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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1965, Az.: IV ZR 267/64

Anfechtungsfrist für Ehelichkeitsfeststellungen; Neuregelung des Anfechtungsrechtes in Familiensachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1965
Aktenzeichen
IV ZR 267/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.06.1964

Fundstellen

  • BGHZ 44, 363 - 367
  • JZ 1966, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 546-548

Prozessführer

Dr. Ing. Gerhard T., H./Westf., K.str. ...

Prozessgegner

Maria T., D., R.,
gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Paul H., D., B.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Mann erst nach dem Inkrafttreten des FamRÄndG vom 11. August 1961 von den Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, Kenntnis erlangt, so kann er die Ehelichkeit auch vor dem 1. Januar 1963 nicht mehr anfechten, wenn das Kind schon bei der Verkündung des ÄndG 10 Jahre alt geworden war.

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht die Ehelichkeit der während seiner im Jahr 1951 geschiedenen Ehe am ... 1950 geborenen Beklagten an. Er hat die Klage am 31. Dezember 1962 bei Gericht eingereicht; sie wurde am 30. April 1963 dem Pfleger der Beklagten zugestellt.

2

Der Kläger hat vorgetragen, erst im Dezember 1962 durch Bilder der Beklagten die Überzeugung gewonnen zu haben, dass nicht er, sondern der jetzige Ehemann der Mutter der Beklagten deren Erzeuger sei. Er hat festzustellen beantragt, dass die Beklagte nicht seine Tochter sei.

3

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat bestritten, dass ihre Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem jetzigen Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB n.F. deshalb versäumt habe, weil er schon in den Jahren 1949-1952 von Umständen Kenntnis erlangt habe, die für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten.

5

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Anfechtung der Ehelichkeit der Beklagten durch den Kläger steht der Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. entgegen. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision richtig erkannt.

10

Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Kläger schon, wovon das Landgericht ausgegangen ist, in den Jahren 1949-1952 oder erst, wie der Kläger behauptet hat, im Dezember 1962 von Umständen Kenntnis erlangt hatte, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprachen. Es ist der Auffassung, dass der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten mit seiner am 31. Dezember 1962 bei Gericht eingereichten Klage auch dann nicht mehr wirksam anfechten konnte, wenn er erst im Dezember 1962 Anhaltspunkte für die Unehelichkeit der Beklagten bekommen hatte. Die Erstreckung der Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB nach Art. 9 Abschnitt II Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften zum Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 sei, so führt das Berufungsgericht aus, im Falle des Klägers nicht eingetreten. Auf ihn finde vielmehr die in Satz 2 a.a.O. normierte Ausnahme von dieser Erstreckung Anwendung, weil die Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. schon vor der Verkündung (18. August 1961) des FamRÄndG abgelaufen gewesen sei. Die nach der früheren gesetzlichen Bestimmung des § 1594 Abs. 1 BGB a.F. maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist sei vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1962) noch nicht in Lauf gesetzt worden. Die im Dezember 1962 erlangte Kenntnis der für die Unehelichkeit sprechenden Umstände habe die Frist nicht mehr auslösen können, weil das Änderungsgesetz zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft getreten gewesen sei. In denjenigen Fällen, in denen wie hier der Mann die Kenntnis erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlangt habe, bestehe auch kein sachliches Interesse, die zehnjährige Ausschlussfrist während einer Übergangszeit nicht anzuwenden und damit den Gesetzeszweck zurückzustellen.

11

Diese Auffassung ist zutreffend. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

12

Der Senat hat in seiner NJW 1963, 1774 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass ein Anfechtungsberechtigter, der die im früheren Recht vorgesehene Anfechtungsfrist versäumt habe, das neue Recht seinem gesamten Inhalte nach gegen sich gelten lassen müsse. Das bedeute, dass er mit einer nach Ablauf dieser Frist - wenn auch noch innerhalb der neu eröffneten bis zum 31. Dezember 1962 erstreckten Anfechtungsfrist - erhobenen Anfechtungsklage abgewiesen werden müsse, wenn das Kind bereits bei Verkündung des Änderungsgesetzes 10 Jahre alt gewesen sei. Das sei aus der Übergangsvorschrift des Art. 9 Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ÄndG zu entnehmen, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden könne, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre. Zu diesen Vorschriften sei auch die Bestimmung des § 1594 Abs. 4 BGB n.F., die eine zehnjährige Ausschlußfrist vorsehe, zu rechnen.

13

Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger nicht eine Anfechtungsfrist versäumt, die bereits beim Inkrafttreten des FamRÄndG aufgrund der bisherigen Vorschriften zu laufen begonnen hatte. Als er nach seiner Darstellung von den Umständen Kenntnis erlangte, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprachen, war vielmehr die Neuregelung bereits in Kraft getreten. Aber auch in einem solchen Falle muß der Mann die neue Rechtslage in ihrem vollen Umfange gegen sich gelten lassen. Zwar währt die Anfechtungsfrist als solche nunmehr für ihn zwei Jahre. Die Anfechtung ist jedoch jetzt auch innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn das Kind bei Klägerhebung bereits das 10. Lebensjahr vollendet hatte. Anders als in dem Fall der NJW 1963, 1105 [BGH 28.11.1962 - IV ZR 84/62] veröffentlichten Entscheidung des Senats besteht hier kein Grund, die dem Ablauf der zehnjährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. vom Inkrafttreten der Neuregelung ab grundsätzlich zukommende Wirkung einer Aufhebung des Anfechtungsrechts nicht eintreten zu lassen. Eine Einschränkung dieser Ausschlußwirkung ist nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Anfechtungsberechtigte noch vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG (1. Januar 1962) Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen erlangte und sich damit bereits vor die Entscheidung gestellt sah, ob und wann er die Anfechtungsklage erhoben solle. In einer solchen Lage soll er sich bei den für diese Entscheidung anzustellenden Überlegungen noch nach dem früheren z.Zt. der Kenntniserlangung geltenden Recht richten können. Er kann also innerhalb der mit der Kenntniserlangung in Lauf gesetzten einjährigen Anfechtungsfrist der alten Regelung sein Anfechtungsrecht - vor und nach dem Inkrafttreten der Neuregelung - so ausüben, als wären allein noch die früheren Bestimmungen maßgebend. Das bedeutet, dass es für sein Anfechtungsrecht ohne Belang ist, wenn die mit der Geburt des Kindes beginnende zehnjährige Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. vor dem Beginn oder während des Laufes der einjährigen Anfechtungsfrist des § 1594 a.F. oder während der Dauer des innerhalb dieser Frist von ihm angestrengten Anfechtungsrechtsstreits abgelaufen ist bzw. abläuft. Sofern er die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung maßgebende einjährige Anfechtungsfrist eingehalten hat, wird sein Anfechtungsrecht durch den Ablauf der Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. nicht mehr berührt. Anders ausgedrückt: Sein Anfechtungsrecht soll in der bestimmten rechtlichen Ausgestaltung, die es mit dem Beginn der Anfechtungsfrist bereits vor dem Inkrafttreten des ÄndG erlangt hatte, durch die Gesetzesänderung nicht angetastet werden. Das hat der Senat auch in der vorerwähnten NJW 1963, 1774 veröffentlichten Entscheidung bestätigt.

14

Im vorliegenden Fall hatte das Anfechtungsrecht des Klägers eine solche bestimmte rechtliche Ausgestaltung beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht erlangt. Für Fälle dieser Art stand für den Gesetzgeber nichts im Wege, das Anfechtungsrecht im vollen Umfang der Neuregelung zu unterstellen.

15

Die Revision macht dazu geltend, dass auch nach dieser Neuregelung eine Anfechtung der Ehelichkeit in dem hier vorliegenden Fall noch zulässig sei, obwohl die Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 n.F. bei Klägerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Das ergebe sich aus der Bestimmung des Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 ÄndG, nach der die Anfechtungsfrist frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des ÄndG, also frühestens mit dem 31. Dezember 1962 abgelaufen sei.

16

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn wenn die von der Revision angeführte Bestimmung sich auch auf die Ausschlussfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. beziehen soll, wird sie in jedem Fall durch die Vorschrift des Art. 9 Abschn. 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 FamRÄndG eingeschränkt, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Anfechtungs frist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung (18. August 1961) abgelaufen war. Das war, da die Klägerin am 20. Mai 1950 geboren ist, hier der Fall.

17

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ascher
Raske
Wüstenberg
Dr. Loewenheim
von der Mühlen