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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1966, Az.: VI ZB 13/66

Weiterverweisung einer Berufung bei Unzuständigkeit des Senats; Voraussetzung für die Wahrung der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1966
Aktenzeichen
VI ZB 13/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 31.05.1966
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DVBl 1967, 244 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 107 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (Stammgericht) zur Wahrung der Berufungsfrist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 18. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 31. Mai 1966 aufgehoben.

Gründe

1

Der Beklagte ist durch das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. September 1965 verurteilt worden, an die Klägerin 2.162,66 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 2. Oktober 1965 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen Anwalt mit einem am 2. November 1965 beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) an den für die Entscheidung zuständigen auswärtigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Darmstadt weitergereicht, bei dem sie am 8. November 1965 einging. Die Berufungsbegründungsschrift wurde am 2. Dezember 1965 beim 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt eingereicht. Als der Beklagte vom Vorsitzenden dieses Senates darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Berufung möglicherweise verspätet eingelegt worden sei, bat er vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er wies dabei auf die Rechtsauskunft eines Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hin und trug vor, sein Anwalt sei in einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass die Berufungseinlegung beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) in Frankfurt ausreichend sei.

2

Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

3

Der Beschwerde war stattzugeben. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht in den §§ 78, 93, Abs. 2, 116 Abs. 2 und 130 Abs. 2 die Bildung auswärtiger Spruchkörper eines Gerichts vor, denen für einen örtlichen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Stammgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden kann. Es ist umstritten, ob fristwahrende Schriftsätze auch dann beim Stammgericht wirksam eingereicht werden können, wenn für die weitere Sachbehandlung der auswärtige Spruchkörper zuständig ist (verneinend: Hanswerner Müller NJW 1963, 614, 617 [OLG Frankfurt am Main 02.08.1962 - 6 U 65/62]; bejahend: Wieczorek ZPO-Kommentar Anm. A II b 2 zu § 518). Im Bereich des Strafprozesses erkennt die neuere Rechtsprechung an, dass es genügt, wenn das Rechtsmittel gegen das Urteil einer "detachierten" Strafkammer des Landgerichts (§ 78 GVG) beim Landgericht (Stammgericht) fristgerecht eingelegt wird (RG VI 245/35 vom 6. November 1935, mitgeteilt bei Loewe-Hellweg-Rosenberg, StPO-Kommentar, Zweiter Nachtrag zur 19. Aufl., Anm. zu § 341 StPO; OLG Düsseldorf in JustMinBl NRW 1954, 230; OLG Celle in Niedersächsische Rechtspflege 1964, 254). Im neueren Schrifttum zum Strafprozess setzt sich diese Auffassung gegenüber der früheren strengeren Auffassung in zunehmendem Masse durch (vgl. KMR-Kommentar zur Strafprozessordnung 6. Aufl. 2. Bd., Anm. 3 zu § 78 GVG; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz Bd. II, Erl, 3 zu § 341 StPO; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl, S 52, 53). Im Verwaltungsgerichtsprozess hat sich die gleichliegende Frage gestellt, ob eine Klage fristgerecht bei einem Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn für die Entscheidung die auswärtige Spruchabteilung dieses Verwaltungsgerichts zuständig ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, da die auswärtige Spruchabteilung organisatorisch ein Teil des Stammgerichts sei (DVBl 1959, 709; ebenso für die Rechtsmitteleinlegung Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., Erl. 3 zu § 3).

4

Nach Auffassung des Senats ist die sich stellende verfahrensrechtliche Rechtsfrage für die verschiedenen Bereiche der Gerichtsbarkeit schon im Interesse der Rechtsklarheit einheitlich zu entscheiden. Ausreichende Gründe für eine differenzierende Lösung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es noch kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung, dass im Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Anwaltzwang besteht. Wenn der auswärtige Spruchkörper eines Gerichts seine Zuständigkeit nicht vom Geschäftaverteilungsplan des Stammgerichts, sondern von einer gesetzlich vorgesehenen Organisationsverordnung ableitet, so ist er doch dessen ungeachtet ein Teil des Stammgerichts, als dessen Spruchabteilung er sich im Tenor seiner Entscheidungen bezeichnet. Dieser organisatorischen Eingliederung entspricht es, dass für den auswärtigen Spruchkörper bestimmte Schriftsätze beim Stammgericht wirksam eingereicht werden können. Wie eine Anfrage bei den Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe und München ergibt, worden in diesen Bezirken Berufungen, die fristgerecht beim Oberlandesgericht eingehen, in der Gerichtspraxis auch dann als wirksam angesehen, wenn für die Entscheidung über die Berufung ein auswärtiger Senat des Oberlandesgerichts (Freiburg oder Augsburg) zuständig ist. Die in Hessen gemäss § 116 Abs. 2 GVG getroffenen Organisationsanordnungen für die Errichtung der auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt in Darmstadt und Kassel rechtfertigen keine andere Rechtsbeurteilung. Die in dem angefochtenen Beschluss hervorgehobenen Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit erscheinen dem Senat nicht als derartig erheblich, dass sie zugunsten der strengeren Auffassung entscheidend ins Gewicht fallen können. Den befürchteten Schwierigkeiten (insbesondere bei Erteilung von Notfristzeugnissen gemäss § 706 ZPO) kann durch sachgemässe Organisationsanordnungen der Justizverwaltung wirksam begegnet werden. Auf der anderen Seite würde die strengere Auffassung zu unerwünschten Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Senat am Sitz des Oberlandesgerichts oder ein auswärtiger Senat des Oberlandesgerichts für die Entscheidung zuständig ist. Solche Zuständigkeitsstreitigkeiten können sich insbesondere dann leicht ergeben, wenn nur ein sachlich begrenzter Teil der Aufgaben des Stammgerichts dem auswärtigen Spruchkörper des Gerichts übertragen ist (vgl. etwa Verordnung über die Errichtung eines Senats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 13. Juli 1960, Bayr. GesVoBl 1960, 134). Der Rechtsklarheit und der Prozesswirtschäftlichkeit wird besser gedient, wenn die Berufungseinlegung beim Stammgericht stets als ausreichend angesehen wird.

5

Da der Beklagte die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet hat, ist die Berufung zulässig (§ 519 b ZPO). Das Oberlandesgericht wird daher dem Berufungsverfahren Fortgang zu geben haben.

Engels
Dr. Hauß