Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1965, Az.: II ZR 164/63
Klage gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Ausschluss von der Leistungspflicht; Unrichtige und unvollständige Angaben in der Schadenanzeige durch den Versicherungsnehmer; Vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 164/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.12.1962
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AKB
- § 7 Abs. 5 AKB
- § 6 Abs. 3 S. 1 VVG
Fundstelle
- VersR 1965, 1190-1191 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Dr. Ernst R., K., P.weg ...
Prozessgegner
G. Allgemeine Versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Generalkonsul Dr. Hans G. in K., ...-Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 2. Zivilsenat - vom 28. Dezember 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 25. August 1949 stieß das von ihm gelenkte Fahrzeug mit einem Lastzug zusammen. Die damals 18jährige Ingrid R., jetzige Baronin von R., die den Kläger in seinem Wagen begleitet hatte, wurde erheblich verletzt und mußte ein Krankenhaus aufsuchen. Unter dem 15. September 1949 erstattete der Kläger bei der Beklagten auf einem vorgedruckten Fragebogen eine Schadenanzeige, in der er Fräulein R. weder bei der Schilderung des Unfalls noch an anderer Stelle erwähnte. So ließ er die Frage unter II 5: "Wer war außerdem noch in Ihrem Wagen?" unbeantwortet. Die Frage unter III 4: "Name, Stand und Wohnung des Zeugen?" beantwortete er mit "keine". In Abschn. IV "Angaben über den Geschädigten" verwies er auf beigefügte Anlagen, die nur die vom Eigentümer des Lastzugs geltend gemachten Schäden betrafen. Im übrigen machte er in diesem wie im folgenden Abschn. V "Bei Körperschaden der Gegenseite auszufüllen" zu allen Fragen Striche. Nachdem der Vater Ingrid R. zunächst im November und Dezember 1949 den Kläger brieflich aufgefordert hatte, die Ansprüche der Tochter seiner Haftpflichtversicherung zu melden, erhob die Verletzte unter dem 25. Mai 1950 eine Schadensersatzklage gegen den Kläger. Durch Versäumnisurteil vom 31. Oktober 1950 sowie durch ein weiteres Urteil vom 20. November 1950 wurde der Kläger daraufhin zum Schadenersatz verurteilt. Nach der Behauptung des Klägers ist ihm das Versäumnisurteil bis heute nicht zugestellt und das zweite Urteil erst im Oktober 1960 bekannt geworden. Mit Schreiben vom 12. November 1960 bat der Kläger die Beklagte um Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, der Kläger habe in seiner Schadenanzeige unrichtige Angaben gemacht.
Der Kläger nimmt mit seiner Klage die Beklagte auf Freistellung von seiner Schuld aus dem Urteil vom 28. November 1950 in Höhe von 106,50 DM und 1.500 DM zuzüglich Zinsen und Kosten in Anspruch und begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen der Ansprüche der Frau von R. Versicherungs- und Rechtsschutz gewähren müsse. Er hat bestritten, daß er schuldhaft eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt habe, und geltend gemacht, die Beklagte habe durch die von ihr beigezogenen Polizeiprotokolle frühzeitig genug von den Verletzungen der Insassin erfahren.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte von ihrer Leistungspflicht auf Grund des Verkehrsunfalls vom 25. August 1949 gegenüber dem Kläger nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 2, Abs. V AKB frei geworden, weil der Kläger durch unrichtige und unvollständige Angaben in seiner Schadenanzeige vorsätzlich seine Obliegenheit verletzt habe, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war der Kläger nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 2 AKB gehalten, den Verlauf und die Begleitumstände des Unfalls wahrheitsgemäß und so genau wie möglich zu schildern, vor allem auch die von der Beklagten ausdrücklich gestellten Fragen erschöpfend zu beantworten. Hiergegen hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht verstoßen. Allein schon die Tatsache, daß er die Anwesenheit einer Insassin und Zeugin auf die dahingehenden Fragen der Beklagten verschwiegen hat, begründet hinreichend die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht.
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht hierbei kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übersehen. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1961 zunächst behauptet, seiner formularmäßigen Schadenanzeige vom 15. September 1949 sei eine andere Anzeige vorausgegangen, die alles enthalten habe, was versicherungsrechtlich zu einer solchen Schadenanzeige gehöre. Im späteren Verhandlungstermin vom 4. Oktober 1962 hat er dann aber persönlich u.a. erklärt, in diesem Schreiben habe nicht gestanden, daß Fräulein R., mit der er damals ein Verhältnis unterhalten habe, Ansprüche gegen ihn zu stellen beabsichtige. Diese Erklärung konnte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen nur so auffassen, der Kläger wolle sein bisher nicht substantiiertes Vorbringen dahin klarstellen, daß er in seiner ersten Anzeige über den Unfall selbst, über die polizeiliche Tatbestandsaufnahme und über die Schuldfrage kurze Angaben gemacht, nicht aber seine Begleiterin erwähnt habe. Das Berufungsgericht durfte daher dem Kläger ohne Rücksicht auf sein insoweit als erledigt anzusehendes früheres Vorbringen einen objektiven Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht zur Last legen.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. V Satz 1 AKB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht geführt, vielmehr habe er mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger einzelne Fragen wie die nach "Körperschäden der Gegenseite", für sich genommen, etwa mißverstehen konnte, wie die Revision meint. Der Kläger hat nicht nur auf diese, sondern auf sämtliche Fragen nach Insassen, Zeugen, Geschädigten oder Verletzten, auch soweit sie ganz eindeutig auf Fräulein R. mit zu beziehen waren, die entsprechenden Angaben unterlassen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht Grund genug, das Vorbringen des Klägers, er habe die Fragen übersehen oder falsch aufgefaßt, zumal mit Rücksicht auf seine juristische Vorbildung und seine Berufserfahrung als Syndikus, als unglaubhaft anzusehen. Das gilt sei bei dem Unfall bewußtlos geworden und habe daher über seinen Verlauf keine Angaben machen können. Daß Fräulein R. gleichwohl als Unfallzeugin im Sinne der von der Beklagten gestellten Frage anzusehen war, und daß hierüber unter den gegebenen Umständen für den Kläger kein Zweifel bestanden haben kann, brauchte das Berufungsgericht nicht weiter zu begründen.
Zu Unrecht vermißt die Revision ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts über die innere Willensrichtung des Klägers. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, durch die unrichtige oder lückenhafte Beantwortung der von ihm ausdrücklich verlangten Angaben über Insassen, Zeugen und Verletzte gegen seine Obliegenheiten zu verstoßen, und er habe diese Möglichkeit in Kauf genommen, enthält alle inneren Tatbestandsmerkmale eines bedingt vorsätzlichen Handelns. An dieser Feststellung war das Berufungsgericht auch nicht durch die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers gehindert, er habe irrtümlich angenommen, für Schäden der Insassin trete die Haftpflichtversicherung nicht ein. Denn dieser behauptete Irrtum bezog sich nicht auf die Pflicht zur richtigen und vollständigen Beantwortung der von der Beklagten gestellten Fragen, sondern auf die rechtliche Bedeutung dieser Fragen. Zwar kann ausnahmsweise auch einmal die irrige Überzeugung des Versicherungsnehmers, eine vom Versicherer gestellte Frage sei bedeutungslos, die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausschließen, vor allem, wenn ungewöhnliche Umstände einen solchen Irrtum besonders nahelegen und der Versicherungsnehmer zudem nur von bescheidener Intelligenz ist (BGH VersR 1960, 1033). Einen solchen Ausnahmetatbestand hat das Berufungsgericht hier aber mit der Begründung verneint, angesichts der eindeutigen Fragen nach Insassen, Zeugen, Geschädigten und Verletzten habe der Kläger ausreichend erkennen können, daß die Beklagte von ihm eine vollständige und richtige Antwort verlange und er diese Antwort unabhängig von seiner Auffassung über den Umfang der Versicherung zu geben habe. Da der Kläger ein Verhältnis zu seiner Begleiterin unterhalten habe, liege die Annahme nahe, er habe aus diesem Grund von richtigen Angaben bewußt abgesehen, zumal er auch später, als die Verletzte Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machte, in einer sonst unverständlichen Weise der Beklagten nichts davon mitgeteilt habe; daß der Kläger von diesen Ansprüchen schon Anfang November 1949 durch einen Brief des Vaters der Verletzten erfahren hat, war entgegen den Ausführungen der Revision unstreitig (Schriftsatz des Klägers vom 7. November 1962 S. 2). Nach diesen rechtlich unangreifbaren Feststellungen entfällt ein den Vorsatz ausschließender Irrtum des Klägers über Inhalt und Umfang seiner Aufklärungspflicht.
Da bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht davon abhängt, ob die Verletzung die Schadenfeststellungen des Versicherers beeinflußt hat (§ 7 Abs. V Satz 2 AKB, § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), kommt es in diesem Fall auch nicht darauf an, wann die Beklagte auf andere Weise über den ihr von Kläger verschwiegenen Sachverhalt unterrichtet worden ist. Die besonderen Vorschriften der §§ 33 Abs. 2, 153 Abs. 1 Satz 2 VVG, wonach sich der Versicherer auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, beziehen sich nur auf den Fall einer Verletzung der Anzeigepflicht. Diese Obliegenheit deckt sich nicht mit der in § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 2 AKB (vgl. auch § 34 VVG) bestimmten Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers. Während die unverzügliche Anzeige des Versicherungsnehmers in erster Linie den Versicherer so schnell wie möglich in die Lage versetzen soll, sich in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen, tragen die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht dem Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungsnehmer ihm von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, daß der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe. Die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts zu den §§ 153 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 2 VVG sind daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel