Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1966, Az.: 4 StR 646/65
Gesamtstrafenbildung durch Erhöhung der verwirkten schwersten (Einzel-)Strafe i.S.d. § 74 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1966
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 06.07.1965
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, begangen in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F. in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm auf Lebenszeit keinen Führerschein erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder im Schuldspruch noch bei der Festsetzung der Einzelstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 74 StGB ist eine Gesamtstrafe durch (einmalige) Erhöhung der verwirkten schwersten (Einzel-)Strafe zu bilden. Nach den Urteilsgründen ist die Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis jedoch "aus der Summe der Einzelstrafen von fast vier Jahren Gefängnis" gebildet worden. Es mag zwar sein, daß das Landgericht § 74 StGB an sich richtig angewendet und sich nur im Ausdruck vergriffen hat. Immerhin läßt sich nicht ausschließen, daß es zunächst die Einzelstrafen zusammengezählt und dann die Summe gemindert hat. Das ist fehlerhaft und kann sich bei der Höhe der Strafe zu ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe umfaßt auch die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42 m Abs. 3 Satz 5 StGB a.F. (BGH VRS 27, 105, 107), obwohl diese Entscheidung als solche keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
Flitner
Sanders
Spiegel
Hürxthal