Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1966, Az.: VI ZR 221/64
Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem Mitschädiger; Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs als Haftungseinheit; Abgrenzung zwischen Gesamtschuld und Haftungseinheit; Zuvielleistung auf Grund eines Vergleichs; Zuvielleistung eines Mitschädigers an den Geschädigten; Unterschiedliche Schutzrichtungen von Bereicherungsrecht und Deliktsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 221/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.06.1964
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 580 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1262-1263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1810 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
G. Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Dr. W., G., G. Platz ...
Prozessgegner
Kaufmännischer Angestellter Franz K., F., H.str. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs, die dem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind, bilden eine sog. Haftungseinheit. Auf sie entfällt dementsprechend im Ausgleich nur eine Quote. Das gilt auch bei eigener Schädigung des Halters (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG).
- 2.
Leistet der Mitschädiger dem Geschädigten mehr, als er schuldete, so erwächst ihm hieraus mangels Gesamtschuldnerschaft kein Ausgleichsanspruch.
- 3.
Zur Frage eines anderweitigen, insbesondere bereicherungsrechtlichen Ausgleichs in diesem Fall, wenn die Zuvielleistung auf Grund eines Vergleichs erfolgt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Gähtgens und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 26. Oktober 1958 mit dem Motorrad seines Bruders, des Halters des Fahrzeugs, die Hauptstraße in Vockenhausen (Taunus) in Richtung Eppstein. Etwa 25 m hinter einer - in seiner Fahrtrichtung gesehen - unübersichtlichen Rechtskurve stieß er - fast in Fahrbahnmitte mit dem aus der Gegenrichtung sich nähernden PKW des Versicherungsnehmers W. der Klägerin frontal zusammen. Dieser fuhr gerade an einem am rechten Straßenrand unmittelbar vor der Unfallstelle parkenden Wagen vorbei. Durch den Unfall wurde der Bruder des Beklagten, der mit seinem dreijährigen Sohn auf dem Soziussitz des Motorrades saß, so erheblich verletzt, daß er am folgenden Tage verstarb. Der Beklagte und der Versicherungsnehmer der Klägerin wurden wegen des Unfalls zu Strafe verurteilt.
Die Klägerin zahlte als Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers W. im Wege einer vergleichsweisen Schadensregulierung den Hinterbliebenen des Verunglückten an Beerdigungskosten sowie als Ersatz für Sachschäden 1.300 DM und der Innungskrankenkasse des Verstorbenen 416,50 DM. Die Empfänger der Beträge verzichteten auf weitere Ansprüche. Bei der Festsetzung der gezahlten Beträge wurde eine Mitverantwortung des Getöteten in Hohe von 1/4 des entstandenen Schadens berücksichtigt.
Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten als Mitschädiger Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 1.716,50 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten habe über 70 km/st gelegen und der Beklagte habe nicht gebremst. Wenn er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte er die Höhe des parkenden Fahrzeugs erst zu einen Zeitpunkt erreicht, in der ihr Versicherungsnehmer die Vorbeifahrt bereits beendet haben würde. In welchen Umfang ihr Versicherungsnehmer die rechte Fahrbahnseite des Beklagten versperrt habe, sei unerheblich, da es dem Beklagten wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sei, das Motorrad durch den freien Teil der rechten Fahrbahnhälfte zu steuern.
Der Beklagte hat um Klageabweisung geboten. Er hat insbesondere ein Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und geltend gemacht, seine Haftung entfalle auch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Verstorbenen infolge von dessen Kenntnis seiner unzureichenden Fahrpraxis.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach §§ 426 BGB; 17, 18 Abs. 3 StVG nicht für gegeben.
Diese Beurteilung ist im rechtlichen Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)
Grundsätzlich kann zwar ein Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, nach § 426 BGB von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen. Ist jedoch - wie im vorliegenden Falle - für Unfallfolgen neben einem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter eines Kraftfahrzeuge verantwortlich, so bilden diese beiden für die Bemessung der Ausgleichspflicht eine, Einheit. Das bedeutet, daß jeder von ihnen entsprechend ihrem gemeinsamen Anteil dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner lediglich einmal zum Ausgleich verpflichtet sein kann. Ihr gemeinsamer Anteil kann also im Endergebnis den Ausgleichsberechtigten insgesamt nur einmal entlasten; der gemeinsame Haftungsanteil kann daher nicht mehr als Ausgleichsposten herangezogen werden, wenn er - wie im vorliegenden Falle - bereits zur Bemessung, der Schadensersatzvorbindlichkeit des Ausgleichsberechtigten eingesetzt wurde und damit verbraucht ist.
b)
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, daß dann, wenn ein Schuldner für die schuldhafte und den Schaden mitvorursachende Handlung seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wenn also die Bestimmung des § 278 BGB beide zu einer Haftungseinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet, sie auch für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüberstehen (BGHZ 6, 3, 27; RG Gruch. 59, 354, 356). Eine solche Haftungseinheit ist ferner für das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen i.S. des § 831 BGB angenommen worden (BGHZ 6, 3/28; RGZ 136, 275, 287; RGRK BGB 11. Aufl. § 426 Anm. 3).
c)
Die gleiche Beurteilung muß Platz greifen, wenn - wie im vorliegenden Falle - Halter und Führer desselben Kraftfahrzeugs dem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind. Auch sie stehen bei der Ausgleichung nach § 17 StVG weiteren Ausgleichspflichtigen ähnlich wie bei §§ 278 und 831 BGB haftungsrechtlich als eine Einheit gegenüber. Daher ist eine besondere Ausgleichsquote, die der Fahrer zu tragen hätte, hier nicht zu berücksichtigen (Gelhaar DAR 1954, 265, 274; Hauß LM § 840 BGB Nr. 6 Anm.; Dunz JZ 1959, 592, 593). Geht man nun davon aus, daß die Abwägung zutrifft, die dem mit den Hinterbliebenen und der Innungskrankenkasse abgeschlossenen Vergleich zugrunde liegt (3/4: 1/4), so ergibt sich, daß die Klägerin den Beklagten jedenfalls in Höhe des Haftungsanteils von 1/4 nicht zum Ausgleich heranziehen kann; denn insoweit besteht nach dem Gesagten eine Haftungseinheit, die es verbietet, diese Quote zugunsten der Klägerin nochmals zu berücksichtigen.
d)
War dagegen die im Vergleich zu Lasten der Klägerin festgelegte Quote von 3/4 bei Berücksichtigung aller für eine Abwägung erheblichen Umstände in Wahrheit zu hoch, nämlich - wie die Revision geltend macht - zutreffend mit 1/4 oder weniger anzunehmen gewesen,so ist der Versicherungsnehmer der Klägerin hinsichtlich des 1/4 übersteigenden Betrages nicht neben den Beklagten Gesamtschuldner gewesen. Die Ausgleichspflicht des Beklagten hat aber zur Voraussetzung, daß er gegenüber den Hinterbliebenen gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden ist. Nur soweit sich die Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Beklagten und den Versicherungsnehmer der Klägerin auch bezüglich der Schadonsquote decken, ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausgleiche gegeben, während jeder Schädiger allein die Quote des Schadens tragen muß, hinsichtlich deren eine Gesamthaftung nicht besteht (BGHZ 12, 213, 220) [BGH 03.02.1954 - VI ZR 153/52]. Da die Revision selbst auf dem Standpunkt steht, daß die Klägerin zumindest 50 % zuviel gezahlt hat, kann bezüglich dieses überschießenden Betrages, für den die Parteien nach der Darlegung der Revision nicht gesamtschuldnerisch hafteten, ein Ausgleich nicht erfolgen.
Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verschulden des Beklagten bei der Unfallverursachung in dem Vergleich zwischen der Klägerin und den Hinterbliebenen bzw. der Innungskrankenkasse berücksichtigt worden ist. Ebensowenig kommt es auf das Ausmaß des Verschuldens des Beklagten an.
Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneint.
2.
Der Klageanspruch ist auch nicht, wie die Revision annimmt, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet. Mit ihrer Zahlung an die Hinterbliebenen bzw. an die Innungskrankenkasse hat die Klägerin kein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB, sondern ein ausschließlich eigenes Geschäft (Erfüllung ihrer Vergleichsverbindlichkeit) geführt; überdies hat sie ersichtlich nicht den Willen gehabt, für den Beklagten tätig zu werden. Damit scheidet § 677 BGB aus. Da die Klägerin die Zahlungen auf Grund des mit den Hinterbliebenen bzw. der Innungskrankenkasse abgeschlossenen Vergleiches geleistet und damit ihre eigenen Verbindlichkeiten (und nicht etwa eine Schuld des Beklagten) getilgt hat, ist auch kein Raum für einen Bereicherungsanspruch.
3.
Die Revision macht noch geltend, das Berufungsgericht habe zwischen den eigenen und den übergegangenen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen nicht unterschieden. Indessen kommt es auf diese Frage hier nicht entscheidend an; denn sämtliche Ansprüche der Hinterbliebenen teilen in der hier entscheidenden Frage ihrer Kürzung nach § 17 StVG das gleiche rechtliche Schicksal. Nicht nur die übergegangenen Ansprüche unterliegen der Ausgleichsbestimmung des § 17 StVG, sondern auch die eigenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 1 BGB (§ 846 BGB). Diese Ansprüche werden in gleicher Weise gemindert oder aufgehoben, wie wenn es sich um Ansprüche des unmittelbar Verletzten handelte.
III.
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Gähtgens
Dr. Nüßgens