Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1966, Az.: II ZR 23/64
Billige Rücksichtnahme; Interessen der Gegenpartei; Längere Verzögerung; Gerichtskosten vor Anforderung; Vorwurf schuldhafter Säumigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 23/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 I AKB
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 261b Abs. 3 ZPO
Fundstelle
- VersR 1966, 675
Redaktioneller Leitsatz
1. § 261b Abs. 3 ZPO erfährt eine großzügige Auslegung. Die billige Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei erfordert bei längerer Verzögerung keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen hat. Dies läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände, wie sie tatsächlich vorgelegen haben, beurteilen.
2. Es besteht keine Verpflichtung des Klägers zur Selbstberechnung und Zahlung der Gerichtskosten vor Anforderung.
3. Der Vorwurf schuldhafter Säumigkeit wird nicht durch eine Zeitspanne von 14 Tagen zwischen der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses und der Zahlung bei einem Wochenlohnempfänger gerechtfertigt.