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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1966, Az.: II ZR 103/63

Klage gegen eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Erfordernis eines besonderen Versicherungsschutzes für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Planierraupe); Anwendbarkeit der großen Kraftfahrzeugausschlussklausel; Anspruch gegen die Betriebshaftpflichtversicherung neben einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1966
Aktenzeichen
II ZR 103/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 26.02.1963
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHZ 45, 168 - 173
  • DB 1966, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ma. Versicherungs-AG,
vertreten durch ihren Vorstand Emil Frey, Martin B., Dr. Lothar T., Erich Q. und Otto St., Ma.

Prozessgegner

Bauunternehmer Helmut v. H., F./M., Sch.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Die große Kraftfahrzeugausschlußklausel greift nicht ein, wenn sich die Kraftfahrzeuggefahr nur auf der Grundlage eines schadenstiftenden Verhaltens des Versicherten auswirken konnte und ausgewirkt hat, das dem Gefahrenbereich des versicherten Betriebs zuzurechnen ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1966
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte als Bauunternehmer bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Versicherung deckte auch die gesetzliche Haftpflicht solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Betriebsteils angestellt hatte, aus dieser Tätigkeit. Ausgeschlossen waren:

"Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Halten, Besitz, ferner durch Inbetriebsetzen, Gebrauch oder Mißbrauch von Kraft- oder Luftfahrzeugen, gleichgültig, durch wen oder aus welchem Anlaß oder zu welchem Zweck das Kraft- oder Luftfahrzeug in Betrieb gesetzt oder gelenkt wird."

2

Von der im Antragsvordruck gebotenen Möglichkeit, für selbstfahrende Arbeitsmaschinen einen besonderen Versicherungsschutz zu beantragen, hatte der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

3

Am 9. Juni 1958 ereignete sich im Verlauf von Arbeiten, die der Kläger zum Wiederaufbau eines kriegszerstörten Hauses durchführte, ein Unfall. Das alte Gebäude hatte zwei untereinanderliegende Keller. Da für den Neubau ein geringerer Kellerraum vorgesehen war, sollte ein Teil des alten Kellerraums mit Erde ausgefüllt werden. Um den aufzufüllenden Teil von dem neuen Kellerraum abzutrennen, war eine 4,15 m hohe und 30 cm starke Prestohohlblockwand errichtet worden. Den Kaum hinter dieser Wand ließ der Bauführer des Klägers, der Ingenieur Be., mit Erde auffüllen. Hierzu setzte er eine Planierraupe ein, deren Löffel ein Fassungsvermögen von 1,2 cbm hatte; das Raupenfahrzeug und seinen Fahrer hatte eine andere Firma gestellt;. Als die Erde etwa 2,35 m hoch hinter der Mauer aufgeschüttet war, wies der Kläger seinen Bauführer Be. an, die Erdarbeiten einzustellen, bis die Trennwand genügend abgestützt sei. Entgegen dieser Anordnung ließ Be., nachdem der Kläger die Baustelle verlassen hatte, die Arbeiten fortsetzen. Als der, Kaum hinter der Mauer nahezu aufgefüllt war, kippte die Mauer um und riß im Fallen eine benachbarte Treppenhauswand mit sich. Dabei wurde ein hinter dieser Wand befindlicher Arbeiter erheblich verletzt.

4

Wegen ihrer Aufwendungen für den Verletzten machte die Bauberufsgenossenschaft Ersatzansprüche gegen die Erben des inzwischen verstorbenen Ingenieurs Beck geltend. Die Deckung dieses Schadens lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Schaden beruhe auf dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs.

5

Demgegenüber begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte ihm und den Erben Be. für den Unfall vom 9. Juni 1958 Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse. Er hat geltend gemacht, zwischen dem Schaden und dem Gebrauch eines Raupenfahrzeugs bestehe kein ursächlicher Zusammenhang.

6

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Planierraupe, wie die hier verwendet, als selbstfahrende Arbeitsmaschine zu den Kraftfahrzeugen im Sinne der von der Beklagten in Anspruch genommenen Ausschlußbestimmung (sog. große Kraftfahrzeugausschlußklausel) zu rechnen ist (vgl. § 1 Abs. 2 StVG, §§ 4, 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO; Wussow, AHB 4. Aufl. § 2 Anm. 30). Es meint ferner, bei solchen Maschinen fielen nicht nur die mit der Beförderung, sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter die "typischen Kraftfahrzeuggefahren", deren schädliche Auswirkungen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Auch das ist richtig. Unter das besondere Kraftfahrzeugrisiko, das durch die Kraftfahrzeug- und nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist, sind nicht nur solche Gefahren zu rechnen, die einem Kraftfahrzeug gerade in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel eigentümlich anhaften oder ausschließlich mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen verbunden sind (vgl. BGH VersR 1956, 420). Insbesondere beim Einsatz selbstfahrender Arbeitsmaschinen kommen vielmehr auch Haftpflichtfälle in Betracht, bei denen die Arbeitsleistung und nicht die Beförderungsleistung des Kraftfahrzeugs als Gefahrenquelle im Vordergrund steht (Prölss, VersR 1951, 59 und VVG 15. Aufl. Anm. 2 zu § 10 AKB m.N.; Wilms, VersPrax 1959, 65, 69).

8

Im vorliegenden Fall hält das Berufungsgericht jedoch die große Kraftfahrzeugausschlußklausel deshalb nicht für anwendbar, weil das Schadenereignis mit dem Gebrauch der Planierraupe in keinem adäquat ursächlichen Zusammenhang stehe. Hierzu stellt es fest, der Einsturz der Mauer sei allein durch den Erddruck der Hinterfüllung verursacht worden, ohne daß hierzu noch ein auslösendes Moment nötig gewesen sei; die Mauer wäre selbst dann eingestürzt, wenn die Erde mit der Hand angefüllt worden wäre.

9

Demgegenüber rügt die Revision, der hier allein in Präge stehende Personenschaden könne nur dann nicht auf den Einsatz der Planierraupe zurückgeführt werden, wenn die Mauer zu demselben Zeitpunkt und in derselben Weise ohnehin eingestürzt wäre. Eine solche, auf die Unfallzeit bezogene Feststellung habe das Berufungsgericht nicht getroffen und auch nicht treffen können.

10

Ob diese Rüge begründet ist, kann auf sich beruhen. Auch wenn man unterstellt, das Raupenfahrzeug habe, etwa durch sein Gewicht oder sein Arbeiten, den Schaden mitausgelöst, ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig.

11

Unstreitig ist die Mauer deswegen eingestürzt, weil sie der Bauführer des Klägers durch das technisch fehlerhafte Hinterfüllen mit Erde einer Belastung ausgesetzt hat, der sie infolge ihrer hierfür zu schwachen Ausführung nicht standhalten konnte; im Augenblick des Unfalls lag der Druck der angeschütteten Erdmassen weit über der Standfestigkeit der Mauer. Der Schaden - das ist der Umstand, daß der Versicherte haftpflichtig geworden ist (vgl. BGH VersR 1961, 399, 400) - war also eine Auswirkung der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten. Er ist wesensmäßig dem Gefahrenbereich zuzurechnen, der Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung ist; es handelt sich hier sogar um einen für einen Baubetrieb typischen Haftpflichtfall.

12

Die hiernach gebotene Einordnung des Schadens unter die Betriebshaftpflichtversicherung kann nicht deshalb in Präge gestellt werden, weil der Schaden möglicherweise mit auf dem Gebrauch einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine beruht. Eine bloße zusätzliche Ursache, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gesetzt wird, ist kein Umstand, dem gegenüber der Verwirklichung der allgemeinen betrieblichen Haftpflichtgefahr eine selbständige Bedeutung zukommt. Denn die vom Kraftfahrzeug und seinen Einrichtungen ausgehende Gefahr wirkt sich dann lediglich im Zuge fehlerhafter betrieblicher Maßnahmen aus. Unabhängig von der Unzulänglichkeit der Mauer und der Höhe der Erdaufschüttung war die Planierraupe nicht geeignet, den Haftpflichtschaden so, wie er eingetreten ist, herbeizuführen. Insofern liegt der Fall nicht anders, als wenn ein nicht selbstfahrender Bagger die Erdbewegungen ausgeführt hätte.

13

Konnte sich aber die Kraftfahrzeuggefahr nur infolge eines schadenstiftenden Verhaltens auswirken, das eindeutig dem allgemeinen Gefahrenkreis des versicherten Betriebs zuzurechnen ist, so greift die große Kraftfahrzeugausschlußklausel nicht ein. Insoweit kann der Auffassung der Revision, diese Klausel versage den Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen das Schadenereignis in irgendeiner, gleichviel wie gearteten, Verbindung mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, nicht gefolgt werden. Eine so weite Auslegung findet im Wortlaut und vor allem im Zweck der Klausel keine hinreichende Grundlage. Risikobegrenzungen und Ausschlußklauseln haben in der Schadenaversicherung im allgemeinen den Sinn, bestimmte Tatbestände, die erfahrungsgemäß eine besondere Gefahrenquelle bilden, wegen der außergewöhnlichen Häufigkeit oder Schwere der durch sie ausgelösten Schäden aus der auf eine Normallage abgestellten Versicherung herauszunehmen. Dieser Zweckbestimmung entspricht es nicht, Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung in einem Betriebsgeschehen haben und deshalb nach natürlicher Anschauung unter das allgemeine betriebliche Risiko fallen, ungedeckt zu lassen, nur weil zu der im Betrieb begründeten Ursache als ein auf der Grundlage dieser Ursache mitwirkender Umstand noch der Einsatz eines Kraftfahrzeugs hinzugetreten ist (vgl. auch Ruhkopf, VersR 1962, 296, 302 und die dort angefürhren Beispiele). Das schließt nicht aus, daß in solchen Fällen neben der Betriebshaftpflichtversicherung auch eine etwa bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu H-Reinecke, VersR 1959, 965, 967 ff).

14

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kuhn
Buridesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck