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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1966, Az.: VII ZR 33/64

Erforderlichkeit der genauen Bezeichnung des Urteils und Abgabe einer Erklärung über die Einlegung der Berufung; Erforderlichkeit der Bezeichnung des jeweiligen Landgerichts, an das das in der Berufung angegriffenene Urteil erging; Maßgeblichkeit des jeweiligen Oberlandesgerichts für die Handhabung der Erkennbarkeit der Parteirolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1966
Aktenzeichen
VII ZR 33/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.10.1963

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Dorschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29. Oktober 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat mit der Klage eine Vergütung von 11.377,09 DM nebst Zinsen für von ihr ausgeführte Bauarbeiten beansprucht. Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen Widerklageanträge angekündigt, sie aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

2

In der letzten mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 1962 vor dem Landgericht wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13. Dezember 1962 bestimmt. Am 9. November 1962 reichte der Beklagte einen vom 31. Oktober 1962 datierten Schriftsatz ein, in dem er die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragte. Dieser Schriftsatz enthielt einen neuen Widerklageantrag auf Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen und ferner die Erklärung, daß auch ein in einem früheren Schriftsatz enthaltener Widerklageantrag aufrechterhalten werde.

3

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.372,09 DM nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage ab. Zu der im nachgereichten Schriftsatz enthaltenen Widerklage führte es aus, diese biete keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, und bleibe daher unberücksichtigt.

4

Am letzten Tag der Berufungsfrist ging folgender Schriftsatz bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München ein:

"Oberlandesgericht MünchenMünchen, den 27.2.63
Zivilsenat

In Sachen

R.,

gegen

S.,

Aktenzeichen des Landgerichts München 9 O 400/58

bestelle ich mich zum anwaltschaftlichen Vertreter des Beklagten und lege gegen das Urteil des Landgerichts München

Berufung

ein.

gez. A.H. Rechtsanwalt".

5

Am 13. März 1963 ging eine Anschlußberufung der Klägerin ein, mit der sie Verurteilung des Beklagten gemäß dem Klageantrag begehrte. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte der Beklagte, die Klage ganz abzuweisen, seinen Widerklageanträgen zu entsprechen und die Anschlußberufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragte in erster Linie, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, und stellte hilfsweise den Antrag der Anschlußberufung und auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die Anschlußberufung als unzulässig verworfen.

7

Mit seiner Revision beantragt der Beklagte,

nach seinen im zweiten Rechtszuge gestellten Anträgen zu erkennen,

8

hilfsweise,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Berufungsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO. Die Parteien des Rechtsstreits seien nicht genügend gekennzeichnet. Klägerin sei nicht "R." gewesen, sondern die "Firma Wilhelm R., Baugesellschaft KG". Die Bezeichnung "S." sei ebenfalls unzulänglich, mindestens hätte der Vorname beigefügt werden müssen. Vor allen aber sei nicht zu erkennen, wer von den beiden genannten Personen der "Beklagte" und somit der Berufungsführer sei, da die Parteirollen im ersten Rechtszug nicht mitgeteilt seien. Daß sich die Parteirollen aus dem angefochtenen Urteil und dem Inhalt der Akten 1. Instanz ergäben, genüge nicht, denn diese hätten dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegen.

11

Auch sei das angefochtene Urteil nicht genügend bestimmt, weil nicht angegeben sei, ob es vom Landgericht München I oder München II ergangen sei.

12

In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, die Berufung würde, selbst wenn sie wirksam eingelegt wäre, jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen sein, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO genüge; denn der Beklagte habe in seiner Berufungsbegründung an Stelle selbständiger Ausführungen in unzulässiger Weise nur auf den nachgereichten Widerklageschriftsatz vom 31. Oktober 1962 verwiesen.

13

II.

Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.

14

1.)

Nach § 518 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung eingelegt wird, und ferner die Erklärung, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. Die Rechtsprechung legt diese Bestimmung dahin aus, daß auch erklärt werden muß, für wen die Berufung eingelegt wird. Diesen Erfordernissen ist auch Genüge getan, wenn etwaige Unklarheiten und Lücken in der Berufungsschrift an Hand der beigezogenen Gerichtsakten geklärt und ergänzt werden können. Doch soll das nach Auffassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nur gelten, wenn die Gerichtsakten bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegen (BGHZ 21, 168; ebenso auch Beschluß des IV. Zivilsenats vom 11. Juli 1958 in NJW 1958, 1726 unter Aufgabe der von ihm in dem Urteil vom 27. Juni 1956 in LM Nr. 4 zu § 518 ZPO vertretenen Auffassung). Das war in der hier zur Entscheidung stehenden Rechtssache unstreitig nicht der Fall. Trotzdem ist die Berufung als wirksam eingelegt anzusehen.

15

Ob der in den angeführten Entscheidungen des V. und IV. Zivilsenats vertretenen Auffassung voll gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen, da hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - anders als in den dort entschiedenen Fällen (wo die Angabe des Berufungsklägers völlig fehlte bzw. die Parteirollen verwechselt worden war) nach Ansicht des erkennenden Senats schon aus der Berufungsschrift selbst erkennbar war, gegen welches Urteil und von wem die Berufung eingelegt wurde, ohne daß es noch einer Beiziehung der Akten bedurfte.

16

a)

In der Berufungsschrift wurde zwar nur gegen das Urteil des "Landgerichts München" Berufung eingelegt. Es fehlte also die Angabe, ob das Landgericht München I oder das Landgericht München II gemeint war. Aus dem Aktenzeichen ergab sich aber eindeutig, daß es sich um ein Urteil der 9. Zivilkammer handelte. Da das Landgericht München II damals nur 8 Zivilkammern hatte, konnte nur ein Urteil des Landgerichts München I in Frage kommen. Nun hat zwar das Berufungsgericht ausgeführt, daß es dies erst "bei nachträglicher Prüfung feststellen konnte" (BU S. 17). Das ist jedoch unerheblich; denn es kommt nicht darauf an, wann die Richter des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts dies feststellten, sondern darauf, wann an Hand der bei Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen eine solche Feststellung möglich war. Das war aber schon vor Ablauf der Berufungsfrist der Fall, denn die Tatsache, daß das Landgericht München II nur 8 Zivilkammern hat, war den bei den Oberlandesgericht befindlichen Generalakten jederzeit zu entnehmen, ohne daß es einer Beiziehung der Prozeßakten oder einer Rückfrage bei den beiden Landgerichten bedurfte.

17

b)

Durch die Angabe des Aktenzeichens waren auch eindeutig die Rechtssache und das angefochtene Urteil bestimmt. Einer Angabe des Urteilsdatums bedurfte es nicht, da das Landgericht in dieser Sache nur ein Urteil erlassen hatte.

18

Ebensowenig bedurfte es einer genauen Bezeichnung der Parteien oder ihrer Anwälte. Der IV. Zivilsenat hat zwar in seinem Beschluß vom 11. Juli 1958 das Erfordernis der Zustellungsfähigkeit aufgestellt. Ob dem für den dort entschiedenen Fall einer Revision, mit deren Eingang die Frist für die Einlegung der Anschlußrevision in Gang gesetzt wird, zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Für den hier vorliegenden Fall der Berufung ist das nach Ansicht des erkennenden Senats zu verneinen. Die Bestimmung des § 518 ZPO gibt für eine solche strenge Auffassung keine Grundlage und es besteht, da die Anschlußberufung nicht fristgebunden ist, auch kein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Berufungsgegners an einer sofortigen Zustellung der Berufungsschrift.

19

Die von dem IV. Zivilsenat in diesem Beschluß geäußerte Meinung, für die Berufung könne nichts anderes gelten als für die Revision, trägt diesen Beschluß, der sich nur mit einer Revision zu befassen hatte, nicht. Der erkennende Senat ist daher in der Lage, wie geschehen zu entscheiden, ohne daß es einer Anfrage bei dem IV. Zivilsenat, ob er an seiner Rechtsansicht festhält, oder einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf.

20

c)

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Berufung "für den Beklagten" eingelegt. Das Berufungsgericht meint, daß sich aus der Reihenfolge der Parteien am Anfang der Berufungsschrift nicht ergebe, wer der Beklagte sei; denn wenn es auch üblich sei, in der Klage den Beklagten an zweiter Stelle aufzuführen, so sei es doch im Rechtsmittelverfahren ebenso häufig üblich, den Rechtsmittelführer, auch wenn dieser der Beklagte sei, an erster Stelle aufzuführen, wie dies auch beim Bundesgerichtshof gehandhabt werde.

21

Dem kann nicht beigetreten werden. Denn es kommt für die Erkennbarkeit der Parteirolle nicht darauf an, was bei irgendwelchen Gerichten und beim Bundesgerichtshof üblich ist, sondern wie dies bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Berufung eingelegt wird, hier also beim Oberlandesgericht München, gehandhabt wird. Dazu ist aber dem erkennenden Senat bekannt, daß in den Berufungsschriften, die bei dem Oberlandesgericht München eingereicht werden, üblicherweise der Name des Klägers an die erste Stelle gesetzt wird, gleichviel ob er oder der Beklagte die Berufung einlegt. Dies wird auch in der Praxis des Oberlandesgerichts München in dessen Urteilen ebenso gehalten.

22

Somit konnte auch schon der Berufungsschrift entnommen werden, daß mit dem "Beklagten" der an zweiter Stelle aufgeführte Beklagte S. gemeint war.

23

2.)

Das Berufungsgericht hält in seiner Hilfsbegründung die Berufung auch deshalb für unzulässig, weil sie nicht in einer dem § 519 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Sie verweise weitgehend auf den Vortrag im 1. Rechtszug, vor allem auf den Inhalt des nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht vorbehaltenen Schriftsatzes vom 31. Oktober 1962. Eine so weitgehende Bezugnahme sei nicht zulässig.

24

Die übrigen Ausführungen der Berufungsschrift begännen zwar wiederholt mit der sachlichen Darlegung von Berufungsgründen, mündeten aber schließlich immer wieder in eine zusammenfassende Verweisung auf den nachgereichten Schriftsatz vom 31. Oktober 1962.

25

Hierin kann dem Berufungsgericht ebenfalls nicht beigetreten werden.

26

a)

Zur Klage wendet sich die Berufungsbegründung in längeren Ausführungen (S. 7-13) gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der eingeklagte Vergütungsanspruch fällig sei. Sie behandelt in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beklagte die von dem Architekten Mayr vorgenommene Rechnungsprüfung gegen sich gelten lassen müsse und ob diese Prüfung geeignet gewesen sei, die Fälligkeit herbeizuführen. Diese Ausführungen nehmen nur auf S. 10 der Berufungsbegründung auf den nachgereichten Schriftsatz vom 31. Oktober 1962 Bezug. Die Gründe, die der Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts über die Fälligkeit des Anspruchs vorbringt, sind aber ausführlich dargelegt und in sich auch ohne die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 31. Oktober 1962 verständlich. Wenn diesem Vorbringen gefolgt worden wäre, so hätte die Klage schon mangels Fälligkeit abgewiesen werden müssen, ohne daß es auf die weiteren Einwendungen gegen den Klageanspruch angekommen wäre, wie auch der Beklagte auf S. 13 der Berufungsbegründung zum Ausdruck bringt. Hätte die Berufungsbegründung zur Klage nichts weiter als diese Ausführungen über die mangelnde Fälligkeit enthalten, so hätte schon eine dem § 519 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegen. Dann kann aber die Berufung nicht deshalb unzulässig sein, weil bei den übrigen in der Berufungsbegründung behandelten Einwendungen gegen den eingeklagten Anspruch weitgehend auf den Schriftsatz vom 31. Oktober 1962 Bezug genommen wird.

27

b)

Ein gleiches gilt auch für die Widerklage.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Berufungsbegründung des Beklagten zur Klage auch sachliche Ausführungen zu der mit ihr zusammenhängenden Widerklage enthält. Jedenfalls hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich die verfahrensrechtliche Rüge erhoben, daß das Landgericht das Verfahren nach Eingang des Widerklageschriftsatzes nicht wieder eröffnet und über die Widerklage nicht sachlich entschieden hat. Schon diese Rüge allein genügt, um auch hinsichtlich der Widerklage den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO gerecht zu werden, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Rüge auch begründet ist. Das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht, wenn es dieser Rüge stattgegeben hätte, Anlaß gehabt hätte, die Sache hinsichtlich der Widerklage gem. § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, es also auf die sachliche Begründung der Berufung zur Widerklage für das Berufungsgericht gar nicht angekommen wäre.

29

3.)

Die Entscheidung über die Anschlußberufung kann das Revisionsgericht nicht ändern. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung unter Hinweis auf § 522 ZPO in erster Linie deshalb als unzulässig verworfen, weil die Hauptberufung des Beklagten als unzulässig verworfen wurde. Dieser Begründung wird der Boden entzogen, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die Hauptberufung, für zulässig hält. Ob sich diese Sachlage auf die Entscheidung des Revisionsgerichts auswirken kann, ohne daß der Anschlußberufungskläger seinerseits ein Rechtsmittel einlegt, bedarf nicht der Entscheidung. Hier hat nämlich das Berufungsgericht die Anschlußberufung mit Recht auch deshalb als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsmäßig begründet worden ist (§ 522 a Abs. 2 ZPO).

30

Bemerkt sei aber, daß eine als unzulässig verworfene Anschlußberufung wiederholt werden kann (RG JW 1937, 2227; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 521 II).

31

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Rietschel
Erbel
Dorschel
Vogt
Finke