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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1966, Az.: 2 StR 524/65

Verurteilung wegen Kindestötung; Annahme des bedingten Vorsatzes im Fall der Kindestötung; Hinreichen der Feststellung objektiv pflichtwidriger Handlungen oder Unterlassungen zum Zwecke der Annahme eines Vorsatzes bei Tatbegehung; Physischer und psychischer Zustand einer gebärenden Frau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1966
Aktenzeichen
2 StR 524/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 31.08.1965

Verfahrensgegenstand

Kindestötung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. März 1966
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 31. August 1965, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Frau G. wegen Kindestötung und den Angeklagten G., ihren Ehemann, wegen Totschlags zu je einen Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben Erfolg.

2

1.)

Zur Revision der Angeklagten Frau G..

3

Die Sachrüge greift durch, weil die Voraussetzungen des vom Schwurgericht angenommenen bedingten Vorsatzes nicht nachgewiesen sind. Auf Blatt 14 UA heißt es, aus dem Verhalten der Angeklagten Frau G. könne

"nur gefolgert werden, daß sie von vorneherein den für sie unter den gegebenen Umständen voraussehbaren Tod des Kindes zumindest gebilligt hat."

4

Für den bedingten Vorsatz genügt es jedoch nicht, daß der tatbestandliche Erfolg voraussehbar war; dann käme nur unbewußte Fahrlässigkeit in Betracht. Der Täter muß vielmehr den Erfolg sich als möglich vorgestellt und - anders als bei bewußter Fahrlässigkeit - für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Die mitgeteilte Erwägung begründet die Besorgnis, daß das Schwurgericht dies verkannt hat. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeräumt, daß auf Blatt 12 UA in einem anderen Zusammenhang ausgeführt ist, der Angeklagten sei bewußt gewesen, daß ein längeres Verbleiben des Neugeborenen im Einer nachteilige Folgen für dieses haben konnte; denn das bedeutet nicht ohne weiteres die Vorstellung, daß das Kind sterben könnte. Eine bloße sprachliche Ungenauigkeit anzunehmen, sieht sich der Senat nicht in der Lage, weil den Schwurgericht, wie noch auszuführen sein wird, bei dem Angeklagten G. derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist.

5

Da die Verurteilung der Angeklagten Frau G. schon aus diesem Grunde aufgehoben worden muß, brauchen die - sämtlich unbegründeten - Verfahrensbeschwerden nicht erörtert zu werden. Seine Bedenken gegen die bisherige Beweiswürdigung geltend zu machen, hat der Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit. Bemerkt sei nur noch, daß es bei Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht genügt, objektiv pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen festzustellen, sondern daß bei jeder von ihnen auch geprüft werden muß, ob sie der Angeklagten bewußt war und ob sie für den Tod des Kindes ursächlich war. Letzteres ist vor allem zweifelhaft, soweit das Schwurgericht der Angeklagten vorwirft, daß sie nicht auf dem Herbeiholen eines Arztes oder einer Hebamme bestanden oder nach Hausbewohnerinnen gerufen habe; denn sie blieb nach der Geburt des Kindes nur noch "einige Minuten" auf dem Eimer sitzen. Auch ist nicht festgestellt, daß der Ehemann bereit gewesen wäre, ihr beim Aufstehen vom Eimer oder sonstwie zu helfen.

6

Es wird zweckmäßig sein, zur neuen Hauptverhandlung einen Sachverständigen (Frauenarzt) hinzuzuziehen, der in der Beurteilung des physischen und psychischen Zustandes einer gebärenden Frau Erfahrungen hat.

7

2.)

Zur Revision des Angeklagten G..

8

Die Feststellungen zum bedingten Vorsatz leiden unter demselben Mangel, wie er unter I erörtert worden ist. Auf Blatt 16 UA heißt es nur, der Angeklagte habe die nötige Einsicht und das nötige Verständnis gehabt, um zu erkennen, daß das Kind zu Tode kommen werde. Daß er dies auch erkannt habe, wird jedoch nicht gesagt. Vielmehr wird auf Blatt 17 von dem "vorausschbaren Erfolg" und davon gesprochen, für den Angeklagten sei "erkennbar" gewesen, daß die Untätigkeit seiner Ehefrau den Tod des Kindes bedeuten konnte. Danach ist das Schwurgericht auch hier rechtsirrtümlich davon ausgegangen, bedingter Vorsatz könne bereits gegeben sein, wenn der Täter nur mit dem Erfolg rechnen mußte. Im übrigen ist hier ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Tod des Kindes verhindert worden wäre, wenn der Angeklagte sich darauf beschränkt hätte, Hilfe herbeizuholen.

9

Auch die Verurteilung des Angeklagten G. kann daher nicht bestehenbleiben.

Baldus
Dotterweich
Kirchhof
Mayr
Meyer