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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1966, Az.: III ZR 126/64

Schadensersatzforderung wegen Unterhaltseinbußen; Anforderungen an einen Klageantrag; Anforderungen an eine hinreichende Anspruchssubstanziierung; Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch ein Land; Zubehör von Verkehrseinrichtungen; Rechtsfolgen fehlender Feststellungen durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1966
Aktenzeichen
III ZR 126/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.02.1964
LG Frankfurt am Main

Fundstelle

  • MDR 1966, 661 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Anneliese S. in B. B., W.straße ...

Prozessgegner

Land Hessen,
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
dieser wiederum vertreten durch das hessische Amt für Straßenbau in W.

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem Autobahnparkplatz, an dessen Hände sich ein steil abfallender Abhang befindet.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. Februar 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.500 DM nebst Zinsen und ihren Feststellungsanspruch abgewiesen hat.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das, Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 25. August 1960 nachte gegen 3 Uhr verließ der Ehemann der Klägerin auf dem Parkplatz bei Sprechsäule 485,3 der Autobahn Frankfurt (Main) - Kassel seinen Wagen, um auszutreten. Am Hände des Parkplatzes befand sich Gebüsch, hinter welchem ein Abhang etwa 10 m tief steil abfällt. Der Ehemann der Klägerin ging auf einen Durchlaß im Gebüsch zu, glitt auf dem regennassen Boden aus und stürzte die Böschung hinunter. Er erlitt Verletzungen und verstarb am 1. September 1960.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß es den Parkplatz nicht durch einen Zaun oder ein Warnschild gegen die Böschung oder zumindestens gegen den Durchlaß der Böschung abgesichert habe. Sie hat hierzu vorgetragen: Treppenähnliche Auswaschungen in dem Durchgang hätten den Eindruck erweckt, es handle sich um einen vorgesehenen Abstieg. Es sei daher damit zu rechnen gewesen, daß sich Autofahrer dem Durchlaß näherten, um ihre Notdurft zu verrichten. Die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes beschränke sich nicht nur auf die Autobahn selbst, sondern erstrecke sich auch auf deren Nebenanlagen wie Parkplätze und deren Böschungen. Der am 1. September 1960 erfolgte Tod ihres Ehemannes sei die Folge der bei seinem Sturz erlittenen Verletzungen gewesen.

4

Hinsichtlich des ihr entstandenen Schadens hat die Klägerin vorgetragen: Die Kosten für ein Grabmal, für Trauerkleidung, Leichenschmaus und Sektion hätten sich auf 1.500 DM belaufen. Ihr Ehemann habe einen Stahlbetrieb sowie eine Tankstelle unterhalten und sei als Autovertreter tätig gewesen. Die von ihm betriebene Tankstelle habe unterverpachtet werden müssen und die Vertretertätigkeit für Kraftwagen sei zum Stillstand gekommen. Durch den Unfall entgehe ihr der durch ihren Ehemann geleistete Unterhalt von mindestens 150 DM monatlich.

5

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.)

    das beklagte Land zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

    1. a)

      1.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,

    2. b)

      eines weiteren der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages mit 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit,

      hilfsweise,

      einer ab 1.9.1960 bis zum 1.3.1998 monatlich im voraus fällig werdenden Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

  2. 2.)

    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die letzterer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.8.1960 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen.

6

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.

7

Es ist zunächst der Ansicht: Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Unterhaltseinbuße verlange, sei ihr Klageantrag unzulässig, da er der nötigen Bestimmtheit entbehre. Es müßten wenigstens die Unterlagen für eine Bezifferung vorgetragen werden, was nicht geschehen sei. Der Vortrag der Klägerin sei zu unbestimmt, um die Grundlage einer richterlichen Schätzung abzugeben. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, die Geschäfte ihres Ehemannes seien 1958 sehr schlecht gewesen, dann sei eine Besserung eingetreten und nach seinem Tode ein starker Rückgang. Die Klägerin hätte wenigstens die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes bis 1958 und später bis zu seinem Tode darlegen müssen sowie ihre Einnahmen seit seinem Tode.

8

Im übrigen hält das beklagte Land die Klage für unbegründet und hat hierzu vorgetragen: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar zähle die Böschung zum Straßenkörper, Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf die Teile der Straße, auf welchen ein öffentlicher Verkehr eröffnet sei, d.h. bis zu der Stelle, welche dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar sei. Diese Grenze sei der Rand der Böschung. Das Betreten der Böschung sei grundsätzlich verboten. Den Unfall habe der Ehemann der Klägerin selbst verschuldet. Die Benutzung des Parkplatzes sei durch die Bepflanzung der Böschung mit hohem Gebüsch nicht gefährdet gewesen. Jeder Benutzer des Parkplatzes habe sehen können, daß die Böschung nicht zum Begehen eingerichtet gewesen sei. Parkplätze dienten auch nicht zur Verrichtung der Notdurft. Der Ehemann der Klägerin habe sich unbefugt in das Gebüsch der Böschung begeben. Mit seiner Lampe hätte er auch erkennen können, daß der Boden glitschig sei.

9

Schließlich hat das beklagte Land auch die Ursächlichkeit des Unfalls für den Tod des Ehemannes der Klägerin und die Höhe der Klageansprüche bestritten.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

11

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzforderung der Klägerin wegen Unterhaltseinbuße als unzulässig abgewiesen, da das Klagebegehren insoweit nicht den wesentlichen Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO entsprechen. Es hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin habe die Höhe der begehrten Kapitalabfindung und der hilfsweise verlangten Rente in das Ermessen des Gerichts gestellt, ohne die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes bis zu seinem Tode anzugeben. Der Ehemann habe einen Stahlbetrieb und eine Tankstelle unterhalten sowie eine Autovertretung innegehabt. Für keine dieser drei Tätigkeiten seien zahlenmäßige Angaben über Roheinnahmen oder Nettogewinn gemacht worden. Wenn die Klägerin auch den Schaden als solchen nicht habe zu beziffern brauchen, so hätte sie jedenfalls die ihr zugänglichen Unterlagen für die Schadensermittlung dem Gericht mitteilen müssen. Da sie dies trotz entsprechender Auflage nicht getan habe, sei ihr Klageantrag insoweit abzuweisen.

13

Erfolglos wendet sich die Revision gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts.

14

Eine wirksame Klage erfordert nach § 253 Abs. 2 ZPO unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. Zwar hat die Rechtsprechung es entsprechend den Bedürfnissen der Praxis in gewissen Fällen gestattet, von einem bezifferten Antrag abzusehen, insbesondere soweit das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen hat (BGHZ 4, 138, 142 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50]; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, § 253 Anm. G III a 3 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet aber nicht, daß auch die Darlegung der Tatsachen entbehrlich ist, die überhaupt erst eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichen.

15

Wie die Revision selbst ausführt, hat die Klägerin lediglich vorgetragen: Ihr verstorbener Ehemann habe einen Stahlbetrieb sowie eine Tankstelle geführt und sich seit Mitte 1959 mit einer Autovertretung befaßt. Seit Mitte 1958 hätten die Geschäfte des Verstorbenen eine steigende Tendenz gezeigt, die sich bis zum Tode des Ehemannes fortgesetzt habe. Infolge des Todes des Ehemannes sei dann ein derartiger geschäftlicher Rückgang eingetreten, daß die von der Klägerin fortgeführten Geschäfte längst wirtschaftlich zusammengebrochen wären, wenn die Klägerin in Hinblick auf ihr tragisches Schicksal nicht Nachsicht von ihren Gläubigern erreicht hätte. Nach der Übernahme der Autovertretung habe der Ehemann innerhalb eines Dreivierteljahres 24 Wagen verkaufen können, während die von der Klägerin fortgeführte Vertretung keinen Erfolg gehabt habe und nur 3 Wagen erst nach Jahr und Tag hätten verkauft werden können. Hierdurch allein sei ein Schaden von rund 17.000 DM entstanden. Ohne den Unglücksfall ihres Ehemannes hätte die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 150 DM gehabt, wobei auch nocht zu beachten sei, daß dem Ehemann eine Kriegsbeschädigtenrehte zugestanden habe, die als Teil des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sei.

16

Wenn die Revision meint, dieser Vortrag mit der Berufung auf das Gutachten eines vom Gericht auszuwählenden Sachverständigen stelle eine hinreichende Anspruchssubstantiierung dar, so verkennt sie, daß es nach dem für das Prozeßverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz Sache der Parteien ist, Tatsachen zu behaupten, während die Beweiserhebung, und dies gilt auch von einem Sachverständigengutachten, nicht der Beibringung von Tatsachen, sondern dem Zweck dient, die Wahrheit oder Unwahrheit der von den Parteien behaupteten Tatsachen festzustellen, also immer eine hinreichende Tatsachenbehauptung voraussetzt.

17

Im vorliegenden Fall boten die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen für eine Schadensermittlung auch im Rahmen des § 287 ZPO noch überhaupt keine Unterlagen. Die Berufung der Klägerin auf ein Sachverständigengutachten zielt daher in Wirklichkeit nicht darauf ab, bereits vorgetragene Tatsachen durch den Sachverständigen auswerten zu lassen, sondern solche Tatsachen erst einmal zu ermitteln.

18

Mit Recht ist daher das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß ein im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO hinreichender Klagevortrag zumindestens zahlenmäßige Angaben darüber erfordert hätte, wie die Einkommensverhältnisse beim Stahlbetrieb, der Tankstelle und der Autovertretung vor dem Tode des Ehemannes der Klägerin waren und wie sie sich nach dessen Tode gestalteten. Der Vortrag dieser Tatsachen war der Klägerin, die nunmehr die Geschäfte ihres verstorbenen Ehemannes weiterbetreibt, also selbst Geschäftsfrau ist, auch durchaus möglich und zumutbar. Jedenfalls ist ein Klagebegehren dann unsubstantiiert und damit unzulässig, wenn es, wie hier, keinen hinreichenden Tatsachenvortrag enthält, sondern die Tatsachenermittlung dem Gericht zumutet.

19

II.

Mit Erfolg greift dagegen die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen dieses eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes verneint.

20

Nach Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 FStrG obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der Bundesautobahn dem beklagten Land in seinem Gebietsbereich. Damit ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Träger der sog. Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht folgt aus der Tatsache, daß von der Autobahn durch die Zulassung des öffentlichen Verkehre Gefahren ausgehen können, und Gegenstand dieser Pflicht sind die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich deshalb nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Zu diesen Verkehrseinrichtungen gehören als Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG die längs der Autobahn angelegten Parkplätze, denn sie tragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Autobahnen selbst insofern Rechnung, als sie die Möglichkeit zu auf den Autobahnen selbst verbotenen Haltepausen geben (§ 15 Abs. 3 StVO). Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfaßt dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stolle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag. Daher gehört zur Verkehrssicherungs pflicht u.a. auch das Anbringen von Warnschildern, Schutzgeländern usw. neben Böschungen oder Abhängen, insbesondere dann, wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für erforderlich gehalten wird, ohne daß in diesem Zusammenhang darauf abzustellen ist, ob die Böschung oder der Abhang "befugt" oder "unbefugt" von Verkehrsteilnehmern betreten wird. Entscheidend ist vielmehr, daß der Verkehrsteilnehmer von den mit einem mühelosen Betreten der Böschung oder des Abhanges verbundenen Gefahren bewahrt wird (vgl. hierzu BGH LM § 823 (Ef) BGB Nr. 5; § 823 (Ea) BGB Nr. 32; VersR 1965, 515).

21

Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht beachtet. Es meint jedoch; Die Grenze des Parkplatzes sei durch die Bepflanzung mit Sträuchern äußerlich erkennbar gewesen. Dadurch sei klar gewesen, daß kein Verkehrsteilnehmer die Böschung zu betreten habe. Von der Böschung sei auch keine derartige Gefahr ausgegangen, daß dieser nur durch ein Geländer oder Warnschild hätte begegnet werden können. Das Gebüsch habe vollkommen ausgereicht, den Absturz eines Verkehreteilnehmers zu verhindern, der es nicht gerade darauf abgesehen habe, durch das Gebüsch zu gehen und die Böschung unbefugt zu betreten. Wenn der Ehemann der Klägerin in den Durchlaß im Gebüsch getreten sei, um seine Notdurft zu verrichten, dann habe er auf eigene Gefahr gehandelt.

22

Fehl geht hierbei bereits, wie der Revision zuzugeben ist, die Abstellung des Berufungsgerichtes darauf, das Gebüsch habe vollkommen ausgereicht, den Absturz eines Verkehrsteilnehmers zu verhindern, so daß von dem Böschungsabhang keine Gefahr ausgegangen sei. Selbst wenn man dem folgen wollte, so bleibt dies belanglos, da nach dem Vortrag der Klägerin ihr verunglückter Ehemann gar nicht das Gebüsch, sondern einen Durchlaß in diesem betreten hat, der infolge treppenähnlicher Auswaschungen den Eindruck eines vorgesehenen Abstieges erweckt haben soll.

23

Gemessen an den oben dargelegten Rechtagrundsätzen ist es aber rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich dieses wesentlichen Sachvortrages keinerlei Feststellungen trifft, sondern ihn mit den lapidaren Sätzen abtut: "Wenn der Verunglückte in den Durchlaß in Gebüsch trat, um seine Notdurft zu verrichten, so handelte er auf eigene Gefahr. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist daher nicht verletzt".

24

Wie oben bereits ausgeführt, dienen die den Autobahnen zugehörigen Parkplätze der Einlegung von Haltepausen. Die Verkehrsteilnehmer pflegen hierbei ihren Wagen zu verlassen. Erfahrungsgemäß benutzen sie diese Gelegenheit auch häufig zum Austreten, was sie dazu zwingt, das an den Parkplatz angrenzende Gelände aufzusuchen. Zwar stellt die hiermit verbundene Verunreinigung der Umgebung des Parkplatzes eine wenig schöne Erscheinung dar, aber es handelt sich hierbei nun einmal um eine der Lebenserfahrung entsprechende Tatsache, mit der auch der Verkehrssicherungspflichtige rechnen muß, sofern er auf den Parkplätzen nicht besondere Anlagen zum Austreten errichten will oder kann. Benutzen aber die Besucher des Parkplatzes die Gelegenheit zum Austreten, so läßt sich das Betreten des den Parkplatz begrenzenden Geländes, hier des Böschungsabhanges, nicht von der Verkehrseinrichtung des Parkplatzes als solcher lösen. Die den Benutzern des Parkplatzes beim Betreten der Böschung drohende Gefahr wird - zumindest auch - durch die Unterhaltung des Parkplatzes "geschaffen". Das bedeutet rechtsgrundsätzlich, daß der Verkehrssicherungspflichtige die Parkplatzbenutzer vor dieser Gefahr zu bewahren hat und sich dem nicht mit der Begründung entziehen kann, das Betreten des angrenzenden Parkplatzgeländes habe mit der Einrichtung des Parkplatzes als solcher nichts zu tun, es sei unbefugt und erfolge daher nur auf eigene Gefahr des Parkplatzbenutzers (vgl. hierzu den ähnlich liegenden Fall eines Festplatzbesuchers BGH MDR 1959, 466).

25

Danach läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes verneint hat, nicht halten. Sie läßt sich auch nicht damit halten, daß etwa ein Schuldvorwurf nicht durchgriffe, da das Landgericht und das Berufungsgericht, also zwei Kollegialgerichte, eine Sicherungspflicht des beklagten Landes in objektiver Hinsicht verneint haben. Dabei kann offen bleiben, ob der für die besonders gestaltete Beamtenhaftpflicht nach § 839 BGB aufgestellte Satz, ein Verschulden des Beamten sei im allgemeinen zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht die Handlung des Beamten für objektiv ordnungsgemäß gehalten habe, auf die Haftung einer öffentlichen Körperschaft nach der allgemeinen Haftungsvorschrift des § 823 BGB zu übertragen ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, spricht hier gegen das beklagte Land: Jener Satz gibt nur eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im einzelnen Fall gegebenen Sachverhalts; er greift nicht durch, wenn das Kollegialgericht sich wie hier von einer im Ausgangspunkt fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können und den festgestellten Sachverhalt nicht in erschöpfender Weise gewürdigt hat (BGH LM § 823 (Ef) BGB Nr. 5).

26

Andererseits ist der erkennende Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Die rechtsgrundsätzlich zu bejahende Pflicht des beklagten Landes zur Bewahrung der Parkplatzbenutzer vor den ihnen beim Betreten des den Parkplatz begrenzenden Geländes drohenden Gefahren bedarf noch der näheren Abgrenzung, wobei es nicht nur darauf abzustellen sein wird, ob das vorhandene Gebüsch einen hinreichenden Gefahrenschutz geboten hat. Der besonderen Erörterung wird es vielmehr bedürfen, ob nicht gerade der Durchlaß im Gebüsch, mit dem dahinter befindlichen etwa 10 m tiefen steil abfallenden Abhang, auch unter Berücksichtigung der beim Unfall vorhandenen Dunkelheit und der, wie die Klägerin vorträgt, treppenähnlichen Auswaschungen und Glitschigkeit des Bodens infolge vorangegangenen Regens, eine besondere Gefahrenquelle schuf, der jedenfalls zu begegnen der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes oblag.

27

Das Berufungsurteil ist daher, soweit in ihm der bezifferte Leistungsanspruch und der Feststellungsanspruch der Klägerin abgewiesen worden sind, aufzuheben und die Sache ist insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen, das heißt soweit das Gericht das Klagebegehren für unzulässig erachtet hat, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

28

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist. Jedoch wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Klägerin bereits endgültig unterlegen ist, soweit ihre Klage als unzulässig erachtet worden ist, und insoweit in jedem Falle auch die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen hat.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler
Dr. Reinhardt