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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1966, Az.: II ZR 149/64

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft (KG); Berechnung der Stimmen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags; Abhängigkeit des Stimmrechts von der Einzahlung der Kommanditeinlage; Vereinbarung von unveränderlichen Gesellschaftsanteilen; Begriff der Summe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1966
Aktenzeichen
II ZR 149/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.06.1964

Fundstelle

  • DB 1966, 1561 (Volltext)

Prozessführer

1. Firma "t" Erich R. KG, Mö., V.straße ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Erich R., K., B.straße ...

2. ...

Prozessgegner

Kaufmann Hans T., Rh., G.straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Kommanditist, der Kaufmann R. der persönlich haftende Gesellschafter der verklagten Kommanditgesellschaft. R. und der Kläger hatten die Gesellschaft im Dezember 1959 zum Betrieb eines Geschäfts für die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Textilpflegemitteln und zugleich zur Neuregelung ihrer bereits seit Jahren auf diesem Gebiet bestehenden geschäftlichen Zusammenarbeit gegründet. Im Gesellschaftsvertrag ist u.a. folgendes bestimmt:

  1. a)

    Jeder der beiden Gesellschafter hat eine Einlage von 20.000 DM zu leisten (§ 5).

  2. b)

    Die Gesellschaftsanteile bleiben unverändert bestehen. Gewinn, Verluste und Entnahmen werden auf einem besonderen Privatkonto verbucht (§ 10). Der Gewinn wird nach dem Verhältnis der unabänderlichen Gesellschaftsanteile berechnet (§ 17 Nr. 3). Bei Auflösung der Gesellschaft soll der Liquidationserlös im Verhältnis der festen Kapitalanteile ausgekehrt werden (§ 21 Nr. 2).

  3. c)

    Durch Gesellschafterbeschluß können "Änderungen des Gesellschaftsvertrages" (§ 12 e), die "Erhöhung oder Herabsetzung der Gesellschaftsanteile" (§ 12 d) sowie die "Änderung der Gewinnverteilung" (§ 17 Nr. 5) mit zwei Drittel Mehrheit aller vorhandenen Stimmen (§ 14 Nr. 2) herbeigeführt werden. Jeder Gesellschafter hat so viel Stimmen, wie die Summe der unveränderlichen Gesellschaftsanteile und der wechselnden Privatkonten 100 DM umfaßt (§ 10 Nr. 4).

  4. d)

    Einsprüche gegen den Inhalt einer Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung müssen innerhalb von drei Wochen bei der Gesellschaft geltend gemacht werden; über Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung (§ 15). Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung angefochten werden; die Anfechtungszeit ist nur gewahrt, wenn "innerhalb der Frist die Klage mit dem Ziel der Anfechtung der Beschlüsse erhoben ist" (§ 16).

2

Bald nach Gründung der Gesellschaft entstanden Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Diese bezogen sich u.a. auch auf die Einlagepflicht des Klägers. Dieser hat unstreitig nichts in bar auf die Einlage gezahlt. Er meint aber, diese im Verrechnungswege getilgt zu haben. R. forderte ihn am 29. März 1960 ohne Erfolg auf, alsbald 10.000 DM auf die Einlageschuld zu überweisen. In einer Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 1961 erklärte der Vertreter R., daß der Kläger, weil er auf die Kommanditeinlage nichts gezahlt habe und sein Privatkonto nach Verteilung des im Jahre 1960 eingetretenen Verlusts der Gesellschaft ein Minus von etwa 2.000 DM aufweise, keine Stimmen habe, während R. auf Grund seines Kapitalkontos von 20.000 DM und des Minusbetrages des Privatkontos des Klägers von 2.000 DM 220 Stimmen besitze. Kraft der somit in Anspruch genommenen hundertprozentigen Stimmberechtigung beschloß er, den Gesellschaftsvertrag, vom 21. Dezember 1959 in wesentlichen Punkten zu ändern. Hierbei setzte er insbesondere die Einlage des Klägers auf 1.000 DM herab. Die Stimmen sollten fortan ausschließlich nach den (neu festgesetzten) Kapitalanteilen berechnet werden. Für die Verteilung des Gewinns sollten ebenfalls die festen Kapitalkonten allein maßgebend sein. Auch in weiteren Punkten wurden die Rechte des Klägers zugunsten des Gesellschafters R. beschnitten.

3

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses. Er ist der Ansicht, daß ihm nach § 10 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ohne Rücksicht auf die Einzahlung seines Kommanditanteils 200 Stimmen zugestanden hätten und daß infolgedessen ein vertragsändernder Beschluß mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen nicht zustandegekommen sei. Dementsprechend hat er, soweit das für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, beantragt festzustellen, daß der in der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 1961 gefaßte vertragsändernde Gesellschafterbeschluß unwirksam sei.

4

Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Urteil des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Revision stand.

6

1.

Die Klage konnte gegen die verklagte Kommanditgesellschaft gerichtet werden.

7

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses muß bei einer Personalhandelsgesellschaft in der Regel gegen die Mitgesellschafter erhoben werden. Denn diese haben den Beschluß gefaßt, ihre Rechte und Pflichten werden von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses berührt. Die Gesellschaft ist Gegenstand, nicht Subjekt eines Gesellschafterbeschlusses. Andererseits ist es aber den Gesellschaftern rechtlich nicht verwehrt, im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung zu treffen und insbesondere zu bestimmen, daß ein Streit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit der Gesellschaft auszutragen ist (Weipert in RGRK - HGB, 2. Aufl., Anm. 17 zu § 119). Der Gesellschaft wird in diesem Falle materiell-rechtlich die Befugnis übertragen, anstelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Damit kann zwar über die Frage der Wirksamkeit nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden. Nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung hat aber ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, daß die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten. Deshalb kann unter diesen Umständen das Rechtsschutz int er esse des klagenden Gesellschafters für eine solche Klage gegen die Gesellschaft nicht verneint werden.

8

Den vorliegenden Gesellschaftsvertrag hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß Gesellschafterbeschlüsse durch Klage gegen die Gesellschaft "anzufechten" seien. Dem hat die Revision insbesondere entgegengehalten, daß die vom Berufungsgericht zu diesem Zwecke herangezogene Bestimmung des § 15 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht zu dieser Auslegung führen könne. Denn diese regele nur den Einspruch gegen den Inhalt der Niederschrift über den Verlauf einer Gesellschafterversammlung, habe also etwas ganz anderes zum Gegenstand. Außerdem könne dieser Einspruch nur bei der Gesellschaft eingereicht werden; er wende sich aber letzten Endes nicht an die Gesellschaft, sondern an die anderen Gesellschafter, weil diese zur erstrebten Änderung der Niederschrift mitwirken müßten.

9

Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insofern Zweck und Inhalt des § 15 Nr. 3 verkannt haben könnte. Es hat lediglich den verfahrensrechtlichen Charakter dieser Regelung hervorgehoben und deshalb diese Bestimmung zur ergänzenden Auslegung der ebenfalls verfahrensrechtlichen Bestimmung über die Anfechtung von Beschlüssen herangezogen, da in dieser nicht geregelt ist, gegen wen der Gesellschafter die Klage zu erheben hat. Das liegt innerhalb der Grenzen einer tatrichterlichen Würdigung. Damit ist die Auslegung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen. Ob die Auslegung auch auf die weiteren im Urteil enthaltenen und von der Revision ebenfalls als unzureichend gerügten Gründe gestützt werden kann, ist unerheblich; insoweit handelt es sich nur um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts.

10

Aus Rechtsgründen kann nach alledem nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Klage gegen die verklagte Gesellschaft als zulässig behandelt hat. Daß das Berufungsgericht mit der am 26. September 1961 beim Landgericht eingegangenen und am 11. Oktober 1961 der Beklagten zugestellten Klage auch die vertraglich für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen vorgesehene Zweimonatsfrist als gewahrt angesehen hat, entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO entwickelt hat (BGH LM Nr. 2, 9 zu ZPO § 261 b; Nr. 1 zu GKG§ 74; NJW 1961, 1627).

11

2.

Das angefochtene Urteil ist auch insofern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß der Gesellschafter R. in der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 1961 nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit der vorhandenen Stimmen besessen habe und der umstrittene Gesellschafterbeschluß infolgedessen nicht wirksam zustandegekommen sei.

12

Das Berufungsgericht gründet seine Ansicht, wie die Stimmen zu berechnen seien, auf § 10 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags. Danach sollte jeder Gesellschafter so viel Stimmen haben wie die Summe der unveränderlichen Gesellschaftsanteile und der wechselnden Privatkonten 100 DM umfaßte. Hieraus schließt das Berufungsgericht, jedem Gesellschafter hätten zunächst 200 Stimmen zugestanden, weil der unveränderliche Kapitalanteil jedes Gesellschafters (ohne Rücksicht auf die Hohe der Einzahlungen) 20.000 DM betragen habe. Der Gesellschafter R. habe nach der Höhe des Guthabens seines Privatkontos weitere 20 Stimmen gehabt. Mit diesen insgesamt 220 Stimmen habe R. die Mehrheit von 2/3 der insgesamt 420 vorhandenen Stimmen nicht erreicht.

13

Diese Berechnung ist zwar zahlenmäßig nicht richtig. Denn nach der - auch von den Parteien zugrundegelegten - Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 1960, aufgestellt von den Steuerberater Dr. Sch., betrug das Privatkonto des Gesellschafters R. 29.494,88 DM abzüglich eines noch unverteilten Verlustanteils von 19.680,02 DM, also 9.814,86 DM. Damit traten vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zu den sich aus dem festen Kapitalkonto ergebenden 200 Stimmen für R. weitere 98 Stimmen. Mit diesen 298 Stimmen erreichte R. aber gleichfalls die 2/3 Stimmenmehrheit nicht. Denn dafür wären von den insgesamt 498 Stimmen 332 Stimmen erforderlich gewesen. Die fehlerhafte Stimmenberechnung ist daher auf die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ohne Einfluß gewesen.

14

Es kommt vielmehr nur auf die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts an, daß dem Kläger auf Grund des vereinbarten unveränderlichen Kapitalkontos 200 Stimmen zugestanden hätten. Die Revision meint demgegenüber, diese Stimmen seien weggefallen, weil der Kläger auf die Kommanditeinlage nichts eingezahlt und weil sein Privatkonto ein Minus ausgewiesen habe. Diese Ansicht, die schon der Bevollmächtigte Rindts in der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 1961 vertreten hatte, hat das Berufungsgericht verworfen. Es meint, der Gesellschaftsvertrag sei nicht so auszulegen, daß nur die eingezahlte Kommanditeinlage ein Stimmrecht gewähre. Die Gesellschafter hätten unveränderliche Gesellschaftsanteile vereinbart. Auf die eingezahlte Summe hätten sie die Stimmrechte vertraglich nicht beschränkt. Hätten sie eine solche Beschränkung gewollt, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu bestimmen, weil dem Kläger die Hälfte der Einlage zunächst gestundet gewesen sei. Der Gesellschaftsvertrag könne entgegen der weiter vom Beklagten vertretenen Ansicht auch nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Debet des Privatkontos von jeweils 100 DM das Stimmrecht um je eine Stimme vermindere. Nach § 10 Nr. 4 habe die Summe der unveränderlichen Gesellschaftsanteile und der Privatkonten die Zahl der Stimmen der Gesellschafter ergeben sollen. Unter "Summe" werde im gewöhnlichen und kaufmännischen Sprachgebrauch nur die Summe von positiven Zahlen verstanden. Wäre eine Verminderung des Stimmrechts gewollt gewesen, hätte das besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. Unter diesen Umständen wäre auch eine Regelung für den Fall zu erwarten gewesen, daß beide Gesellschafter ein Debet der Privatkonten, das die Höhe der Gesellschaftsanteile überschritten hätte, gehabt hätten und deshalb keinem von ihnen ein Stimmrecht zugekommen wäre.

15

Diese Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist möglich. Sie läßt keinen Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze erkennen. Das Revisionsgericht ist daher an sie gebunden. Die Angriffe der Revision können zu keinem anderen Ergebnis führen.

16

Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Parteien im ersten Rechtszuge darüber gestritten hätten, ob der Kläger seine Kommanditeinlage eingezahlt habe oder nicht. Aus diesem Streit ergebe sich, daß beide Teile übereinstimmend davon ausgegangen seien, nur der eingezahlte Teil des unveränderlichen Gesellschaftsanteils gewähre Stimmrechte. Das sei ein Geständnis des Klägers gewesen, über das sich das Berufungsgericht nicht habe hinwegsetzen dürfen.

17

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die Entstehung des Stimmrechts von der Einzahlung der Kommanditeinlage abhängt, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Eine sich aus dem Parteivorbringen ergebende Ansicht über die Vertragsauslegung ohne bestimmten Tatsachengehalt kann nicht Gegenstand eines Geständnisses sein, an das der Kläger gebunden wäre. Nur das Geständnis von Tatsachen bindet Parteien und Gerichte (§ 288 ZPO). Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, aus dem Streit der Parteien über die Zahlung der Einlage irgendwelche Rückschlüsse auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu ziehen.

18

Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, daß vom Standpunkt der Auslegung des Berufungsgerichts nach dem Gleichheitsgrundsatz eine andere Stimmenberechnung geboten gewesen wäre. Sie meint: Kämen dem Kläger 200 Stimmen zu, obgleich er seine Einlage nicht eingezahlt habe, so müßten nach ihrer Ansicht aus Gründen der Gleichheit dem Beklagten aufgrund des unveränderlichen Geschäftsanteils ebenfalls 200 Stimmen und aufgrund der tatsächlichen Einzahlung auf den Kapitalanteil weitere 200 Stimmen sowie die nach dem Privatkonto zu errechnenden Stimmen zustehen. Bei dieser Berechnung habe R. die erforderliche 2/3-Stimmenmehrheit erreicht.

19

Einen so verstandenen Grundsatz der Gleichberechtigung der Gesellschafter gibt es im Gesellschaftsrecht nicht. Den Gesellschaftern steht es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei, im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen zu treffen, die den einzelnen Gesellschaftern allgemein oder im Einzelfall unterschiedliche Rechte geben. Ergibt im vorliegenden Falle die Auslegung des Gesellschaftsvertrags den gewollten Unterschied, daß die höhere Einzahlung eines Gesellschafters auf seine Einlage diesem Gesellschafter dennoch kein höheres Stimmrecht verleihen soll als dem, der weniger oder nichts eingezahlt hat, so ist das zwar eine ungleiche, die Gesellschafter aber bindende Regelung. Diese Regelung kann aus allgemeinen Gleichheitserwägungen nicht beseitigt oder geändert werden.

20

3.

Damit erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet. Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel