Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1965, Az.: 1 StR 467/65
Unmittelbares Ansetzen zu einem Einbruchsdiebstahl oder Einstiegsdiebstahl; Unmittelbare Gefährdung von geschütztem Rechtsgut; Abgrenzung von Versuch zu Vorbereitungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 467/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landau - 18.06.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter
Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Juni 1965 wird
- 1.
auf die Revision des Angeklagten K., soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
- 2.
auf die Revision des Angeklagten W.
- a)
im Schuldspruch gegen diesen dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
Die Revisionen des Angeklagten H. und der Staatsanwaltschaft, sowie die weitergehende Revision des Angeklagten W. werden verworfen.
Der Angeklagte H. trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Den Angeklagten H. wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Juni 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten H. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz, den Angeklagten W. wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchtem schweren Raub und den Angeklagten K. wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und sämtliche Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur die Rechtsmittel von W. und K. haben zum Teil Erfolg.
1.)
Die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet.
Der Schuldspruch gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. H. wollte die Raiffeisenkasse in B. berauben. Er hatte den Gartenzaun des Anwesens überstiegen und sich durch ein Fenster leise ins Haus und bis zum Büro geschlichen. Im Büro bedrohte er die Verwalterin B. mit einem Kleinkalibergewehr, um sich des in der Kasse befindlichen Geldes zu bemächtigen. Damit hat er den Tatbestand der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 43 StGB erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts sind zwar insofern unstimmig, als es einerseits darlegt, er habe die Frau durch die Drohung zur Herausgabe des Geldes veranlassen wollen, andererseits von seiner Absicht spricht, das Geld wegzunehmen. Im ersten Fall würde der Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 43 StGB) und nur im zweiten Fall versuchter Raub gegeben sein. Der Senat versteht das Urteil indessen dahin, daß der Angeklagte sich beide Möglichkeiten der Ausführung, die Wegnahme unter Drohungen und die erzwungene Herausgabe des Geldes, als Erfolg vorgestellt hat, zumal diese beiden Begehungsweisen ineinander übergehen können. Der Angeklagte ist daher jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß er allein wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB verneint. Denn nach den Feststellungen ist der Angeklagte H. an der Ausführung des Verbrechens durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren. Er sah sich infolge des unvorhergesehenen Verhaltens der Frau B. einer verhinderten Sachlage mit erhöhtem Risiko gegenüber und ließ deshalb von seinem Vorhaben ab.
Rechtlich unbedenklich ist ferner die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG.
Daß auf den Angeklagten, der die Tat als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht keine Anwendung findet, hat das Landgericht knapp, aber ausreichend und ohne ersichtlichen Rechtsirrtum begründet. Auch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Revision Huppmanns ist daher zu verwerfen.
2.)
Die Revisionen der Angeklagten W. und K. wenden sich mit Recht gegen ihre Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls. Die Strafkammer sieht einen Beginn der Tatausführung bereits darin, daß diese beiden Angeklagten gemeinsam mit H. im Wagen W.s bis vor das Haus gefahren sind, in dem sich die Raiffeisenkasse befand. Der Senat vermag hierin noch nicht den Anfang der Ausführung des Diebstahls zu finden. Entgegen der Ansicht der beiden Mitangeklagten ist es für den Versuch des Einbruchs- oder Einsteigdiebstahls zwar nicht erforderlich, daß der Täter mit dem Einbrechen oder Einsteigen selbst begonnen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit schon einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt ist (s. BGHSt 2, 380). Das ist hier, wo die Täter ohne Diebeswerkzeug auf öffentlicher Straße nur an das Haus heranführen, ohne auszusteigen, noch nicht der Fall. Was die beiden Angeklagten nach ihrer Vorstellung in Bezug auf den beabsichtigten Einbruchdiebstahl bis dahin getan hatten, war daher bloße Vorbereitungshandlung. Damit scheidet schon aus diesem Grunde eine Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls bei den Angeklagten W. und K. aus.
W. hat jedoch nach den Feststellungen noch weiter mitgewirkt, als er erkannte, daß H. keinen Diebstahl sondern einen Raub begehen wollte. Er lehnte es zwar ebenso wie K. ab, an dieser Tat unmittelbar selbst mitzuwirken. Er sagte aber zu, mit seinem Wagen auf H. zu werten, bis dieser von der Tat zurückkommen würde; er hat dies auch getan und ist dann mit ihm und K. zurückgefahren. Die Ansicht des Landgerichts, daß er sich damit der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wußte nach den Feststellungen, daß er mit seiner Handlungsweise die Tat H.s förderte, den es darauf ankam, mit W. wieder zurückfahren zu können.
Der Schuldspruch gegen W. ist sonach dahin abzuändern, daß die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls entfällt. In Strafausspruch muß das Urteil gegen ihn aufgehoben werden.
Daß der Angeklagte K. nicht wegen Teilnahme am versuchten schweren Raub verurteilt wurde, ist - wie schon hier im Hinblick auf die Revision der Staatsanwaltschaft bemerkt wird - nicht zu beanstanden. Es kommt zwar dabei weniger darauf an, was H. dachte, als darauf, was K. sich selbst vorstellte und wollte. Den Feststellungen kann aber nicht entnommen werden, daß K. noch einen Tatbeitrag leistete oder auch nur leisten wollte, nachdem er erfahren hatte, H. wolle einen Raub begehen. Er blieb im Kraftwagen des W. sitzen, weil er mit diesem wieder zurückfahren wollte, ohne daß dies für die Tat H.s irgendwelche Bedeutung hatte.
Der Angeklagte K. ist aber, obwohl auch bei ihm versuchter schwerer Diebstahl nicht in Betracht kommt, nicht freizusprechen. Er hat mit H. und W. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, als er mit ihnen übereinkam, in die Raiffeisenkasse in B. einzubrechen. Die Tat war, so wie er sich die Ausführung vorstellte, ein schwerer Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Er hat sich daher nach den bisherigen Feststellungen nach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Seine Strafbarkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil er das Vorhaben aufgegeben hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Handlung verhindert hätte (§ 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB). Das ist nicht geschehen. Denn die Tat wurde, wenn auch nur von H. allein und nicht als schwerer Diebstahl, sondern als versuchter schwerer Raub - der aber auch die Merkmale des versuchten schweren Diebstahls enthielt - begangen. K. hat sich überdies auch nicht bemüht, die Begehung der Tat zu verhindern (§ 49 a Abs. 4 StGB).
Der Senat kann das Urteil gegen K. im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht selbst ändern. Er muß die Sache nach Aufhebung an das Landgericht zurückverweisen.
3.)
Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Sie ist der Auffassung, daß die beiden Angeklagten W. und K. wegen in Mittäterschaft begangenen versuchten schweren Raubes hätten verurteilt werden müssen. Das trifft, wie zum Teil schon aus dem Vorstehenden hervorgeht, nicht zu. Der Feststellung des Landgerichts, diese beiden Angeklagten seien ursprünglich bis zur Ankunft in B. davon ausgegangen, H. wolle einen Einbruch begehen, widerspricht es nicht, daß dieser unterwegs einmal geäußert hatte, er werde sagen "Hände hoch, Geld her". Das brauchten sie nicht ohne weiteres ernst zu nehmen. Jedenfalls geht aus dem Urteil nicht hervor, daß sie damit einverstanden waren. Im Gegenteil ergibt sich aus den weiteren Feststellungen, daß sie selbst nach der Ankunft in B. immer noch an einen Einbruch dachten und die persönliche Mitwirkung an einem Raub ablehnten. Für K. kommt, wie schon aufgeführt, sogar eine Beihilfe zum schweren Raub nicht in Betracht. W. hatte, als er auf Veranlassung H.s dessen Rückkunft abwartete, offenbar kein eigenes Interesse mehr an der Tat, da H. seinen beiden Begleitern schon gesagt hatte, wenn sie nicht mitgingen, bekämen sie auch kein Geld. Er hatte, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, auch nicht die Tatherrschaft, als er im Wagen zurückblieb.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der mildernden Umstände lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart