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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1965, Az.: 5 StR 457/65

Erfordernis des Beruhens des angefochtenen Urteils auf einer etwaigen Vorschriftsverletzung; Anforderungen an die Feststellung eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1965
Aktenzeichen
5 StR 457/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 31.05.1965

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. November 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Mai 1965

  1. 1.

    dahin geändert, daß

    1. a)

      der Angeklagte N. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen,

    2. b)

      der Angeklagte A. (unter Freispruch im übrigen) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

    verurteilt werden;

  2. 2.

    hinsichtlich des Beschwerdeführers N. in den Einzelstrafaussprüchen für die Fälle 7, 8 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Maßregel

    und hinsichtlich des Angeklagten A. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Maßregel

    mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten N. wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.

2

1.

Dahinstehen mag, ob der behauptete Verstoß gegen § 245 StPO in zulässiger Weise gerügt worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift. Nach den Entscheidungsgründen ist der Sachverhalt mit Hilfe des "glaubhaften Geständnisses" des Beschwerdeführers festgestellt worden, der alle Verstöße "in vollem Umfange zugegeben" hat (UA S. 20 a). Im wesentlichen entsprechen diese Feststellungen den früheren Geständnissen gegenüber dem Polizeihauptwachtmeister U.. Eine Anhörung dieses - nur beruflich mit der Sache befaßten - Zeugen durch das Landgericht hätte daher nicht zu anderen Feststellungen führen können.

3

2.

Keiner Erörterung bedarf die Rüge, § 267 StPO sei verletzt worden; sie ist abwegig.

4

II.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind - soweit überhaupt zulässig - überwiegend offensichtlich unbegründet.

5

Sie bedürfen nur in folgendem Punkte näherer Behandlung:

6

Die Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe werden von der Strafkammer als Einzelverstöße angesehen, weil "der erforderliche Gesamtvorsatz nicht feststellbar" gewesen sei. Die erschöpfende und widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts ergibt indessen, daß der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte A. nur deshalb einen Personenkraftwagen zunächst zu stehlen versuchten und dann gestohlen haben, weil sie "das Diebesgut abtransportieren" wollten (UA S. 20). Beide hatten sich zur Wegnahme eines in der Nähe stehenden geeigneten Kraftwagens bereits entschlossen, als die umfangreiche Beute aus dem Einbruchsdiebstahl noch auf dem Hofe des Kaufhauses stand, dieser Diebstahl also noch nicht beendet war.

7

Das aber genügt hier, um eine fortgesetzte Handlung zu bejahen. Denn der (für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß insoweit "nicht auf den engeren Bereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne der Verwirklichun, aller Merkmale des in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes" abzustellen ist, "sondern auf den umfassenderen, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat" (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]).

8

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat von sich aus den Schuldspruch geändert. Gemäß § 357 StPO mußte diese Entscheidung auf den Mitverurteilten A. erstreckt werden.

9

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird das Landgericht nur über eine Einzelstrafe für die Fälle 7 bis 9 und über die Gesamtstrafe zu entscheiden haben. Dabei darf diese Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht erreichen. Das Landgericht ist aber rechtlich nicht gehindert, die Gesamtstrafe in derselben Höhe wie bisher festzusetzen. Auch sei noch bemerkt, daß die Voraussetzungen des § 42 m StGB im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht worden sind, diese Maßregel hier lediglich wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben konnte.

10

Entsprechendes gilt für den Angeklagten A..

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker