Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1966, Az.: III ZR 220/64

Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Beamten; Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund von Alkoholgenuss; Versagung der Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1966
Aktenzeichen
III ZR 220/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.09.1964

Fundstellen

  • DVBl 1966, 803-804 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1356-1359 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 447 - 450

Prozessführer

Landkreis L.
vertreten durch den Oberkreisdirektor in B.

Prozessgegner

Viehhändler und Schlachtermeister Günther G., L. Nr. ..., Krs. L.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn nach strafgerichtlichem Entzug des Führerscheines und einer damit verbundenen Sperrfrist die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis versagt, weil der zuständige Beamte den Sachverhalt, der ihm die Grundlage für seine Entscheidung erst geben konnte, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt und infolgedessen seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt unterstellt hat.

  2. 2.)

    Zur Frage, in welchem Umfange Ermittlungen über die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzustellen sind, ehe ein wegen Fahrens in Trunkenheit befristet entzogener Führerschein wieder erteilt werden darf.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. September 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis wegen angeblich schuldhafter Amtspflichtverletzung eines seiner Beamten auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der 35-jährige Kläger ist Viehhändler und Schlachtermeister. Im Jahre 1950 erwarb er die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Wegen Überladung eines Kraftfahrzeuges wurde er im Dezember 1956 zu 25,- DM Geldstrafe und wegen Nichtbeachtung eines amtlichen Verkehrszeichens im September 1960 zu einer Geldstrafe von 30,- DM verurteilt. Außerdem war gegen ihn wegen begangener Lebensmittelfälschung im August 1959 und im Januar 1962 auf zwei Geldstrafen erkannt worden.

3

Am 21. Dezember 1960 verursachte der Kläger in alkoholisch beeinflußtem Zustande mit seinem Personenkraftwagen Marke Mercedes einen Verkehrsunfall. Auf der Landstraße von Exter nach Wehrendorf fuhr er einen ihm entgegenkommenden Lastkraftwagen an und flüchtete. Wegen dieser Tat wurde ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und sein Führerschein beschlagnahmt. Mit Urteil des Amtsgerichts Vlotho vom 7. März 1961 wurde er unter Freisprechung im übrigen (Fahrerflucht) wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Straßenverkehrsbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil wurde am 15. März 1961 rechtskräftig.

4

Am 7. November 1961 stellte der Kläger den Antrag, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wieder zu erteilen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1961 lehnte der beklagte Landkreis den Antrag ab mit der Begründung: Der Kläger habe auch nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem Alkoholgenuß entsagt und sei des öfteren betrunken gewesen, wie die Ermittlungen durch den zuständigen Polizeibeamten ergeben hätten. Er biete deshalb nicht die Gewähr dafür, ein verantwortungsbewußter Kraftfahrer zu werden. Es bestünde Gefahr, daß er erneut im angetrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug führen würde. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident in Detmold mit Bescheid vom 29. Januar 1962 als unbegründet zurück. Auch der Regierungspräsident vertrat die Auffassung: Aufgrund der Ermittlungen lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Nach der rechtskräftigen Verurteilung habe er weiterhin dem Alkohol in erheblichem Maße zugesprochen. Er sei von dem Polizeibeamten mehrere Male in betrunkenem Zustande gesehen worden und habe sich am 23. Januar 1961 im Anschluß an ein Trinkgelage sogar den Arm gebrochen.

5

Der Kläger erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht in Minden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht Minden hob mit am 7. Juni 1962 an Verkündungs Statt zugestelltem Urteil den Bescheid des beklagten Landkreises vom 4. Dezember 1961 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 29. Januar 1962 auf und erklärte den beklagten Landkreis für verpflichtet, dem Kläger die nachgesuchte Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu erteilen. Dieses Urteil wurde am 7. Juli 1962 rechtskräftig. Am 9. Juli 1962 erteilte der beklagte Landkreis dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis.

6

Der Kläger hat vorgetragen: Der beklagte Landkreis habe ihm die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist nicht versagen dürfen. Der zuständige Beamte habe bei Erlaß des Bescheides vom 4. Dezember 1961 widerrechtlich und fahrlässig gehandelt. Hierin liege eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung.

7

Der Kläger errechnet für die Zeit vom 15. Dezember 1961 bis zum 9. Juli 1962 durch Vorenthaltung des Führerscheines einen Schaden von 4.730,- DM und hat demgemäß beantragt, den beklagten Landkreis zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

8

Der beklagte Landkreis hat um Klageabweisung gebeten.

9

Er ist der Ansicht, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liege nicht vor, und hat hierzu vorgetragen: Der vom Polizeiposten L. eingeholte Bericht habe ergeben, daß der Kläger nach dem Vorfall vom 21. Dezember 1960 öfter betrunken gewesen sei und sich nach einem Trinkgelage im Januar 1961 sogar den Arm gebrochen habe. Es sei deshalb vertretbar gewesen, die Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen. Zum gleichen Ergebnis sei außerdem auch der Regierungspräsident in Detmold gelangt. Schon rein objektiv könne eine Amtspflichtverletzung bei einer Ermessensentscheidung, wie sie hier vorgelegen habe, nur angenommen werden, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung jedem sachkundigen Beurteiler ohne weiteres aufdränge, insbesondere, wenn überhaupt keine Prüfung stattgefunden habe oder wenn bei einer Prüfung wesentliche Gesichtspunkte außer acht geblieben seien. Dies treffe aber hier nicht zu. Auf Seiten des Klägers hätten schwerwiegende Umstände vorgelegen, die einer erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege gestanden hätten, jedenfalls aber beträchtliche Bedenken hätten hervorrufen müssen.

10

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des beklagten Landkreises gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.

11

Mit der Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

1.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der zuständige Beamte des beklagten Landkreises, der dem Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verweigerte, in Ausübung seiner ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht gehandelt habe, wobei der Inhalt dieser Amtspflicht sich nach § 2 StVG und §§ 8-13 StVZO sowie den hierzu ergangenen Runderlassen und Dienstanweisungen bestimmt habe. Insoweit wird eine Revisionsrüge auch nicht erhoben.

13

Mit dem rechtskräftig gewordenen, an Verkündungs Statt am 7. Juni 1962 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Minden auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers den Bescheid des beklagten Landkreises vom 4. Dezember 1961 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 29. Januar 1962, in denen ausgesprochen war, daß dem Kläger die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fehle, aufgehoben und den beklagten Landkreis verpflichtet, dem Kläger die nachgesuchte Fahrerlaubnis zu erteilen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes. Die Zivilgerichte sind an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, wenn sie unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden haben (BGHZ 9, 329;  10, 220) [BGH 06.07.1953 - III ZR 357/52]. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Zivilgerichte auch an die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung seiner Entscheidung gebunden sind. Wenn auch die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils heranzuziehen ist, um festzustellen, welchen Inhalt die Urteilsformel des Verwaltungsgerichtsverfahrens hat, so ergibt sich daraus noch nicht, daß auch die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwächst. Insoweit behält das Zivilgericht grundsätzlich volle Entscheidungsfreiheit und kann bei der Prüfung, ob durch den - vom Verwaltungsgericht "bindend" für rechtswidrig angesehen - Verwaltungsakt ein Schaden entstanden ist, durchaus zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht kommen, weil es die Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht ansieht (BGHZ 20, 379, 383) [BGH 17.05.1956 - III ZR 280/54]. In gleicher Weise ist das mit der Schadensersatzklage aus § 839 BGB befaßte Zivilgericht in der Beurteilung der Frage frei, ob gegen den verantwortlichen Beamten ein Schuldvorwurf erhoben werden kann, und hat sich hierüber ein eigenes Urteil zu bilden (BGH LM Art. 14 GG Nr. 46).

15

Diesen Gesichtspunkten trägt das Berufungsgericht Rechnung und kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß der Beamte des beklagten Landkreises, der dem Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verweigert hat, schuldhaft gegen seine dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verstoßen habe mit der Folge, daß der beklagte Landkreis gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG dem Kläger für den aus der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden dem Grunde nach zu haften habe.

16

2.)

In seiner Wertung der objektiven Sachlage tritt das Berufungsgericht der vom Verwaltungsgericht Minden gegebenen Entscheidungsbegründung bei mit folgenden Erwägungen: Es habe an Tatsachen gefehlt, die die Annahme hätten rechtfertigen können, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Straftat, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, durch das Strafurteil abschließend gewertet und bei der Beurteilung der Eignung nunmehr außer Betracht zu bleiben habe. Fraglich könne dagegen sein, ob die weiteren Straftaten, insbesondere die Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften, ebenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Die Frage könne jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man sie verneinen wolle, müßte man zu dem Ergebnis kommen, daß erhebliche Verstöße gegen vorkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze nicht vorgelegen hätten und mit dieser Begründung die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht habe verneint werden können. Davon seien auch der beklagte Landkreis und der Regierungspräsident ersichtlich ausgegangen, denn sie hätten die festgestellten Verstöße nicht zur Begründung ihrer ablehnenden Bescheide herangezogen. Auch die von der örtlichen Behörde getroffenen Feststellungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft worden seien, hätten nicht ausgereicht, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verweigern. Der Kläger sei nach diesen Feststellungen innerhalb eines Zeitraums von 11 Monaten etwa 3 bis 4 mal betrunken gewesen. Für weitere Trunkenheitsfälle seien keine sicheren Anhaltspunkte vorhanden. Etwas anderes habe sich auch nicht dem polizeilichen Bericht vom 25. November 1961 entnehmen lassen. In diesem sei für einen Berichtszeitraum von mindestens 11 Monaten ein Trunkenheitsfall ausdrücklich genannt, im übrigen aber nur ausgeführt, der Kläger sei nach diesem Vorfall noch des öfteren betrunken gewesen. Mit der Bezeichnung "des öfteren" seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicherlich mehrere Trunkenheitsfälle gemeint gewesen; es hätten aber nicht mehr als drei oder vier Fälle gewesen zu sein brauchen. Eine Neigung zum übermäßigen Alkoholgenuß sei damit noch nicht dargetan. Erst recht nicht ergebe sich aus dieser Feststellung ein charakterlicher Mangel, der auf eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen lassen. Da der beklagte Landkreis außer den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits genannten Straftaten weitere Straftaten in Trunkenheitsfällen nicht behauptet habe, lasse sich kein anderer als der im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene Schluß ziehen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis zugestanden habe.

17

Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, als es die Straftat, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ausgeklammert habe.

18

Der Revision wäre beizupflichten, wenn das Berufungsgericht tatsächlich eine solche Ausklammerung vorgenommen hätte. In Wirklichkeit handelt es sich aber nur um eine etwas ungeschickte Formulierung, während sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Straftat durchaus nicht unberücksichtigt geblieben ist. Dies erhellt aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht sich eingehend mit der Frage einer Neigung des Klägers zu übermäßigem Alkoholgenuß auseinandergesetzt hat. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage läßt sich nur damit erklären, daß das Berufungsgericht die Straftat nicht ausgeklammert, sondern seinen Erörterungen gerade zu Grunde gelegt hat. Denn diese Straftat war das einzige dem Kläger zur Last liegende Trunkenheitsdelikt, und nur dieses konnte Veranlassung zu der Frage geben, ob vom Kläger zu erwarten gewesen sei, daß er seine verkehrsschädliche Neigung, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hatte, erfolgreich bekämpft habe. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger, sollte er nach Ablauf der Sperrfrist als zuverlässig gelten, nicht erwarten ließ, neuerdings im betrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen.

19

Der Revision kann aber nicht dahin gefolgt werden, daß ein vom Berufungsgericht außer acht gelassener Erfahrungssatz dahin bestehe, daß derjenige, der einmal nicht die notwendige Selbstbeherrschung aufgebracht und in trunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug gesteuert habe, sich auch in Zukunft schwer tue, bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gänzlich dem Alkohol zu entsagen. Mag auch die ausgesprochene Strafe für sich allein oftmals nicht die erwartete Wirkung erzielen, so kann dies nicht als Regel, oder, wie die Revision meint, als ein Erfahrungssatz angesprochen werden. Folgerichtig haben es daher das Verwaltungsgericht Minden und mit ihm das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob beim Kläger, nicht unter Ausklammerung, sondern gerade im Hinblick auf den Fall, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führte, eine Neigung zum übermäßigen Alkoholgenuß besteht, da sich nur in einem solchen Falle darauf hätte schließen lassen können, dem Kläger werde es auch in der Zukunft schwer fallen, bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges dem Alkohol gänzlich zu entsagen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht Minden hierzu aus: Der § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO gebe keine vollständige Begriffsbestimmung der charakterlichen Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wenn es dort heiße:

"Ungeeignet ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen hat",

20

so ergäben sich, wie aus dem eingefügten Wort "besonders" hervorgehe, auch andere Fälle der Ungeeignetheit. In § 9 StVZO seien als Beispiele u.a. auch Neigung zum Trunke genannt. Eine solche Neigung zum Trunke habe der die Fahrerlaubnis verweigernde Beamte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß eine Trunksucht des Klägers nicht nachgewiesen sei.

21

Ein Rechtsfehler läßt sich weiterhin nicht darin erkennen, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes und des Berufungsgerichtes die Vorstrafen des Klägers zusammen mit der zum Entzug der Fahrerlaubnis führenden Strafe nicht ein solche ungünstiges Charakterbild des Klägers ergäben, um ihn in verkehrsrechtlicher Hinsicht als unzuverlässig anzusehen. Denn, so führt das Verwaltungsgericht aus, als unzuverlässig wäre der Kläger nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO nur anzusehen gewesen, wenn er erheblich gegen vorkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze verstoßen hätte. Er sei aber bis auf den Fall des Trunkenheitsdeliktes nur jeweils gering bestraft worden. Erhebliche Verstöße hätten insoweit nicht vorgelegen. Hingegen hätte die Beweisaufnahme für den Kläger auch positive Tatsachen herausgestellt. So habe der Kläger seit der Entziehung der Fahrerlaubnis weder in betrunkenem Zustand noch überhaupt als Fahrer am Kraftverkehr teilgenommen. Er habe vielmehr das Verbot der Teilnahme am Kraftverkehr genau beachtet. Persönlich sei er immer sehr höflich und randaliere selbst bei Trunkenheit nicht. Dies stimme mit den vom Kläger überreichten Leumundszeugnissen überein. Aus seinem beherrschten Auftreten könne auch gefolgert werden, daß der Kläger sich im allgemeinen im Verkehr ebenfalls diszipliniert verhalten werde.

22

Fehl geht die Ansicht der Revision, der zuständige Beamte des beklagten Landkreises hätte die beantragte Fahrerlaubnis schon dann versagen müssen, wenn über den Kläger seit Erlaß des Strafurteils lediglich nichts Nachteiliges bekannt geworden sei. Wenn sich die Revision hierbei auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (VRS 11 Nr. 34) beruft, so ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts anderes, als daß die Behörde nach Ablauf einer durch eine Straftat bestimmten Sperrfrist nicht verpflichtet ist, ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, sondern vielmehr selbständig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 StVG vorliegen, vor allem, ob nach Ablauf der Sperrfrist die erforderliche Eignung wieder vorhanden ist. Diese ständiger Rechtsprechung entsprechende Ansicht haben weder das Verwaltungsgericht noch das Berufungsgericht verkannt.

23

Ebensowenig kann aus der von der Revision herangezogen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (VRS 13 Nr. 160) etwas Entscheidendes für den hier vorliegenden Fall hergeleitet werden. In der Entscheidung handelte es sich um einen Kraftfahrer, der schon zum zweitenmal wegen Trunkenheit am Steuer straffällig geworden war, nachdem ihm bereits wegen seiner ersten Straftat die Fahrerlaubnis entzogen worden war, und der in 5 Fällen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis bestraft werden mußte, darunter in 3 Fällen, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war. Es handelte sich dort um einen Fall, der mit dem hier vorliegenden Fall auch nicht im entferntesten vergleichbar ist.

24

3.)

Ein Verschulden des zuständigen Beamten des beklagten Landkreises sieht das Berufungsgericht darin, daß er fahrlässig gesetzliche Bestimmungen nicht richtig ausgelegt und die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nicht mit hinreichender Sorgfalt vorgenommen habe.

25

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der Entscheidung des Beamten nicht um eine Ermessensfrage gehandelt habe. Denn die Frage, ob jemand als "geeignet" im Sinne von § 2 StVG anzusehen ist, ist nach einhelliger Auffassung eine Rechtsfrage und unterliegt als solche der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung (vgl. u.a. BVerwG 12, 334, 338; 17, 264, 270; auch 8, 192, 195 für den Begriff der "Befähigung"). Nun ist allerdings die Auslegung eines sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffes, wie er hier vorliegt, immer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden und läßt für die Entscheidung häufig einen gewissen Spielraum zu. Es kann daher zumindest zweifelhaft erscheinen, ob der Sachverhalt, wie ihn der Beamte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nämlich eine beim Kläger vorhandene Neigung zum Trinken, nicht im Hinblick auf das begangene Trunkenheitsdelikt in berechtigter Weise zu einer Versagung der Fahrerlaubnis führen durfte. Denn liegt die erforderliche Eignung nicht vor, dann muß die Behörde die Fahrerlaubnis verweigern. Dabei ist, weil es sich um eine Frage des Sicherheitsrechts handelt, ein strenger Maßstab anzulegen, so daß für ein Entgegenkommen der Behörde oder für soziale Erwägungen kein Raum bleiben kann (Verwaltungsgericht Würzburg VRS 18 Nr. 33 S. 77, 79).

26

Da sich aus diesen Gründen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht ohne weiteres auf den Vorwurf einer fahrlässig unrichtigen Rechtsanwendung stützen läßt, kommt es auf die insoweit erhobenen Rügen der Revision nicht an.

27

4.)

Jedoch hat das Berufungsgericht, wie schon gesagt, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung weiterhin auch darin gesehen, daß der zuständige Beamte den Sachverhalt, der ihm erst die Grundlage für seine Entscheidung geben konnte, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt und infolgedessen seiner Entscheidung schuldhaft einen unrichtigen Sachverhalt unterstellt hat. Die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

28

Nach ständiger Rechtsprechung haben alle Amtsträger bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Gesetze und alle weiteren Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei haben sie sich insbesondere an die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu halten, die für den betreffenden Geschäftsbereich erlassen worden sind. Es ist eine Amtspflicht aller Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, derartige Verwaltungsvorschriften genau zu beachten, soweit sie sich im Rahmen der Gesetze halten (BGH VerR 1963, 845, 846).

29

Für den hier zuständigen Beamten ergab sich eine sorgfältige Ermittlungspflicht einmal schon aus der gesetzlichen Vorschrift des § 9 StVZO. Darüberhinaus bestehen für das Land Nordrhein-Westfalen noch die Runderlasse des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 31. Januar 1956 und vom 26. Januar 1959 (SMBl. NW 9210), die die Sorgfaltspflichten in besonderem Maße betonen und regeln. Im Runderlaß vom 31. Januar 1956 ist u.a. ausgesprochen, der Ermittlung körperlicher oder geistiger Mängel von Bewerbern um die Fahrerlaubnis komme besondere Bedeutung zu; in allen Fällen, in denen Zweifel an der Eignung eines Bewerbers aufkommen, ist diesem aufzugeben, ein amts- oder fachärztliches Zeugnis beizubringen. Im Runderlaß vom 26. Januar 1959 ist auch der Alkoholmißbrauch als ein solcher geistiger Mangel angesprochen und ausdrücklich bestimmt, daß das Gutachten nicht nur im Interesse der Verkehrssicherheit, sondern auch in Berücksichtigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen einzuholen ist, die der Entzug der Fahrerlaubnis - oder hier die Versagung der Neuerteilung - für den Betroffenen haben kann.

30

In vorliegendem Fall hat sich die Landkreisbehörde mit einem dürftigem Bericht des örtlichen Polizeipostens begnügt, der an Tatsachen so gut wie gar nichts, sondern im wesentlichen nur eine persönliche Wertung des Polizeibeamten enthielt. Auch der ergänzende Bericht, der vom örtlichen Polizeiposten im Widerspruchsverfahren an den Regierungspräsidenten in Detmold erstattet wurde, ist inhaltlich in gleicher Weise wertende und ermangelte der Mitteilung bestimmter Tatsachen; auch er konnte nicht eine Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung sein. Wollten sich die Behörden bei der schwerwiegenden Genehmigung oder Versagung der Fahrerlaubnis mit derart dürftigen Unterlagen begnügen, dann liefe dies darauf hinaus, daß die Entscheidung nicht die zuständige Behörde, sondern der örtliche Polizeiposten träfe.

31

Hier wäre von den zuständigen Beamten zumindest zu erwarten gewesen, daß sie sich von dem Polizeiposten detaillierte Angaben über Trunkenheitsvorfälle hätten machen lassen, um auf Grund von Tatsachen überhaupt zu eigener Wertung in der Lage zu sein. Eine solche nähere Befragung des Polizeipostens hätte aber, wie das Berufungsgericht feststellt, den gleichen Sachverhalt ergeben, wie ihn die im Verwaltungsprozeß durchgeführte Beweisaufnahme erbracht hat. Schon geringste Ermittlungen des zuständigen Beamten des Beklagten Landkreises hätten danach zu dem Ergebnis geführt, daß der Polizeiposten Polizeimeister S. selbst nur zweimal im letzten halben Jahr 1961 gesehen hatte, wie der Kläger nach Ende der Polizeistunde schwankend nach Hause gegangen ist, wobei Polizeimeister S. nicht einmal auszuschließen vermochte, daß das Schwanken des Klägers nicht auf Betrunkenheit, sondern auf eine Knieverletzung zurückzuführen gewesen sei, während alles übrige Wissen des Polizeimeisters nur vom "Hörensagen" stammte, wobei nicht einmal angegeben war, aus welchen Quellen er seine Kenntnis geschöpft hatte.

32

5.)

Ist danach das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auch zu bejahen, so kann im Hinblick auf den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es ausführt: Ob der Beamte des beklagten Landkreises trotz des polizeilichen Berichtes berechtigt gewesen sei, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, oder ob sich für ihn die Verpflichtung ergeben habe, den Sachverhalt näher aufzuklären, brauche nicht näher erörtert zu werden. Selbst wenn man die Pflicht zur weiteren Aufklärung bejahe, wäre die Amtspflichtverletzung des Beamten für den durch die Versagung der Fahrerlaubnis entstandenen Schaden ursächlich. Denn wenn man unterstelle, der Beamte hätte pflichtgemäß weitere Ermittlungen angestellt, hätte sich ein anderer Sachverhalt, wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, nicht ergeben.

33

Das Berufungsgericht hat es hierbei rechtsirrtümlich übersehen, daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung für einen durch sie dem Verletzten entstandenen Schaden nur immer insoweit ursächlich sein kann, als sich die nunmehrige Vermögenslage des Verletzten gegenüber seiner Vermögenslage bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten ungünstiger darstellt. Die Fragestellung hat also dahin zu gehen, zu welchem Zeitpunkt wäre dem Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden, da nur der dem Kläger ab diesem Zeitpunkt entstandene Schaden auf die Amtspflichtverletzung ursächlich zurückgeführt werden kann.

34

Da die Amtspflicht des zuständigen Beamten sich hier auf die Feststellung der Frage erstreckte, ob beim Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs der strafgerichtlichen Sperrfrist wieder die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorhanden war, kann es schon zweifelhaft erscheinen, ob der Beamte bereits nach der am 7. November 1961 erfolgten Antragstellung des Klägers oder erst zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist mit der für seine Entscheidung erforderlichen Ermittlungstätigkeit zu beginnen hatte. Das Berufungsgericht geht offensichtlich vom ersteren aus. Selbst wenn man dem folgt, so ging der polizeiliche Bericht vom 25. November 1961 bei der Landkreisbehörde frühestens am 26./27. November 1961 ein. Auch bei pflichtgemäßem Handeln des zuständigen Beamten mußte ihm dann noch ein weiterer Zeitraum zur Anstellung der weiterhin erforderlichen Ermittlungen eingeräumt werden. Zu der Frage, welcher Zeitraum hierfür als angemessen angesehen werden kann, fehlt es an jeglichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Mit Sicherheit läßt sich hierzu in der Revisionsinstanz nur sagen, daß es bei einem pflichtgemäßen Verhalten des zuständigen Beamten für diesen spätestens im Zeitpunkt der Durchführung der verwaltungsgerichtlichen Beweisaufnahme am 14. Mai 1962 feststehen mußte, daß Voraussetzungen, die eine Versagung der Fahrerlaubnis hätten rechtfertigen können, nicht vorlagen. Mit aller Wahrscheinlichkeit wird dieser Zeitpunkt aber noch früher gelegen haben, da anzunehmen ist, daß der Beamte des beklagten Landkreises die erforderlichen Ermittlungen früher einleiten und schneller hätte durchführen können und müssen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich war. Jedoch mußte der Behörde angemessene Zeit gerade auch nach dem Eingang des völlig unzulänglichen Berichtes des Polizeipostens belassen werden. Sie durfte und mußte, gerade auch mit Rücksicht auf die weittragenden Folgen der Wiedererteilung des Führerscheins für die Sicherheit des Straßenverkehrs, klären, ob und welche Tatsachen der im wesentlichen wertenden Beurteilung des Polizeimeisters zu Grunde lagen.

35

Das Berufungsurteil läßt sich daher, soweit es einen Schadensersatzanspruch des Klägers schon für die Zeit ab 15. Dezember 1961 dem Grunde nach für berechtigt erklärt, weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung noch mangels hinreichender Feststellungen mit anderer Begründung halten.

36

Auf die Revision des beklagten Landkreises ist mihin das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückzuverweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Keßler
Dr. Reinhardt