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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1966, Az.: VII ZR 152/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1966
Aktenzeichen
VII ZR 152/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.03.1964

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. März 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger richtete in Berlin Wochenmärkte ein und vermietete Marktstände. Der Beklagte verwaltete im Jahre 1953 für den Kläger die Wochenmärkte in Berlin W 35 und Berlin SO 36. Er führte die Bücher und war auch gleichzeitig als Steuerhelfer für den Kläger tätig. Das Vertragsverhältnis wurde am 31. Dezember 1953 beendet.

2

Im Frühjahr 1959 nahm das Finanzamt Tiergarten beim Kläger eine Betriebsprüfung vor. In dem abschließenden Prüfungsbericht (- PB -) wurden für das Jahr 1953 ein Verlust von 26.850,- DM und für die Jahre 1954 und 1955 ein Gewinn von 1.412,78 DM und 27.142,44 DM ermittelt. Der Abzug des Verlustes des Jahres 1953 von den Gewinn der Jahre 1954 und 1955 gemäß § 10 d EStG und § 10 a GewStG wurde dem Kläger jedoch versagt, weil die Geschäftsbücher den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht entsprochen hätten.

3

Der Kläger macht den Beklagten für den ihm durch die Versagung der Vergünstigung des Verlustabzugs entstandenen Schaden verantwortlich, weil er im Jahre 1953 durch mangelhafte Buchführung seine Pflichten verletzt habe.

4

Mit der Klage verlangte er zuletzt 10.152,- DM nebst Zinsen.

5

Der Beklagte hat eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zur Buchführung im Jahre 1953 bestritten. Zumindest treffe den Kläger an der Verwerfung der Buchführung ein erhebliches Mitverschulden, u.a. weil die Bücher schon vorher und auch nach dem 31. Dezember 1953 mangelhaft geführt worden seien.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet.

9

1.)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte bei Übernahme des Auftrags sich verpflichtet hat, die Buchführung für den Kläger zu "erstellen". Diese Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Es ist die Annahme sogar naheliegend, daß ein Buchhalter, der eine mangelhafte Buchhaltung übernimmt, verpflichtet ist, diese als erstes auf eine mangelfreie Buchführung umzustellen. Unterbleibt das, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er ein mangelhaftes Buchführungssystem übernommen habe.

10

2.)

Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Prüfungsberichts weiter fest, daß die Buchführung im Jahre 1953 mangelhaft und dies mindestens mitursächlich dafür war, daß dem Kläger in den folgenden Gewinnjähren die Vergünstigungen des § 10 d EStG und des § 10 a GewStG versagt worden sind.

11

Allerdings wies die Buchführung des Beklagten auch in den Jahren 1954 bis 1958 gewisse Mängel auf. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend dargelegt, daß dieser Umstand die Ursächlichkeit der Buchführungsmängel des Jahres 1953 nicht beseitigt (vgl. dazu auch unter 5). Der Beklagte hat hierzu in der Revisionsbegründung nichts vorgebracht. Übrigens kommt es steuerrechtlich allein auf die Buchführung im Verlustjahr (hier 1953) an. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten,(vgl. RFH in RStBl. 1942, 817; BFH in BStBl 1958 III, 350 sowie die weiteren Nachweise S. 12 des Berufungsurteils).

12

3.)

Das Berufungsgericht durfte jedoch den Beklagten nicht ohne weiteres für alle im Jahre 1953 vorgefallenen Buchführungsmängel verantwortlich machen. Wie es S. 16 BU ausführt, hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß er die Buchführung erst im Frühjahr 1953 (in der Revisionsbegründung nennt er als Stichtag den 1. April 1953) übernommen habe. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger das bestritten hat.

13

Dann durfte der Beklagte aber, worauf er mit der Revision zu Recht hinweist, auch nur für die Mängel der Buchführung verantwortlich gemacht werden, die in die Zeit seiner Tätigkeit fallen, nicht aber für Mängel, die er bei Übernahme der Buchführung vorgefunden hat und die er nicht mehr beheben konnte. Das Berufungsgericht hätte deshalb feststellen müssen, welche Mängel vor und welche nach der Übernahme der Geschäfte durch den Beklagten liegen, denn nur für letztere könnte der Beklagte haftbar gemacht werden.

14

4.)

Im einzelnen hat das Berufungsgericht auf Grund des Prüfungsberichts folgende Mängel der Buchführung im Jahre 1953 festgestellt:

15

a)

Es ist das bei einem amerikanischen Journal, wie es hier geführt wurde, erforderliche Debitorensachkonto über die unbaren Geschäftsvorfälle nicht geführt worden (PB Tz 17).

16

Daß im Jahre 1953 unbare Geschäftsvorgänge angefallen sind, ergibt sich aus der vom Beklagten selbst aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1953, die Forderungen des Klägers in Höhe von 8.000,- DM (Baukostenvorschuß) und Verbindlichkeiten in Höhe von 10.379,80 DM aufweist (PB Tz 36 und 38). (Dabei können die von dem Prüfer vorgenommenen Berichtigungen in diesem Zusammenhang unbeachtet bleiben). Es ist jedoch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß diese unbaren Geschäftsvorgänge sämtliche in die Zeit vor der Übernahme der Buchführung durch den Beklagten fallen und dieser davon nichts erfuhr. Dann (aber auch nur dann) würde sich die Führung eines Debitorensachkontos erübrigt haben. Insoweit müßten demnach noch die erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

17

b)

Ein gleiches gilt für unrichtige Verbuchung der Wechselverpflichtungen des Klägers (PB Tz 20, 40). Hierzu rügt der Beklagte auch mit Recht, daß die Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO (BU S. 15) bedenklich ist. Der Beklagte hatte nicht die Art der Verbuchung bestritten, sondern behauptet, daß er von den Wechseln nichts erfahren habe.

18

c)

Von dem Prüfer und Berufungsgericht wird ferner beanstandet, daß in den Monaten Januar bis April 1954 im Kassenbuch unzulässige Nachbuchungen stattgefunden haben (PB Tz 21). Diese würden dem Beklagten dann, wenn man davon ausgeht, daß er die Buchführung erst im Frühjahr (1. April) 1953 übernommen hat, möglicherweise nicht zur Last gelegt werden können. Das gilt auch für die Nachbuchungen im April, da diese nur auf unterlassene Buchungen der vorangegangenen Monate zurückgeführt werden können.

19

Soweit es sich darum handelt, ob das Kassenbuch durch eine vom Wächter geführte Kladde ergänzt werden kann (BU S. 14), wird es darauf ankommen, in welchen Zeitabständen der Wächter dem Beklagten die Mieteinnahmen abgeliefert und darüber mit ihm abgerechnet hat. Im PB ist darüber nichts enthalten.

20

d)

Unbare Geschäftsvorgänge müssen ferner grundsätzlich in einem sog. Geschäftsfreundebuch zusammengestellt werden, um auch den Kaufmann selber über den Stand seiner Forderungen und Verbindlichkeiten auf dem laufenden zu halten (BFH BStBl. 1951 III S. 75 und 1954 III S. 106). Bei verhältnismäßig geringem unbarem Geschäftsverkehr kann dies zwar unterbleiben; es muß dann aber mindestens für jeden Bilanzstichtag eine Personenübersicht über die bestehenden Forderungen und Schulden aufgestellt werden (RFH RStBl. 1939, 955 und BFH BStBl. 1951 III S. 75).

21

Daran fehlte es (PB Tz 19).

22

Der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 1963 S. 3 f zwar vorgetragen, er habe eine Mietkartei geführt. Diese habe er auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Kläger übergeben. Dafür, daß sie beim Kläger nicht mehr aufzufinden sei, könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Er rügt, daß das Berufungsgericht diese ohne weitere Prüfung verworfen habe (BU S. 15, Revisionsbegründung S. 10).

23

Diese Rüge ist zwar insofern nicht begründet, als der Beklagte vorgetragen hat, daß in dieser Kartei nur die Mieter der Marktstände und deren Verbindlichkeiten und Zahlungen aufgeführt worden seien. Danach konnte diese Kartei das erforderliche Geschäftsfreundebuch oder die Personenübersicht nicht ersetzen; denn sie enthielt nach dem eigenen Vortrag des Beklagten jedenfalls nicht die sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten des Klägers, die in der Bilanz ausgewiesen sind.

24

Andererseits fehlt aber eine Feststellung, daß gerade in der Vertragszeit sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten angefallen sind. Was insbesondere die Passiven anlangt, so meint das Berufungsgericht u.a. (S. 16), die Forderung der Deutschen Asphaltwerke hätte der Beklagte schon deshalb berücksichtigen müssen, weil die hier in Rechnung gestellte Asphaltierung eines Marktplatzes ihm nicht habe verborgen bleiben können. Zutreffend weist der Beklagte demgegenüber darauf hin, daß die Marktplätze in der Prüfungsbilanz schon zum 1. Januar 1953 aktiviert sind und demnach vor 1953 fertiggestellt worden sein müssen.

25

5.)

Es kann daher nach dem bisherigen Sachstand dem Beklagten jedenfalls nur ein Teil der festgestellten Buchführungsmängel angelastet werden.

26

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Mängel der Buchhaltung, soweit der Beklagte sie zu vertreten hat, für den dem Kläger erwachsenen Schaden ursächlich gewesen sind, ist nicht zu beanstanden. Die Ursächlichkeit kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, daß diese Mängel nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit den Mängeln aus der Zeit vor der Übernahme der Buchhaltung durch den Beklagten zu einer Verwertung der Buchführung durch den Prüfer geführt haben.

27

Der Beklagte meint zwar, daß möglicherweise die Mängel aus der Zeit vor der Übernahme der Buchhaltung durch ihn schon für sich allein zu einer Versagung der Steuervorteile des Verlustabzugs geführt hätten, und daß deshalb etwaige Fehler und Unterlassungen des Beklagten für den Schaden des Klägers nicht mehr ursächlich gewesen seien, weil die Buchhaltung schon bei der Übernahme durch den Beklagten "nichts mehr wert" gewesen sei. Das geht jedoch fehl, denn das Finanzamt hat die Buchführung für das Jahr 1953 im Hinblick auf alle vorhandenen Mängel, sowohl die aus der Zeit vor, wie die aus der Zeit nach der Übernahme verworfen. Es handelt sich somit um gleichwertige "Nebenursachen", die beide zur Wirkung gelangt sind. Infolgedessen kann sich keiner der Schuldigen darauf berufen, daß der Schaden schon durch das Handeln des ändern allein verursacht worden wäre. Der in BGHZ 20, 275 entschiedene Fall der hypothetischen Kausalität, bei dem die Zweitursache (hier das Verhalten des Beklagten) gar nicht wirksam geworden ist, liegt hier nicht vor.

28

6.)

Das Berufungsgericht hat jedoch, wie bereits zu 3) ausgeführt, übersehen, daß der Beklagte nicht ohne weiteres für die Mängel der Buchführung vor deren Übernahme verantwortlich gemacht werden kann. Damit ist aber auch der Schuldvermutung des Berufungsgerichts (BU S. 16) der Boden entzogen. Es bedarf daher noch einer genauen Feststellung, welche Mängel der Buchhaltung in den ersten Zeitabschnitt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den Beklagten fallen und wer dafür verantwortlich ist. Möglicherweise ist das der Kläger; diese Annahme liegt sogar nahe. Das würde dann aber zu einer Schadensteilung nach § 254 BGB führen müssen. Das gilt auch hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, daß der Kläger ihm bei der Übergabe der Verwaltung nicht die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an die Hand gegeben habe.

29

7.)

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten, insbesondere zur Höhe des Schadens, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

30

Der Beklagte wird Gelegenheit haben, seine Einwendungen in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter vorzutragen.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke