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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1966, Az.: VI ZR 214/64

Verschulden des Wartepflichtigen; Zusammenstoß auf Kreuzung; Verhalten des Vorfahrtberechtigten; Unabwendbares Ereignis; Drohende Vorfahrtrechtsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1966
Aktenzeichen
VI ZR 214/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle

Fundstelle

  • VersR 1966, 829

Redaktioneller Leitsatz

1. Für das Verschulden des Wartepflichtigen spricht ein Zusammenstoß auf einer Kreuzung. Das Verhalten des Vorfahrtberechtigten beim Heranfahren an den Kreuzungsbereich ist daraus jedoch nicht zu ersehen.

2. Für den Vorfahrtberechtigten liegt bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung kein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer die drohende Vorfahrtrechtsverletzung rechtzeitig erkannt hätte und den Unfall durch die gebotene sofortige Reaktion abgewendet haben würde.