Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1965, Az.: KZR 11/64
„Bierbezug“
Erstreckung von Bierbezugsverpflichtung auf künftige Pächter einer Gaststätte; Anfechtung wegen (Inhalts-)Irrtums hinsichtlich des Umfangs einer Bezugsbindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1965
- Aktenzeichen
- KZR 11/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11617
- Entscheidungsname
- Bierbezug
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.07.1964
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 106 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 194 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 652-653 (Volltext mit amtl. LS) "Bierbezug"
Verfahrensgegenstand
Bierbezug
Prozessführer
Firma K.-Brauerei KG., D.-B.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Max K., M.-S.
Prozessgegner
die Witwe Heinrich N.s, Johanna geb. A., H., Mo. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die einseitige Verpflichtung der Verpächter einer Gaststätte gegenüber einer Brauerei, künftigen Pächtern den Eintritt in den eine Bezugsbindung enthaltenden Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zwischen dieser Brauerei und den derzeitigen Pächtern aufzuerlegen, fällt für sich allein nicht unter Vorschriften des Gesetzes, gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965
unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks in H., Mo. Straße ..., auf dem eine Gaststätte betrieben wird. Im Mai 1961 verpachteten sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, den sie beerbt hat, diese früher von ihnen selbst geführte Gaststätte auf 5 Jahre an die Eheleute K.. Die Pächter schlossen mit der Klägerin und der Di.-Brauerei in Issum am 24. Mai 1961 einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag. Sie erhielten von der Klägerin ein Darlehen von 7.000 DM, von der Diebels-Brauerei ein solches von 3.000 DM. In dem Vertrage verpflichteten sie sich unter anderem, als Gegenleistung hierfür wenigstens auf die Dauer von 10 Jahren die untergärigen Biere ausschließlich bei der Klägerin, das obergärige Bier ausschließlich bei der Di.-Brauerei zu beziehen; durch eine Rückzahlung der Darlehen vor Ablauf dieser Zeit wurde die Bezugspflicht nur aufgehoben, wenn die Klägerin auf ihre Erfüllung schriftlich verzichtete. Am 25. Mai 1961 richteten die Beklagte und ihr Ehemann an die Klägerin das folgende, von beiden Eheleuten unterzeichnete Schreiben:
"Ich nahm davon Kenntnis, daß Sie bereit sind, Herrn und Frau K. als den künftigen Pächtern der obigen Gaststätte ein Darlehn im Rahmen eines Darlehns- und Bierlieferungsvertrages vom 24. Mai 1961 zu gewähren. Durch Ihre Darlehnshergabe wird die Anpachtung durch die Vorgenannten ermöglicht.
Im Hinblick auf Ihr finanzielles Engagement bestätige ich Ihnen hiermit, daß ich allen etwaigen Nachfolgern der Eheleute K. in der Bewirtschaftung der Gaststätte H., Mo. Straße 5, zur Auflage machen werde, in die Bestimmungen des Darlehns- und Bierlieferungsvertrages vom 24.5. d. J. als Schuldner einzutreten, falls mein Pachtverhältnis mit Herrn und Frau K. vor Ablauf Ihres Darlehns- und Bierlieferungsvertrages aus irgendeinem Grunde vorzeitig sein Ende finden sollte."
Der Darlehens- und Bierlieferungsvertrag war der Beklagten und ihrem Ehemann nicht vorgelegt worden. Auf der im Rechtsstreit überreichten Ablichtung des Schreibens befindet sich links neben den Unterschriften der Eheleute der Stempel der Klägerin mit zwei Unterschriften und dem Datum des 12. Juli 1963.
Der Pachtvertrag mit den Eheleuten K., wurde nach kurzer Dauer vorzeitig aufgehoben. Das von der Klägerin gewährte Darlehen ist zurückgezahlt. Die Beklagte hat im Jahre 1963 durch Vermittlung der Do.-Aktien-Brauerei (DAB) die Gaststätte an die Eheleute W. verpachtet. Die neuen Pächter haben sich der DAB gegenüber zum Bierbezug verpflichtet, von der sie das Export-Bier beziehen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte bei der Neuverpachtung ihre Verpflichtung aus dem Schreiben vom 25. Mai 1961 verletzt habe.
Sie hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, den Pächtern ihrer Gaststätte, den Eheleuten W. in Abänderung und Ergänzung des mit diesen abgeschlossenen Pachtvertrages rechtswirksam aufzugeben, für die Dauer des Pachtverhältnisses, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als bis zum 30. Mai 1971, mit sofortigem Beginn von ihr, der Klägerin alle untergärigen Biere ausschließlich zu den für ihre Gastwirtschaftskunden allgemein gültigen Lieferpreisen und ihren allgemeinen Lieferbedingungen zu beziehen und in der Gaststätte zum Ausschank zu bringen.
Die Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Verpflichtungserklärung vom 25. Mai 1961 sei nichtig. Die Erklärung enthalte eine unter § 18 GWB fallende wettbewerbsbeschränkende Bindung. Nach § 34 GWB hätte sie daher von der Klägerin schriftlich angenommen werden müssen. Dies sei nicht geschehen; deshalb sei die in § 34 GWB vorgeschriebene Form nicht gewahrt.
Abgesehen hiervon sei die Erklärung nur zur Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin abgegeben worden; eine Verpflichtung, auch nach der Rückzahlung des Darlehens späteren Pächtern den ausschließlichen Bierbezug bei der Klägerin aufzugeben, hätten sie und ihr Ehemann damit nicht übernommen. Zumindest hätten sie dies nicht gewollt; vielmehr hätten sie sich vorgestellt, daß ihre Erklärung sich lediglich auf die Zeit bis zur Tilgung des Darlehens und längstens bis zum Ablauf der mit den Eheleuten K. vereinbarten fünfjährigen Pachtdauer bezogen habe. Für den Fall, daß die Erklärung nicht in diesem beschränkten Sinne ausgelegt werde, hat die Beklagte sie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1963 wegen Irrtums angefochten.
Darüber hinaus hat die Beklagte noch vorgetragen, die Klägerin habe sie und ihren Ehemann dadurch übervorteilt, daß sie ihnen die über die Pachtzeit der Eheleute K. hinausreichende Dauer der diesen Pächtern auferlegten Bierbezugspflicht nicht mitgeteilt habe. Eine Verpflichtung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt stelle außerdem eine sittenwidrige Knebelung dar. Schließlich sei die Klage auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Eheleute W. sich bereits zum Bierbezug bei der D. verpflichtet hätten; die Hilfe dieser Brauerei habe in Anspruch genommen werden müssen, nachdem die Klägerin keine neuen Pächter habe benennen können.
Das Landgericht hat dem Klageantrage mit einer sachlich nicht ins Gewicht fallenden Änderung der Wortfassung entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Bundeskartellamt hat zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann einerseits und der Klägerin andererseits vom 25. Mai 1961 falle zwar nicht unter das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und bedürfe daher auch nicht der in § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform; die Beklagte habe aber die Erklärung vom 25. Mai 1961 mit Recht wegen Irrtums angefochten, weil sie und ihr Ehemann davon ausgegangen seien, daß der Darlehens- und Bierlieferungsvertrag der Klägerin mit den Eheleuten K. ebenso wie der Pachtvertrag nur eine fünfjährige Bindung enthalten habe und daß die Verpflichtung der Eheleute K. zum ausschließlichen Bierbezug bei der Klägerin nur so lange habe bestehen sollen, als das Darlehen noch nicht zurückgezahlt gewesen sei; außerdem sei die Klage auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Beklagte im Hinblick auf die Bezugspflicht der neuen Pächter gegenüber der D. nicht mehr in der Lage sei, die Pächter zur Übernahme einer gleichen Pflicht gegenüber der Klägerin zu veranlassen.
II.
Die Beurteilung des Vertrags aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Ihr ist im Ergebnis beizutreten.
1.
Der Verpflichtung der Verpächter gegenüber der klagenden Brauerei, etwaigen Nachfolgern der Pächter in der Bewirtschaftung der verpachteten Gaststätte vertraglich den Eintritt in die Bestimmungen des Darlehens- und Bierlieferungsvertrags vom 24. Mai 1961, hier namentlich die Übernahme der Ausschließlichkeitsbindung zugunsten der Klägerin zur Pflicht zu machen, lag kein von den Verpächtern und der Brauerei verfolgter gemeinsamer Zweck zugrunde. Die Vorpächter sind diese Verpflichtung eingegangen, um die Anpachtung durch die Eheleute K. zu ermöglichen, die von der Gewährung eines Brauereidarlehens abhing. Die Klägerin hat die Eingehung der Verpflichtung verlangt, um die Gaststätte auch für den Fall eines vorzeitigen Pächterwechsels weiterhin ausschließlich mit ihren Bieren beliefern zu können. Die Zwecke, welche die Vertragspartner mit der Vereinbarung verbunden haben, stimmen hiernach nicht miteinander überein. Schon aus diesem Grunde ist die Vereinbarung nicht nach § 1 GWB unwirksam, dessen Anwendung voraussetzt, daß der Vertrag zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist.
2.
Die Vereinbarung der Parteien fällt ferner weder unter § 15 GWB, wonach Verträge nichtig sind, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Dritten beschränken, noch hat sie eine der nach § 18 GWB an sich zulässigen, aber der Aufsicht der Kartellbehörde unterliegenden Wettbewerbsbeschränkungen zum Gegenstand, für die nach § 34 GWB ein schriftlich abgefaßter Vertrag erforderlich ist. Die Anwendung beider Vorschriften setzt voraus, daß der Vertrag, der die Wettbewerbsbeschränkung enthält, "zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen" abgeschlossen ist. Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagte - und seinerzeit ihr Ehemann - beim Abschluß der Vereinbarung mit der Klägerin im Sinne des GWB als "Unternehmen" tätig geworden sind. Denn in jedem Falle fehlt es an der weiteren Voraussetzung, daß die Vereinbarung sich als Vertrag über Waren oder gewerbliche Leistungen darstellt. Diese Voraussetzung besagt, daß die Vertragspartner die wettbewerbsbeschränkenden Bindungen im Zusammenhang mit einer sei es schon bestehenden, sei es für die Zukunft vorgesehenen Geschäftsbeziehung vereinbart haben müssen, die auf die Lieferung von Waren oder auf die Erbringung gewerblicher Leistungen gerichtet ist. Eine Geschäftsbeziehung dieser Art hat zwischen den Parteien niemals bestanden und war auch für die Zukunft nicht vorgesehen, Vielmehr erschöpften die Beziehungen der Parteien sich in der Verpflichtung der Beklagten, als Verpächterin zukünftigen Pächtern ihrer Gaststätte den Eintritt in den Darlehens- und Bierlieferungsvertrag der Klägerin mit den Vorpächtern zur Aufläge zu machen. Eine Vereinbarung, die ausschließlich einen solchen Gegenstand hat, wird von den §§ 15, 18 GWB nicht erfaßt. Die wirtschaftlichen Wechselwirkungen zwischen dieser Vereinbarung einerseits und den Austauschverträgen der Verpächter mit den Pächtern sowie der Pächter mit der Brauerei andererseits verleihen nicht auch der Vereinbarung selbst den Charakter eines Austauschvertrags im Sinne der genannten Vorschriften. Die Vereinbarung ist daher weder nach § 15 GWB nichtig noch bedurfte sie der für Verträge nach § 18 GWB in § 34 GWB vorgeschriebenen Form. Die Frage, ob das Schreiben vom 25. Mai 1961 dieser Form genügte, braucht daher nicht entschieden zu werden; denn auch wenn dies nicht der Fall wäre, würde hierdurch die Rechtswirksamkeit der in dem Schreiben niedergelegten Verpflichtung nicht in Frage gestellt werden.
3.
Der festgestellte Sachverhalt läßt auch keine sonstigen Umstände erkennen, aus denen sich ergeben könnte, daß diese Verpflichtung nicht rechtswirksam zustandegekommen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Eintritt späterer Pächter in den noch laufenden Darlehens- und Bierlieferungsvertrag der Vorpächter oder dieser Vertrag selbst nichtig und die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin daher etwa auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein könnte (§ 306 BGB). Kartellrechtliche Bedenken können gegen die vorgesehene Bindung der späteren Pächter sowohl im Pachtvertrag als auch im Darlehens- und Bierlieferungsvertrag schon deshalb nicht erhoben werden, weil es sich um Bindungen nach § 18 GWB handeln würde, die vorbehaltlich des Eingreifens der Kartellbehörde rechtswirksam sind. Für einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) ist gleichfalls nichts dargetan. Ein solcher Verstoß würde insbesondere nicht schon darin erblickt werden können, daß die Bierbezugsverpflichtung in dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag ohne Rücksicht auf die etwaige frühere Rückzahlung des Darlehens auf 10 Jahre festgelegt war.
III.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach davon ab, ob die Beklagte die Vereinbarung vom 25. Mai 1961 mit Erfolg wegen Irrtums angefochten hat (§ 119, 142 BGB); wäre dies zu verneinen, so könnte es noch darauf ankommen, ob die der Beklagten danach obliegende Leistung nachträglich unmöglich geworden ist.
Die Hauptangriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Anfechtung wegen Irrtums hat durchgreifen lassen.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem objektiven Inhalt der Erklärung vom 25. Mai 1961 die Verpflichtung der Beklagten und ihres Ehemannes dahin, ging, die Bierbezugspflicht gegenüber der Klägerin allen zukünftigen Pächtern aufzuerlegen, denen die Gaststätte innerhalb der im Darlehens- und Bierlieferungsvertrag mit den Eheleuten Kirschhofer vorgesehenen zehnjährigen Laufzeit der Bezugspflicht verpachtet wurde, ohne Rücksicht darauf, ob der Pächterwechsel vor oder nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des nur fünfjährigen Pachtverhältnisses mit den Eheleutem Kirschhofer eintrat und ob das den Eheleuten Kirsch hofer von der Klägerin gewährte Darlehen beim Pächterwechsel bereits zurückgezahlt war oder nicht. Wenn die Beklagte und ihr Ehemann im Gegensatz hierzu die Erklärung in der eindeutigen und bestimmten Vorstellung abgegeben haben, ihre Verpflichtung sei auf die Zeit bis zum Ablauf der Pachtzeit der Eheleute K. begrenzt, sie erstrecke sich aber keinesfalls über den Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens hinaus, so befanden sie sich, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, in einem Irrtum über den Inhalt der Erklärung.
2.
Die Revision ist der Auffassung, im angefochtenen Urteil fehle eine ausreichende Feststellung dahin, daß die Beklagte und ihr Ehemann sich von dem Erklärten eine feste, positive Vorstellung des zuletzt wiedergegebenen Inhalts gemacht hätten; wenn es in dem Urteil heiße, die Erklärenden seien von einer nur fünfjährigen Bindung und von der Begrenzung der Bierbezugspflicht durch die Laufzeit des Darlehens "ausgegangen", so bleibe die Möglichkeit offen, daß die Erklärenden über diese Punkte im Zweifel gewesen seien; bei der dann vorliegenden Inkaufnahme einer Unsicherheit könne aber nicht mehr von einem Irrtum gesprochen werden; daß bei den Erklärenden hinsichtlich des Umfanges der Bezugsbindung in dem ihnen nicht bekannten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag nur eine Unklarheit, nicht dagegen eine bestimmte Vorstellung bestanden habe, hätte das Berufungsgericht auch aus dem eigenen, von ihm unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachteten Prozeßvortrag der Beklagten entnehmen müssen.
Dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden.
a)
Allerdings kann die Annahme, die Beklagte und ihr Ehemann hätten sich über den Inhalt ihrer Erklärung geirrt, nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Erklärenden bei der Abgabe der Erklärung über den Inhalt, namentlich über die Laufzeit des Darlehens- und Bierlieferungsvertrags der Klägerin mit den Eheleuten K. in den einzutreten sie späteren Pächtern zur Pflicht machen sollten, nicht unterrichtet gewesen sind. Das Bewußtsein, den Inhalt der Erklärung, zu dem im Streitfalle auch der Inhalt des Darlehens- und Bierlieferungsvertrags gehören würde, nicht zu kennen und deshalb ihre Tragweite nicht übersehen zu können, würde vielmehr, worauf die Revision zutreffend hinweist, die unbewußte Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt ausschließen, die den Irrtum kennzeichnet (RGZ 134, 31; BGH NJW 1951, 705 [BGH 15.06.1951 - I ZR 121/50]).
Der Revision ist ferner zuzugeben, daß es für die Annahme eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums nicht genügen würde, wenn die Erklärenden zwar von einem bestimmten Inhalt des Darlehens- und Bierlieferungsvertrags, insbesondere von einer nicht über die fünfjährige Pachtzeit hinausgehenden Vertragsdauer sowie von einer Koppelung der Darlehensrückzahlung und der Dauer der Bierbesugspflicht ausgegangen, aber über die entsprechenden Bestimmungen des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages im Zweifel geblieben wären und diese ihnen bewußte Unsicherheit in Kauf genommen hätten.
Das Berufungsgericht hat dies indessen keineswegs verkannt. Es hat vielmehr ausdrücklich betont, daß begrifflich kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vorliege, wenn der Erklärende in dem vollen Bewußtsein gehandelt habe, nicht alle Umstände des abzuschließenden Vertrages zu kennen. Davon zu unterscheiden, so hat es dargelegt, sei aber der hier gegebene Fall, daß der Erklärende zwar nicht alle Vertragsmomente kenne, aber dennoch von bestimmten, indessen falschen Vorstellungen ausgehe. Das Berufungsgericht hat mithin gerade nicht die Möglichkeit offen lassen wollen, daß in den beiden von ihm als wesentlich angesehenen Punkten bei den Erklärenden ein Zweifel oder eine Unsicherheit verblieben sei; seine Feststellung geht vielmehr dahin, die Erklärenden hätten sich insoweit eine feste Vorstellung von einem tatsächlich nicht vorliegenden, von ihnen aber - wie es an einer Stelle des Urteils heißt - "als selbstverständlich" zugrundegelegten Sachverhalt gebildet. Damit hatte das Berufungsgericht eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Annahme eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung gewonnen (vgl. RGZ 77, 309).
b)
Im einzelnen hat das Berufungsgericht die Feststellung, daß die Beklagte und ihr Ehemann sich über den Inhalt ihrer Erklärung geirrt haben, auf verschiedene Gründe gestützt, die voneinander unabhängig sind und von denen ersichtlich jedem eine selbständige, die Entscheidung tragende Bedeutung zukommen soll.
Es kann auf sich beruhen, ob diese Gründe ohne Ausnahme den von der Revision erhobenen Angriffen standhalten. Namentlich kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß die Klägerin die Beklagte und ihren Ehemann auf die unterschiedlichen Laufzeiten des Pachtvertrags und des Darlehens- und Bierlieferungsvertrags nicht ausdrücklich hingewiesen hat, schon für sich allein den vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schluß rechtfertigen könnte, die Beklagte und ihr Ehemann hätten ihre Erklärung in der bestimmten Vorstellung abgegeben, daß diese Laufzeiten gleich seien und daß ihre Verpflichtung sich daher äußerstenfalls auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken werde. Auf einen Irrtum über die Laufzeiten der verschiedenen Verträge und über die Übereinstimmung dieser Laufzeiten kommt es nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
Ausschlaggebend ist vielmehr die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erklärenden sich vorgestellt hätten, die Bierbezugspflicht - und damit ihre eigene Verpflichtung, die Bezugspflicht späteren Pächtern aufzuerlegen, bestehe keinesfalls auch nach der restlosen Rückzahlung des Darlehens noch fort. Diese Feststellung wird bereits durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf den Wortlaut der Erklärung, nämlich auf die einleitenden Worte des zweiten Absatzes getragen, wonach die Beklagte und ihr Ehemann die Verpflichtung ausdrücklich "im Hinblick auf" das "finanzielle Engagement" der Klägerin eingegangen sind. Wenn das Berufungsgericht hieraus entnommen hat, die Beklagte und ihr Ehemann hätten es als selbstverständlich angesehen, daß die Bezugspflicht und dementsprechend ihre eigene Verpflichtung auf die Zeit bis zur Tilgung des Darlehens beschränkt sei, so kann dieser tatrichterlichen Würdigung nicht aus Rechtsgründen entgegengetreten werden.
Da es sich auch insoweit um eine selbständige Erwägung des Berufungsgerichts handelt, die schon für sich allein die darauf gegründete Feststellung stützt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch den weiteren Überlegungen beizutreten wäre, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch angestellt hat. Das Berufungsgericht hätte im übrigen für seine Auffassung ergänzend noch den Umstand heranziehen können, daß in dem Schreiben vom 25. Mai 1961 der den Erklärenden inhaltlich nicht bekannt gegebene Vertrag, in den die etwaigen zukünftigen Pächter eintreten sollten, an allen einschlägigen Stellen einheitlich als "Darlehens- und Bierlieferungsvertrag" bezeichnet wird. Ein "Darlehens- und Bierlieferungsvertrag" lag nur vor, solange das Darlehen noch nicht abgedeckt war; wurde das Darlehen dagegen zurückgezahlt, so blieb nur noch ein Bierbezugsvertrag übrig, der, wenn es auf ihn allein hätte ankommen sollen, auch als solcher ohne Bezugnahme auf das Darlehen hätte bezeichnet werden können. Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorstellungen die Beklagte und ihr Ehemann angesichts des Wortlauts der von der Klägerin erforderten Erklärung gehabt haben konnten, hätte das Berufungsgericht sodann noch auf den in beiden Vorinstanzen nicht behandelten ersten Absatz des Schreibens zurückgreifen können, in dem die Darlehensgewährung durch die Klägerin ausdrücklich als Anlaß für die dann folgende Verpflichtung der Verpächter gegenüber der Klägerin herausgestellt und noch hinzugefügt wird, durch die Darlehenshingabe werde die Anpachtung durch die Eheleute K. ermöglicht.
In dieselbe Richtung weist der von der Revision zu Unrecht im gegenteiligen Sinne gedeutete Prozeßvortrag der Beklagten, sie und ihr Ehemann hätten keineswegs in den Bierlieferungsvertrag der Eheleute K. eintreten und dieselben Verpflichtungen wie diese übernehmen, sondern der Klägerin lediglich eine Sicherung für ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehens geben wollen. Wenn, was der Text der Erklärung nahelegt, die Erklärenden den Sinn der Verpflichtung lediglich in einer solchen Sicherung erblickt haben, so begegnet die Folgerung keinen rechtlichen Bedenken, daß nach ihrer Vorstellung mit der Tilgung des Darlehens auch die Bierabnahmepflicht der Pächter und ihre eigene darauf sich beziehende Verpflichtung entfiel.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, einzelne Wendungen im Prozeßvortrag der Beklagten ließen erkennen, daß die Beklagte und ihr Ehemann in Wahrheit hierüber im Zweifel gewesen seien, die Erklärung also in bewußter Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts unterzeichnet hätten. Die Beklagte hat sich nicht auf die Behauptung beschränkt, daß ihr und ihrem Ehemann der nähere Inhalt des Darlehens- und Bierlieferungsvertrags unbekannt gewesen sei; sie hat vielmehr ebenso klar zum Ausdruck gebracht, sie seien beide der Überzeugung gewesen, mit der Abtragung der Darlehensschuld kämen die Ansprüche der Klägerin auf Bierbezug zum Erlöschen, und es habe sich für sie nur um die Sicherung der Klägerin gehandelt, solange dieser noch Geld geschuldet wurde. Die Beklagte hat dabei sogar die Auffassung vertreten, daß über ihre und ihres Ehemannes Vorstellungen hinaus auch der objektive Inhalt der Erklärung nicht anders als in diesem Sinne verstanden werden könne, und sie hat deshalb die Anfechtung wegen Irrtums nur vorsorglich ausgesprochen. Die Feststellung des Berufungsgerichts über jene Vorstellungen ist danach mit dem Prozeßvortrag der Beklagten durchaus vereinbar.
c)
Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich einwandfrei dargelegt, daß die Beklagte und ihr Ehemann die hiernach durch Irrtum beeinflußte Erklärung vom 25. Mai 1961 bei Kenntnis der Sachlage, d.h. bei Kenntnis des Umstandes, daß die Bierbezugspflicht der Pächter und ihre eigene Verpflichtung von der Tilgung des Darlehens unabhängig war, und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht namentlich erwogen, daß die Beklagte nach Erledigung des das Darlehen betreffenden Vertragsteils schwerlich einen Pächter gefunden haben würde, der bereit gewesen wäre, lediglich in die Bierbezugsverpflichtung einzutreten. Gegen diese Erwägung läßt sich in rechtlicher Hinsicht nichts einwenden.
3.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die hiernach gemäß § 119 BGB gerechtfertigte Anfechtung von der Beklagten für ihre eigene Person und als Alleinerbin ihres Ehemannes rechtzeitig erklärt worden sei (§ 121 BGB). Insoweit wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht beanstandet.
4.
Infolge der Anfechtung ist die Verpflichtung der Beklagten als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB). Die Klägerin kann daraus mithin keine Ansprüche herleiten. Die Klage ist deshalb vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden. Ob der Beklagten die Erfüllung der Verpflichtung darüber hinaus unmöglich geworden ist und welche Folgerungen sich hieraus ergeben würden, kann bei dieser Rechtslage dahingestellt bleiben. Ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen.
IV.
Nach dem Vorhergehenden mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Löscher
Jungbluth
Hill
Offterdinger