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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1966, Az.: III ZR 224/65

Zustellung eines Urteils an den Berufungsanwalt; Annahme eines Schriftstücks als zugestellt durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1966
Aktenzeichen
III ZR 224/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 11686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 25.06.1965

Verfahrensgegenstand

Enteignung des Grundstücks F./Ecke E. Weg, eingetragen im Grundbuch von E., Band 91, Blatt 3...

Sonstige Beteiligte

1.) Freie und Hansestadt H.,
vertreten durch das Bezirksamt H.

2.) Erbengemeinschaft O.

a) Rentner Karl O. H.-M., D.straße, Post Ü.

b) Herta Anna Marie O. geb. F., H., W.str. ...

c) Alfred O., H., W.str. ...

d) Elisabeth Maria K. geb. O., W., B.str. ...

e) Anna Karoline O., H., W. Weg ...

3.) Freie und Hansestadt H., Finanzbehörde als Enteignungsbehörde

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers Karl O. gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Juni 1965 wird verworfen.

Der Antragsteller Karl O. hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert der Revision wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zustellung an den Berufungsanwalt des Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. R. die nach § 166 Abs. 5 BBauG von Amts wegen vorzunehmen war, ordnungsmäßig erfolgt.

2

Die Zustellung, die hier nach § 161 BBauG, § 212 a ZPO geschehen sollte, setzte auf seiten des Anwalts dessen Willen voraus, das anerkanntermaßen in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzusehen, sowie die Ausstellung des in § 212 a ZPO vorgesehenen Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt. Dabei ist darauf abzustellen, ob der Anwalt schlüssig den Willen geäußert hat, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Hier hat Rechtsanwalt Dr. R. durch sein gesamtes Verhalten den berechtigten Eindruck erweckt, er wolle das Schriftstück als ihm zugestellt behandeln; er hat die Urteilsausfertigung entgegengenommen und behalten, er hat ferner ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis abgegeben, wie es an sich nach § 212 a ZPO zum Nachweis der Zustellung genügt. Allerdings geht aus der Empfangskarte nicht ausdrücklich hervor, daß das Urteil zum Zweck der Zustellung zugesandt und angenommen worden ist. Ohne weiteres ist jedoch davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr. R. die Bedeutung des Empfangsbekenntnisses kannte. Durch die Verwendung des, wie weiter unbedenklich anzunehmen ist, beim Oberlandesgericht Hamburg für Zustellungen von Amts wegen an Anwälte gebräuchlichen Formulars (vgl. auch das bei der Ladung zum 11. Juni 1965 verwendete Formular) hat er den Empfang der Urteilsausfertigung als zugestellt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Hierbei ist zu bedenken, daß die Bestimmung des § 212 a ZPO nur ein schriftliches Empfangsbekenntnis, nicht aber das Bekenntnis, das Schriftstück als zugestellt anzusehen, fordert. Hat aber Rechtsanwalt Dr. R. schlüssig den Willen geäußert, das Schriftstück als empfangen und als zugestellt anzusehen, so kann er nicht im Widerspruch zu diesem seinem Verhalten geltend machen, er habe in Wahrheit das Schriftstück nicht als zugestellt annehmen wollen. Das stünde mit den Grundsätzen über die Verbindlichkeit einer prozessualen Erklärung nicht im Einklang und würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen.

3

Die verspätete Revision ist, weil unzulässig, zu verwerfen, und zugleich ist der Revisionsführer mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 161 BBauG, §§ 554 a, 97 ZPO).

4

Der Wert der Revision entspricht dem Wert des Antrages auf Entschädigung in Ersatzland, der unter entsprechender Anwendung von § 6 ZPO mit 60.000 DM zu veranschlagen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Revision wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt