Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1966, Az.: II ZR 192/64
Reichweite der Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen bei Änderung eines Gesellschaftsvertrages; Rechtsfolgen bei Kündigung eines Gesellschafters einer auf Zeit eingegangenen Familiengesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 192/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 17.07.1964
- LG in Itzehoe - 03.05.1963
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Witwe Helma Sp., H., Ho., W. Nr. ...
Prozessgegner
1. Silberbosteckfabrik H. Sp. KG, I., B. Straße ...
2. deren persönlich haftender Gesellschafter, Otto Sp., wohnhaft ebenda
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juli 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 3. Mai 1963 wird, soweit sie nicht durch die Zurücknahme der Widerklage des Beklagten zu 2 erledigt ist, zurückgewiesen.
Wegen der Anschlußberufung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten der Revision tragen die Beklagte zu 1 37/45 und der Beklagte zu 2 1/45. Über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens und über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden.
Tatbestand
Im Jahre 1925 errichtete der damals etwa 65 Jahre alte Silberwarenfabrikant Johannes Sp. mit seinen neun Kindern, darunter dem Beklagten zu 2 und dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin, die verklagte Gesellschaft, die sein Unternehmen weiterführte. Persönlich haftende Gesellschafter wurden er selbst, und zwei seiner Söhne. An deren Stelle trat auf Grund späterer Vereinbarung der Beklagte zu 2, der seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1938 der alleinige persönlich haftende Gesellschafter ist.
Im Jahre 1955 gehörten der Gesellschaft - davon kann in der Revisionsinstanz ausgegangen werden - außer dem Beklagten sieben Kommanditisten an, darunter die Klägerin. Gestützt auf § 11 des Gesellschaftsvertrages, wonach für Vertragsänderungen eine 2/3-Mehrheit genügt, haben der Beklagte und die Kommanditisten gegen die Stimme der Klägerin damals einen neuen Vertrag beschlossen. Nach diesem war der Beklagte zu 2 berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1960 zu kündigen, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und die Kommanditisten mit ihrem buchmäßigen Kapitalanteil abzufinden. Von diesen Recht hat er Gebrauch gemacht.
Die Klägerin hält den neuen Vertrag für unwirksam und betrachtet sich noch heute als Gesellschafterin. Im ersten Rechtszug hat sie auf ihren Jahresgewinn 1961 1.500,00 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagten haben widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu bewilligen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben beide Beklagten ihren Klagabweisungsantrag und hat zuletzt nur noch die Gesellschaft ihren Widerklageantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung weitere Gewinnansprüche, und zwar nun auch für die Jahre 1962 und 1963, geltend gemacht, hat deshalb ihren Zahlungsantrag auf insgesamt 6.500,00 DM erhöht und hat hilfsweise beantragt
festzustellen, daß sich ihr Auseinandersetzungsguthaben nicht nach dem neuen Vertrage errechne.
Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, aber dem Hilfsantrag der Klägerin und der Widerklage der Beklagten zu 1 stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach dem zusätzlichen Zahlungsantrag der Anschlußberufung.
Entscheidungsgründe
I.
Den Antrag der Klägerin, die Beklagten zur Auszahlung von Gewinn für die Jahre 1961 bis 1963 zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei gemäß § 8 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages 1955 zum 31. Dezember 1960 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Bei Beurteilung der Frage, ob diese Vertragsbestimmung gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages 1925 schon durch eine 2/3-Mehrheit der Gesellschafter, also auch gegen den Willen der Beklagten, habe vereinbart werden können, hat dasBerufungsgericht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Entscheidung: des Senats in BGHZ 8, 35, 41 f) [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] zunächst ausgeführt, die in einen Gesellschaftsvertrag allgemein zugelassene Änderung des Vertrages durch Mehrheitsbeschluß beziehe sich nicht ohne weiteres auf solche Vertragsänderungen, deren Vornahme durch Mehrheitsbeschluß ganz ungewöhnlich sei; vielmehr müsse sich stets aus dem Gesellschaftsvertrag zweifeisfrei ergeben, daß die Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses auch gerade für die im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommende Maßregel gelten solle.
Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Voraussetzung liege hier vor.
Darin kann ihm indes aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1.
Das Berufungsgericht hat dargelegt - und diese Erwägungen sind für seine Vertragsauslegung von entscheidender Bedeutung gewesen -, der persönlich haftende Gesellschafter habe schon im Jahre 1950 die Gesellschaft durch Kündigung auflösen und damit der Klägerin die Möglichkeit nehmen können, aus dem Unternehmen weiterhin laufend Gewinn zu ziehen; die Stellung der Klägerin sei also insoweit durch die Vertragsänderung nicht verschlechtert worden; vielmehr habe der persönlich haftende Gesellschafter nur das Recht hinzuerworben, im Falle der Auflösung das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat dies dem § 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages 1925 entnommen, wonach die Gesellschaft "auf 25 Jahre eingegangen und stets nur 1 Jahr verlängert" wird, "falls sie nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf von einem Gesellschafter gekündigt wird". Dem § 12 Abs. 1, wonach dann, wenn einer der Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll hat es demgegenüber keine Bedeutung beigemessen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Sperrfrist von 25 Jahren bezogen habe.
Schon dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist falsch; denn der Vertrag kann entsprechend den Erfahrungssätzen der gesellschaftsrechtlichen Vertragspraxis nur dahin ausgelegt werden, daß während der Sperrfrist überhaupt kein Gesellschafter ohne wichtigen Grund habe kündigen können und daß nachher der Kündigende aus der fortbestehenden Gesellschaft habe ausscheiden sollen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 12 Abs. 1 gilt seinem Wortlaut nach für alle Fälle der Kündigung, des Todes und der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, also auch für Kündigungen nach dem Ablauf der Sperrfrist. Für eine einschränkende Auslegung besteht kein Anhalt. Auch § 6 Satz 1 gibt dafür nichts her. Er sagt nämlich nicht, daß eine nach dem Ende der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung die Gesellschaft auflöst, sondern läßt die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung ungeregelt. Das bedeutet, daß die Bestimmung über die Rechtsfolgen der Kündigung, nämlich § 12 Abs. 1 für die in § 6 Satz 1 zugelassene Kündigung maßgeblich ist.
Auch nach seinem Sinn und Zweck kann § 12 Abs. 1 nicht so ausgelegt werden, wie das Berufungsgericht es getan hat. Die Bestimmung ist typisch für Familiengesellschaften, die nach dem Willen ihrer Gründer in der Regel nur unter erschwerten Voraussetzungen auflösbar sein sollen. Auch die hier verklagte Gesellschaft ist ein solches Familienunternehmen, wie das Berufungsgericht selbst eingehend darlegt.
Es besteht kein Grund zu der Annahme, die Gründer hätten hier mit § 12 Abs. 1 gleichwohl einen anderen Zweck verfolgt als den, die Gesellschaft möglichst lange zu erhalten. Für die ersten 25 Jahre hatten sie in § 6 Satz 1 die ordentliche Kündigung sogar gänzlich ausgeschlossen.
Wäre die Auslegung des Berufungsgerichts richtig, so hätte eine innerhalb der Sperrfrist aus wichtigem Grund erfolgte Kündigung zum Ausscheiden des Kündigenden, eine nachher ausgesprochene ordentliche, also einfache Kündigung dagegen zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Dieses Ergebnis wäre so ungewöhnlich, daß ohne eine ausdrückliche Vertragsbestimmung, die hier aber fehlt, nicht angenommen werden kann, die Gründer hätten es dennoch beabsichtigt.
2.
Wollten sie aber der Familie das Unternehmen möglichst lange erhalten, und sollte deshalb auch nach dem Ablauf der Sperrfrist die Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden, nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen, dann ist es nicht möglich, dem Gesellschaften vertrag zu entnehmen, schon eine 2/3 - Mehrheit der Gesellschafter habe berechtigt sein sollen, den § 12 Abs. 1 in sein Gegenteil zu verkehren, das heißt einem einzelnen Gesellschafter nicht nur die Auflösung der Gesellschaft, sondern sogar die liquidationslose Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven und damit die Verdrängung der bei der Vertragsänderung überstimmten Gesellschafter zu ermöglichen.
Daß ohne eine solche Vertragsänderung die Zahl der Gesellschafter immer größer hätte werden und daß auch Familienfremde in die Gesellschaft hätten gelangen können, ist demgegenüber ohne Belang; denn die Möglichkeit dafür haben die Gesellschafter selbst geschaffen, indem sie durch die Bezugnahme auf § 177 HGB in § 14 des Gesellschaftsvertrages 1925 vereinbart haben, beim Tode eines Gesellschafters sollten dessen Erben an seine Stelle treten.
Ebensowenig ist hier von Bedeutung, daß der ursprüngliche Alleininhaber seine Abkömmlinge von vornherein an der Gesellschaft verschieden hoch beteiligt hat. Das entsprach dem unterschiedlichen Umfang ihrer Haftung und ihrer Gesellschafterpflichten und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, die Gründer der Gesellschaft könnten es gutgeheißen haben, daß eines Tages der kapitalkräftigste von ihnen die schwächeren völlig aus der Gesellschaft dränge.
3.
Aus dem Testamtent des ursprünglichen Alleininhabers kann das Berufungsgericht gleichfalls nichts für seine Auffassung herleiten; denn es hat nicht festgestellt - die Beklagten behaupten das auch nicht -, die übrigen Vertragschließenden hätten dieses Testament im Jahre 1925 gekannt. Demgemäß kann auch "aus der Art und Weise, in der die Gesellschaft gegründet wurde", nicht entnommen werden, sie sei von vornherein darauf angelegt gewesen, das Unternehmen schließlich einem einzelnen Gesellschafter zukommen zu lassen. Wenn der ursprüngliche Alleininhaber seine Abkömmlinge zu Lebzeiten in die Gesellschaft aufnahm und für 25 Jahre fest band, um solange auch für den Fall seines früheren Todes die Versilberung des Unternehmens oder auch nur die Belastung der Gesellschaft mit Abfindungsansprüchen möglichst auszuschließen, so spricht dieser Beweggrund, selbst wenn er den Abkömmlingen bekannt gewesen sein sollte, gleichfalls nicht für deren Bereitschaft, nachher zugunsten eines einzigen von ihnen auszuscheiden, sofern nur die Mehrheit das wünsche. Alles das gilt umsomehr, als der ursprüngliche Alleininhaber nicht nur einen, sondern zwei seiner Söhne als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafter aufgenommen hatte, und nicht voraussehen konnte, daß beide später ausscheiden wurden und an ihre Stelle der Beklagte treten werde.
4.
Danach kann die Klägerin auch für die Jahre 1961 bis 1963 noch Gewinn verlangen, und zwar sowohl von der Gesellschaft, wie auch von deren persönlich haftendem Gesellschafter.
Für das Jahr 1961 ist die Höhe dieses Anspruchs mit mindestens 1.500,00 DM unstreitig. Deshalb muß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Dagegen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Klägerin als Restgewinn für 1961 sowie als Gewinn für 1962 und 1963 weitere 5.000,00 DM verlangen kann. Auf die Anschlußberufung, mit der die Klägerin diese 5.000,00 DM begehrt, muß deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
II.
Die Widerklage muß schon deshalb abgewiesen werden, weil die Gesellschaft selbst nicht befugt ist, von einen Gesellschafter eine Anmeldung zum Handelsregister zu verlangen (vgl. BGHZ 30, 197 [BGH 15.06.1959 - II ZR 44/58]). Auch insoweit muß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.
III.
Soweit der Senat die Kosten der Revisionsinstanz den Beklagten auferlegt hat, ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 91, 100 Abs. 1-3 ZPO.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze