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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1966, Az.: VI ZR 185/65

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist; Falsche Einschätzung der Rechtslage als Wiedereinsetzungsgrund; Sinn und Zweck von Notfristen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1966
Aktenzeichen
VI ZR 185/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1966, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das die Berufung verwerfende Urteil erledigt den Prozeßstoff, der dem Berufungsgericht vorgelegen hat. Soll geltend gemacht werden, daß in der Berufungsbegründung eine rechtswirksame Wiederholung einer formnichtigen Berufung gelegen habe, so muß der Berufungskläger einen solchen Verfahrensmangel mit der Revision geltend machen. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berufungskläger diese Rechtslage verkannt und zunächst um eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die zweite Berufung gebeten hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

1

Der Kläger legte gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964, das seine Schadensersatzklage abgewiesen hatte, am 2. Oktober 1964 Berufung ein; die Berufungsschrift war nicht unterzeichnet. Am 2. Dezember 1964 reichte der Kläger nach Verlängerung der Begründungsfrist die Berufungsbegründungsschrift ein. Am 21. Dezember 1964 beantragte er unter Nachholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht verwarf durch Urteil vom 20. Mai 1965 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzulässig.

2

Der Kläger beantragte daraufhin mit dem am 9. September 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 1965, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte er aus, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils sei als nicht bewirkt anzusehen. Es habe sich nämlich herausgestellt, daß ihm der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur eine unbeglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils zugestellt habe. In der noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 516 ZPO eingereichten Berufungsbegründungsschrift sei daher eine zulässige Erneuerung der Berufung zu sehen; über diese Berufung sei noch nicht entschieden.

3

Das Oberlandesgericht wies durch Beschluss vom 8. Oktober 1965 den Antrag mit der Begründung zurück, das Berufungsverfahren sei durch das Urteil vom 20. Mai 1965 beendet worden; damit sei auch die in der Berufungsbegründungsschrift liegende weitere Berufungseinlegung erfasst und erledigt worden.

4

Am 26. Oktober 1965 legte der Kläger gegen das am 11. Juni 1965 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1965 Revision ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist.

5

Der Kläger meint, er sei durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert worden. Er habe nämlich nicht in Rechnung zu stellen brauchen, die in der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift liegende Erneuerung seiner Berufung werde durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1965 erfasst und erledigt. Erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1965 habe sich für seinen Anwalt die Notwendigkeit ergeben, das Urteil vom 20. Mai 1965 mit der Revision anzugreifen.

6

Diese Ansicht des Klägers ist rechtsirrig. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches läuft darauf hinaus, der Anwalt des Klägers sei an der rechtzeitigen Erkenntnis gehindert gewesen, daß aus den vom Kläger jetzt selbst in der Revisionsbegründung vertretenen Rechtsgründen ein Anlaß bestanden habe, das Urteil des Oberlandesgerichts zur Aufhebung zu bringen. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage kann, wenn überhaupt, nur in ganz engen Grenzen als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden, da sonst das Ziel der Notfristen, in kurzer Zeit endgültige Klarheit über die Verhältnisse zu schaffen, ernstlich gefährdet würde (RG JW 1926, 810; RGZ 159, 109). Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt des Klägers bei Wahrung der nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt durchaus zu einer Prüfung Anlaß, ob nicht die rechtzeitige Einlegung der Revision erforderlich war, wenn das Rechtsmittel des Klägers durchgesetzt werden sollte. Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung ergibt sich zwar, daß in der Berufungsbegründung eine wirksame Wiederholung einer unwirksamen Berufungseinlegung gesehen werden kann (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; § 522 a Nr. 2). Hätte der Anwalt des Klägers schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Zustellung des landgerichtlichen Urteils überprüft und das Oberlandesgericht auf die sich aus dem Zustellungsmangel ergebenden Folgen hingewiesen, so hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigen müssen, da das Verwerfungsurteil den vorliegenden prozessualen Sachverhalt abschließend erledigt (vgl. IV ZB 429/62 vom 13. Februar 1963 = VersR 63, 488). Nur wenn nach der Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, das Rechtsmittel in wirksamer Weise erneuert wird, läßt die Rechtsprechung die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens unbeschadet der Verwerfungsentscheidung zu (RGZ 158, 53). Im vorliegenden Fall hatte dagegen dem Berufungsgericht der als Wiederholung der Berufung in Betracht kommende Schriftsatz vor seinem Urteil vorgelegen, so daß die Notwendigkeit nahelag, das Urteil mit der Revision anzufechten. Zum mindesten, hätten dem Anwalt des Klägers bei Prüfung der Rechtslage erhebliche Bedenken kommen müssen, ob es zu verantworten war, die Rechtsmittelfrist im Vertrauen darauf verstreichen zu lassen, das Berufungsgericht werde auf einen, im übrigen erst später gestellten Antrag dem Berufungsverfahren Fortgang geben. War der Anwalt durch den abweisenden Beschluss überrascht, so bedeutet das noch nicht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die rechtzeitige Einlegung der Revision zu veranlassen, wozu bei einer dem Anwalt zweifelhaften Rechtslage schon aus Sicherheitsgründen Grund bestanden hätte. Sollte erst nach Ablauf der Revisionsfrist erkannt worden sein, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Kläger mangelhaft war, so läßt sich auch hieraus kein Wiedereinsetzungsgrund herleiten. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung wäre nämlich eher zu überprüfen gewesen.

7

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Dr. Hauß