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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1966, Az.: 4 StR 583/65

Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls ; Folgen einer fehlenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihrer Würdigung; Verstoß gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze ; Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Verwertung eines schriftlichen Kurzgutachtens aus den Akten im Rahmen der Beurteilung der Täterschaft eines Angeklagten; Ungeprüftes Übernehmen eines Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens durch einen Richter; Anforderungen an die Urteilsbegründung hinsichtlich der Verwertung von Gutachten und den getroffenen Feststellungen; Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1966
Aktenzeichen
4 StR 583/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.07.1965

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel und
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall J. (Nr. 5 der Gründe) wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchter Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, sowie wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die gegen die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls im Fall J. gerichtete, im übrigen auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten dringt zum Fall J. mit der Sachrüge durch. Die Urteilsgründe beschränken sich hier auf die Feststellung, der Angeklagte sei in der Macht zum 2. Juli 1964 entweder allein oder mit unbekannten Mittätern durch ein Fenster in die Trinkhalle J. in F. eingedrungen und habe dort Waren im Werte von rund 500 DM gestohlen. Sie lassen jedoch nicht erkennen, wie das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung zu dieser Überzeugung gelangt ist. Vor allem fehlen die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung. Diese Unvollständigkeit, die darauf beruht, daß das Landgericht die Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet hat, ist unter den vorliegenden Umständen ein sachlichrechtlicher Mangel; denn sie verwehrt dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten vollständig und ohne Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze gewürdigt hat.

3

Die Strafprozeßordnung schreibt zwar nicht zwingend vor, daß die Einlassung des Angeklagten und ihre Beurteilung durch das Gericht in den Urteilsgründen im einzelnen darzustellen sind. Die sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gehen jedoch weiter als die verfahrensrechtlichen. In der Rechtsprechung und in der Rechtslehre ist es seit langem anerkannt, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht nur alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung ergeben, sondern auch in sich folgerichtig und frei von Denkfehlern sein müssen, sowie allgemein aberkannten Erfahrungssätzen nicht widersprechen dürfen. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, so ist das sachliche Recht verletzt. Das Revisionsgericht muß daher in der läge sein, die Urteilsgründe auf solche Verstöße nachzuprüfen. Dazu, ist es zwar nicht stete, aber in der Kegel erforderlich, daß sie über die Einlassung des Angeklagten und die die Entscheidung tragenden Ergebnisse der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise Auskunft geben und erkennen lassen, wie daß Gericht das Vorbringen des Angeklagten und die Beweise gewürdigt hat. So entspricht es auch der Übung der Gerichte. Hierauf kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn andernfalls nach der Sachlage Anlaß zu Zweifeln besteht, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen und etwa erhobene Beweise vollständig und denkfehlerfrei gewürdigt hat. So ist es hier.

4

Im Zusammenhang mit der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten heißt es im Urteil, daß er sich an die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Taten, ausgenommen den Fall J., gut erinnere. Diese Bemerkung läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte seine Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl überhaupt in Abrede gestellt oder oft er sie an sich zugegeben, aber erklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. Die Urteilsgründe geben auch nicht andeutungsweise darüber Auskunft, wie das Landgericht die Erklärung des Angeklagten aufgefaßt und beurteilt hat. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob er nach der Überzeugung des Gerichts die Erinnerungslosigkeit nur vorgeschützt hat oder ob seine Behauptung zutrifft oder unwiderlegt geblieben ist.

5

Geht man davon aus, daß das Verteidigungsvorbringen zur Erinnerungslosigkeit richtig oder jedenfalls nicht zu widerlegen ist, so bestehen zwei Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse. Entweder war der Angeklagte an dieser Tat nicht beteiligt, oder er war so betrunken, daß er sich an sie nicht mehr erinnert. Diese Möglichkeiten erörtert das Landgericht nicht. Dazu hätte aber insbesondere im Hinblick darauf Anlaß bestanden, daß der Angeklagte im Übrigen geständig war. Es bleibt also offen, ob sich das Landgericht dessen bewußt gewesen ist und ob es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Schon aus diesem Grund kann die Verurteilung im Fall J. nicht aufrechterhalten werden.

6

Es kommt hinzu, daß nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung festgestellter Tatsachen das Landgericht zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall J. gelangt ist. Tatzeugen waren offenbar nicht vorhanden. Im Urteil ist nur erwähnt, daß an dem Kühlschrank in der Trinkhalle J. ein Handflächenabdruck des Angeklagten gefunden worden sei. Da das Landgericht aber, wie der Aufzählung der. Beweismittel auf Seite 5 UA entnommen werden muß, weder die Person, die den Abdruck gesichert noch diejenige, die ihn ausgewertet, vernommen hat, ist nicht zu erkennen, wie es zu der Feststellung über das Vorhandensein eines Handflächenabdruckes des Angeklagten gekommen ist. Sollte es sich hierzu des schriftlichen Kurzgutachtens bedient haben, das sich bei den Akten befindet, so ist, zu bemerken, daß dieses nicht im Urteil verwertet werden durfte, es sei denn, der Inhalt wäre in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

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Im übrigen kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, das sachliche Recht verletzt sein, wenn, der Richter das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ungeprüft übernimmt, ohne sich in geeigneter Weise selbst davon zu überzeugen, ob es auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht, frei von Denkfehlern und Widersprüchen ist und dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet entspricht. Die Verantwortung dafür und für die Feststellungen, die dem Urteil zugrundegelegt werden, kann kein Sachverständiger dem Gericht abnehmen. Auch in schwierigen Fachfragen ist der Richter zu einem eigenen Urteil verpflichtet. Bei der Erarbeitung der Entscheidung und ihrer Begründung darf er sich vom Sachverständigen nur helfen lassen (BGHSt 7, 238;  8, 113, 118) [BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55]. Daher genügt es in der Regel nicht, in den Urteilsgründen nur das Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen mitzuteilen; vielmehr sind auch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten anknüpft, sowie die Gedankengänge, die den Sachverständigen zu seinem Ergebnis geführt haben, wenigstens in ihren Grundzügen wiederzugeben. Ferner muß ersichtlich gemacht werden, daß das Gericht sich selbständig in eigener Würdigung von der Richtigkeit der Voraussetzungen und der Folgerungen des Gutachtens überzeugt hat (BGHSt 12, 311). Das gilt auch für daktyloskopische Gutachten, und zwar umsomehr, wenn, wie möglicherweise hier, nur der Abdruck eines Teiles der Handfläche ohne Fingerabdrücke zur Auswertung zur Verfügung stand.

8

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wieder zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagte an dem Einbruch bei J. mindestens als Mittäter mitgewirkt hat, so wird es wiederum die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tat prüfen müssen. Dies ist bisher nicht in rechtlich einwandfreier Weise geschehen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte unwiderlegt bei allen abgeurteilten Taten mehr oder weniger betrunken gewesen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Ausführungen im Urteil allerdings nicht näher mitgeteilt werden (siehe BGHSt 8, 113, 118) [BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55], schließt es aber aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten der Taten sowie aus der Energie und Geschicklichkeit, die zu ihrer Ausführung erforderlich waren, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in keinem der Fälle völlig ausgeschlossen im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen sein könne. Indessen trifft der erste dieser Gründe, der insbesondere für die Frage des Hemmungsvermögens der bedeutsamere ist, nach den bisherigen Feststellungen im Fall J. gerade nicht zu.

9

Im übrigen ficht der Angeklagte den Schuldausspruch nicht an. Die Nachprüfung der Strafaussprüche auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Die Strafe im Fall J. hat sich auf sie nicht ausgewirkt.

10

Mit der Verurteilung im Fall J. ist jedoch der Gesamtstrafausspruch und mit ihm die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung aufzuheben. Über sie muß das Landgericht neu entscheiden. Dabei wird es die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, wenn es wieder auf diese Maßregel erkennen sollte, eingehender als bisher zu begründen haben. Die Wiederholung der Worte des Gesetzes und die bloße Berufung auf die Ansicht des Sachverständigen genügen dazu im allgemeinen nicht. Es ist zu beachten, daß die Unterbringung nicht angeordnet werden darf, wenn sie keinen Erfolg verspricht (RG JW 1936, 452). Auch ist zu prüfen, ob sieh bei Verhängung einer verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe die Maßregel nicht schon aus diesem Grunde erübrigt.

Scharpenseel
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal