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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1966, Az.: VIII ZB 21/66

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Verschulden der Büroangestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1966
Aktenzeichen
VIII ZB 21/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.05.1966
LG Dortmund - 15.12.1965

Fundstelle

  • MDR 1966, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, wenn die mit der Führung des Terminkalenders und der Fristenüberwachung beauftragte Büroangestellte eine für die Berufung der Gegenpartei verfügte Fristverlängerung auf die Berufung der von dem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Partei bezogen hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Mai 1966 aufgehoben.

Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. Dezember 1965 erteilt.

Gründe

1

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 15. Dezember 1965 die Beklagten zur Zahlung von 5.600 DM nebst Zinsen und die Kläger auf die Widerklage zur Vornahme von baulichen Maßnahmen verurteilt. Gegen das Urteil, das am 13. Januar 1966 zugestellt worden ist, legten die Kläger am 10. Februar, die Beklagten am 11. Februar 1966 Berufung ein. Auf Antrag der Kläger wurde die Frist zur Begründung der von ihnen eingelegten Berufung durch Verfügung vom 3. März 1966 bis zum 10. April 1966 (Ostersonntag) verlängert. Die Begründung dieser Berufung erfolgte rechtzeitig am 7. April 1966. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 1. April 1966 ist am 12. April 1966 beim Oberlandesgericht eingegangen, ohne daß ihnen eine Fristverlängerung bewilligt worden war. Das Berufungsgericht verwarf daher durch Beschluß vom 15. April 1966 die Berufung der Beklagten als unzulässig. Der Beschluß wurde ihren Prozeßbevollmächtigten am 20. April 1966 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. April, eingegangen am 26. April 1966, beantragten sie, den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Hilfsweise legten sie gegen den Beschluß vom 15. April 1966 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

2

Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 18. Mai 1966, der den Prozoßbevollmächtigten der Beklagten am 31. Mai 1966 zugestellt wurde, zurück. Dagegen richtet sich ihre am 14. Juni 1966 rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde. Die Beklagten beantragen, die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren und auch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. April 1966 aufzuheben.

3

Zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unter Vorlage einer dienstlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. Gottfried P. und einer eidesstattlichen Versicherung der Bü. roangestellten Ellen Sch. ausgeführt:

4

Die Frist zur Berufungsbegründung sei durch Verschulden der Büroangestellten Sch. versäumt worden. Diese habe auf der Berufungsschrift weisungsgemäß den Fristablauf am 11. März und eine Vorfrist auf den 1. März 1966 vermerkt. Beide Fristen seien im Terminkalender notiert worden. Weil sich eine Rückfrage mit der Partei als erforderlich erwiesen habe, habe Rechtsanwalt Dr. P. am 1. März Fräulein Sch. beauftragt, Fristverlängerungsantrag zu fertigen. Die Absendung dieses Antrages sei ebenfalls im Fristenkalender vermerkt worden. Kurze Zeit später habe Fräulein Sch. auf Befragen des Rechtsanwalts, ob die Fristverlängerung des Gerichts für die Berufungsbegründung der Beklagten eingegangen sei, dieses bestätigt. Die Erklärung sei darauf zurückzuführen, daß im Büro die auf Antrag der Kläger erteilte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist irrtümlich als Verlängerung der für die Berufung der Beklagten laufenden Frist angesehen worden sei. Aufgrund der Verlängerungsverfügung des Gerichts vom 3. März 1966 sei nämlich die im Fristenkalender vermerkte Frist zum 11. März als erledigt angesehen und der Ablauf der Begründungsfrist zum 10. April 1966 mit einer Vorfrist zum 1. April 1966 vermerkt worden. Infolge der bestimmten Erklärung, die ihm gemacht worden sei, habe Rechtsanwalt Dr. P. nicht angenommen und nicht annehmen können, daß sich die Auskunft über die erfolgte Fristverlängerung in Wirklichkeit auf die Mitteilung des Gerichts über die Fristverlängerung für die Berufung der Kläger bezog. Er habe sich auf die Erklärungen der Büroangestellten auch verlassen dürfen, weil sie drei Jahre im Büro der beiden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätig sei und hinsichtlich der Fristen und ihrer Bedeutung, insbesondere der Bedeutung von Berufungsbegründungsfristen, laufend belehrt worden und unterrichtet gewesen sei. Laufend durchgeführte Kontrollen hätten in dieser Hinsicht keine Beanstandungen ergeben.

5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft Rechtsanwalt Dr. P. ein Verschulden an der Versäumung der Frist. Denn er habe sich nicht ausreichend darüber vergewissert, ob dem Antrag auf Fristverlängerung tatsächlich stattgegeben wurde. Zu einer solchen Prüfung sei er verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht habe er nicht schon dadurch genügt, daß er einige Tage nach dem 1. März 1966 seine Büroangestellte gefragt habe, ob die Fristverlängerung bewilligt sei, und sich mit deren bejahenden Antwort begnügt habe. Er hätte vielmehr dafür Sorge tragen müssen, daß ihm gerichtliche Verfugungen - namentlich Verfügungen von der Bedeutung einer Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag - im Original vorgelegt wurden, damit er persönlich von ihrem Inhalt Kenntnis nahm und ihn prüfte. Hätte er sich die Fristverlängerung vom 3. März 1966 vorlegen lassen, so hätte er bei Prüfung erkannt, daß hiermit die Frist für die Berufung der Kläger verlängert worden war. Er hätte dann durch Rückfrage beim Gericht klären müssen., ob auch für die Beklagten die Begründungsfrist verlängert worden war, und erfahren, daß ein Verlängerungsantrag der Beklagten beim Gericht gar nicht eingegangen war. Er hätte dann den Antrag noch rechtzeitig nachholen können.

6

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die Versäumung der Begründungsfrist auf ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. P. zurückzuführen.

7

Die Beschwerdebegründung bezeichnet es als selbstverständlich, daß alle Rechtsanwälte, auch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, sich sämtliche Posteingänge vorlegen lassen. Wenn Rechtsanwalt Dr. P. die Verlängerungsverfügung vom 3. März 1966, die er bei den Posteingängen neben zahlreichen anderen Eingängen gesehen haben werde, seiner Kanzlei zur selbständigen Erledigung überlassen habe, so entspreche das der Norm und sei sachgemäß. Deshalb gehe der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Verpflichtungen des Rechtsanwalts, sich vom Gericht eingehende Schriftstücke, insbesondere Fristverlängerungen, vorlegen zu lassen, fehl. Auch sei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß Rechtsanwalt Dr. P. verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der ihm zugegangenen Verfügung des Gerichts durch Rückfrage beim Gericht klären zu lassen, ob auch die Begründungsfrist für die Beklagten verlängert worden war. Dem ist beizutreten.

8

Die Fristverlängerung auf den Antrag der Kläger gab zu einer solchen Rückfrage noch keine Veranlassung. Sie ist laut Empfangsbescheinigung dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 4. März 1966 zugegangen. Wenn sie, wovon auszugehen ist, etwa zur selben Zeit abschriftlich den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt wurde, so brauchte Rechtsanwalt Dr. P. darauf nichts weiter zu veranlassen, als das Schriftstück in den Geschäftsgang zu geben. Er durfte davon ausgehen, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß im Terminkalender vermerkt war. Er konnte sich deshalb darauf verlassen, daß er jedenfalls rechtzeitig auf den Ablauf der vermerkten Frist hingewiesen werde, falls die Verlängerung nicht vorher erfolgte. Die Vorlage der Akten oder ein entsprechender Hinweis aufgrund des Fristvermerks im Terminkalender wäre auch erfolgt, wenn nicht aufgrund des glaubhaft gemachten Büroversehens der Mitteilung vom 3. März 1966 entnommen worden wäre, hiermit sei die laufende Begründungsfrist für die Berufung der Beklagten verlängert worden. Einer besonderen Vorkehrung dafür, daß die Handakten dem Rechtsanwalt mehrere Tage vor dem Ablauf der zunächst eingetragenen Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wurden, bedurfte es nicht. Denn Rechtsanwalt Dr. P. hatte, wie er in seiner mit der Beschwerdebegründung überreichten Erklärung versichert, den Entwurf der Berufungsbegründung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fertiggestellt. Es wäre danach also ohne weiteres möglich gewesen, die Berufungsbegründung noch vor Ablauf der Berufungsfrist einzureichen, wenn die notierte Frist zum 11. März 1966 beachtet worden wäre. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht daher auf dem Versehen, das einer Büroangestellten des Rechtsanwalts unterlaufen ist, der die Erledigung der Fristensachen und die Beobachtung der Fristen sowie ihre Kontrolle durch Führung des Terminkalenders übertragen worden ist. Dieses Büroversehen ist den Beklagten nicht nach § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen.

9

In der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Erklärung vom 11. Juni 1966 versichert Rechtsanwalt Dr. P. haus glaubhaft, er habe in der Annahme, daß der vor Ablauf der Begründungsfrist von ihm fertiggestellte Entwurf der Berufungsbegründung noch in tatsächlicher Hinsicht ergänzt worden könne, die Weisung erteilt, den Verlängerungsantrag zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen, was beides auch erfolgt sei. Nach der Unterzeichnung sei der Antrag dem Büro zur Weiterleitung an das Geschäftszimmer des Senats zurückgegeben worden. Auch bei diesem Sachverhalt war Rechtsanwalt Dr. P. nicht verpflichtet, sich selbst darum zu kümmern, ob die Begründungsfrist verlängert worden ist. Denn er durfte davon ausgehen, daß die Handakten in jedem Fall rechtzeitig vor dem im Terminkalender ordnungsgemäß vermerkten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werden würden, wenn eine Verlängerung dieser Frist nicht erfolgte, und daß deshalb auch dann die Begründungsfrist noch gewahrt werden könnte. Wenn Rechtsanwalt Dr. P. sich gleichwohl einige Tage nach der Unterzeichnung des Verlängerungsantrages in seinem Büro danach erkundigte, ob die Frist verlängert worden sei, und nach der bejahenden Mitteilung seiner Angestellten nichts weiteres unternahm, so liegt auch darin kein Verschulden. Denn er brauchte nicht damit zu rechnen, daß ihm eine unrichtige Auskunft gegeben worden sein konnte. Dem zu beurteilenden Sachverhalt ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. Pöppinghaus es seinem Büropersonal überlassen habe, darüber zu befinden, ob und inwieweit ihm gerichtliche Fristverlängerungen oder Mitteilungen hiervon vorzulegen seien. Das ergibt sich nicht schon daraus, daß sich Rechtsanwalt Dr. P. bei seiner Frage an die Büroangestellte nicht die gerichtliche Verfügung vorlegen ließ.

10

Hiernach ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf einem Versehen beruht, das den Beklagten nicht zur Last fällt.

11

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch rechtzeitig gemäß § 234 ZPO gestellt worden. Aus dem in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht erwähnten Umstand, daß Rechtsanwalt Dr. P. mit Schriftsatz vom 26. März 1966 den formellen Antrag angekündigt hatte, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, ist noch nicht zu folgern, daß ihm hierbei die Versäumung der Frist hätte auffallen müssen. Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, jedenfalls hätten ihm bei Abfassung der Berufungsbegründung, die vom 1. April 1966 datiert, die Handakten vorgelegen, ist dadurch entkräftet, daß die Berufungsschrift nach der glaubhaften Versicherung des Rechtsanwalts Dr. P. Entwurf bereits vor dem Ablauf der Frist fertiggestellt worden war. Aus dem Datum der Berufungsbegründung allein ergibt sich noch nicht, daß Rechtsanwalt Dr. P. schon in diesem Zeitpunkt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte feststellen müssen und deshalb die Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt sei.

12

Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und den Beklagten die erbetene Wiedereinsetzung zu erteilen. Damit wird auch der Beschluß des Berufungsgerichts vom 15. April 1966 gegenstandslos, mit dem es das Rechtsmittel der Beklagten wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen hat. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der Verwerfungsbeschluß deshalb nicht hätte ergehen dürfen, weil die Berufungsbegründung der Beklagten noch vor Ablauf der den Klägern bewilligten Fristverlängerung beim Berufungsgericht eingegangen ist und deshalb die Berufung der Beklagten als wirksame Anschlußberufung gemäß § 522 a ZPO hätte behandelt werden müssen (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 135 V 2 b gamma).

13

Die Kosten der Wiedereinsetzung haben die Beklagten gemäß § 238 Abs. 3 ZPO zu tragen, die Entscheidung über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Mormann
Braxmaier