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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1965, Az.: Ib ZR 140/63

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen als örtlicher Handelsbrauch; Grundlage der Haftung beim Beförderungsvertrag; Rechtsnatur des Lohnfuhrvertrages; Gefährdungshaftung beim Beförderungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1965
Aktenzeichen
Ib ZR 140/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.05.1963
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1966, 259 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 213 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 884 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Josef S., F., R. L.straße ...

Prozessgegner

1. Frau Waltraud Elfriede R. geb. B. F., U.

2. Der minderjährige Peter Georg R., geb. am ... 1950,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1.

3. Der minderjährige Fred Walter Carl Wilhelm R., geb. am ... 1952,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1.

Amtlicher Leitsatz

Nach § 25 Abs. 2 AGNB haftet der Unternehmer auch bei der Ausführung von Lohnfuhrverträgen im Sinne des § 2 (2) b AGNB für Schäden grundsätzlich nach den §§ 14 ff AGNB. In dem Umfang, in dem der Schaden durch eine dem Auftraggeber zuzurechnende Ursache entstanden ist, entfällt die Ersatzpflicht des Unternehmers.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 30. Mai 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt Beförderungen von Schwergütern im Nahverkehr und ist Inhaber eines Kranwagenbetriebes mit sechs Kranwagen sowie einer Autoreparaturwerkstatt mit Abschleppdienst. Er befaßt sich besonders mit Kesselversenkungen und den entsprechenden Transporten.

2

Die Beklagten sind laut Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 2. Juli 1965 die Erben des mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommenen und während des Revisionsverfahrens am 26. April 1965 verstorbenen Kaufmanns Fred J. R. - im folgenden kurz R. genannt -, der Schwergut- und Langmaterialtransporte im Nahverkehr durchführte.

3

Der Kläger erhielt von der BP - Benzin- und Petroleum-Aktiengesellschaft F. den Auftrag, drei Bezinbehälter mit einem Durchmesser von je 3 m von der Bahnstation Frankfurt-Sportfeld zum Flughafen zu befördern. Am 2. Februar 1960 wandte sich der Kläger wegen dieses Transportes an R. Dieser sollte dafür seinen Langeisenzug einsetzen, Der Kläger versprach ein Entgelt von DM 500,-. R. willigte ein.

4

Am 3. Februar 1960 entsandte R. abrede gemäß den Langeisenzug zur Bahnstation, gefahren von dem bei ihm angestellten Kraftfahrer B. Dort lud der Kläger mit Hilfe seines Kranwagens einen der Kessel auf den Langeisenzug und befestigte ihn. B. fuhr den Lastzug über die Autobahn am Frankfurter-Kreuz. Eine Ausnahmegenehmigung für den Transport war weder beantragt noch erteilt worden. Vorweg fuhr der Kläger in seinem Personenkraftwagen und hinter dem Langeisenzug ein Kranwagen des Klägers. Als Beifahrer für den Langeisenzug stellte der Kläger den bei ihm angestellten Sc. An der Ausfahrt Flughafen verließen die Fahrzeuge die Autobahn und fuhren auf der Landstraße in Richtung Flughafen. Die Landstraße führt dort unter der Autobahn hindurch. Die Autobahnüberführung war jedoch zu niedrig, da der Kessel zusammen mit dem Lastzug eine Höhe von 4,69 m hatte.

5

Der Fahrer B. wendete darauf und fuhr auf der Autobahn in Richtung Köln, um durch die Benutzung einer späteren Aus- und Einfahrt auf die Gegenfahrbahn der Autobahn zu kommen und so den Flughafen zu erreichen. Der Kläger blieb mit seinem Personenkraftwagen und mit dem Kranwagen zurück.

6

Bei km 167,5 der Autobahn Frankfurt-Köln stieß der Kessel mit seiner Oberkante gegen eine die Autobahn überquerende Brücke. Der vordere Teil des Kessels verklemmte sich unter der Brückenkante. Dabei wurde der Kessel so beschädigt, daß er für die vorgesehene Verwendung auch nach einer Reparatur ungeeignet war. Auch an dem Langeisenzug entstanden Schäden. Der Fahrer B. und der Beifahrer Sc. wurden verletzt.

7

Die BP-Aktiengesellschaft verlangte und erhielt vom Kläger Schadensersatz in Höhe von DM 19.840,80 nebst DM 115,70 Zinsen wegen verspäteter Zahlung. Der Kläger zahlte die Haupt summe am 8. Juni 1960. Hierfür wurde ihm der Kessel überlassen, zu dessen Verwertung es bisher noch nicht gekommen ist.

8

Der Fahrer des Langeisenzuges B. ist durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von DM 50,- verurteilt worden. Seine Berufung ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23. Januar 1961 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

9

Der Kläger hat behauptet, er habe R. mit dem Transport der Bezinbehälter beauftragt. Er selbst habe es hierbei übernommen, das Fahrzeug zu beladen, während der Transport selbst R. Sache gewesen sei. Für seine Rechte aus dem Vertrag seien die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vom 1. Januar 1956 heranzuziehen, da diese die Festlegung dessen seien, was seit Jahrzehnten im gewerblichen Güternahverkehr verkehrsüblich sei. Der Unfall sei allein von B. verschuldet worden, der mit unverminderter Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h auf die Brücke, an der sich der Unfall ereignet habe, zugefahren sei. B. habe zudem B. nicht sorgfältig genug ausgesucht und überwacht.

10

Die Hohe des Schadens ergebe sich aus der Schadensersatzleistung an die BP-Aktiengesellschaft abzüglich des Erlöses für den beschädigten Behälter.

11

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 14.000,- nebst 8 % Zinsen seit dem 8. Juni 1960 zu zahlen.

12

Der damalige Beklagte R. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er hat behauptet, der Kläger habe ihn lediglich beauftragt, den Langeisenzug mit Fahrer für den Transport zur Verfügung zu stellen. Im übrigen habe der Kläger die Beförderung der Kessel in eigener Verantwortung durchführen sollen. Der Kläger habe die Verladeart bestimmt, den Transportweg festgelegt und die Verpflichtung zur Begleitung übernommen. Er habe auch versprochen, für den notwendigen Polizeigeleitschutz zu sorgen, insoweit aber nichts unternommen. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht; er habe B. angewiesen, die Autobahn zu befahren, ohne zuvor die Befahrbarkeit der Strecke für die überhohe Ladung zu überprüfen, ohne im Personenkraftwagen vorauszufahren und die Sicherung zu übernehmen.

14

Der damalige Beklagte R. hat hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 1.661,95 (Reparaturkosten und Verdienstausfall) aufgerechnet.

15

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von DM 6.292,- stattgegeben. Auf die Berufung des damaligen Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

16

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

I.

1.

Das Berufungsgericht gelangt in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß die Parteien nicht einen Beförderungsvertrag, sondern einen Lohnfuhrvertrag abgeschlossen haben, auf den die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) anwendbar sind.

18

Das Berufungsgericht führt aus, die AGNB seien allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Streitfall deshalb auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden seien, weil die Parteien Kaufleute seien und die AGNB zumindest örtlicher Handelsbrauch geworden seien; das ergebe sich überzeugend aus der gutachtlichen Äußerung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für das Bestehen eines Handelsbrauchs nicht verkannt.

19

Die von ihm getroffene Feststellung, daß die AGNB zumindest örtlicher Handelsbrauch seien, ist für das Revisionsgericht bindend (BGH LM HGB § 346 (P) Nr. 1; BGH MDR 1952, 155 [BGH 14.11.1951 - II ZR 41/51]).

20

Die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben.

21

2.

Das Berufungsgericht verneint aber einen aus §§ 25 Abs. 2, 14 AGNB zu entnehmenden Schadenersatzanspruch des Klägers, weil der Kläger den Schaden verursacht habe und deshalb gemäß § 25 Abs. 2 AGNB die Haftung der Beklagten nach den §§ 14 ff AGNB schlechthin ausgeschlossen sei.

22

a)

Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, Grundlage der Haftung nach § 14 AGNB sei, daß der Unternehmer beim Beförderungsvertrag für die gesamte Beförderung die Verantwortung trage. Er sei Herr der Beförderung. Ein Lohnfuhrvertrag, der als wesentliches Merkmal die Gestellung eines bemannten Transportfahrzeuges zur Verfügung des Auftraggebers enthalte, nähere sich dagegen einem Mietvertrag, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag. Grundsätzlich unterliege allerdings auch der Lohnfuhrunternehmer der strengen Haftung nach § 14 AGNB. Durch § 25 Abs. 2 AGNB erfahre diese Haftung aber von vornherein eine Einschränkung: Sie gelte nur für nicht vom Auftraggeber verursachte Schäden. So werde der Lohnfuhrunternehmer vor der Unbilligkeit geschützt, für Schäden aufkommen zu müssen, die auf Handlungen des Auftraggebers beruhten, die dieser in Ausübung seiner Verfügungsmacht über das gestellte Fahrzeug vornehme. Allerdings bedeute § 25 Abs. 2 AGNB nicht, daß jegliche Haftung des Unternehmers ausgeschlossen sei, wie bei einer reinen Wortinterpretation angenommen werden könnte. Falls jede Verursachung des Schadens, auch die bloße Mitverursachung durch den Auftraggeber, die gesamte Haftung des Unternehmers ausschlösse, würde hierdurch jede, auch noch so schuldhafte Mitverursachung des Unternehmers und seiner Leute vollkommen unberücksichtigt bleiben. Da der Auftraggeber wohl meist irgendeine Ursache setze, weil der Transport auf ihn zurückgehe und er ihn leite, würde eine solche Auslegung bei einem Lohnfuhrvertrag fast immer sonstige gesetzliche Haftungsansprüche, etwa aus Mietvertrag, ausschließen.

23

Diese Bedenken beständen aber nicht, wenn durch § 25 Abs. 2 AGNB nur die strenge Haftung nach den AGNB auf geloben werden solle, so daß die allgemeinen gesetzlichen Haftungsgrundlagen zur Anwendung kämen. In diesem Falle verliere der Auftraggeber nur die Erleichterung, die ihm die AGNB durch die grundsätzliche Haftung des Unternehmers gäben, ohne seiner gesetzlichen Rechte beraubt zu sein.

24

b)

Die Revision hält diese Auslegung für rechtsirrig; sie ist der Auffassung, die Regelung des § 25 Abs. 2 AGNB sei so zu lesen, daß die Haftung ausgeschlossen sei für Schäden, die nur durch den Auftraggeber verursacht worden seien. Es erscheine unbillig und sei logisch nicht zu rechtfertigen, beim Lohnfuhrvertrag den Unternehmer besser zu stellen und ihn trotz gemeinschaftlicher Verursachung des Schadens durch Unternehmer und Auftraggeber von der Haftung nach den AGNB zu befreien, weil auch der Auftraggeber den Schaden verursacht habe.

25

c)

Diese Angriffe der Revision haben jedenfalls im Ergebnis Erfolg.

26

Der Senat kann die AGNB frei auslegen, da ihre Geltung über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinausreicht. Bei der Auslegung sind nicht die Belange beider Vertragsparteien für den Einzelfall, sondern die Belange der Wirtschaftskreise, denen die Vertragsschliessenden angehören, in billiger Weise gegeneinander abzuwägen (BGH LM Allg. Gesch. Bedingungen Nr. 11).

27

Gemäß § 14 AGNB haftet der Unternehmer nach dem ebenso wie in der Kraftverkehrsordnung (KVO) herrschenden Gefährdungsprinzip u.a. für alle Schäden, die durch die Beschädigung des Gutes von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die Schadensersatzpflicht wird nach § 15 (1) c AGNB in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Schaden durch ein Verschulden des Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Nach § 25 Abs. 2 AGNB finden auf den Lohnfuhrvertrag die Beförderungsbedingungen Anwendung mit der Maßgabe, daß der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Bei der Auslegung des § 25 Abs. 2 AGNB ist zu berücksichtigen, daß die Regeln der AGNB über die Haftung des Unternehmers (§§ 14 ff) eine dem Einzelfall möglichst weitgehend Rechnung tragende Gestaltung erfahren haben. So ist die Vorschrift des § 15 AGNB weitaus differenzierter als der inhaltlich entsprechende § 34 KVO. Anders als die KVO, die in § 34 Satz 1 c die Ersatzpflicht bei Schäden, die durch Verschulden des Verfügungsberechtigten entstehen, grundsätzlich ausschließt, enthält § 15 (1) c AGNB eine Regelung, die den Ausschluß auf das Maß des Verschuldens des Auftraggebers beschränkt; während für die in § 34 Satz 1 Buchstabe g-n KVO genannten Schäden und Schadensursachen der Unternehmer vorbehaltlich des § 34 Satz 2 KVO nicht haftet, schließt § 15 (2) die Haftung bezüglich derselben Schäden und Schadensursachen nur dann aus, wenn der Unternehmer nachweist, daß er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gehandelt hat. Es ist daher gerechtfertigt, den Ausgleichungsgedanken auch der Auslegung des § 25 Abs. 2 AGNB zugrunde zu legen; das bedeutet, die Haftung des Unternehmers ist nicht schlechthin, sondern nur in dem dem Auftraggeber zuzurechnenden Umfang der Schadensverursachung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 AGNB ist daher in dem Sinne auszulegen, daß den Unternehmer in dem Umfang, in dem der Schaden durch eine dem Auftraggeber zuzurechnende Ursache entstanden ist, keine Ersatzpflicht trifft. Gegenüber der Regelung des § 15 (1) c AGNB enthält § 25 Abs. 2 AGNB insofern eine Haftungsminderung des Unternehmers, als nicht erst ein Verschulden des Auftraggebers, sondern schon ein ursächliches Verhalten die Haftungsbeschränkung herbeiführt. Es kommt demnach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, in welchem Umfang die Ersatzpflicht der Beklagten wegen eines ursächlichen Verhaltens des Klägers ausgeschlossen ist.

28

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß der Kläger das beladene Fahrzeug nicht ohne Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde hätte in Marsch setzen und keinesfalls nach der Umkehr an der ersten zu niedrigen Brücke ohne weitere Sicherung hätte weiterfahren lassen dürfen. Dies Verhalten des Klägers sei daher ursächlich für den Schaden gewesen.

29

Dagegen ist das Verhalten des Kraftfahrers B. nicht dem Kläger, sondern den Beklagten zuzurechnen; denn gemäß § 19 AGNB, der nach § 25 Abs. 2 AGNB auch auf den Lohnfuhrvertrag Anwendung findet, haftet der Unternehmer für seine Leute, deren er sich zur Ausführung der Aufträge bedient. Das Berufungsgericht wird daher in der erneuten Verhandlung die den Parteien zuzurechnenden für den Schaden maßgebenden Ursachen nach den auch hier anzuwendenden Grundsätzen des § 254 BGB abzuwägen und demnach den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen haben.

30

II.

Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, ob dem Kläger Ansprüche nach den §§ 823 ff BGB zustehen, und auf die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nach alledem nicht an.

31

Das Urteil war in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Sprenkmann
Alff
Simon