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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1966, Az.: VI ZR 150/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1966
Aktenzeichen
VI ZR 150/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 23. März 1964 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 26. Dezember 1960 gegen 18,45 Uhr überquerte der Kläger die 11 m breite Fahrbahn der Warendorfer Straße in Münster in nördlicher Richtung. Der von Westen kommende Beklagte fuhr ihn mit seinem Personenwagen (Mercedes 1755 ccm) an. Die Parteien streiten darüber, wie weit der Kläger bis zum Anstoß auf seinem Weg über die Fahrbahn gelangt war. Der Wagen des Beklagten kam unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) westlich der Einmündung der Dechaneistraße, den der Kläger benutzt haben will, zum Stehen; der Abstand der vorderen rechten Ecke vom rechten Bordstein betrug nach der Polizeiskizze 4,20 m, der der hinteren rechten Ecke 2,40 m; die linke vordere Ecke war vom Zebrastreifen 4 m entfernt. Der linke Scheinwerfer war eingedrückt. Vor ihm befand sich eine Blutlache. Es regnete. Die Unfallstelle war durch Straßenlampen ausgeleuchtet.

2

Der Kläger hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, er habe vor dem Betreten der Fahrbahn nach links geschaut und den Wagen des Beklagten in einer geschätzten Entfernung von 200 m erblickt. Er habe bereits die Hälfte der Fahrbahn überquert gehabt, als er von dem Wagen des Beklagten erfaßt worden sei. Der Beklagte sei nicht rechte und mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Außerdem habe er auf der nassen Fahrbahn unter Abbremsen seinen Wagen noch weiter nach links gesteuert, statt hinter ihm - dem Kläger - vorbeizufahren.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Er sei unerwartet und ohne ersichtlichen Grund auf die Fahrbahn gelaufen, als der Beklagte sich kurz vor dem Fußgängerüberweg befunden habe. Der Beklagte habe sein Fahrzeug scharf abgebremst und etwas nach links, gezogen. Gleichwohl habe er es nicht verhindern können, daß er den Kläger 4 m hinter dem Zebrastreifen erfaßt habe. Im Moment des Anstoßes habe der Wagen gestanden. Seine Fahrgeschwindigkeit sei nicht überhöht gewesen, er sei auch vorschriftsmäßig rechts gefahren, und zwar in einem Abstand von 1950 m zum rechten Fahrbahnrande. Der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.

4

Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers zu 1/3 angenommen und dem Kläger 7.753,50 DM als Ersatz von Vermögensschaden sowie ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zuerkannt. Es hat außerdem festgestellt, daß der Beklagte 2/3 des weiteren Schadens zu ersetzen habe.

5

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den bezifferten Klageanspruch zu 1/3, den Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung einer Mitverursachung durch den Kläger von 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat festgestellt, daß der Beklagte 1/3 des künftigen Unfallschadens zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht einem Sozialversicherungsträger zusteht. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter den Ersatz seines vollen Schadens. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält ein Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen.

8

1.)

Unangefochten geht es davon aus, daß dem Beklagten eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 50 km/h nicht nachgewiesen ist. Es erblickt kein Verschulden des Beklagten darin, daß er mit dieser Geschwindigkeit weiterfuhr, bis er bemerkte, daß der Kläger die Fahrbahn betrat. Diese Auffassung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Der Beklagte konnte beim Heranfahren an den ihm bekannten Fußgängerüberweg bereits aus größerer Entfernung wahrnehmen, daß diesem drei Personen (der Kläger und zwei Frauen) zustrebten, während auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ein abfahrbereiter Omnibus hielt. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte mit einem unvorsichtigen Verhalten der Fußgänger und dem Betreten der Fahrbahn durch einen von ihnen rechnen. Der Beklagte ließ daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht, wenn er mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 50 km/h weiterfuhr und sich erst zum Abbremsen seines Fahrzeuges entschloß, als ihm ein Anhalten vor Erreichen des Klägers nicht mehr möglich war. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

9

Das Urteil leidet noch an einem weiteren Rechtsfehler. Aufgrund der Aussagen des Zeugen Schütte stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger sei auf der rechten Fahrbahnseite des Beklagten angefahren worden, als er über die in gerader Linie verlängerte Fahrspur des Wagens, dessen Abstand zum rechten Fahrbahnrand 1,50 m betragen habe, allenfalls unerheblich hinausgekommen sei. Es sieht sich an dieser Feststellung nicht gehindert durch die Aussage des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht, er habe den Kläger "in der Mitte der Straße" mit dem linken Scheinwerfer erfaßt. Diese Aussage, so erwägt es, stelle kein Tatsachengeständnis dar, weil sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dessen Erklärung nicht zu eigen gemacht habe. Dem kann nicht gefolgt werden, Erklärungen einer Partei bei ihrer Anhörung vor Gericht können, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 8, 235 Dargelegt hat, auch dann als Geständnis i.S. des § 288 ZPO angesehen werden, wenn sich ihr Prozeßbevollmächtigter diese nicht zu eigen gemacht hat (vgl. auch Urteil des BGH vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM § 141 ZPO Nr. 2). Kann der Beklagte aufgrund seiner Äußerung, der Kläger sei in der Mitte der - 11 m breiten - Straße erfaßt worden, auch nicht an der geometrischen Fahrbahnmitte festgehalten werden, so muß der Aussage doch das Zugeständnis entnommen werden, daß der Kläger im Bereich der Fahr bahnmitte angefahren worden sei. Hiermit ist aber die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über die Stelle des Anpralls nicht zu vereinbaren.

10

Die fehlerhafte Würdigung der Aussage des Beklagten gewinnt jedenfalls Bedeutung für die Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers. Sein Verschulden ist geringer zu bewerten, wenn er nicht schon an der vom Berufungsgericht angenommenen Stelle, sondern erst im Bereich der Fahrbahnmitte angefahren wurde. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Schadensabwägung selbst vorzunehmen, weil die getroffenen Feststellungen keine rechtlich einwandfreie Grundlage hierzu bieten, insbesondere nicht hinreichend klar erscheinen. So hat das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld zugesprochen, obwohl es ein Verschulden des Beklagten abzulehnen scheint.

11

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner