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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1965, Az.: 2 StR 388/65

Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung; Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Heimlich durchgeführte Sicherungsmaßnahme und Befriedigungsmaßnahme an Fellen; Wegnahme der Vorbehaltsware durch Gläubiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1965
Aktenzeichen
2 StR 388/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 19.03.1965

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur Unterschlagung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. November 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. März 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung zu einer Strafe von einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

2

I.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl.

3

1.)

Die Auffassung des Beschwerdeführers, der frühere Mitangeklagte L. sei schon von sich aus bereit gewesen, sich über den Eigentumsvorbehalt hinwegzusetzen, und habe deshalb nicht mehr zur Unterschlagung angestiftet werden können, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen handelte es sich nämlich nicht um eine Transaktion des normalen Geschäftsverkehrs, sondern um eine auf Drängen des Angeklagten spät abends und heimlich durchgeführte Sicherungs- und Befriedigungsmaßnahme. Der Angeklagte benötigte hiernach die Felle nicht für seine Kollektion, sondern suchte sie sich nach Durchsicht der noch vorhandenen Lagerbestände als geeignet zur Deckung seiner Forderung gegen Lange aus.

4

2.)

Die Strafkammer hat zwar nicht dargelegt, auf welchem Weg sie zu der Feststellung gekommen ist, der Angeklagte habe gewußt, daß die Felle nicht im Eigentum des früheren Mitangeklagten L. gestanden hätten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler. Am Vormittag des 1. November 1961 hatten sich zahlreiche Gläubiger, darunter der Beschwerdeführer, in das Lager L's begeben und sich dort die von ihnen gelieferte Vorbehaltsware herausgesucht und mitgenommen, ohne daran gehindert zu werden. Die Indisch-Lamm-Felle ließ sich aber der Angeklagte von Lange selbst am späten Abend aushändigen, nachdem das Personal nach Haus gegangen war. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung nicht näher darzulegen, der Angeklagte habe gewußt, daß auch diese Felle, entsprechend den heutigen Gepflogenheiten, Vorbehaltsware waren.

5

Daß der frühere Mitangeklagte L. ab 1. November 1961 zahlungsunfähig war und dies auch erkannt hatte, hat die Strafkammer aus einer ganzen Reihe von Beweisanzeichen rechtsirrtumsfrei geschlossen, von denen die Nichteinlösung und Protestierung des Wechsels nur eines unter mehreren ist. Dafür spricht schon, daß er an diesem Tage nicht in seinem Geschäftslokal erschien und auch das anwesende Personal die "zusammengelaufenen" Gläubiger nicht an der Wegnahme der Vorbehaltsware hinderte. Durch die weitgehende Auflösung des Lagers war, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, eine Fortführung des Geschäfts nicht möglich; auch lähmte die Sperrung weiterer Bankkredite jede geschäftliche Tätigkeit. Daraus, daß sich der Angeklagte an der Gläubigeraktion beteiligt hatte und L. abends unter den erwähnten auffälligen Umständen zur Hergabe der Indisch-Lamm-Felle veranlagte, folgt, daß er die Situation genau erkannt hatte. Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es besonderer Ausführungen zur inneren Tatseite hinsichtlich des Konkursdelikts nicht mehr.

6

Die Strafkammer legt zwar nicht ausdrücklich dar, ob sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß er eine Sicherung oder Befriedigung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 241 Abs. 1 KO). Nach den Feststellungen hatte er jedenfalls einen Anspruch gerade auf Übereignung der Indisch-Lamm-Felle nicht und wußte dies auch. Die im Urteil ausgeführten Umstände des Erwerbs dieser Felle ergaben das Vorliegen der äußeren und inneren Tatseite der Anstiftung des früheren Mitangeklagten L. zum Vergehen nach § 241 Abs. 1 KO so eindeutig, daß sich eine Wiederholung erübrigte.

7

Unbedenklich ist auch die Annahme der Anstiftung. Daß eine vom begünstigten Gläubiger begangene Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung als eine über die bloße notwendige Teilnahme hinausgehende Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 KO, § 48 StGB strafbar ist, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit RGSt 48, 18, 21;  61, 314, 315;  65, 416, 417). Der Senat hat keinen Anlaß gefunden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

8

II.

Dagegen hält die Begründung des Strafausspruchs rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt hierzu lediglich an, sie habe zu Gunsten des Angeklagten seine bisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Daraus läßt sich nicht erkennen, wie sie das Ausmaß seiner Schuld bewertet, ob sie etwaige mildernde Umstände nach § 246 Abs. 2 StGB und § 241 Abs. 2 KO oder bei deren Ablehnung die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 27 b StGB geprüft hat (vgl. RGSt 58, 106, 108). Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen führt (vgl. BGHSt 10, 330, 332) [BGH 10.05.1957 - 1 StR 58/57].

Baldus
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning