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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1966, Az.: 5 StR 354/66

Anforderungen an die Berichtigung der beim Offenbarungseidstermin gemachten falschen Angaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1966
Aktenzeichen
5 StR 354/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 31.01.1966

Fundstellen

  • BGHSt 21, 115 - 115
  • JZ 1966, 755 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2224-2225 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid

Prozessführer

Schlosser Hans-Hermann S. aus O., geboren am ... 1935 in D.

Amtlicher Leitsatz

Zum Merkmal der Berichtigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Januar 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hatte bedienen sollen.

2

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

3

Die festgestellten Tatsachen ergeben, daß der Angeklagte sich bei Leistung des Offenbarungseides vom 16. September 1963 eines Meineides schuldig gemacht hat.

4

Die Strafkammer hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 158 StGB verneint. Der Angeklagte hat seine im Offenbarungseidstermin gemachten falschen Angaben nicht berichtigt.

5

In dem Offenbarungseid vom 16. April 1964 liegt keine Berichtigung. An diesem Tage hat der Angeklagte unter Eid erklärt, daß sein am 16. September 1963 abgegebenes Vermögensverzeichnis noch zu Recht bestehe, lediglich mit der Maßgabe, daß er seit dein 16. April 1964, also lange nach Ableistung des erwähnten Offenbarungseides vom 16. September 1963, bei der Firma Sc. beschäftigt sei.

6

Aber auch in der Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung, aus der sich die Beschäftigungszeiten bei der Firma Sc. richtig ergaben, liegt keine Berichtigung.

7

Das Reichsgericht hat (RGSt 64, 215, 217) für die frühere Passung des § 158 StGB, die für die Strafmilderung nur einen Widerruf, nicht eine Berichtigung verlangte, ausgesprochen, nur eine Erklärung, die bewußt und gewollt zum Ausdruck bringe, daß der Täter die Unrichtigkeit seiner früheren Aussage anerkenne, sei ein Widerruf im Sinne des Gesetzes. Die Berichtigung verlangt nicht weniger als der Widerruf, sondern mehr. Es genügt nicht, daß der Täter nunmehr die richtigen Tatsachen angibt (das wäre ein bloßer Widerspruch zur früheren Aussage), sondern er muß gleichzeitig eindeutig zu erkennen geben, daß die frühere Aussage unrichtig ist. Ob die Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung so aufzufassen war, hatte der Tatrichter zu entscheiden: er hat dies verneint. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen.

8

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob aus der Tat ein Nachteil für die Wuppertaler Sparkasse entstanden ist.

9

III.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, es stände nicht in den Urteilsgründen, daß dem Angeklagten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden wäre.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Kersting