Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1965, Az.: II ZR 189/63
Klage eines stillen Gesellschafters auf Rechnungslegung und Beteiligung am Gewinn aus dem Verkauf von ihm eingebrachter Teppiche nach seinem Ausscheiden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 189/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Einrichtungshaus Wilhelm K. KG, S./Westf., F.straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi K. in S.
Prozessgegner
Kaufmann Vahe A., Avenue R., P., P., Frankreich, z. Zt. wohnhaft in S./Westf., H. Weg ...
Amtlicher Leitsatz
Der stille Gesellschafter kann bei Auflösung der Gesellschaft Ersatz des Wertes von Diensten verlangen, die er als Einlage geleistet hat, wenn und insoweit die Dienste durch die Gewinnbeteiligung nicht abgegolten worden sind und der Erfolg der Dienste im Geschäftsvermögen als fest umrissener und meßbarer Vermögenswert vorhanden ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Juli 1963 aufgehoben, soweit nicht durch die Zurückweisung der Berufung die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten worden ist, über die bis zum 31. März 1962 bereits angebahnten Teppichverkäufe Rechenschaft zu legen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Fachmann im Teppichhandel, die Beklagte betreibt ein Einrichtungshaus. Im Juni 1960 führten die Parteien gemeinsam in den Geschäftsräumen und unter dem Namen der Beklagten eine Verkaufsausstellung mit Orientteppichen durch. Diese Ausstellung war im Vergleich zum Umsatz, den die Beklagte bis dahin mit Orientteppichen erzielt hatte, ein Erfolg. Die Parteien setzten daher ihre Zusammenarbeit fort. Die Beklagte stellte weiter Geschäftseinrichtungen und -personal; sie finanzierte die Einkäufe; nach außen trat sie allein als Geschäftsherr auf. Der Kläger stellte seine besonderen Sachkenntnisse und Geschäftsbeziehungen zur Verfügung; er beschaffte die Teppiche, nahm an der Preisgestaltung teil, wirkte maßgeblich beim Verkauf mit und beriet die Kunden. Am Geschäftsvermögen wurde er nicht beteiligt. Vom Verkaufsgewinn standen ihm anfangs 50 %, zuletzt 40 % zu. An den Geschäftsunkosten nahm er nur in begrenztem Umfange teil; seine Reisekosten trug er selbst.
Anfang November 1961 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis. Bis zum Abschluß seiner Tätigkeit, dem 31. März 1962, hat der Kläger seinen Gewinnanteil erhalten. Als er ausschied, befanden sich noch für etwa 100.000 DM Orientteppiche auf dem Lager der Beklagten, die er besorgt hatte. Er hält sich für berechtigt, an dem Gewinn, den der Verkauf dieses Restbestandes erbringen würde, trotz seines Ausscheidens weiter teilzunehmen. Zumindest müsse er, wie er hilfsweise geltend macht, eine Abfindung erhalten.
Seiner Klage hat das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben, soweit der Kläger mit seinem ersten Hauptantrag Rechnungslegung über Verkäufe von jenen Teppichen verlangt hat, die seit dem 1. April 1962 zustande gekommen sind. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, über den Verkauf von Teppichen Rechnung zu legen, die der Kläger als ihr stiller Gesellschafter eingekauft, die die Beklagte aber erst nach dessen Ausscheiden verkauft hat oder noch verkaufen wird. Soweit mit dieser Entscheidung Verkäufe erfaßt sind, die bereits angebahnt waren, als der Kläger ausschied, hat die Beklagte keine Revision eingelegt. Soweit alle weiteren Geschäfte betroffen sind, kann der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zugestimmt werden.
Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht der gesellschaftsrechtlichen Einordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien den Vorzug vor der Annahme eines nur partiarischen Rechtsverhältnisses gegeben hat. Das entspricht dem gemeinsamen Zweck, auf den ihre Zusammenarbeit ausgerichtet war, nämlich durch Ausweitung der Orientteppich-Abteilung der Beklagten die Gewinnchance zu nutzen, die sich nach dem Erfolg der Verkaufsausstellung für beide Teile als aussichtsreich angeboten hatte. Es entspricht auch - daraus ergibt sich die Abgrenzung zu einem partiarischen Dienstverhältnis - der Unabhängigkeit und Gleichordnung, in der sich der Kläger als selbständiger Kaufmann mit der Beklagten zusammengeschlossen, seine Dienstleistungen vollzogen und damit seinen Beitrag geleistet hat.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Bedenken können zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Mit ihren Hinweisen, daß die Parteien die Ansprüche des Klägers als "Provision" bezeichnet hätten, daß dessen Einkünfte steuerrechtlich nicht wie die eines Gesellschafters behandelt worden seien und daß ihm die Beklagte wie einem Bediensteten gekündigt habe, knüpft sie an äußerliche Randerscheinungen an. Diese stellen weder die gemeinsame Zweckverfolgung noch den Bestand einer im Grundsatz gleichgeordneten Partnerschaft in Frage, durch die die Zusammenarbeit gekennzeichnet war. Das aber ist für ein Gesellschaftsverhältnis allein entscheidend.
Dagegen ist der Revision zuzustimmen, daß aus dem Gesellschaftsverhältnis keine Gewinnbeteiligung des Klägers für die Zeit nach seinem Ausscheiden abgeleitet und der Kläger infolgedessen auch keine Rechnungslegung über nachträglich zustande gekommene Teppichverkäufe verlangen kann. Zu der Ansicht, daß dem Kläger solche Ansprüche zugestanden werden müßten, glaubt das Berufungsgericht durch eine ergänzende Auslegung des Vertrages gemäß § 157 BGB gelangen zu können. Es meint, die Einkaufstätigkeit des Klägers sei für die Höhe des Gewinns der Gesellschaft so entscheidend gewesen, daß der Kläger auch nach dem 31. März 1962 am Gewinn aus dem Verkauf der von ihm besorgten Teppiche noch teilnehmen müsse. Für eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist aber schon deshalb kein Raum, weil sich im Zusammenhang mit der Tatsache, daß bei Auflösung der Gesellschaft noch ein vom Kläger eingekaufter beträchtlicher Teppichbestand vorhanden war, ein Anspruch in anderer Weise und aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - nämlich aus § 340 HGB - ergibt.
Gemäß § 340 Abs. 1 HGB hat der stille Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft einen Anspruch auf Berichtigung seines Guthabens. Dieses Guthaben besteht regelmäig aus dem Buchwert seiner Vermögenseinlage, der sich am Auflösungstage aus dem Einlagekonto ergibt, und dem noch nicht ausgezahlten Gewinnanteil. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Gewinnanteil bereits voll erhalten. Es kann daher nur die Frage sein, ob ihm für seine Einlage, die allein in Diensten bestanden hat, noch etwas gutzubringen ist. Ein Einlagenkonto ist aber für den Kläger nicht geführt worden. Die Parteien haben auch keine Vereinbarung getroffen, nach der der Wert seiner Dienste einem Einlagenkonto gutzuschreiben gewesen wäre. Ist das nicht geschehen, dann ist in aller Regel dem stillen Gesellschafter ein solcher Wert bei der Auseinandersetzung auch nicht gutzubringen (Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1952 - II ZR 136/51 - BGHZ 7, 174, 181 [BGH 24.09.1952 - II ZR 136/51]; RG SeuffArch 93 N 59; Weipert, RGRK HGB 2. Aufl. § 337 Anm. 30; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. § 337 Anm. 12).
Der Grund hierfür besteht darin, daß sich Dienstleistungen zwar unter Umständen über das Ende der Gesellschaft hinaus zugunsten des Unternehmens auswirken mögen; sie schlagen sich aber in aller Hegel im Geschäftsvermögen nicht in so bestimmter Weise nieder, daß sie dort bei Beendigung der Gesellschaft als fest umrissener und meßbarer Vermögenswert feststellbar wären. Deshalb muß regelmäßig die in Dienstleistungen bestehende Einlage aus praktischen Gründen als voll dem stillen Gesellschafter "zurückgewährt" angesehen werden, sobald dieser mit Auflösung der Gesellschaft wieder frei über den Einsatz seiner Arbeitskraft verfügen kann. Von seiner Einlage ist nichts zu erstatten. Mit der Gewinnbeteiligung (die das Entgelt für die Nutzungen darstellt, die das Geschäft aus der Einlage ziehen konnte) sind die Dienstleistungen abschließend berücksichtigt. Das entspricht auch der im Regelfall für die stille Gesellschaft anwendbaren Vorschrift des § 733 Abs. 2 S. 3 BGB, nach der für Einlagen, die in der Leistung von Diensten bestanden, kein Ersatz verlangt werden kann.
Dies alles kann aber nicht gelten, wenn wegen der besonderen Ausgestaltung der Dienste und der Eigenart der für die Gewinnbeteiligung vereinbarten Berechnungsmethode die bis zum Ausscheiden geleisteten Dienste des stillen Gesellschafters durch den Gewinnanteil nicht voll abgegolten sind, und wenn insoweit der Erfolg dieser Dienste bei Auflösung der Gesellschaft im Geschäftsvermögen noch als greifbarer und meßbarer Vermögenswert vorhanden ist. Denn dann fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen, die es rechtfertigen, den Ersatz für Dienstleistungen auszuschließen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Kläger hatte unter Einsatz seiner langjährigen Geschäftsbeziehungen und seiner Branchenerfahrung den gesamten Einkauf vorzunehmen und außerdem unter Einsatz seiner besonderen Fachkenntnisse maßgeblich am Verkauf mitzuwirken. Die Gewinnbeteiligung für diese - somit zwei Aufgabenbereiche umfassenden - Dienste war nach dem Erfolg des Verkaufs - also des zweiten Aufgabenbereichs - zu errechnen. Daraus ergibt sich, daß die Einkaufstätigkeit des Klägers nicht voll abgegolten war, soweit bei seinem Ausscheiden noch ein erheblicher Bestand von Orientteppichen vorhanden war, die er eingekauft hatte, die aber erst noch verkauft werden sollten. Dieses Teppichlager bildete nach Umfang, Einkaufspreisen, Sortierung und Verkäuflichkeit einen klar umrissenen wirtschaftlichen Wert, in dem sich die Einkaufstätigkeit des Klägers - über die Auflösung der Gesellschaft hinaus feststellbar - niedergeschlagen und wertmäßig erhalten hat. Damit ist eine sichere Grundlage vorhanden, nach der sich beurteilen läßt, wie hoch diejenigen Dienstleistungen zu bemessen sind, die den Geschäft diesen wirtschaftlichen Wert noch zugeführt haben, ohne daß der Kläger insoweit am Gewinn beteiligt worden wäre. Dieser Wert der Dienstleistungen muß dem Kläger vergütet werden.
Der Wert dieser Dienste kann nicht danach berechnet werden, welchen Gewinn die Beklagte durch den Verkauf der vom Kläger eingekauften Teppiche tatsächlich erzielt hat oder noch erzielen ... wird. Das liefe auf eine nachvertragliche Gewinnbeteiligung hinaus. Eine solche wäre gesellschaftsfremd und widerspräche kaufmännischen Vorstellungen. Es kann nicht als von den Parteien gewollt unterstellt werden, daß die Beklagte auf nicht absehbare Zeit für gemeinsame Rechnung tätig bleiben, über ihre Geschäfte Rechnung legen und der Kläger an ihrem Geschäftsgewinn teilhaben soll, obgleich er dem Geschäft in keiner Weise mehr verpflichtet ist. Auch vom Standpunkt des Klägers kann der Anspruch nicht davon abhängen, ob und mit welchem Erfolg die Beklagte jene Teppiche verkauft; denn er hat darauf keinen Einfluß. Eine Berechnung nach dem tatsächlich erzielten Gewinn widerspräche auch dem § 340 Abs. 1 HGB. Denn danach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner im Geschäftsvermögen verbliebenen Einlage in einer Höhe, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bestimmt. Diesen Betrag wird das Berufungsgericht durch das Gutachten eines Sachverständigen zu ermitteln haben. Weil es dabei auf den tatsächlichen Verkaufserfolg der Beklagten nach Ausscheiden des Klägers nicht ankommt, bedarf es zur Vorbereitung des Gutachtens keiner Rechnungslegung durch die Beklagte.
Die Revision der Beklagten mußte daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, mit dem das Berufungsgericht dem Kläger einen solchen Anspruch auf Rechnungslegung zugebilligt hat.
Eine Abweisung der Klage durch das Revisionsgericht kommt insoweit nicht in Betracht. Denn der Kläger hat den Zahlungsanspruch aus § 340 Abs. 1 HGB mit dem Hilfsantrag geltend gemacht; der Antrag steht im Hilfsverhältnis zur gesamten Stufenklage.
Die Sache war daher zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten.
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel