Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1966, Az.: V ZR 166/63

Voraussetzungen der Begründung eines Anspruches einer Partei auf Anwaltsbeiordnung; Begründung der Anwaltsbeiordnung mit Versagung des Armenrechts mangels hinreichender Erfolgsaussichten und darauf gestützter Mandatsniederlegung bei ausbleibender Vorschusszahlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1966
Aktenzeichen
V ZR 166/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 11755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1966, 308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 780 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rentner Alois K. in A., D. Straße ...

Prozessgegner

Kunstmaler Benedikt S. in A., N. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei hat nicht schon dann einen Anspruch auf Anwaltsbeiordnung (§ 78 a ZPO), wenn ihr das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt wurde und ihr Prozeßbevollmächtigter daraufhin wegen mangelnder Vorschußzahlung das Mandat niedergelegt hat.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 18. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.000,00 DM festgesetzt.

  2. 2.

    Das Armenrechtsgesuch des Klägers vom 17. Januar 1966 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dem Revisionsgericht steht keine Überprüfung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu, sondern nur die Prüfung, ob das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt das materielle Recht oder, soweit in der Revisionsbegründung gerügt, das Verfahrensrecht verletzt hat (§§ 549, 559, 561 ZPO). Diese Prüfung hat eine Rechtsverletzung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht ergebene, Darauf, daß eine etwaige strafbare Falschaussage jedenfalls vor rechtskräftigem Strafurteil keinen Revisionsgrund darstellt, ist der Kläger bereits durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Mai 1965 hingewiesen worden.

  3. 3.

    Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger klagt auf Feststellung seines Eigentums an einem (1959 von ihm angeblich unwirksam veräußerten) Hausgrundstück und auf entsprechende Grundbuchberichtigungsbewilligung. Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Klaganträge weiter.

2

Das Rechtsmittel wurde am 20. September 1963 beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen ihm dort beigeordneten Armenanwalt eingelegt und am 22. Januar 1964 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt form- und fristgerecht begründet. Nachdem der beschließende Senat Armenrechtsgesuche des Klägers mehrfach mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte (am 31. Oktober 1963, 7. Februar 1964 und 16. Oktober 1964), hat dieser Anwalt unterm 4. Mai 1965 die Vertretung des Klägers niedergelegt. Im Verhandlungstermin vom 8. Juni 1965 erging gegen den Kläger Versäumnisurteil auf Zurückweisung der Revision. Hiergegen legte der beim Revisionsgericht zugelassene Rechtsanwalt C. am 21. Juni 1965 für den Kläger Einspruch ein. Am 3. September 1965 zeigte er an, daß er nicht mehr beauftragt sei. Nachdem zwischenzeitliche Armenrechtsgesuche des Klägers wiederum abgelehnt worden waren (am 18. Mai 1965 und 17. September 1965) und der Verhandlungstermin für Einspruch und Hauptsache entgegen den Vorverlegungsanträgen des Gegners zunächst auf 21. September 1965 bestimmt und am 17. September 1965 von Amts wegen auf den heutigen Tag verlegt worden war, hat Rechtsanwalt C. am 13. Oktober 1965 wiederum ein Armenrechtsgesuch für den Kläger vorgelegt und insoweit das Mandat wieder aufgenommen mit der ausdrücklichen Bereiterklärung, bei Armenrechtsbewilligung den Kläger als Prozeßbevollmächtigter zu vertreten. Nach Ablehnung auch dieses Armenrechtsgesuchs durch Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1965 (ausgefertigt am 16. Dezember 1965) hat Rechtsanwalt C. am 10./11. Januar 1966 das Mandat erneut niedergelegt. Mit persönlichem Schreiben vom 17. Januar 1966 beantragt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO.

3

Der Antrag ist unbegründet.

4

Das Gesetz stellt für die begehrte Beiordnung zwei Voraussetzungen auf: daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ob die letztere Voraussetzung zu bejahen wäre, braucht nicht geprüft zu werden. Denn es fehlt an der ersteren Voraussetzung, daß der Kläger keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt fände:

5

Er hatte in Rechtsanwalt C. einen Anwalt gefunden, der zu seiner Vertretung bereit war, falls er im gesetzlichen Umfang honoriert würde. Rechtsanwalt C. hatte sich nämlich nicht nur zur Übernahme des Mandats im Fall der Beiordnung als Armenanwalt bereit erklärt, sondern nach dem glaubhaften eigenen Vortrag des Klägers im jetzigen Gesuch auch sein Tätigwerden als Wahlanwalt lediglich davon abhängig gemacht, daß der Kläger ihm einen Kostenvorschuß von 2.250,00 DM zahle, der angesichts des mit mindestens 70.000,00 DM zu bemessenden Revisionsstreitwerts (Grundstückswert, § 6 ZPO) nicht zu beanstanden ist. Scheitert aber die Vertretungsbereitschaft eines Anwalts nur an mangelnder Vorschußzahlung des Mandanten, so kommt die Vergünstigung des § 78 a ZPO nach ihrem Sinn und Zweck nicht zum Zug; denn sie sieht in Absatz 3 gerade eine Vorschußzahlung vor (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 78 a II 3 Ende; ebenso für den inhaltsgleichen § 33 der früheren Reichs-Rechtsanwaltsordnung RG JW 1892, 363 Nr. 3 und Friedländer, RAO 3. Aufl. § 33 Rdn. 17). Für Parteien, die selbst zur Honorierung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung im Armenrecht vor (§§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), stellt dazu allerdings auch die Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht auf. Ist diese Voraussetzung zu verneinen, so entfällt eine Anwaltsbeiordnung auch bei mangelnder Zahlungsfähigkeit der Partei; sie kann dann nicht auf dem Umweg über § 78 a ZPO herbeigeführt werden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger