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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1966, Az.: Ib ZR 136/64
„Stubenhändler“

Begriff der guten kaufmännischen Sitten; Abwerbung eines Stubenhändlers; Vermietung eines Teils der Privatwohnung an einen Lieferanten; Abwerbung abhängig Beschäftigter eines fremden Betriebs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 136/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14265
Entscheidungsname
Stubenhändler
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.03.1964
LG Bielefeld - 18.04.1963

Fundstellen

  • DB 1966, 1842-1843 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Stubenhändler

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen die guten kaufmännischen Sitten, wenn ein Unternehmer sogenannte Stubenhändler, die an ihren Lieferanten einen Raum ihrer Privatwohnung vermietet haben, um dort als Angestellte des Lieferanten dessen Waren zu verkaufen, schon während der Laufzeit der Miet- und Anstellungsverträge und eines etwa darin für die Vertragsdauer vereinbarten Wettbewerbsverbots aufsuchen läßt, um sie für die Zeit nach der Beendigung der Verträge mit dem derzeitigen Lieferanten als Abnehmer seiner eigenen Erzeugnisse zu gewinnen.

DerZivilsenat Ib des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 1963, das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1964 und das Urteil desselben Senats vom 10. Juli 1964 wie folgt abgeändert:

    Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin noch verlangt, der Beklagten zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten für die Zeit nach der Beendigung der Verträge zwischen den Inhabern der betreffenden Vertriebs- oder Verkaufsstellen und der Klägerin zu werben.

  2. II.

    Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

    Die Kosten der weiteren Instanzen trägt die Klägerin allein.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Brauerei, vertreibt Bier und alkoholfreie Getränke. Dazu bedient sie sich unter anderem sogenannter unselbständiger Verkaufsstellen. Sie läßt sich von Privatpersonen einen Raum "zum Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts in Bier, alkoholfreien Getränken und Fruchtsäften" gegen eine monatliche Vergütung von 2,- DM "verpachten" und stellt diese Personen zugleich als "unselbständige Verkaufsleiter" für den von ihr in dem Raum betriebenen Einzelhandel an, Pacht- und Anstellungsvertrag werden nach dem Inhalt der dafür verwendeten Vordrucke auf die Dauer von 5 Jahren fest geschlossen, sind zum Ende dieser Geltungsdauer mit Dreimonatsfrist kündbar und verlängern sich ohne eine solche Kündigung jeweils um ein Jahr. Die Pachtverträge enthalten folgende Bestimmung (§ 6):

"Die Verpächter verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß auf ihrem Grundstück bzw. in ihren Mieträumen keine Konkurrenzgetränke verkauft und gelagert werden. Jede Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen der Pächterin ist von ihnen für die Dauer dieses Pachtvertrages zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien hiermit eine Vertragsstrafe von 25,- DM. Die Erfüllung des Vertrages ist durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen."

2

In den Anstellungsverträgen ist nachstehende Wettbewerbsklausel enthalten (§ 5):

"Herr/Frau ... darf während der Sauer dieses Vertrages keine Tätigkeit für Konkurrenzfirmen der S. Brauerei ausüben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit eine Vertragsstrafe von 25,- DM vereinbart."

3

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, die gleichfalls unter anderem Bier und alkoholfreie Getränke vertreibt, habe trotz Abmahnung mehrere dieser unselbständigen Verkaufsstellen während der Vertragsdauer unter Verleitung zum Vertragsbruch mit Getränken beliefert. Sie hat beantragt:

die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, daß sie oder ihre Angestellten, Vertreter oder sonstigen beauftragten Personen Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufsuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat die Rechtswirksamkeit der zwischen der Klägerin und den sogenannten unselbständigen Verkaufsstelleninhabern geschlossenen Verträge in Zweifel gezogen und einzelne ihr von der Klägerin zur Last gelegte Wettbewerbsverstöße bestritten, gleichwohl aber erklärt, sie werde die Verkaufsstellen der Klägerin nicht mehr mit Bier, alkoholfreien Getränken und Fruchtsäften beliefern.

5

Das Landgericht hat der Klage in der Weise stattgegeben, daß es der Beklagten unter Strafandrohung untersagt hat,

6

Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen.

7

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten, in der Sache beschränkten Berufung hat die Beklagte beantragt:

die Klägerin mit ihrer Klage insoweit abzuweisen, als sie verlangt, daß der Beklagten untersagt wird, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben.

8

Die Beklagte hat nach wie vor die Meinung vertreten, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Verkaufsstellenleitern beständen erhebliche Bedenken, weil die Klägerin sich dadurch ohne jegliche Gegenleistung ein fünfjähriges Alleinlieferungsrecht habe einräumen lassen, und weil für jeden Verstoß eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe vorgesehen sei. Sie hat aber nicht mehr in Abrede gestellt, daß eine Werbung auf den Verkaufsstellen der Klägerin wettbewerbswidrig sei, sofern dabei Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkaufsstellenleitern verletzt würden. Indessen hat sie sich dagegen gewandt, daß ihr durch das erstinstanzliche Urteil jede Werbung auf den Verkaufsstellen verboten worden ist. Nach ihrer Ansicht muß es ihr erlaubt sein, mit den Vertragspartnern der Klägerin in voller Wahrung der bestehenden Verträge die Möglichkeit künftiger Geschäftsbeziehungen zu erörtern. Ferner hat sie vorgetragen, seit einiger Zeit habe sie auch Erzeugnisse wie Weine, Spirituosen und Süßwaren in ihr Sortiment aufgenommen, welche die Klägerin nicht vertreibe und hinsichtlich deren sie daher mit der Klägerin nicht im Wettbewerb stehe; nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteils seien auch diese Erzeugnisse von dem erlassenen Verbot betroffen; dies gehe zu weit.

9

Die Berufung der Beklagten ist zunächst durch ein am 20. März 1964 verkündetes Versäumnisurteil zurückgewiesen worden, gegen das die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

10

In der anschließenden mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in erster Linie beantragt:

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

11

Hilfsweise hat sie Anschlußberufung eingelegt mit folgenden Hilfsanträgen:

  1. 1.

    hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen und dort für den Verkauf oder Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben,

  2. 2.

    hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen und dort unter Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit den Inhabern der jeweiligen Vertriebs- oder Verkaufsstellen für den Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben,

  3. 3.

    weiter hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, den Geschäftsbetrieb der Klägerin dadurch zu stören, daß sie Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufsucht, um dort für den Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben.

12

Das Berufungsgericht hat das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

13

Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren zweitinstanzlichen Antrag weiter.

14

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

I.

Es bedarf vorweg der Klarstellung, in welchem Umfange die Beklage in der Berufungs- und Revisionsinstanz die Abänderung des vom Landgericht erlassenen Verbots begehrt. Das Landgericht hatte der Beklagten untersagt, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen. Der nicht ganz klare Ausdruck "Vertriebs- oder Verkaufsstellen" kann dabei nach dem Klagevortrag und den Entscheidungsgründen der Urteile beider Vorinstanzen nur dahin verstanden werden, daß es sich um die Verkaufsräume in Privatwohnungen handelt, mit deren Inhabern die Klägerin die als Pacht- und Anstellungsverträge bezeichneten Vereinbarungen mit dem wiedergegebenen Inhalt getroffen hat.

16

Die Beklagte hat das Verbot insoweit nicht angegriffen, als es sich auf den Verkauf bezieht. Nach ihrer Erklärung in der Berufungsinstanz, die sie auch in der mündlichen Revisionsverhandlung wiederholt hat, beansprucht sie für sich lediglich das Recht, auch während der Dauer der Verträge zwischen den Verkaufsstelleninhabern und der Klägerin in den erwähnten Verkaufsräumen dergestalt zu werben, daß sie mit den Inhabern die Möglichkeit künftiger Geschäftsbeziehungen nach Ablauf der Vertragsdauer bespricht.

17

Die auf Grund der Berufung und der Revision der Beklagten zu entscheidende Frage war und ist danach lediglich die, ob es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (§ 1 UWG), wenn die Beklagte Verkaufsstellen der genannten Art vor Ablauf der Verträge zwischen den Inhabern und der Klägerin aufsucht oder aufsuchen läßt, um die Inhaber über die Zeit nach dem Ablauf der Verträge als Abnehmer der Beklagten zu gewinnen.

18

Diese Werbung will die Beklagte sowohl für Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte als erst recht auch für Erzeugnisse wie Weine, Spirituosen und Süßwaren betreiben dürfen, welche die Klägerin nicht führt. Im Rahmen des in der Berufungs- und Revisionsinstanz gestellten, auf die Werbung beschränkten Antrags der Beklagten braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob das von der Beklagten nicht angegriffene, vom Landgericht ausgesprochene Verbot des Verkaufs von Erzeugnissen und Getränken sich außer auf Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte auch auf die nur von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin vertriebenen Artikel erstreckt, oder ob die Formel des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf den damaligen, nur Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte umfassenden Streitgegenstand (vgl. dazu den zweitinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 1. Juli 1964, S. 2) und nach Maßgabe der landgerichtlichen Urteilsgründe dahin einschränkend ausgelegt werden muß, daß die rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Verkaufs lediglich Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte betrifft.

19

II.

Das Verhalten der Beklagten, über welches nach dem Vorhergehenden allein noch zu entscheiden ist, kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstandet werden.

20

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, eine Werbung der Beklagten in den Verkaufsstellen der Klägerin sei sicher wettbewerbswidrig, wenn sie unter Verletzung der Verträge zwischen der Klägerin und den Verkaufsstellenleitern betrieben werde; diese Verträge seien rechtswirksam; die Verkaufsstelleninhaber seien dadurch nicht in sittenwidriger Weise übervorteilt oder übermäßig in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt worden; sie seien auch keinem Druck und keiner sonstigen unzulässigen Beeinflussung ausgesetzt gewesen; auch könne keine Rede davon sein, daß wegen der angeblichen Möglichkeit, von der Beklagten billigeres Bier als von der Klägerin zu beziehen, die Geschäftsgrundlage der Verträge mit der Klägerin weggefallen sei.

21

Diese Ausführungen treffen nicht den Streitpunkt, über den das Berufungsgericht auf Grund des beschränkten Antrags der Beklagten allein noch zu entscheiden hatte. Die hier vom Berufungsgericht gemeinte Werbung würde nämlich nur darin bestehen können, daß die Beklagte die Verkaufsstelleninhaber dazu zu bewegen versucht, unter Bruch ihrer noch laufenden Verträge mit der Klägerin, insbesondere unter Verstoß gegen die in den Verträgen enthaltenen Wettbewerbsverbote, Verträge mit ihr, der Beklagten, abzuschließen. Ein solches Verhalten verteidigt die Beklagte aber nicht mehr, nachdem sie das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Verkaufsverbots hat rechtskräftig werden lassen. Vielmehr will sie, wie unter I. erörtert, nur in dem Sinne werben dürfen, daß sie die Verkaufsstelleninhaber für die Zeit nach Beendigung der Verträge mit der Klägerin, auf deren Verlängerung oder Erneuerung die Klägerin keinen Anspruch hat, also ohne Vertragsbruch, für sich gewinnt. Der auch vom Landgericht in den Vordergrund gestellte rechtliche Gesichtspunkt der Verleitung zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung eines Vertragsbruchs der Verkaufsstelleninhaber scheidet danach für die Begründung des noch umstrittenen Teils des Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus.

22

2.

Die Werbung, um die es sich jetzt noch handelt, hält das Berufungsgericht mit der Begründung für unzulässig, daß sie auf eine Abwerbung hinauslaufe, die sittenwidrig sei, weil sie sich im fremden Betriebe selbst, also in dem Betriebe der Klägerin, oder doch in der Betriebssphäre der Klägerin abspiele und die Gefahr einer Störung des Betriebs der Klägerin heraufbeschwöre; denn die Klägerin und ihre Verkaufsstellenleiter hätten ihre Vertragsbeziehungen in der Weise geregelt, daß die Verkaufsstellenleiter sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin befänden, die für sie Lohnsteuer entrichte.

23

Dies gelte auch für Waren, die nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin vertreibe; denn eine an sich zulässige Werbung sei dann sittenwidrig, wenn sie unmittelbar in die Betriebssphäre des Wettbewerbers eingreife, zu der die Verkaufsstellen der Klägerin zu rechnen seien, und wenn die Gefahr bestehe, daß dadurch der Betrieb des Wettbewerbers gestört werde. Eine solche Störung sei hier zu besorgen; denn es liege nahe, daß es bei der Werbung auch für nicht von der Klägerin vertriebene Erzeugnisse zu wettbewerbswidrigen Handlungen komme. Zumal angesichts des früheren Verhaltens der Beklagten sei zu erwarten, daß die Beklagte eine Werbung für Weine, Spirituosen usw. nur vorschieben und dazu benutzen würde, um in wettbewerbswidriger Weise auch für Konkurrenzartikel zu werben.

24

3.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

25

Das Berufungsgericht geht bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen aus, die in Schrifttum und Rechtsprechung für die Abwerbung abhängiger Beschäftigter eines fremden Betriebs entwickelt worden sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9. Aufl, § 1 UWG Rdz. 322 ff, insbesondere 328). Es stützt sich dabei auf den Umstand, daß in den zwischen der Klägerin und den Verkaufsstelleninhabern abgeschlossenen Anstellungsverträgen die Verkaufsstelleninhaber als unselbständige Verkaufsstellenleiter eines von der Klägerin betriebenen Einzelhandels in Bier, alkoholfreien Getränken und Fruchtsäften erscheinen, und daß die Klägerin für die Lohnsteuer entrichtet, sofern eine solche anfällt. Dabei wird indessen der grundlegende Unterschied zwischen diesen Verkaufsstellenleitern und den Beschäftigten eines Betriebes verkannt, mit deren Abwerbung die vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegten Schrifttumsstellen und Gerichtsentscheidungen sich befassen. Bei den "Stubenläden" und "Stubenhändlern", wie Verkaufsstellen der vorliegenden Art und ihre Inhaber vielfach in zutreffender Weise bezeichnet werden (vgl. dazu Britsch/Rosenberger/Hauss, Die Berufsausübung im Einzelhandel, S. 143 ff; BVerwG BB 1963, 283; Worm BB 1963, 715; OLG Celle BB 1965, 179), handelt es sich um Privatpersonen, also Nichtgewerbetreibende, die nebenberuflich oder als Rentner Getränke aus zu ihrer Wohnung gehörigen Wohn- oder Kellerräumen verkaufen; durch die Einschaltung solcher Personen suchen Hersteller oder Großhändler sich einen zusätzlichen Warenabsatz zu verschaffen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um wettbewerbsrechtliche Fragen geht, auf sich beruhen, ob ungeachtet der bei dieser Vertriebsmethode für das Rechtsverhältnis der Beteiligten gewählten Rechtsform die Stubenhändler ihrerseits als Einzelhändler im Sinne des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl I, 1121) anzusehen sind und die Vorschriften dieses Gesetzes beachten müssen (vgl. dazu BVerwG a.a.O.; Worm a.a.O. m.w.N.). Immerhin liegt es nahe, daß die Klägerin wie offenbar auch andere Getränkelieferanten (vgl. die Beiakten betreffend den Rechtsstreit der Firma Getränke-H. gegen die Beklagte - 9 O 76/61 LG Bielefeld; ferner OLG Celle a.a.O.) mit den Stubenhändlern in der Hauptsache gerade aus dem Grunde Anstellungs-, Vertreter- oder Kommissionsverhältnisse vereinbaren, weil die Anwendung des erwähnten Gesetzes auf diese Personen, insbesondere die Notwendigkeit des Nachweises ihrer Sachkunde (§§ 3, 4 des Gesetzes vom 5. August 1957), möglicherweise auch die Anwendung der für Einzelhändler geltenden gewerberechtlichen und steuerlichen Vorschriften ausgeschlossen werden soll. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die nach § 1 UWG vorzunehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer an Stubenhändler gerichteten Werbung, die der Wettbewerber eines diese Händler beliefernden Unternehmens betreibt, kann nämlich nicht allein darauf abgestellt werden, in welches rechtliche Gewand der Lieferant seine Beziehungen zu den Stubenhändlern eingekleidet wissen möchte. Die hierfür zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten sind willkürlich wählbar und bei einzelnen Lieferanten auch durchaus verschieden (Britsch/Rosenberger/Hauss a.a.O.). Wettbewerbsrechtlich ausschlaggebend ist vielmehr die Funktion, die den Stubenhändlern innerhalb des Absatzsystems des Lieferanten im geschäftlichen Verkehr zufällt. Diese Punktion ist nicht die eines unselbständigen, fest in den Betrieb des Lieferanten eingegliederten Beschäftigten, sondern die eines Kunden, der ähnlich wie ein Einzelhändler zwischen den Hersteller oder Großhändler und den Letztverbraucher eingeschaltet ist und die ihm gelieferte Ware an den Verbraucher weiterverkauft. Von einer Eingliederung des Stubenhändlers in den Betrieb des Lieferanten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kann dabei um so weniger gesprochen werden, als für den Lieferanten die Tätigkeit des Stubenhändlers nur einen zusätzlichen Faktor, gewissermaßen ein Nebengeschäft darstellt, das zwar eine Verkaufssteigerung über den mit dem gewerbsmäßigen Einzelhandel erzielbaren umfang hinaus ermöglicht, aber nach Menge und Zeit begrenzt ist und keinesfalls eine gesicherte Grundlage für den Warenabsatz im allgemeinen abgeben kann. Auch der Stubenhändler begibt sich durch die Übernahme der Verkaufstätigkeit nicht in diejenige Abhängigkeit von dem Lieferanten, die das Verhältnis eines unselbständigen Beschäftigten zu dem Betriebsinhaber kennzeichnet. Er widmet sich dieser Tätigkeit, wie die Verträge ergeben, ohne Bindungen hinsichtlich der Arbeitszeit oder Arbeitsdauer und der abzusetzenden Warenmengen. Die Intensität, mit der er sie betreibt, richtet sich mithin allein nach seinem Interesse an der Höhe seinen Nebenverdienstes, die von der Menge der verkauften Erzeugnisse abhängt. Der Verkauf an die Letztverbraucher findet ferner von einem Räume seiner Privatwohnung aus statt. Diese Raum wird nicht etwa dadurch zu einem Teil der Betriebsstätte der Klägerin, daß die Klägerin dafür aufgrund des darüber abgeschlossenen sogenannten "Pachtvertrags" monatlich 2,- DM, d.h. einen Betrag zahlt, der nicht entfernt einer üblichen Miete für ein Ladenlokal entspricht, sondern nur eine geringfügige Vergütung für die Bereitschaft darstellen kann, Erzeugnisse der Klägerin in dem betreffend Privatraum zu lagern und zum Verkauf bereit zu halten. Die Verkäufe selbst wickeln sich zwangsläufig in der Art von Einzelhandelsverkäufen ab. Nach alledem ist die Stellung des Stubenhändlers, wenn man sie von dem für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung nach § 1 UWG maßgebenden Blickpunkt der miteinander im Wettbewerb stehenden Lieferanten und der die Ware abnehmenden Letztverbraucher aus sieht, der eines Einzelhändlers gleich zu achten, der häufig durch Ausschließlichkeitsverträge und auch durch finanzielle Verpflichtungen ebenso eng, wenn nicht noch enger als der Stubenhändler an einen bestimmten Lieferanten gebunden ist, ohne daß hierdurch seine Stellung im Wettbewerb verändert wird. Dementsprechend hat die Klägerin selbst in einem früheren Rechtsstreit mit der Beklagten (4 C 1454/62 AG Gütersloh) die Stubenhändler immer wieder als ihre "Vertragshändler" (Klageschrift S. 3, Schriftsätze vom 6.12.1961 S. 2, vom 18.12.1961 S. 1, vom 2.1.1962 S. 1, 2) oder "Kunden" (Schriftsätze vom 6.12.1961 S. 1, vom 18.12.1961 S. 2) bezeichnet und die wettbewerbsrechtlichen Bindungen dieser Händler den im Brauereigewerbe üblichen Ausschließlichkeitsverpflichtungen der Gastwirte, also selbständiger Gewerbetreibender gleichgestellt (Schriftsätze vom 6.12.1961 S. 2, vom 18.12.1961 S. 1).

26

Dem Berufungsgericht kann danach nicht beigetreten werden, wenn es die Tätigkeit des Stubenhändlers in dem Sinne als zur Betriebssphäre der Klägerin gehörig gerechnet hat, daß Werbegespräche eines Wettbewerbers mit einem Verkaufsstelleninhaber der Klägerin über eine etwaige spätere Geschäftsbeziehung, die erst nach der Beendigung der Verträge mit der Klägerin beginnen soll, wettbewerbsrechtlich ebenso beurteilt werden müßten wie der Versuch, Arbeitskräfte eines fremden Betriebs durch verwerfliches unmittelbares Eindringen in diesen Betrieb abzuwerben. Mit den Tatbeständen, bei denen ein solches Eindringen angenommen worden ist (OLG Celle, GRUR 1962, 366; OLG Karlsruhe, GRUR 1963, 80; Baumbach/Hefermehl a.a.O.) und die dem Berufungsgericht ersichtlich vorgeschwebt haben, weist der vorliegende Sachverhalt keine Gemeinsamkeit auf. Bei der Abwerbung eines Stubenhändlers durch einen Wettbewerber seines Lieferanten, wie sie hier zu beurteilen ist, handelt es sich vielmehr, soweit ein Vertragsbruch ausscheidet, wettbewerbsrechtlich gesehen um nichts anderes als um das Bestreben des Wettbewerbers, in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen und dessen Abnehmer für sich zu gewinnen. Dieses Bestreben ist wettbewerbseigen und kann nicht als unlauter verboten werden. Es kann namentlich keine Rede davon sein, daß sogar die bloße Werbung um Kunden eines Mitbewerbers sittenwidrig sei, solange die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH GRUR 1966, 263, 265 - Bau-Chemie).

27

Mit der Begründung des angefochtenen Urteils kann die Verurteilung der Beklagten in dem jetzt noch umstrittenen Umfange hiernach nicht aufrecht erhalten werden. Sonstige Umstände, aus denen das von der Beklagten verteidigte Verhalten wettbewerbswidrig erscheinen könnte, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

28

Das Verbot, bei den Stubenhändlern in den Verkaufsstellen für Geschäftsbeziehungen nach der Beendigung der vertraglichen Bindungen an die Klägerin zu werben, kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung begründet worden, es liege die Gefahr nahe, daß es bei solchen Gelegenheiten zu wettbewerbswidrigen Handlungen, d.h. also zu Verkäufen von Ware komme, durch deren Abnahme die Stubenhändler gegen das ihnen auferlegte Wettbewerbsverbot verstoßen würden. Es mag auf sich beruhen, ob die vom Berufungsgericht hier angenommene Gefahr es überhaupt rechtfertigen könnte, der Beklagten ein an sich erlaubtes Verhalten zu verbieten. Denn für ein solches Verbot ist jedenfalls kein Raum mehr, nachdem die Beklagte das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Verkaufs hat rechtskräftig werden lassen und die Klägerin mithin insoweit einen jederzeit vollstreckbaren Titel besitzt.

29

Die Klage kann auch nicht mit den in zweiter Instanz von der Klägerin gestellten Hilfsanträgen durchdringen. Wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch mit dem von der Beklagten bekämpften Inhalt auch hinsichtlich der Waren Bier und alkoholfreie Getränke nicht zu, auf welche die Hilfsanträge sich beschränken. Der Hilfsantrag zu 2, der auf den Fall der Verletzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verkaufsstelleninhabern und der Klägerin abgestellt ist, hat außerdem keine Beziehung zu dem Streitpunkt, über den in der zweiten und dritten Instanz zu befinden war und ist. Ebenso wenig kann die Klägerin ihren Anspruch darauf stützen, daß durch das hier noch zu beurteilende Verhalten der Beklagten ihr Geschäftsbetrieb gestört werde (Hilfsantrag zu 3); denn dieses Verhalten ist nicht rechtswidrig.

30

Das erlassene Verbot mußte hiernach unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin in dem von der Beklagten beantragten Umfange aufgehoben werden, wobei die Fassung des Urteilsspruchs lediglich noch einer sprachlichen Verdeutlichung dahin bedurfte, daß die der Beklagten erlaubte Werbung auf die Anknüpfung von Geschäftsbesiehungen für die Zeit nach der Beendigung der Verträge zwischen den Verkaufsstellenleitern und der Klägerin gerichtet sein muß.

31

Der von der Revision noch angeschnittenen Frage, ob die Verträge der Klägerin mit ihren Verkaufsstelleninhabern in Anbetracht der den Verkaufsstelleninhabern auferlegten weitgehenden Bindungen überhaupt rechtswirksam sind, braucht nach dem Vorhergehenden nicht mehr nachgegangen zu werden; denn der noch streitige Teil der Klage kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn gegen die Wirksamkeit der Verträge keine Bedenken zu erheben sein sollten. Dabei sei vorsorglich bemerkt, daß, soweit die Revision solche Bedenken aus § 18 GWB herleitet, zu einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB schon deshalb kein Anlaß bestanden hätte, weil Bindungen nach § 18 GWB unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von der Kartellbehörde nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für unwirksam erklärt werden können, so daß das Ergebnis eines etwa einzuleitenden Kartellverwaltungsverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne des § 96 Abs. 2 GWB nicht hätte vorgreiflich werden können.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Mösl
Alff