Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1966, Az.: VIII ZR 103/64

Abschluss eines Kaufvertrages; Rücktritt von einem Kaufvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 103/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.10.1963

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1963 aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Zahlung von mehr als 5.252,90 DM nebst 8 % Zinsen verurteilt und ihm mehr als 5/7 der Kosten auferlegt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 5/7 der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen 2/7 der Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte kaufte mit Kaufvertrag vom 8. September 1959 von der Klägerin auf Abzahlung einen S.-Motorkipper (im folgenden als LKW bezeichnet) zum Preise von 24.960 DM zuzüglich 400 DM Nebenkosten. Die Klägerin nahm vom Beklagten einen S.-Motorkipper für 4.960 DM in Zahlung. Das Eigentum am LKW behielt sich die Klägerin bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2

Der Beklagte, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, zahlte in der Zeit vom 15. November 1959 bis 30. Dezember 1960 insgesamt 7.050 DM auf den Kaufpreis einschließlich Nebenkosten. Dann kam er mit den vereinbarten Ratenzahlungen in Rückstand. Im Herbst 1960 mußte er sein Fuhrunternehmen aufgeben und den LKW stillegen. Er versprach der Klägerin, einen anderen Käufer für den LKW zu suchen, der ihr den Restkaufpreis bezahlen sollte. Da dem Beklagten das nicht gelang, schlossen die Parteien am 17. Juli 1961 eine Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

"...

2.
Herr Hieber (Beklagter) übergibt den bezeichneten LKW an Firma K. (Klägerin) zunächst zur Verwahrung mit dem Auftrag und der Ermächtigung, den LKW im eigenen oder fremden Namen bestmöglichst für Rechnung des Herrn H. zu verkaufen. Herr Hieber verpflichtet sich, alle zum Verkauf etwa erforderlichen Erklärungen abzugeben. Falls nach fachmännischer Begutachtung vor dem Verkauf die Durchführung einer Reparatur erforderlich ist, ist die Firma K. dazu ermächtigt.

Der Verkauf kann, soweit dies üblich ist, auch unter Kreditgewährung an den Käufer mit den üblichen Sicherungen erfolgen. Firma K. steht hierfür die übliche Verkaufsprovision sowie auf jeden Fall Ersatz ihrer Unkosten zu.

3.
Der Kaufvertrag vom 4.9.59 bleibt auch im Falle eines von Fa. K. vermittelten Verkaufs bestehen. ..."

3

Der Beklagte übergab der Klägerin für die Restkaufschuld von 19.440 DM einen Wechsel mit Fälligkeitsdatum vom 15. September 1961.

4

Die Klägerin bestätigte die Vereinbarung vom 17. Juli 1961 mit Schreiben vom 18. Juli 1961, in dem es u.a. heißt:

"Solange das Fahrzeug bei uns steht, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, einen solventen Käufer nach St. zu bringen. Allerdings behalten wir uns einen Zwischenverkauf jederzeit vor."

5

Am 29. Juli 1961 wurde der LKW von der Klägerin abgeholt. Der DAT-Schätzer Dipl.-Ing. Z., den die Klägerin beauftragt hatte, schätzte am 31. Juli 1961 den Marktwert des LKW auf 10.200 DM.

6

Am 15. August 1961 verkaufte die Klägerin den LKW im Namen des Beklagten für 12.000 DM. Sie nahm dann verschiedene Instandsetzungsarbeiten vor, die sie mit 993,80 DM berechnete.

7

Von der Schätzung und dem Verkauf wurde der Beklagte mit Schreiben vom 6. September 1961 unterrichtet. Er widersprach mit Schreiben vom 10. und 12. September 1961. Im ersten Schreiben teilte er mit, daß er in Unterhandlung über einen Verkauf des LKW zu einem Preis von 17.000 DM stehe.

8

Die Klägerin macht mit der Klage die Restkaufschuld geltend, die sich einschließlich Wechselunkosten, Aufwendungen und Verkaufsprovision mit 9.704,55 DM errechnet. Der Beklagte hat einen Betrag von 2.440 DM nebst Zinsen anerkannt. Zur Zahlung dieses Betrages ist er durch Anerkenntnisurteil verurteilt worden.

9

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 7.264,55 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit nicht durch Anerkenntnisurteil entschieden worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht wendet auf die Abwicklung des Kaufvertrages das Abzahlungsgesetz an und sieht in der Rücknahme des LKW einen Rücktritt der Klägerin. Die Vereinbarung vom 17. Juli 1961 stelle nicht, so führt es aus, einen nachträglich geschlossenen neuen Vertrag dar, durch den die Klägerin den LKW auf Verlangen des Beklagten zum Weiterverkauf für dessen Rechnung übernommen habe. Vielmehr stehe fest, daß die Vereinbarung vom 17. Juli 1961 darauf abgezielt habe, die Zwecke des Abzahlungsgesetzes zu umgehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin bei dem Abschluß der Vereinbarung in Sicherungsabsicht gehandelt. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag bei Rücknahme des LKW abgelehnt, sich auf einen vom Beklagten genannten Mindestverkaufspreis festzulegen. Sie habe ebenfalls das Verlangen des Beklagten abgelehnt, mit ihm vor einem möglichen Verkauf Fühlung zu nehmen. Bei einem wirklichen Verkaufsantrag hätte die Klägerin als Auftragnehmerin solche Bestimmungen eines Auftraggebers ohne weiteres hinnehmen müssen. Die Klägerin habe dagegen dem Beklagten die Bedingungen für den sogenannten Verkaufsauftrag vorgeschrieben.

11

Diese Würdigung greift die Revision nicht an. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtum. Nach § 5 AbzahlungsG gilt als Ausübung des Rücktritts, wenn der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, zu verhindern, daß der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz an der Sache verliert und gleichwohl für die Zahlung des Kaufpreises weiter haftet. Er ist unerheblich, ob der Verkäufer mit der Wiederansichtnahme zurücktreten oder nur sein Eigentum sichern will. Selbst wenn der Käufer mit der Rücknahme einverstanden ist, sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt. Auch die Vereinbarung, daß die Klägerin den LKW bestmöglich für Rechnung des Beklagten verkaufen solle, schließt nicht aus, daß die Klägerin mit der darauffolgenden Wiederansichtnahme des LKW nach § 5 AbzahlungsG vom Kaufvertrage zurückgetreten ist (Crisolli/Ostler, Abzahlungsgesetz 5. Aufl. § 5 Anm. 77; OLG Braunschweig, BB 1957, 910). Der erkennende Senat hat zwar angenommen, daß eine mit dem Abzahlungskäufer vereinbarte Veräußerung der Kaufsache durch den Abzahlungsverkäufer keine Wiederansichtnahme darstellt, wenn der Verkäufer die Kaufsache zur Begleichung der Kaufpreisschuld im Einverständnis mit dem Käufer auf dessen Rechnung verkauft. Dann führt der Verkäufer sich den Wert der Kaufsache nicht zu, denn der Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Käufer von sich aus die Kaufsache veräußert und mit dem erzielten Erlös den Kaufpreis teilweise beglichen hätte (BGH Urt. v. 16. Dezember 1964 - VIII ZR 293/63 - LM AbzG § 5 Nr. 11 a = WM 1965, 123 = BGHWarn 1964 Nr. 288). Eine solche Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Die Klägerin ist bei der Veräußerung nicht lediglich an die Stelle des Beklagten getreten; sie hat sich gerade nicht so verhalten, wie der Beklagte es getan hätte, wenn er selbst den LKW verkauft hätte. Sie hat vielmehr dem Beklagten die Verkaufsbedingungen vorgeschrieben und hat es abgelehnt, sich auf einen Mindestkaufpreis festzulegen und vor dem Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten Fühlung zu nehmen und seine Billigung einzuholen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Ansicht sein, die Klägerin habe den LKW wieder an sich genommen, um ihn nach ihrem Belieben zu verwerten.

12

Auch ist die Auffassung des Berufungsgerichts unbedenklich, daß die Wiederansichtnahme auf Grund vorbehaltenen Eigentums erfolgt sei. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin die Vereinbarung vom 17. Juli 1961 getroffen und den LKW zurückgenommen, weil der Beklagte in Zahlungsverzug geraten war und die Klägerin sich durch die Vereinbarung sichern und die im Abzahlungsgesetz bestimmten Rechtsfolgen des Rücktritts umgehen wollte.

13

II.

1.

Bei der Bemessung der von der Klägerin zurückzugewährenden Leistungen des Beklagten und der vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen und der zu ersetzenden Nutzungsvergütung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte der Klägerin noch mindestens den Betrag zu zahlen habe, zu dem er durch das Urteil des Landgerichts verurteilt worden ist. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der LKW habe einen tatsächlichen Verkaufswert von 17.000 DM gehabt, zu diesem Preise hätte die Klägerin ihn auch verkaufen können, wenn sie das Fahrzeug nicht voreilig veräußert hätte. Die Klägerin sei nämlich nach der Vereinbarung vom 17. Juli 1961 verpflichtet gewesen, ihm von einem beabsichtigten Verkauf Mitteilung zu machen, und hätte den LKW bestmöglich verkaufen müssen.

14

2.

Die Revision, die rügt, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag des Beklagten übergangen, kann mit ihren Angriffen keinen Erfolg haben.

15

a)

Die Vereinbarung vom 17. Juli 1961 ist, weil sie zwingende Vorschrift des § 2 AbzG umgehen sollte, unwirksam. Die Abwicklung des Abzahlungskaufvertrages hat durch Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen unter Berücksichtigung gewisser vom Käufer zu tragender Entschädigungen zu erfolgen. Mit einer solchen Abwicklung ist grundsätzlich die Abrede, daß der Verkäufer berechtigt sei, die Kaufsache nach seinem Ermessen zu verkaufen und den bei der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreis vom ursprünglichen Kaufpreis abzusetzen, unvereinbar.

16

b)

Die Revision meint allerdings, die Vereinbarung vom 17. Juli 1961 sei wirksam, weil sie auch im Interesse der Beklagten dazu gedient habe, die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache im praktischen Ereignis möglichst niedrig zu halten, die Klägerin habe nämlich auf Grund ihrer Kundenkenntnis und ihres Verkaufsapparates wesentlich größere Möglichkeiten gehabt, den LKW bestmöglich zu verwerten.

17

Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtigkeit einer von den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abweichenden Vereinbarung nur dann eintritt, wenn dem Käufer dadurch mehr Pflichten auferlegt werden, als das Gesetz es vorsieht (Crisolli/Ostler a.a.O. § 2 Anm. 99).

18

Die Parteien hätten deshalb wirksam vereinbaren können, daß bei der Abwicklung des Kaufvertrages nach § 2 AbzG nicht der objektive Wert der Kaufsache (vgl. BGHZ 19, 330, 331) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] zugrundezulegen sei, sondern der zu erzielende bestmögliche Verkaufspreis, sofern dieser über den objektiven Wert hinaus geht. Ob die Abrede, die Klägerin solle den LKW bestmöglich verkaufen, dahin auszulegen ist, daß die Klägerin mindestens den objektiven Wert gutbringen müsse, kann indessen dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 17. Juli 1961 die Abrede über die Berücksichtigung des bestmöglichen Verkaufspreises auch dann Platz greifen sollte, wenn der Verkauf sich als Ausübung des Rücktritts darstellt und die Rückgewähr der Leistungen nach § 2 AbsG erfolgt. Auch wenn, wie die Revision glaubt, die Klägerin verpflichtet wäre, als Wert des LKW den bestmöglichen Verkaufspreis einzusetzen, ist der Beklagte nicht dadurch benachteiligt, daß das Berufungsgericht bei der Abrechnung als Wert des LKW den beim Verkauf erzielten Preis von 12.000 DM abzüglich Instandssetzungskosten annimmt. Der Auffassung der Revision, der bestmögliche Erlös habe 17.000 DM betragen, kann nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung der Parteien kann nur dahin verstanden werden, daß bestmöglicher Verkaufspreis der von der Klägerin nach Treu und Glauben zu erzielende Erlös nicht etwa ein vom Beklagten erreichbarer ist; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin es abgelehnt, sich auf einen Mindestkaufpreis festzulegen und vor Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten Fühlung zu nehmen. Daß der Klägerin aber bei Verkauf des LKW am 15. August 1961 ein Kaufbewerber bekannt gewesen wäre, der mehr als 12.000 DM gezahlt hätte, behauptet der Beklagte selbst nicht. Seine Darstellung geht lediglich dahin, daß er im September 1961 in Unterhandlung über einen Verkauf zu einem Preis von 17.000 DM gestanden habe und er die Klägerin, wenn sie ihm von ihrer Absicht, den LKW zu verkaufen, Mitteilung gemacht hätte, auf die Möglichkeit, einen Erlös von 17.000 DM zu erzielen, hingewiesen hätte. Zu einer solchen Mitteilung war die Klägerin aber, wie erwähnt, nicht verpflichtet. Der Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, daß die Klägerin ihm von dem Ergebnis der Schätzung des Dipl.-Ing. Z. keine Kenntnis gegeben hat. Wie die Revision anführt, hatte der Beklagte der Klägerin zuvor erklärt, daß er mit einem Preise von 13.000 DM nicht einverstanden sei, sich vielmehr einem Erlös von 17.000 DM vorstelle. Der Standpunkt der Beklagten war der Klägerin also bekannt. An Weisungen des Beklagten war die Klägerin aber entgegen der Meinung der Revision nicht gebunden. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Schätzung des Dipl.-Ing. Z. feststellt, betrug der objektive Wert des LKW im Zeitpunkt der Rücknahme 10.200 DM. Der Verkaufserlös von (12.000 DM abzüglich 993,80 DM Instandssetzungskosten =) 11.006,20 DM liegt also noch höher als der objektive Wert. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht zutreffend zugrundegelegt.

19

c)

Unbegründet sind die Verfahrensrügen der Revision. Auf eine Vernehmung des Kaufbewerbers, der nach Behauptung des Beklagten zur Zahlung von 17.000 DM bereit war, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Zu der vom Beklagten im zweiten Rechtszuge beantragten Einholung eines Gutachtens über den Wert des LKW bei der Rücknahme war das Berufungsgericht nach § 412 ZPO nicht verpflichtet. Dipl.-Ing. Z., der das Fahrzeug auf 10.2000 DM geschätzt hatte, ist vom Landgericht zu seiner Schätzung vernommen worden und hat erklärt, das Fahrzeug habe keinen höheren als den von ihm angegebenen Verkehrswert gehabt. Insoweit hat Dipl.-Ing. Z. ein Gutachten erstattet. Dem durfte das Berufungsgericht ohne Einholung eines neuen Gutachtens folgen.

20

III.

Der Revision ist dagegen der Erfolg zum Teil nicht zu versagen, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abrechnung der gegenseitigen Forderungen wendet.

21

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein LKW der hier zu beurteilenden Größenordnung üblicherweise nicht auf die Dauer vermietet wird und deshalb kein üblicher Mietzins festzustellen ist. Bei der Berechnung folgt es den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 336) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] entwickelten Grundsätzen. Es kommt dabei zu folgenden Beträgen:

1.a)konkrete Wertminderung14.353,80 DM
b)Zinsen des Anlagenkapitals3.011,65 DM
c)Unkostenanteil347,30 DM
d)Gewinn1.736,55 DM
19.449,30 DM
2.Aufwendungen infolge des Vertrages2.635,00 DM
Gesamtsumme22.084,30 DM
22

Das Berufungsgericht bringt dem Beklagten gut:

Wert des in Zahlung gegebenen LKW4.960,00 DM
Zahlungen des Beklagten7.050,00 DM
insgesamt12.010,00 DM.
23

Das Berufungsgericht kommt somit zu einem Anspruch der Klägerin von (22.084,30 - 12.010 =) 10.074,30 DM. Es setzt unbestrittene Forderungen der Klägerin in Höhe von 101,60 DM hinzu, so daß sich ein Endbetrag von 10.175,90 DM ergibt. Abzüglich des anerkannten Betrages von 2.440 DM hält das Berufungsgericht daher eine Forderung der Klägerin von 7.735,90 DM für begründet.

24

2.

Die Revision greift diese Abrechnung in drei Punkten an:

25

a)

Sie meint einmal, anstelle des vom Berufungsgericht bei der Errechnung der konkreten Wertminderung angenommenen objektiven Werts des LKW bei der Rückgabe von 12.000 DM sei der bei bestmöglicher Verwertung erzielbare Betrag von 17.000 DM einzusetzen. Damit kann die Revision aus den oben erörterten Gründen keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß die Schätzung des Sachverständigen Z. trotz des dem Beklagten nach seiner Darstellung später gebotenen höheren Preises zutreffend war.

26

b)

Mit Recht wendet die Revision sich aber gegen die Berechnung der Zinsen für das Anlagekapital. Das Berufungsgericht geht entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 330, 335) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] davon aus, daß der Abzahlungsverkäufer Ausgleich für Verzinsung des Anlagekapitals verlangen kann, mag es eigenes oder fremdes sein. Das Berufungsgericht geht von einem Anschaffungswert des LKW von 21.254,70 DM aus und billigt der Klägerin hierauf 7 % Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 3.011,65 DM zu. Das beruht, wie die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen L. ergibt, ersichtlich darauf, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an den Sachverständigen davon ausgeht, die Klägerin habe den Verkauf an den Beklagten über eine Finanzierungsbank finanziert und habe dafür bei einer Laufzeit des Kredits von 24 Monaten durchschnittlich insgesamt 4 % des Kaufwertes aufwenden müssen.

27

Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Verzinsung des Anlagekapitals insoweit entfallen muß, als der Beklagte an die Klägerin, sei es durch Hingabe des alten LKW in Anrechnung auf den Kaufpreis, sei es durch Zahlungen, Leistungen erbracht hat, mit denen die Klägerin gewinnbringend arbeiten konnte. Der Sachverständige Lenz hat in seinem Gutachten vom 19. Juni 1963 bei der Berechnung der Verzinsung des Eigenkapitals diesem Umstand auch Rechnung getragen. Er ist dabei zwar irrtümlich von einem Verkaufspreis von 25.360 DM statt vom Anschaffungspreis ausgegangen, hat dann aber zutreffend die Anzahlung von 4.960 DM und die Zahlung des Käufers zu den jeweiligen Terminen berücksichtigt und abgezogen. Er ist so für die Zeit von 22 Monaten bis zur Rückgabe des Wagens zu einer Kapitalverzinsung in Höhe von 2.411 DM gekommen. Für die Fremdfinanzierung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Soweit der Verkäufer durch die Leistungen des Käufers wieder in den Genuß des in der Kaufsache enthaltenen Kapitalwerts gelangt, kann er nicht mehr Verzinsung des Kapitalwerts verlangen.

28

Es kommt ein weiteres hinzu. Die Klägerin mag zwar die Anschaffung des verkauften LKW durch Fremdfinanzierung finanziert haben. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 9. Oktober 1959 hat der Beklagte möglicherweise Gegenleistungen nicht nur durch Inzahlunggabe des alten LKW und durch Barzahlungen geleistet, sondern auch durch Hingabe von Wechseln, die die Klägerin hat diskontieren lassen. Auch mit der Diskontierung wäre die Klägerin in den Genuß des Kapitalwerts gelangt. In einem solchen Fall kann der Abzahlungsverkäufer entweder den Kapitalzins nicht verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen zuzusprechen (BGHZ 19, 330, 337[BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54]; OLG München MDR 1957, 358) oder aber der Abzahlungsverkäufer kann den Kapitalzins verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen abzusprechen (RGZ 152, 283; OLG Düsseldorf Betrieb 1961, 1353 [OLG Düsseldorf 29.06.1961 - 6 U 2005/59]). Auf jeden Fall ist eine Doppelanrechnung zu vermeiden (vgl. Crisolli/Ostler a.a.O. § 2 Anm. 33). Soweit die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Diskontspesen in Anspruch genommen haben sollte, würde sie also einen Kapitalzins nicht verlangen können. Dabei kann allerdings nur für die Zeit davon gesprochen werden, daß die Klägerin in den Genuß des Kapitalwerts gelangt sei, als sie nicht ihrerseits anstelle des Beklagten die Wechsel hat einlösen müssen.

29

Der Sachverständige L. ist, ausgehend von einem Kapitalwert von 25.360 DM für 22 Monate zu einem Kapitalzins von 2.411 DM gelangt. Beträgt, wie das Berufungsgericht annimmt, der Anschaffungswert nur 21.254,70 DM, so würde der Kapitalzins sich bei einem Zinssatz von 8 % jährlich um rund 600 DM vermindern. Im Schreiben vom 9. Oktober 1959 hat die Klägerin dem Beklagten 715,40 DM Diskontwechselspesen in Rechnung gesetzt. Werden beide Beträge von insgesamt rund 1.315 DM von dem vom Sachverständigen errechneten Kapitalzins von 2.411 DM abgesetzt, bliebe zugunsten der Klägerin mindestens ein Betrag von rund 1.000 DM. Die Revision könnte daher, was die Verzinsung des Kapitals betrifft, allenfalls in Höhe von (3.011,65 - 1.000 =) 2.011,65 DM Erfolg haben.

30

c)

Unrichtig ist dagegen die Auffassung der Revision, entsprechend den Leistungen des Beklagten, die das Berufungsgericht ihm nicht gutgebracht habe, ermäßige sich auch der der Klägerin zustehende Unternehmergewinn. Ihn hat der Sachverständige mit 10 % der Nutzungsvergütung angenommen. Das Berufungsgericht schätzt ihn auf 10 % des Betrages, der sich aus der Wertminderung und der Verzinsung des Anlagekapitals zusammengesetzt. Ob es richtig ist, den Gewinn nach Prozentsätzen aus diesen Posten zu berechnen, kann dahingestellt bleiben. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 335) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] billigt jedenfalls dem Abzahlungsverkäufer in angemessenem Rahmen einen Betrag zu, den ein Vermieter in dem geforderten Mietzins, ohne den die Vermietung für ihn nicht lohnend sein würde, als Unternehmergewinn eingerechnet hätte. Dieser Unternehmergewinn ist, wie sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtshofs ergibt, von der Verzinsung des Kapitals unabhängig und hat mit dieser nichts zu tun. Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß der Unternehmergewinn geringer sein müsse, wenn sich die Verzinsung des Anlagekapitals vermindert.

31

IV.

Der Revision ist hiernach nur insoweit Erfolg beschieden, als sie die Verurteilung in Höhe von 2.011,65 DM angreift. Wegen dieses Betrages ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit Verurteilung in Höhe von (7.264,55 - 2.011,65 =) 5.252,90 DM erfolgt ist, mußte die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier