Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1966, Az.: 5 StR 206/66
Möglichkeit der Verwertung früherer Aussagen des Angeklagten vor der Polizei und dem Haftrichter bei nicht ausreichenden Englischkenntnissen und Deutschkenntnissen des Angeklagten ; Zulässigkeit des Übersetzens nur des "wesentlichen Inhaltes" von Zeugenbekundungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 27.09.1965.
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte beabsichtigte schwere Körperverletzung in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung
Prozessführer
Molid S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1926 in S. (Palästina), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. September 1965. wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 27. September 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.
1.
Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen einen zweiten medizinischen Sachverständigen herbeizuziehen. Denn der Sachverständige Dr. W. der den Beschwerdeführer auch, während dessen Krankenhausaufenthalt beobachtet und untersucht hatte, hat bei seinem Gutachten die "anfallartigen Zustände" des Angeklagten berücksichtigt und ist ohne Verletzung wissenschaftlicher Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, die Tat sei nicht in einem "hysterischen Dämmerzustand" begangen worden (UA S. 12). Mit seinem tatsächlichen Vorbringen hierzu kann der Angeklagte im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
2.
Das gilt auch für den Einwand, das Schwurgericht hätte die früheren Aussagen des Angeklagten vor der Polizei und dem Haftrichter nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht über "ausreichende Englisch- und Deutschkenntnisse" verfüge. Zu dieser Frage sind Zeugen, u.a. der englische Dolmetscher H. vernommen worden. Auf Grund deren Bekundungen und des eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers "zu einer Verständigung durchaus ausreichen", dieser sich auch "in gebrochenem Deutsch" verständlich machen kann (UA S. 13/14 und 5, 9). Diese Feststellung (es handelt eich nicht nur um eine "Vermutung", wie der Beschwerdeführer meint) ist rechtlich unanfechtbar. Sie wird übrigens durch den Umstand bestätigt, daß sich der Angeklagte monatelang mit der Verletzten hat unterhalten und verständigen können, obwohl das nur in deutscher oder englischer Sprache möglich gewesen sein kann.
3.
Mit Unrecht findet die Revision einen Verfahrensmangel darin, daß die Zeugenaussagen "nur sinngemäß und nicht wörtlich übersetzt" worden seien. Schon das Reichsgericht hat die Übertragung des "wesentlichen Inhaltes" von Zeugenbekundungen als ausreichend angesehen (RGSt 43, 441, 443). Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beschwerdeführer "der deutsch geführten Verhandlung in ihren wesentlichen Zügen durchaus folgen konnte" (UA S. 14).
4.
Nach der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO darf das Revisionsgericht die handschriftlichen Eingaben des Angeklagten nicht berücksichtigen.
II.
In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision ohne nähere Begründung geltend, zwischen § 223 a und § 224 StGB bestehe Gesetzeskonkurrenz.
Das mag dahinstehen. Jedenfalls wird der minderschwere Tatbestand des § 223 a StGB nicht durch ein versuchtes Verbrechen gemäß §§ 224, 225 StGB aufgezehrt. Denn ein solcher Versuch kann einerseits schon dann vorliegen, wenn die Tat noch nicht bis zur Vollendung einer Körperverletzung vorgeschritten war, andererseits kann er mit einer vollendeten lebensgefährlichen Körperverletzung in einer Weise zusammentreffen, daß auf dieser das Schwergewicht liegt.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.
Schmidt
Siemer
Börker
Kersting