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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1965, Az.: III ZR 62/64

Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls bei Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit; Aufwendungen für das Anschaffen und Bereithalten eines vor dem Unfall eingestellten, zum Einsatz bei fremdverschuldeten Unfällen bestimmten Reservefahrzeuges als grundsätzlich auch zu ersetzender Unfallschaden; Vermögensschaden durch die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1965
Aktenzeichen
III ZR 62/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 29.01.1964
LG Oldenburg - 15.10.1963

Fundstellen

  • DB 1966, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1996-2000 (Urteilsbesprechung von Assessor Dr. Volker Beuthien)
  • NJW 1966, 589-590 (Volltext mit amtl. LS) "hier: "Vorhaltekosten" - Linienomnibus"

Verfahrensgegenstand

Linienomnibus

Prozessführer

Firma O. V. P. GmbH, O., M.,
vertreten durch ihre Geschäftsführerinnen Frida B. geb. P., G. bei H., E., und Martha H., geb. P., M./Westf., S.str. ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung II, H., H.-B.-Allee ...

Amtlicher Leitsatz

Verlangt ein Unternehmer für den Ausfall eines beschädigten Linienomnibusses als Schadensersatz für die Zeit der Ausbesserung die anteiligen Kosten erstattet, die ihm durch vorsorgliche Beschaffung eines Reservewagens entstanden sind ("Vorhaltekosten" BGHZ 32, 280), dann bedürfen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs keiner Prüfung, soweit die Klagforderung sich nach demnon Sachvortrag auf die Rechtsprechung stützen läßt ("Mietwagenkosten" BGHZ 40, 345), daß schon die Entziehung der Grebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens regelmäßig einen Vermögensschaden darstellt, auch wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen für die Ausfallzeit nicht beschafft hat.

Bei einem linienmäßig betriebenen Verkehrsunternehmen enthält der Ausfall eines Linienomnibusses eine Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und damit bereits einen Vermögens schaden auch dann, wenn es dem Unternehmer gelingt, mit den Wagen der allgemeinen Betriebsreserve den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 29. Januar 1964 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand

1

Am 22. Dezember 1961 verschuldete ein Angehöriger der Bundeswehr auf einer Dienstfahrt mit einem Tankwagen einen Verkehrsunfall, bei dem ein Omnibus der Klägerin beschädigt wurde, die im Stadtgebiet von O. einen Linienverkehr unterhält. Die Parteien sind sich einig, daß die Beklagte aus diesem Unfall der Klägerin vollen Schadensersatz zu leisten hat. Sie streiten nur noch über einen Betrag von 200,16 DM nebst Zinsen, den die Klägerin für die "Vorhaltung" eines Ersatz Omnibusses verlangt.

2

Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Ersatzfahrzeug vor dem Unfall zusätzlich zu ihrer allgemeinen Betriebsreserve angeschafft und bereitgehalten, um den Ausfall eines Linienomnibusses durch fremdverschuldete Unfälle überbrücken zu können. Ohne diesen Wagen wäre eine Überbrückung des Ausfalls des beschädigten Wagens nicht möglich gewesen. Die Kosten dieser Vorhaltung hätten im Jahre 1961 insgesamt 15.012 DM betragen, also - da der Wagen an 150 Tagen eingesetzt worden sei - je Einsatztag 100,08 DM. Nach behelfsmäßiger Ausbesserung des Wagens am Unfalltag seien die Unfallschäden endgültig am 1. und 2. März 1962 behoben worden; an beiden Tagen habe der Unfallwagen im Betrieb nicht eingesetzt werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr für beide Tage je 100,08 DM Vorhaltungskosten ersetzen müsse.

3

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist dem Klagevorbringen sowohl zum Grund als auch zur Höhe entgegengetreten. Sie hat ferner behauptet, da die Klägerin Monate mit den Arbeiten gewartet habe, werde man unterstellen können, daß sie die Arbeiten zu einer Zeit ausgeführt habe, als sie den Unfallwagen nicht benötigt habe oder eine andere, nicht unfallbedingte Reparatur erforderlich geworden sei.

4

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit ihm das Landgericht stattgegeben hatte. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Beklagte haftet der Klägerin für die Folgen des Verkehrsunfalls auch nach § 639 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Unstreitig ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Fahrer des Tankwagens, ein Angehöriger der Bundeswehr, auf einer Dienstfahrt, also in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, die ihm den anderen Verkehrsteilnehmern und damit auch der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht, soweit wie möglich rechts zu fahren (§ 8 Abs. 2 StVO), schuldhaft verletzt hat. Für den hieraus entstandenen Schaden der Klägerin hat die Beklagte als Anstellungskörperschaft ihres Fahrers einzustehen.

7

Das Berufungsgericht geht - der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend (BGHZ 32, 280; VersR 1961, 358) - davon aus, daß als zu ersetzender Unfallschaden grundsätzlich auch Aufwendungen für das Anschaffen und Bereithalten eines vor dem Unfall eingestellten, zum Einsatz bei fremdverschuldeten Unfällen bestimmten Reservefahrzeuges in Betracht kommen können.

8

Es stellt fest, daß die Klägerin ein solches Ersatzfahrzeug zu diesem Zweck eingestellt und bereitgehalten habe, verneint jedoch einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Kapitalaufwandes schon deshalb, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß sie das Unfallfahrzeug während der Ausbesserung durch einen anderen Omnibus habe ersetzen müssen. Der Umstand, daß die Reparatur erst mehr als zwei Monate nach dem Unfall durchgeführt worden sei, spreche vielmehr dafür, daß die Klägerin mit den Ausbesserungsarbeiten so lange habe warten können und auch gewartet habe, bis der Unfallwagen ohne Inanspruchnahme eines Reservefahrzeugs und ohne irgendwelchen nachteiligen Einfluß auf den reibungslosen Ablauf des Betriebes habe ausgebessert werden können.

9

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

10

Es darf dahinstehen, ob die Klägerin Kosten der "Vorhaltung" eines Reservefahrzeugs ersetzt verlangen kann. Unstreitig mußte der beschädigte Omnibus an zwei Tagen zur Ausbesserung der Unfallschäden in der Werkstatt verbleiben und konnte an diesen Tagen von der Klägerin nicht eingesetzt werden. Schon deshalb steht ihr der mit der Klage verlangte Betrag zu. Die Beklagte hat ihn als Ausgleich für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallwagens ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und welche Aufwendungen die Klägerin darüberhinaus gemacht hat, um den Ausfall des Wagens zu überbrücken.

11

Denn die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens stellt bereits einen Vermögensschaden dar, für den dem Geschädigten eine Entschädigung in Geld grundsätzlich auch dann zu leisten ist, wenn er sich für die Ausfallzeit einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Der Senat hat dies in dem sogenannten Mietwagenurteil vom 30. September 1963 (- III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345) im einzelnen dargelegt. Die an dieser Entscheidung im Schrifttum geübte Kritik (vgl. insbesondere Larenz, Festschrift für H. C. Nipperdey 1965 Band I S. 489 ff), gibt ihm keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzuweichen, zumal diese Kritik die vielfältigen Gesichtspunkte, die zur Begründung einer Entschädigungspflicht angeführt werden, jeweils nur in der Vereinzelung, nicht aber in Zusammenschau wertet, das Ergebnis der Einzellösungen jedoch selbst als nicht befriedigend ansieht (Larenz S. 506) und zu den aus § 250 BGB gezogenen Folgerungen (BGHZ a.a.O. S. 352) nicht Stellung nimmt.

12

Danach hat die Beklagte der Klägerin diesen durch den Ausfall des Unfallwagens entstandenen Schaden auch dann zu ersetzen, wenn die Klägerin den Reservewagen, den sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Unfall für solche Ausfälle angeschafft und bereitgehalten hatte, während der Ausbesserung des beschädigten Omnibusses nicht eingesetzt hat. Dem steht die in VersR 1961, 358 veröffentlichte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - nicht entgegen, nach welcher der Schädiger für die Kosten einer "Vorhaltung" nicht aufzukommen braucht, wenn der Geschädigte das "vorgehaltene" Ersatzfahrzeug zur Überbrückung des Ausfalls nicht eingesetzt hat. Diese Entscheidung behandelt nur die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen, die von dem Geschädigten zur Behebung und Minderung der Folgen des Ausfalls seines beschädigten Fahrzeugs gemacht worden sind, und berührt nicht die Vermögensnachteile, die dem Geschädigten bereits durch die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallwagens entstanden sind.

13

Allerdings hat die Klägerin ihre Klageforderung nach den Aufwendungen für ein "vorgehaltenes" Reservefahrzeug berechnet. Das bedeutet jedoch nicht, daß der erkennende Senat im Revisionsrechtszug prozessual gehindert wäre, ihr einen Ausgleich für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallwagens zuzusprechen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage eine Entschädigung für den durch den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs an zwei Tagen erlittenen Vermögensnachteil. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Art und Weise, in der sie diesen Nachteil berechnet, überhaupt nur eine das Gericht grundsätzlich nicht bindende rechtliche Wertung des Sachverhalts durch die Klägerin enthält. Denn ihr Klagebegehren ist, wie sich aus dem zusammengefaßten Inhalt ihrer Schriftsätze in den Tatsacheninstanzen ergibt, dahin zu verstehen, daß sie zumindest auch den durch den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallwagens selbst entstandenen Schaden geltend machen will, so daß es keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstellt, wenn sie nunmehr ausdrücklich ihre Klageforderung auch auf diesen Nachteil stützt. Gerade dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem, über den der VI. Zivilsenat im angeführten Urteil zu entscheiden hatte, bei dem ausdrücklich gerade nur "Vorhaltungskosten" verlangt waren.

14

Wie der Senat in seiner Mietwagenentscheidung ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf eine solche Entschädigung allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der vorübergehende Verlust des Besitzes oder der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs sich nicht im Vermögen des Betroffenen ausgewirkt hat, d.h. wirtschaftlich für ihn nicht fühlbar geworden ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene in der Zeit, in der die Gebrauchsmöglichkeit entzogen war, den Wagen keinesfalls benutzt hätte, etwa weil er verreist war, oder wenn er einen Wagen geerbt hatte und ihn mangels Besitzes eines Führerscheins in dieser Zeit weder selbst gefahren noch sonst verwertet hätte, wie der Senat in BGHZ 40, 345, 353 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] im einzelnen ausgeführt hat. Dazu kann auch der Fall gehören, daß ein Beamter seinen Wagen nicht täglich benutzt, sondern etwa damit nur an zwei Tagen in der Woche in den Dienst zu fahren und ihn sonst nur am Wochenende zu Ausflugsfahrten einzusetzen pflegt; dieser Betroffene kann, wenn der Wagen eine ganze Woche ausfällt, nicht für jeden Tag der Woche eine Entschädigung verlangen, wenn feststeht, daß der Ausfall des Wagens für ihn nicht während aller Tage der Woche "spürbar" ist. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 25. März 1965 (VersR 1965, 665) diesen Gedanken besonders betont und glaubt, insoweit die Entscheidung des Senats einschränken zu müssen, doch ergibt sich diese Einschränkung bereits aus dem veröffentlichten Urteil des Senats (BGHZ a.a.O. 353/354). Dieser Gedanke kann auch für den Fall zur Verneinung von Ansprüchen führen, daß eine Behörde oder ein Betrieb einen umfangreichen eigenen Kraftfahrzeugpark besitzt, der so groß ist, daß sie den vorübergehenden Ausfall eines Wagens durch rationelleren Einsatz der übrigen Wagen oder durch Verschiebung verschiedener Fahrten ausgleicht, so daß der kurzfristige Ausfall eines Wagens nicht spürbar wird.

15

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nach dem Parteivortrag nicht vor. Denn die Klägerin betreibt mit ihren Omnibussen einen städtischen Linienverkehr. Sie kann dabei nicht einzelne Fahrten verschieben, unterlassen oder auf andere Weise durch rationelleren Einsatz ihrer Fahrzeuge den Schaden ausgleichen. Sie kann zwar den Ausfall eines beschädigten Fahrzeuges durch den Einsatz eines Ersatzwagens aus ihrer Betriebsreserve überbrücken, wenn ihr ein solcher Wagen zur gegebenen Zeit zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit bewahrt sie jedoch in der Regel nur vor den Nachteilen, die sich aus der Beschränkung der Personenbeförderung für sie ergeben würden. Trotzdem bleibt auch in diesem Fall der fahrbereite Wagenpark, den die Klägerin einschließlich einer gewissen Zahl von Reservewagen benötigt, um ihrer Betriebspflicht genügen zu können, um einen Wagen verkürzt. Damit wird das Unternehmen, das zur Aufrechterhaltung des Linienverkehrs ständig eine erhebliche Zahl einsatzbereiter Ersatzfahrzeuge zur Verfügung haben muß, in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt. Der Ausfall des einen Wagens bleibt "fühlbar" und ist ein Schaden.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Wagenpark eines Verkehrsunternehmens so umfangreich ist, daß die Betriebsreserve auch in Zeiten außergewöhnlicher Beanspruchung nicht ausgelastet ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Omnibusse der Klägerin so in Anspruch genommen, daß die Klägerin sogar einen weiteren Omnibus eigens zum Ausgleich für Ausfälle durch fremdverursachte Unfälle beschafft hatte. Die Klägerin hatte weiter vorgetragen, daß sie während der Ausbesserungszeit keinen anderen Wagen habe entbehren können, sondern alle Wagen eingesetzt gehabt habe. Bei diesen Betriebsverhältnissen mußte sich der Ausfall des Unfallwagens für die Klägerin als Vermögens schaden auswirken. Dem hat die Beklagte zwar entgegengesetzt, es müsse unterstellt werden, daß die Ausbesserung zu einer Zeit stattgefunden habe, zu der die Klägerin den Wagen nicht benötigt habe, da der Unfallwagen erst mehr als zwei Monate nach dem Unfall repariert worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt sie jedoch keinen Ausnahmefall auf, in dem es an einer merkbaren Beeinträchtigung durch den Ausfall des beschädigten Wagens gefehlt hätte. Denn selbst wenn die - nicht ohne weiteres zwingende - Folgerung, welche die Beklagte aus dem späten Zeitpunkt der Ausbesserung gezogen hat, zutreffen würde, so ergeben doch die vorstehenden Ausführungen, daß der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Omnibusses für die Schadensberechnung nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil die Klägerin den Unfallwagen wegen günstiger Verhältnisse, die sich durch andere Ausfälle jederzeit hätten ändern können, in der Reparaturzeit tatsächlich nicht hätte einzusetzen brauchen; infolge des Ausfalles des Wagens blieb die Klägerin in ihrer "wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit" doch beschränkt.

17

Die Klägerin hat daher Anspruch auf Schadensersatz wegen der Gebrauchsentziehung des beschädigten Omnibusses an zwei Tagen.

18

Gegen die Klageforderung bestehen der Höhe nach keine Bedenken, nachdem die Parteien im Revisionsverfahren erklärt haben, die Hohe der Klageforderung solle auch für einen so begründeten Ersatzanspruch als unstreitig behandelt werden. Im Ergebnis ist daher dem Landgericht zu folgen, das der Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen stattgegeben hat.

19

Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden.

20

Da die Revision der Klägerin Erfolg hat und die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu t ragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt