Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1966, Az.: II ZR 56/64
Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage; Inhalt einer Satzungsänderung und Möglichkeit einer freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter denselben Voraussetzungen wie die unveränderte Satzung mit der Maßgeblichkeit der Eintragung im Handelsregister; Kapitalerhöhungsbeschluss durch Sacheinlage und Sacheinlagevertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 56/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 21.01.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1966, 2017 (Volltext)
Prozessführer
Wirtschaftsprüfer Dr. Hans E. in L. als Konkursverwalter über das Vermögen der Vorwerker H. I. GmbH in L.
Prozessgegner
Kaufmann Georg S. in O./O.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Januar 1964 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Vorwerker H. I. GmbH, die am 9. Juni 1955 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet und am 5. August 1955 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Das Konkursverfahren ist am 14. September 1957 eröffnet worden. Der Beklagte ist Gesellschafter der GmbH mit einem Geschäftsanteil von 10.000 DM.
I.
Am 10. August 1956 wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf 500.000 DM erhöht und die Aktiengesellschaft B. & Cie S.A. in L. zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 400.000 DM zugelassen. Der Kläger ist der Ansicht, die Firma B. habe die Einlage nicht erbracht. Er hat daher das Kaduzierungsverfahren durchgeführt und verlangt vom Beklagten auf Grund des § 24 GmbHG Zahlung von 40.000 DM. Er geht hierbei davon aus, daß der Ausfall an der Einlage auf das erhöhte Stammkaital 400.000 DM beträgt - auch die Firma B. ist in Konkurs geraten - und der Beklagte im Verhältnis seines Geschäftsanteils (10.000 DM) zum ursprünglichen Stammkapital (100.000 DM) für den Ausfall haftet.
Der Beklagte macht geltend, die vorgenommene Kapitalerhöhung sei eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gewesen und die Firma B. habe die übernommene Sacheinlage geleistet.
Das notarielle Protokoll über die Kapitalerhöhung führt als erschienen an: 1. Georges T., handelnd a) für Henry N. den einzigen Mitgesellschafter des Beklagten, b) für die Firma B., 2. den Beklagten. Es heißt dann, die Erschienenen träten formlos zu einer Gesellschafterversammlung zusammen. Dann finden sich die Worte: "es wird beschlossen:". Hierauf folgt unter I, daß das Stammkapital von 100.000 DM um 400.000 DM auf 500.000 DM erhöht werde, unter II, daß "die zu L. bestehende Aktiengesellschaft in Firma B. & Cie S.A." zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 400.000 DM zugelassen werde, und unter III, daß § 4 des Gesellschaftsvertrages dahin geändert werde, daß das Stammkapital 500.000 DM betrage. Es heißt dann weiter:
"IV.
Der Erschienene zu 1 erklärte: Namens der durch mich vertretenen Aktiengesellschaft in Firma B. & Cie S.A. übernehme ich hiermit die Stammeinlage von 400.000 DM.Die Stammeinlage wird dadurch erbracht, daß die übernehmende Gesellschaft eine ihr gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensforderung von 900.000 DM zur Höhe von 400.000 DM einbringt. Der Gegenstand dieser Sacheinlage wird der neuen Gesellschafterin mit 400.000 DM auf die übernommene Stammeinlage angerechnet, so daß durch die Einbringung der Sacheinlage die Stammeinlage in voller Höhe gedeckt ist.
V.
Abschließend erklärten die Erschienenen: Die Einzahlung des Darlehens von 900.000 DM ist zu Lasten eines bei der H.er Kreditbank in H. geführten liberalisierten Kapitalkontos erfolgt.Im übrigen erfolgt die Beschlußfassung vorbehaltlos aller etwa zu ihrer Durchführung erforderlichen Genehmigungen."
Die Parteien streiten darüber, ob dieses Protokoll für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen genügt und die Sacheinlage bloß versprochen oder schon erbracht ist.
II.
Hilfsweise behauptet der Kläger, die GmbH habe der Firma B. unter Verletzung des § 30 GmbHG Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Er meint, hierfür hafte der Beklagte nach § 31 Abs. 3 GmbHG und, da er Geschäftsführer der GmbH war, auch nach § 43 GmbHG.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die GmbH ist die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der V. H. I. GmbH & Co, die am 7. Juli 1955 gegründet und am 25. August 1955 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Nach dem Gründungsvertrag sollte ihre Einlage 100.000 DM betragen, während sich die vier Kommanditisten, Pierre B., Georges T., Armand Sc. und Georg S. mit Einlagen von 260.000 DM, 60.000 DM, 40.000 DM und 40.000 DM beteiligten. Durch Vertrag vom 27. Juli 1956 trat die Firma B. der KG als Kommanditistin bei und verpflichtete sich zu einer Einlage von 1.600.000 DM. Am gleichen Tage verpflichtete sich die GmbH, 400.000 DM in die KG einzubringen. Der Kläger behauptet, die GmbH habe diese Verpflichtung erfüllt. Die KG kaufte Holz in Finnland und verkaufte es, weißgeschält, an die Firma B. weiter. Die Ware wurde von der Reedereiabteilung dieser Firma verfrachtet. Die KG leistete der Firma B. hohe Frachtvorauszahlungen. Der Kläger behauptet, bei Eintragung der Kapitalerhöhung der GmbH hätten diese Vorauszahlungen 1.874.653,77 DM und wenige Tage danach 2.370.309,72 DM betragen. Daraus, so meint er, folge, daß die von der Firma B. geleistete Sacheinlage über die von der GmbH bei der KG eingelegten 400.000 DM und die Frachtvorauszahlungen wieder an die Firma B. gelangt sei, ohne daß dafür die GmbH einen Gegenwert erhalten habe. Auch die KG ist in Konkurs geraten.
Das Landgericht hat der Klage auf Grund des § 24 GmbHG stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Ein Anspruch aus § 24 GmbHG ist nicht gegeben.
1.
Die vorgenommene Kapitalerhöhung ist eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage und wirksam.
Zu einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gehört u.a. ein Gesellschafterbeschluß, daß das Stammkapital durch Sacheinlage erhöht werden soll, und ein Vertrag mit dem Übernehmer der auf das erhöhte Stammkapital zu leistenden Sacheinlage. Das Berufungsgericht hält diese beiden Erfordernisse für gegeben, während die Revision sie verneint.
a)
Der Beklagte meint, in beiden Punkten sei das Revisionsgericht an die tatsächlichen Beurteilungen des Berufungsgerichts gebunden. Das ist unrichtig. Gestritten wird über den Inhalt einer Satzungsänderung. Sie unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter denselben Voraussetzungen, wie die unveränderte Satzung. Denn sie bestimmt nach der Eintragung ins Handelsregister den Inhalt der Satzung. Durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar sind körperschaftsrechtliche Regelungen des Gesellschaftsvertrages (RGZ 164, 140; BGHZ 14, 36 [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53]/37; 36, 314/15; BGH WM 1955, 65; 1966, 446, 447).
Das trifft auf eine Bestimmung über das haftende Kapital zu, da sie auch für die jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft und die künftigen Gesellschafter und damit für einen unbegrenzten Personenkreis maßgebend ist.
b)
Die Annahmen des Berufungsgerichts zu den beiden zur Erörterung stehenden Punkten sind aber richtig.
b 1)
Der Erhöhungsbeschluß kann nur eine Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage und nicht durch Bareinlagen zum Inhalt gehabt haben. Denn sonst hätte unter der Ziffer IV der Urkunde vom 10. August 1956 nicht von einer Sacheinlage gesprochen werden und es auch nicht heißen können, die Einlage auf das erhöhte Stammkapital werde durch eine Darlehensforderung erbracht und sei bereits gedeckt. Zwingend ist die Annahme des Berufungsgerichts, trotz der Eingangsworte dieser Ziffer ("Der Erschienene zu 1 erklärte:") gehöre das, was unter dieser Ziffer zur Kapitalerhöhung gesagt sei, mit zu der beschlossenen Satzungsänderung. So ist diese Maßnahme auch von der vom Registergericht gehörten Industrie- und Handelskammer zu Lübeck verstanden worden (Bl. 10 der Registerakten). Als Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage ist die Kapitalerhöhung auch zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden (Bl. 95 des Sonderbandes der Registerakten).
b 2)
Zur Erhöhung des Stammkapitals bedarf es der Übernahme neuer Stammeinlagen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 GmbHG können hierzu die bisherigen Gesellschafter und Dritte zugelassen werden. Ein Dritter erklärt mit der Übernahme einer Stammeinlage seinen Beitritt zur Gesellschaft (§ 55 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Abrede über die Einbringung einer Sacheinlage auf das erhöhte Stammkapital ist ein Vertrag, der körperschaftsrechtlichen Charakter hat (vgl. BGHZ 45, 338), weil sein Inhalt in dem Gesellschafterbeschluß auf Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt (§ 56 Abs. 1 GmbHG) und wegen der Erhöhung des Stammkapitals ein neuer Geschäftsanteil gebildet werden muß. Es ist bestritten, ob die Gesellschaft beim Abschluß dieses Vertrages vom Geschäftsführer oder der Gesellschafterversammlung vertreten wird oder jedes der beiden Organe hierzu zuständig ist. Der vorliegende Fall erfordert nicht, diese Frage in ihrer ganzen Breite zu entscheiden.
Das GmbH-Gesetz schreibt nicht vor, welches Organ für die Zulassung zur Übernahme einer Stammeinlage zuständig ist; § 55 Abs. 2 GmbHG läßt dies offen. Die Gesellschafterversammlung kann eine Angelegenheit, die den Geschäftsführern auch durch die Satzung nicht zwingend zugewiesen ist, an sich ziehen. Hiervon macht die Gesellschafterversammlung in der Regel bei der Zulassung zur Übernahme neuer Stammeinlagen Gebrauch, da sie von Gesetzes wegen (§ 53 GmbH) über eine Kapitalerhöhung zu entscheiden hat und es zweckvoll ist, damit gleich die Zulassungsentscheidung zu verbinden. Wenn der Zulassungsbeschluß in Gegenwart des Übernehmers gefaßt und die Übernahmeerklärung auf derselben Gesellschafterversammlung abgegeben wird, kommt hierdurch der Übernahmevertrag zustande.
Im vorliegenden Fall war eine Sacheinlage Gegenstand des Zulassungsbeschlusses und der Übernahmeerklärung. Die gegenteilige Ansicht der Revision ist unbegründet. Die Firma B. ist ausdrücklich zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 400.000 DM zugelassen worden (vgl. Ziffer II der Urkunde vom 10. August 1956). Damit kann, soll die Ziffer IV dieser Urkunde nicht sinnlos sein, nur gemeint gewesen sein, die Firma B. werde als neuer Gesellschafter mit der unter dieser Ziffer beschriebenen Sacheinlage zugelassen. Zulassungsbeschluß und Übernahmeerklärung haben denselben Inhalt, und beide Rechtsakte sind auf derselben Gesellschafterversammlung vorgenommen worden.
Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es daher weder an einem Kapitalerhöhungsbeschluß durch Sacheinlage noch an einem Sacheinlagevertrag.
c)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sowohl der Kapitalerhöhungsbeschluß als auch der Übernahmevertrag der vorgeschriebenen Form entbehre.
Nach § 56 Abs. 1 GmbHG müssen bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen die Person desjenigen, der die Einlage zu leisten hat, der Gegenstand der Einlage und der Geldwert, für den die Einlage angenommen wird, in dem Erhöhungsbeschluß festgesetzt und in der Übernahmeerklärung angegeben werden. Das notarielle Protokoll vom 10. August 1956 bringt diese Angaben nur einmal, nämlich in der Ziffer IV. Das genügt, da Kapitalerhöhung und Übernahmeerklärung nicht auf zwei Urkunden aufgeteilt, sondern in einer Urkunde zusammengefaßt sind. Es wäre ein unnötiger Formalismus, wollte man in einem solchen Falle die doppelte Aufnahme derjenigen Angaben verlangen, die der Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung übereinstimmend enthalten müssen. Diese Angaben dienen der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Kapitalgrundlage der Gesellschaft und dem Schutz der Gläubiger und künftiger Gesellschafter, Dieser Zweck wird, wenn über den Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung nur ein notarielles Protokoll aufgenommen wird, durch die einmalige Mitteilung der bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen erforderlichen Angaben erreicht. Denn damit ist klar, daß sich der Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung auf den angegebenen Übernehmer, die mitgeteilte Sacheinlage und deren angegebenen Anrechnungswert bezieht. Damit ist eine Mitteilungsübereinstimmung erzielt, die bei getrennten Urkunden nur durch die doppelte Mitteilung der erforderlichen Angaben oder durch Bezugnahme der einen Urkunde auf die andere erreicht werden kann.
Die Revision hat auch nicht recht, wenn sie meint, die Annahme der Übernahmeerklärung bedürfe ihrerseits der Beurkundung, und hieran fehle es. Nur die Übernahmeerklärung und nicht der Übernahmevertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (vgl. § 55 Abs. 1 GmbHG im Unterschied zu § 2 Abs. 1 GmbHG). Außerdem setzt sich hier der Übernahmevertrag aus Zulassungsbeschluß und Übernahmeerklärung zusammen, die beide protokolliert sind (vgl. Ziff. II und IV der Urkunde vom 10. August 1956).
2.
Das Sacheinlageversprechen ist sofort erfüllt worden.
a)
Da keine Bareinlage, sondern eine Sacheinlage vereinbart ist, kommt eine Aufrechnung nicht in Betracht.
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Übernahmevertrag zugleich die Abtretung der einzubringenden Darlehensforderung enthält. Das ist nach Lage der Dinge richtig. Wie es in der Ziffer IV der Urkunde von 10. August 1956 heißt, wurde das Einlageversprechen in voller Höhe als durch die Einbringung der Sacheinlage gedeckt angesehen. Bei der GmbH ist die Sacheinlage vor der Registeranmeldung zu erbringen. Es liegt insoweit bei der Kapitalerhöhung nicht anders als bei der Sachgründung, für die der Senat das bereits in seinem Urteil vom 2. Mai 1966 - II 219/63 - (BGHZ 45, 338) ausgesprochen hat. Denn § 57 Abs. 2 GmbHG verweist auf § 7 Abs. 2 GmbHG. Am 13. August 1956 haben die beiden damaligen Geschäftsführer der GmbH die Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und hierbei versichert, daß sich der Gegenstand der Sacheinlage in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß diese Erklärung falsch gewesen wäre.
c)
Es ist unstreitig, daß die Darlehensforderung mindestens in einzubringender Höhe bestand. Hiergegen sind auch rechtlich keine Bedenken zu erheben.
Unstreitig ist weiter, daß T. das Darlehen in eigenem Namen begründet hat. Die Parteien streiten dagegen darüber, ob er hierbei für sich oder als Treuhänder der Firma B. gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In beiden Fällen war T. Gläubiger der Darlehensforderung. Als er diese Forderung namens der Firma B. in die GmbH einbrachte, trat er eine Forderung ab, die der Firma B. entweder überhaupt nicht oder wenigstens schuldrechtlich als Treugeberin zustand. In beiden Fällen war die Abtretung wirksam, da T. nicht erklärt hat, für sich persönlich etwas anderes zu wollen, als er als Treuhänder oder Vertreter der Firma B. nach außen erklärte, und ein insgeheimer Vorbehalt ohne Bedeutung wäre. Sein Einverständnis mit der Abtretung machte daher diesen Rechtsakt in jedem Falle wirksam. Darum kommt es auf die Beweisantritte des Klägers dafür nicht an, daß T. der wirkliche und uneingeschränkte Gläubiger der Darlehensforderung gewesen sei.
d)
Wie unstreitig ist, hat T. die Darlehensforderung sicherungshalber an die H.er Kreditbank abgetreten, bevor sie Gegenstand der Einlage wurde. Der Beklagte behauptet, die Bank habe diese Forderung noch vor dem 10. August 1956 an T. zurückabgetreten. Das Berufungsgericht läßt dies offen; weil die Bank die Rückabtretung jedenfalls mit Schreiben vom 26. November 1956 erklärt habe und hierin eine Genehmigung der Verfügung über die Forderung liege. Die Revision wendet sich hiergegen; sie meint, durch die Rückabtretung der Bank habe nicht eine Verfügung der Firma B. sondern allenfalls eine eigene Verfügung T.s wirksam werden können. Das ist nicht richtig. Ist es erst nach dem 10. August 1956 zur Rückabtretung gekommen, so verfügte T. bei der Abtretung der Forderung an die GmbH als Nichtberechtigter, gleichviel ob er vor der Sicherungsabtretung Vollrechtsinhaber oder treuhänderischer Inhaber der Forderung war. Diese Verfügung wurde wirksam, als er durch die Rückabtretung diejenige Rechtsstellung wiedererlangte, die er vor der Sicherungsabtretung innehatte.
Soweit die Revision aber geltend macht, es sei nicht festgestellt, ob T. die ihm angebotene Rückabtretung auch angenommen habe, kann sie nicht gehört werden, da der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, T. habe das Angebot der Bank auf Rückabtretung nicht angenommen.
Weil die Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage vorgenommen werden sollte und die Firma B. die vereinbarte Sacheinlage erbracht hat, ist für eine Anwendung des § 24 GmbHG kein Raum.
Darum braucht auf die Streitfrage nicht eingegangen zu werden, ob und inwieweit die ursprünglichen Gesellschafter auch für Fehlbeträge einer Kapitalerhöhung haften (vgl. hierzu RGZ 91, 251; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 24 Anm. 16 ff m.w.Nachw.).
II.
Zu dem auf § 31 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 GmbHG gestützten Anspruch führt das Berufungsgericht aus:
Es seien keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH an die B. & Cie S.A. geleistet worden. § 30 GmbHG könne allerdings nicht bloß durch unmittelbare Zahlungen einer GmbH an einen Gesellschafter verwirklicht werden; diese Vorschrift könne auch durch Leistungen erfüllt werden, die die GmbH über einen Strohmann an einen ihrer Gesellschafter bewirke (Schulz, GmbHG § 30 Anm. 6). Auszugehen sei auch davon, daß unter das Verbot des § 30 GmbHG Leistungen aller Art fielen, wenn ihnen keine gleichartigen Gegenleistungen gegenüberständen, und hierbei sei das wirtschaftliche Gesamtergebnis maßgebend (BGHZ 31, 258, 276 [BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57]; BGH LM § 30 GmbHG Nr. 1). Insbesondere in der Leistung übermäßiger Vorschüsse auf noch nicht fällige Forderungen könne eine Auszahlung des Gesellschaftsvermögens liegen (RG HRR 1941 Nr. 132; Baumbach/Hueck, GmbHG § 30 Anm. 2 C). Aber der Vortrag des Klägers, die KG habe Frachtvorauszahlungen an die B. & Cie S.A. geleistet, die durch die zugrunde liegenden Handelsgeschäfte nicht gerechtfertigt seien und in keinem vernünftigen Verhältnis zu der für die Zukunft geplanten Tätigkeit gestanden hätten, sei unerheblich. Einmal handle es sich bei der GmbH und der KG um zwei selbständige Rechtspersönlichkeiten mit eigenen Vermögensmassen, wenn auch die GmbH die einzige Komplementärin gewesen sei und beide Gesellschaften unter dem beherrschenden Einfluß der B. & Cie S.A. gestanden hätten. Zum anderen sei "niemals" aus dem Vermögen der GmbH etwas an die KG und über diese an die B. & Cie S.A. ausgezahlt worden. Die GmbH habe sich allerdings (am 27. Juli 1956) verpflichtet, in die KG 400.000 DM einzubringen, und die C. habe diesen Betrag vom Konto der GmbH ab- und dem Konto der KG zugeschrieben. Die Bank habe den umgebuchten Betrag aber sofort gesperrt und die Umbuchung später wieder rückgängig gemacht. Darum hätten der KG die ihr gutgeschriebenen 400.000 DM "niemals" zur Verfügung gestanden; die KG habe daher über diesen Betrag auch nicht zum Nachteil der GmbH oder zum Nachteil des Stammkapitals dieser Gesellschaft verfügen können. Aus diesem Grunde komme es nicht darauf an, ob die Bank die Rückbuchung von sich aus habe vornehmen können.
Beide Gründe tragen die Entscheidung nicht.
1.
Auf die rechtliche Verschiedenheit von GmbH und KG kommt es nicht an, da die GmbH die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG war und die B. & Cie S.A. in beiden Gesellschaften beherrschenden Einfluß hatte.
2.
Nach Behauptung des Klägers hat die Bank die umgeschriebenen 400.000 DM in ihrem eigenen Interesse gesperrt, weil sie der KG hohe Kredit gewährt hatte. Ist dies der Fäll, so ist Vermögen der GmbH nicht bloß rein rechtlich, sondern auch wirtschaftlich auf die KG übergegangen. Denn dann haben die der KG gutgeschriebenen 400.000 DM mindestens zeitweilig dazu gedient, den Bankkredit auf der gewährten Höhe zu erhalten und ihn nicht zu reduzieren. Das wäre ein Vorteil, den die KG durch die Übertragung eines Betrages von 400.000 DM auf ihr Konto aus dem Vermögen der GmbH erlangt hat. Sind im Zusammenhang mit dem Bankkredit unberechtigte Frachtvorauszahlungen gewährt oder nicht zurückgefordert worden, so würde durch die Überweisung an die KG der B. & Cie S.A. wirtschaftlich etwas aus dem Vermögen der GmbH zugeflossen und damit § 30 GmbHG erfüllt sein.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck