Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1966, Az.: IV ZR 138/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 138/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 25.06.1964
Prozessführer
des Herrn Abraham G., B. B., J.str. ...,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, S.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1910 in Czenstochau geborene Kläger wurde wegen seiner jüdischen Herkunft nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen im Ghetto seiner Heimatstadt eingesperrt. Später war er Häftling in mehreren Konzentrationslagern. Am 29. April 1945 wurde er befreit.
Seinen Anspruch, ihm Entschädigung zum Ausgleich verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden zu gewähren, hat er in folgender Weise begründet: Vor dem Beginn der Verfolgung habe er nur unter Plattfüßen gelitten. Während seiner Haft habe er sich ein Rückenleiden, Schwerhörigkeit und Hautverbrennungen an den Beinen zugezogen. Im Jahre 1942 sei er wegen eines Leistenbruchs, 1944 wegen einer Blinddarmentzündung und bald darauf wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Nach dem Ende der Verfolgung sei er noch wegen Herzbeschwerden, einer Kniegelenkentzündung und wegen Bauchschmerzen fortlaufend ärztlich behandelt worden.
Der jetzt in Israel lebende Kläger wurde auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde durch Dr. Friedenthal in Jaffa ärztlich untersucht, außerdem wurde der Hals- Nasen- und Ohrenfacharzt Dr. Sacher in Tel Aviv hinzugezogen. Von beiden Ärzten wurden Gutachten vorgelegt. Die Entschädigungsbehörde hat die ärztliche Abteilung der Landesrentenbehörde Württemberg um Stellungnahme zu den Gutachten der genannten Ärzte ersucht. Dieser Auftrag wurde von Dr. Kulpe, Facharzt für innere Krankheiten bei der Landesrentenbehörde, ausgeführt. Daraufhin bewilligte die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 29. Juni 1962 dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 1.360,- DM. Nach den Gründen dieses Bescheides ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1948 durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden um 30 v.H. beeinträchtigt worden. Die nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt bestehende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt der Bescheid nur noch auf 10 %. Der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1948 hat die Entschädigungsbehörde zunächst den körperlichen Erschöpfungszustand nach dem Ende der Freiheitsentziehung mit einer MdE von 25 % zugrunde gelegt, ferner die Narbenbildung an den Beinen und am rechten Unterarm mit weniger als 10 %, die chronische Mittelohrentzündung mit mittelgradiger Schwerhörigkeit rechts im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung mit einer MdE von 10 %. Weil nach Ansicht der Entschädigungsbehörde der verfolgungsbedingte Erschöpfungszustand mit Ablauf des Jahres 1948 als überwunden anzusehen sei, lasse die weiterbestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Narbenbildung und die Schwerhörigkeit die Bewilligung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem 31. Dezember 1948 nicht zu.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der der Kläger Kapitalentschädigung und Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. und dem in Frage kommenden Höchsthundertsatz, bei Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes, zu erreichen suchte, ist vom Landgericht abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente versagt, weil es der Ansicht ist, daß bei ihm nur die von der Entschädigungsbehörde anerkannte Verschlimmerung der chronischen Mittelohrentzündung des rechten Ohres und die Narbenbildung an den Beinen und am rechten Arm ihre Ursache im Verfolgungsschicksal des Klägers haben. Auf Grund des von Dr. Kulpe erstatteten Gutachtens hat es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den übrigen beim Kläger bestehenden oder früher vorhanden gewesenen Leiden mit dem Verfolgungsgeschehen verneint. Es ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 31. Dezember 1948 hinaus nicht um 25 % beeinträchtigt worden sei. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt:
a)
Während der Zeit der Freiheitsentziehung sei der Kläger wegen eines Leistenbruches, einer Blinddarmentzündung und eines Darmverschlusses operiert worden, wegen der operativ behandelten Leiden sei daher die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG in Verb. m. §15 Abs. 2 BEG von Bedeutung. Diese Vermutung sei jedoch bei den genannten Leiden widerlegt. Beim Darmverschluß und bei der Blinddarmentzündung habe es "mit Sicherheit" an einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung gefehlt; der Leistenbruch beruhe auf der anlagebedingten Krankheitsbereitschaft, so daß dieser Bruch auch bei jeder anderen Gelegenheit hätte entstehen können. Bei einer derartigen Anlage trage der Kläger die Feststellungslast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden und der Verfolgung. Daraus, daß in diesen drei Fällen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den genannten Leiden und der Verfolgung nicht vorliege, hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß auch die postoperativen Verwachsungsbeschwerden, deren Bestehen der Kläger behauptet hatte, nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden könnten.
b)
Bei allen übrigen vom Kläger geltend gemachten Leiden fehlt es nach dem angefochtenen Urteil an der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit dem Verfolgungsgeschehen. Auf die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Zeit nicht mehr genau zu bestimmen sei, in der er nach dem Ende der Verfolgung wegen der übrigen Leiden von Dr. Dobrzynski behandelt worden sei.
Bei dem Wirbelsäulenleiden (Bandscheibenschaden) bestehe keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß es auf der vom Kläger behaupteten Mißhandlung während der Freiheitsentziehung beruhe. Eine derartige traumatische Entstehung sei den Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule nicht zu entnehmen. Wahrscheinlich sei dagegen, daß die Veränderung der Fußgewölbe, die beim Kläger schon vor dem Beginn der Verfolgung bestanden habe, die Statik der Wirbelsäule ungünstig beeinflußt und den Bandscheibenschaden hervorgerufen habe.
Auch bei der inzwischen abgeheilten Entzündung des rechten Kniegelenks sei der Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Auf eine Verletzung des Knies durch Gewaltmaßnahmen der Verfolger habe sich der Kläger nicht berufen, im übrigen sei die Ätiologie einer derartigen isolierten Entzündung vielschichtig.
Mehrere voneinander unabhängige Ursachen seien möglich, ein Zusammenhang mit der Verfolgung liege nicht im Bereich des Wahrscheinlichen.
Hinsichtlich der vegetativen Dystönie ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Fehlsteuerung des vegetativen Nervensystems beim Kläger nach dem Ende der Verfolgung für die Dauer von zwei bis drei Jahren bestanden habe, aber bereits durch die ihm bewilligte Kapitalentschädigung abgegolten worden sei. Nach ärztlicher Erfahrung klinge dieses Leiden nach dem Ende der Verfolgung in zwei bis drei, längstens in fünf Jahren wieder ab. Da beim Kläger die Störung fortbestehe, sei anzunehmen, daß dafür andere inzwischen wirksam gewordene nichtverfolgungsbedingte Ursachen von ausschlaggebender Bedeutung seien.
2
a)
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts bestehen rechtliche Bedenken, weil nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Verlauf der vegetativen Dystönie die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG in Verb. m. §15 Abs. 2 BEG eingreift. Der Berufungsrichter ist davon ausgegangen, daß beim Kläger Störungen des vegetativen Nervensystems nach dem Ende der Verfolgungszeit aufgetreten sind. Dementsprechend hat die Entschädigungsbehörde den Beginn des zu entschädigenden Zeitraums auf den 1. Mai 1945 angenommen. Die damals bestehenden Beschwerden und Symptome, die die Entschädigungsbehörde als verfolgungsbedingten Erschöpfungszustand gewertet hat, in denen der Berufungsrichter jedoch im Einklang mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Kulpe eine vegetative Dystönie erblickt hat, waren also jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 8 Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten (BGH in RzW 1964, 168 Nr. 31). Nach den genannten Gesetzesbestimmungen, in Verb. m. §1 der 2. DV-BEG wird daher vermutet, daß die genannte Schädigung des vegetativen Nervensystems auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist.
Zwar erstreckt sich die Tragweite der genannten Vermutung nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem jetzt bestehenden Gesundheitszustand des Klägers und der gesundheitlichen Schädigung, die innerhalb des jetzt in §15 Abs. 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getreten ist. Ist aber die Gesundheitsschädigung unverändert geblieben, entspricht also das jetzige Bild des Leidens dem damals festgestellten Zustand, so kann sich der Kläger auch hinsichtlich der Ursachen des jetzt bestehenden Zustandes auf die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG berufen. Das hat der Senat in der RzW 1965, 171 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen.
Das beklagte Land kann deshalb diese gesetzliche Vermutung nicht damit widerlegen, daß es sich auf den ärztlichen Erfahrungssatz beruft, derartige Störungen seien nach 2 bis 3, allenfalls 5 Jahren nach dem Wegfall der ursprünglichen Störungsquelle abgeklungen; bestünden sie fort, so seien sie anderen als verfolgungsbedingten Ursachen zuzuschreiben. Der Bundesgerichtshof hat schon früher ausgesprochen, daß der Gesetzgeber für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Freiheitsentziehung und Gesundheitsschaden die erwähnte gesetzliche Vermutung geschaffen hat, weil nach den Lebensverhältnissen während der Freiheitsentziehung und der Deportation die Verfolgten in ganz besonderem Maße Schädigungen ihrer Gesundheit ausgesetzt waren (RzW 1959, 143 Nr. 46). Das BEG-Schlußgesetz hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 bei einer mindestens einjährigen Kz-Lagerhaft die bisher geltende gesetzliche Regelung ergänzt, so daß bei einer MdE von 25 % oder mehr vermutet wird, daß die verfolgungsbedingte MdE 25 v.H. beträgt. Wenn auch die Voraussetzungen des §31 Abs. 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes hier nicht vorliegen, so deutet doch die Ergänzung des Gesetzes darauf hin, daß nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen Anlaß bestand, die Beweislage der Verfolgten nach dieser Richtung weiter zu verbessern (vgl. Drucks. IV/1550 des Dtsch. Bundestages, 4. Wahlperiode, amtliche Begründung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes S. 26).
Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung des Senats im einzelnen ausgeführt worden ist, kann die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG nicht mit dem Hinweis auf entgegenstehende Erfahrungssätze widerlegt werden, sondern nur dadurch, daß der Richter die Gewißheit erlangt, daß in dem zu entscheidenden Einzelfall die Freiheitsentziehung oder Deportation ohne ursächliche Bedeutung für die Entstehung des Leidens gewesen ist. Mit der Berufung auf einen entgegenstehenden Erfahrungssatz wird in aller Regel kein Beweis des Gegenteils erbracht, wie das in §292 ZPO zur Widerlegung gesetzlicher Vermutungen als notwendig bezeichnet wird. An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof festgehalten (RzW 1962, 307 Nr. 17; 1963, 170 Nr. 15, 172). Es ist allerdings zu beachten, daß bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Grad der Gewißheit zu stellen sind, nicht übersehen werden darf, daß dem menschlichen Erkenntnisvermögen bei der Beurteilung biologischer Zusammenhänge Grenzen gesetzt sind. In diesem Zusammenhang sind auch die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. Der Senat hat hierauf in der RzW 1962, 307 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung besonders hingewiesen.
Zur Widerlegung der Vermutung hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, von welchem Zeitpunkt ab hier die vegetativen Störungen ihre Ursache nicht mehr im Verfolgungsgeschehen, sondern in nicht verfolgungsbedingten Umständen gehabt hatten. Diese Umstände hätten dargelegt, werden müssen. Das Berufungsgericht hätte diese Frage einem geeigneten ärztlichen Sachverständigen vorlegen müssen. Vorher hätten die Lebensbedingungen während der Freiheitsentziehung und ferner die Lebensverhältnisse des Klägers nach dem Ende der Befreiung weiter als bisher aufgeklärt werden müssen.
Die erörterten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts können es daran gehindert haben, die beim Kläger nach dem 31. Dezember 1948 bestehende verfolgungsbedingte MdE in der richtigen Höhe festzusetzen. Es ist möglich, daß bei zutreffender Festsetzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger ein Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und Rente zusteht. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob auch bei anderen Leiden des Klägers für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG eingreift. Soweit es sich um das Leistenbruchleiden handelt, bestehen nach der Begründung des angefochtenen Urteils Zweifel, ob das Berufungsgericht die Frage richtig entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen die Anlage zu einer bestimmten Krankheit die Anwendung des §28 Abs. 2 BEG ausschließt. Nur dann, wenn feststeht, daß ein anlagebedingtes Leiden auch ohne Verfolgung entstanden wäre, greift die erwähnte gesetzliche Vermutung nicht ein, weil dann kein Zweifel denkbar ist, daß die mit der Freiheitsentziehung oder Deportation zusammenhängenden gesundheitlichen Belastungen keine Ursache für die Entstehung des Leidens abgegeben haben. Das hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, wie sie etwa in der RzW 1959, 333 Nr. 39 abgedruckten Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hatte, in den Urteilen RzW 1963, 170 Nr. 15 und RzW 1964, 215 Nr. 14 näher begründet. Auf diese Entscheidungen kann verwiesen werden.
Daraus, daß das Berufungsgericht in dem Leistenbruch, der Blinddarmentzündung und dem Darmverschluß, Leiden, die sämtlich während der Freiheitsentziehung operiert worden sind, keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gesehen hat, folgt nicht ohne weiteres, daß postoperative Verwachsungen mit ihren Beschwerden auf Grund der operativen Eingriffe nicht als verfolgungsbedingt anzusehen sind. Das hängt möglicherweise mit der Ausführung der Operationen zusammen, die im Ghetto oder im Zwangsarbeitslager nicht so ausgeführt worden sein werden, wie dies in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Fall zu sein pflegt. Möglicherweise lassen sich, mit Hilfe eines Sachverständigen, aus den Verwachsungen Schlüsse auf die Art der Operationen ziehen. Derartige Erwägungen sind anzustellen, sofern eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit auf diese Verwachsungen zurückzuführen ist.