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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1965, Az.: VI ZR 122/64

Ursächlichkeit einer schuldhaft pflichtwidrigen Unterlassung für den Eintritt eines Wohngebäudeschadens; Sicherungspflichten eines Hausmeisters; Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den Pflichtigen; Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1965
Aktenzeichen
VI ZR 122/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.01.1964

Fundstelle

  • VersR 1966, 64

Redaktioneller Leitsatz

Weisen die Mieter den Hausmeister wiederholt auf Gasgeruch im Haus hin, liegt es in seiner Sicherungspflicht, den vermeintlichen Ursachen hierfür nachzugehen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten Scheer gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden diesen Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 24. Dezember 1954 gegen 8.15 Uhr ereignete sich in dem Hause N.straße ... der Gesellschaft für W. und A. mbH in F. eine Gasexplosion. Das Haus stürzte zusammen, zahlreiche Personen wurden verletzt.

2

Das zweistöckige Haus war eben erst errichtet worden; von den sechs Wohnungen war die im Erdgeschoß links belegene noch unbewohnt. Die Installationsfirma Kr. AG in H. hatte die Gasrohrleitungen verlegt. Der Monteur S. dieser Firma wurde durch Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt/Main vom 28. März 1956 (915/59 Ms 26/55) wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt, weil er am Nachmittag des 23. Dezember 1954 die Hausgasleitungen an das Versorgungsnetz angeschlossen und den Hauptgasschieber geöffnet hatte, ohne sich vergewissert zu haben, ob auch alle vorhandenen Austrittsstellen im Hause geschlossen waren; wie das Schöffengericht festgestellt hat, war in der noch unvermieteten Erdgeschoßwohnung das Ende der Gasleitung nicht mit einem Verschlußstopfen versehen und der Abstellhahn für die Wohnung unverschlossen.

3

Als Haftpflichtversicherer der Firma Kr. AG hat die Klägerin an die Geschädigten etwa 80.000 DM gezahlt.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, daß den Geschädigten auch der Installateur L. von der M.-Werke AG und der Beklagte S. schadensersatzpflichtig geworden und ihrer Versicherungsnehmerin daher Ausgleichungsansprüche gegen L. und den Beklagten entstanden sind.

5

L. hatte am Vormittag des 23. Dezember 1954 in den fünf bereits bezogenen Wohnungen die Gaszähler gesetzte Die Klägerin hat behauptet, er habe hierbei festgestellt, daß die Gasrohrleitungen in keiner dieser Wohnungen mit einem Gewindestopfen verschlossen gewesen seien und in mindestens zwei Wohnungen die Wohnungshauptabstellhähne offengestanden hätten. Die Klägerin hält es für ein schuldhaftes Versäumnis, daß L. sich nicht die noch unvermietete Erdgeschoßwohnung hat öffnen lassen und geprüft hat, ob dort alles in Ordnung war.

6

Dem Beklagten hat die Klägerin zum Vorwurf gemacht, seine Pflichten als Hausmeister der Gebäudeeigentümerin vernachlässigt und hierdurch den Unfallschaden schuldhaft mitverursacht zu haben. Am Abend des 23. Dezember 1954 sei er zu einer Besorgung zweimal ins Haus gekommen und jedesmal von Bietern darauf aufmerksam gemacht worden, daß es nach Gas rieche; der Beklagte habe geraten, das Fenster zu öffnen; er habe aber nach dem Rechten sehen und einen Fachmann herbeiholen müssen; er habe gemußt, daß in der leerstehenden Erdgeschoßwohnung, zu der er den Schlüssel gehabt habe, noch kein Gaszähler angebracht worden sei.

7

Unter Berufung auf den Forderungsübergang nach § 67 VVG hat die Klägerin von L. und dem Beklagten einen Schadensteilausgleich in Höhe von je 6.100 DM nebst Prozeßzinsen gefordert.

8

Der Beklagte hat - ebenso wie L. - ein Verschulden bestritten. Er hat behauptet, er habe das Haus an jenem Abend nur einmal betreten; dabei habe die Mieterin Frau F. nur beiläufig bemerkt, sie meine, es rieche etwas nach Gas.

9

Das Landgericht hat zunächst nur über den Anspruch gegen den Beklagten S. entschieden; es hat die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.

10

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

11

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Beklagte Hausmeister der Wohnungsgesellschaft für das beschädigte Haus; in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über Art und Umfang seiner Hausmeistertätigkeit hat es zusammenfassend herausgestellt, daß die Betreuung des Hauses zu seinem Aufgabenbereich gehörte und er für das Haus verantwortlich war. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Danach hat aber das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet war, Gefahren im Hause zu begegnen, die er erkennen mußte, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtete. Waren die Obliegenheiten des Beklagten in seinen Dienstverhältnis zur Wohnungsgesellschaft auch nicht im einzelnen geregelt und mag der Pflichtenkreis eines Hausmeisters auch weder durch Rechtsnormen noch durch die Verkehrsauffassung ein für allemal festgelegt sein, so konnte das Berufungsgericht aus der allgemeinen und uneingeschränkten Aufgabe der Hausbetreuung, die dem Beklagten nach seinen Feststellungen im vorliegendem Fall anvertraut war, doch ohne Rechtsirrtum ableiten, daß er auch zu einer Gefahrenabwehr in dem gekennzeichneten Sinne verpflichtet war.

14

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte nicht nur von dem Mieterehepaar F., sondern vorher auch schon von der Mieterin Frau G. auf den Gasgeruch im Hause aufmerksam gemacht worden ist. Frau G. hatte auf sein Anraten das Flurfenster geöffnet. Als trotzdem auch einige Zeit später noch Gasgeruch bestand und der Beklagte erneut-jetzt von F. hierauf hingewiesen wurde, hatte er nach Auffassung des Berufungsgerichts Grund zu der Annahme, daß innerhalb des Hauses Gas aus der Leitung austrat. Er mußte nun, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, mehr tun als wieder nur ein Öffnen der Fenster zu empfehlen und im Treppenhaus, wie er es nach der Zeugenaussage F. getan hat, an den verschlossenen Wohnungstüren zu riechen. Festgestelltermaßen hatte der Beklagte den Schlüssel zu der Erdgeschoßwohnung links; er hatte ihn nicht an L. ausgehändigt, als dieser die Gaszähler setzte, und wußte, daß in dieser Wohnung noch kein Gaszähler aufgestellt war. Das hätte ihn nach Ansicht des Berufungsgerichts nachdenklich machen und veranlassen müssen, die noch unbewohnte und unkontrollierte Erdgeschoßwohnung zu betreten und auf Gasgeruch zu prüfen. Das Berufungsgericht erblickt darin, daß der Beklagte nicht mehr als geschehen getan hat, eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen hausmeisterpflichten, durch die er sich zugleich einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung gegenüber den durch die Gasexplosion geschädigten Hausbewohnern schuldig gemacht hat und ihnen nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist.

15

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

16

Die Revision vermißt eine Darlegung, inwiefern das betreten der Erdgeschoßwohnung und ihre Überprüfung auf Gasgeruch die Explosion verhütet hätte. Wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet hat, mehr zu tun als er getan hat, so hat es damit jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte diejenigen Maßnahmen treffen mußte, die erforderlich waren, um die Gefahr zu beseitigen, die sich für das Haus und seine Bewohner aus dem Austritt von Gas aus der Leitung ergab. Unverkennbar hat sich das Berufungsgericht die Feststellung des Schöffengerichts zu eigen gemacht, daß aus dem offenen Ende der durch den Wohnungsgashahn nicht verschlossenen Gasleitung in der Erdgeschoßwohnung das Gas ausgeströmt ist und zu der Explosion geführt hat. Auch die Parteien sind im Rechtsstreit hiervon ausgegangen. LOG Berufungsgericht ist ersichtlich der Überzeugung, daß der Beklagte, wenn er die Wohnung betreten und überprüft hätte, erkannt haben würde, daß der Gasgeruch von hier ausging und hier das Gas aus der Leitung austrat. Der Zusammenhang der Urteilsausführungen läßt keinen Zweifel daran, daß der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, durch eigenes Eingreifen den weiteren Gasaustritt zu verhindern, - was schon durch einfaches Zudrehen des Wohnungsgashahns hatte bewirkt werden können, - oder notfalls fachmännische Hilfe herbeizurufen; daß zumindest die Main-Gaswerke oder die Feuerwehr hätten mobil gemacht werden können, steht außer Frage.

17

Die Revision zieht die Ursächlichkeit der schuldhaft pflichtwidrigen Unterlassung des Beklagten für den Eintritt des Schadens noch damit in Zweifel, daß offen sei, ob nicht bei Betreten der Erdgeschoßwohnung in den späten Abendstunden unter gleichzeitiger Bedienung von Lichtschaltern die Explosion sofort ausgelöst worden wäre. Eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, gaben der festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien den Berufungsgericht jedoch keinen Anlaß. Die Erdgeschoßwohnung stand noch leer; der Beklagte hat nicht behauptet, daß sie schon Beleuchtungskörper aufgewiesen hätte.

18

Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß der Beklagte den verletzten Hausbewohnern neben der Kr. AG gesamtschuldnerisch schadensersatzpflichtig geworden ist (§ 840 BGB), die Kr.AG infolgedessen gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch erlangt hat (§ 426 BGB) und dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist (§ 67 VVG).

19

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Ausgleichung entsprechend dem Grundsatz des § 254 BGB danach richtet, inwieweit der Schaden von dem einen oder von dem anderen der mehreren Gesamtschuldner verursacht worden ist. Zutreffend hat es bemerkt, daß im Verhältnis der Kr. AG zum Beklagten auf diesen ein Anteil entfällt, der seiner ursächlichen Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens entspricht. Den Umfang zu bestimmen, hat sich das Berufungsgericht noch nicht in der Lage gesehen, da noch nicht feststehe, wieviele Beteiligte ausgleichungspflichtig seien und die Höhe des vom Beklagten zu leistenden Ausgleichs sich durch die Mitbeteiligung des Monteurs Link ändern könne. In Anwendung des § 304 ZPO hat es daher über den Grand des Anspruchs bejahend vorab entschieden.

20

Die Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, sind unbegründet. Gewiß darf kein Grundurteil ergehen, wenn bereits feststeht, daß der Anspruch mangels eines Betrages nicht besteht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 304 I 2). Es spricht aber nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht hierüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte. Vielmehr ist es ersichtlich der Meinung, daß bei der Höhe des von der Klägerin gedeckten Schadens von ca. 80.000 DM irgendein Betrag in jedem Fall vom Beklagten zu tragen sein wird. Der Erlaß des Grundurteils ist daher nicht zu beanstanden.

21

Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens