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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1966, Az.: II ZR 91/64

Verrechnung von Wechseln; Wirksames Grundgeschäft für Wechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1966
Aktenzeichen
II ZR 91/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.02.1964
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 45, 210 - 212
  • DB 1966, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 450
  • MDR 1966, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1557-1558 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Grundstücksverwalter Fritz P., B. (Ch.), S.platz ...

Prozessgegner

Kauffrau Erna Gr., B. (Ch.), K.-F.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird eine Wechselverpflichtung zum Zwecke des Einstehens für die Schuld eines Dritten übernommen, so liegt lediglich eine Wechselerklärung, keine Bürgschaft vor.

  2. b)

    § 766 BGB ist auf eine solche Wechselerklärung auch nicht entsprechend anwendbar.

  3. c)

    Ein solcher Wechselschuldner kann nicht in entsprechender Anwendung des § 771 BGB einen persönlichen Einwand gegenüber dem Wechselgläubiger mit der Begründung erheben, dieser habe nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Dritten ohne Erfolg versucht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Ausstellerin von 24 in ihren Händen befindlichen Wechseln über je 500 DM, die der Beklagte angenommen hat und die in der Zeit vom 15. September 1961 bis zum 20. Juli 1962 fällig waren. Die Klägerin hat die Zahlung dieser Wechsel vom Beklagten verlangt und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1962 zu zahlen.

2

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, der geschiedene Ehemann der Klägerin habe dem Baumeister Pu. im Juli 1957 ein Darlehen von 15.000 DM gewährt und die Forderung später bei der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an die Klägerin abgetreten. Diese sei an ihn, der das Darlehen an Pu. vermittelt habe, herangetreten und habe von ihm eine Sicherheit haben wollen. Sie habe ihm erklärt, sie wolle mit Pu. nichts zu tun haben. Er habe damals Grundstücke für die Klägerin verwaltet und ein Interesse daran gehabt, die Verwaltung der Häuser, die ihm schon der geschiedene Ehemann der Klägerin anvertraut hatte, zu behalten. Das sei der Grund gewesen, die Wechselakzepte auszustellen. Er habe lediglich für die Schuld des Pu. bürgen wollen, aber keine schriftliche Bürgschaftserklärung abgegeben. Im Hinblick auf die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit habe er 3.500 DM auf die Wechsel gezahlt, ohne Wechsel über diesen Betrag zurückzuerhalten. Der Beklagte hat ferner hilfsweise mit einer Gegenforderung von 1.659,06 DM aufgerechnet, die er aus der nach seiner Behauptung unberechtigten Kündigung des Grundstücksverwaltungsvertrages hergeleitet hat. Schließlich hat er geltend gemacht, die Klägerin müsse in jedem Falle zunächst die Forderung von Pu. beizutreiben versuchen.

3

Die Klägerin hat die Darstellung des Beklagten über die Hingabe der Wechsel bestritten. Sie hat behauptet, ihr geschiedener Ehemann habe das Darlehen dem Beklagten gegeben, der seinerseits an Pu. ein Darlehen aus diesen Mitteln gegeben habe. Von einer Bürgschaft sei bei der Wechselhingabe nicht die Rede gewesen. Der Beklagte habe auch nicht verlangt, daß sie sich zunächst an Pu. halten müsse, sondern auf das Darlehen, für das er auf ihr Verlangen nach der Abtretung an sie die Wechsel gegeben habe, Rückzahlungen vorgenommen und entsprechende Wechsel zurückerhalten.

4

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 6.840,94 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung des zuerkannten Teilbetrages weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht zugesprochenen Teilbetrag auf die letztfälligen Wechsel bezogen, indem es angenommen hat, die behaupteten Zahlungen des Beklagten seien gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die ersten bis zum 15. März 1962 fällig gewordenen Wechsel zu verrechnen und die hilfsweise erklärte Aufrechnung habe gemäß § 396 BGB die anschließend fälligen Wechsel ergriffen. Wenn die Revision meint, die Verrechnung entspreche nicht dem Gesetz, weil sie die aufgelaufenen Zinsen nicht berücksichtige, so beachtet sie nicht, daß Wechselforderungen gegen den Annehmer eingeklagt werden, die erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Auch ist durch die Angabe, daß die Forderungen aus den bis 15. März 1962 fälligen, Wechseln von der behaupteten Zahlung und die anschließend fällig gewordenen Wechsel von der Aufrechnung betroffen sind, zum-Ausdruck gebracht, daß die bis zum 15. März 1962 fälligen und die am 20., 25. und 30. März 1962 fällig gewordenen Wechsel ganz und der am 15. April 1962 fällige Wechsel über 500 DM in Höhe von 159,06 DM Gegenstand des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teilanspruchs sind, während der am 15. April 1962 fällige Wechsel in Höhe des Restes und die später fällig gewordenen Wechsel durch das angefochtene Teilurteil zuerkannt worden sind.

6

II.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Baumeister Pu. Schuldner eines vom geschiedenen Ehemann der Klägerin gewährten Darlehens ist. Es hält den Einwand des Beklagten, es fehle den Wechseln mangels Wahrung der Bürgschaftsform ein wirksames Grundgeschäft, für unschlüssig, weil nach den Behauptungen des Beklagten ein formlos gültiger Schuldbeitritt vorliege. Nach seiner Darstellung habe er das Darlehen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin an Pu. vermittelt. Er habe sich, als die Klägerin die Forderung erworben und von ihm Sicherheiten verlangt habe, das Wohlwollen der Klägerin erhalten wollen, damit ihm die Verwaltung ihrer Häuser belassen würde. Daher habe er sich zur Annahme der Wechsel bereitgefunden. Die Wechselhingabe stelle sich daher als wirksame Mitübernahme der Schuld Pu. dar. Sie sei eindeutig erklärt und außerdem habe der Beklagte auch ein wirtschaftliches Interesse an dem Beitritt gehabt. Die Revision meint, ein Schuldbeitritt sei zu Unrecht angenommen worden. Doch kommt es hiernach bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vorbringens des Beklagten nicht an.

7

Das Berufungsgericht würdigt den Vortrag des Beklagten unbedenklich dahin, daß er mit der Hingabe der Wechselakzepte nicht zum Ausdruck gebracht habe, er wolle sich für die Darlehensschuld des Pu. verbürgen und für die Forderung der Klägerin aus der Bürgschaft, soweit diese Forderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Entstehung gelange und fällig werde, die Wechselakzepte geben. Eine solche Bürgschaft würde dann das Grundgeschäft für die Eingehung der Wechselschuld dargestellt haben. Hier hat das Berufungsgericht zutreffend die Behauptungen des Beklagten dahin verstanden, er habe ausschließlich im Rahmen der Wechselverbindlichkeit für die Darlehensschuld einstehen wollen. Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe durch die Hingabe der Wechsel die Mithaft für die Darlehensschuld übernehmen wollen. Die Wechselunterschrift des Beklagten stellt sich nach seinen Behauptungen als das Eintreten für fremde Schuld in der Form der Wechselverpflichtung dar.

8

Diese Verpflichtung wird dadurch, daß mit ihr der Zweck des Einstehens für eine fremde Schuld verfolgt wird, noch nicht zu einer Bürgschaft. Es handelt sich, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGZ 74, 352; 94, 85, 89), in einem solchen Falle um eine von der Bürgschaft verschiedene Art des Eintretens für die Verbindlichkeit eines Dritten durch Begründung einer Wechselverpflichtung. Damit entfällt auch die Annahme eines Schuldbeitritts, wie ihn die Revision erörtert. Zugleich ergibt sich, daß die Formvorschrift der Bürgschaft (§ 766 HGB) ausscheidet. Auch eine entsprechende Anwendung des § 766 HGB, die in Betracht gezogen werden konnte, um auch bei der hier vorliegenden, nicht minder gefährlichen Art des Eintretens für fremde Schuld den Schutz des Haftenden sicherzustellen, ist nicht geboten. Das ergibt die bereits vom Reichsgericht in anderem Zusammenhang angestellte Erwägung, die fehlende schriftliche Bürgschaftsform finde hinsichtlich ihrer vom Gesetzgeber erwarteten Wirkung einen mindestens gleichwertigen Ersatz in der Schriftform des Wechsels (RGZ 51, 114; 61, 6).

9

III.

Gegenüber der hiernach wirksam übernommenen und auch nicht der Einrede des fehlenden Grundgeschäfts unterliegenden Wechselverpflichtung kann der Beklagte nicht geltendmachen, die Klägerin habe sich zunächst an Pu. halten müssen. Der Wechselschuldner verspricht Zahlung unabhängig von dem Versuch der Beitreibung bei einem anderen Schuldner. Die Einrede der Vorausklage, auf die sich der Beklagte berufen will, kann ihm auch nicht in entsprechender Anwendung des § 771 BGB zugebilligt werden, weil sie sich mit der Natur der übernommenen Wechselverpflichtung nicht verträgt (vgl. RGZ 48, 142, 156).

10

IV.

Hiernach reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus, um seine Haftung aus den Wechseln zu verneinen. Der Klage ist daher, soweit nicht der Tilgungs- und der Aufrechnungseinwand erhoben ist, mit Recht ohne die von ihm beantragte Beweisaufnahme stattgegeben worden. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck