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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1965, Az.: IV ZB 556/65

Voraussetzungen einer Revisionszulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1965
Aktenzeichen
IV ZB 556/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Journalist Nachman L., T., Israel, B. Str. ...

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, D., T.str. ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 16. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
in der Sitzung vom 15. Dezember 1965
beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Es ist über die verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob und inwieweit der Tatrichter Erfahrungssätze, die er aufgrund von in anderen Prozessen erstatteten Gutachten gewonnen hat, im Rechtsstreit verwerten kann, ohne diese anderen Gutachten selbst in den Prozeß eingeführt zu haben (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG).

Ascher
Dr. Graf