Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1965, Az.: KRB 3/65
„Niedrigpreisgeschäft“
Beachtung der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens; Handelnde Person eines Unternehmens; Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1965
- Aktenzeichen
- KRB 3/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 12309
- Entscheidungsname
- Niedrigpreisgeschäft
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 29.01.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 333 - 342
- BGHZ 44, 358 - 358
- DB 1966, 186 (Kurzinformation)
- MDR 1966, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 460-464 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB
Amtlicher Leitsatz
Es genügt, daß die mit der Zufügung eines Nachteils verfolgte Absicht dem Betroffenen nach der Vorstellung des Veranlassers erkennbar wird; es ist nicht erforderlich, daß der Betroffene die Absicht auch tatsächlich erkennt.
Ist die Zurückweisung eines Bußgeldantrages nach den getroffenen Feststellungen ohne weitere Beweiserhebung geboten, so darf das Gericht nicht mangels öffentlichen Interesses einstellen.
Daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, kann die Kartellbehörde zum Nachteil des Betroffenen nur dann rügen, wenn sie selbst die Verhandlung beantragt hatte.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Betroffenen in der Sitzung vom 28. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger,
des Senatspräsidenten Dr. Hübner und
der Bundesrichter Hill, Offterdinger und Dr. Faller
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 29. Januar 1965 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch des angegriffenen Beschlusses - unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung - wie folgt richtig gestellt:
"Die Festsetzung von Geldbußen gegen die Betroffenen wird abgelehnt."
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der den Betroffenen weiter erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
A.
Der Betroffene zu 1 war zur Tatzeit Verkaufsdirektor und Prokurist, der Betroffene zu 2 Verkaufsleiter für das Inland und Prokurist, der Betroffene zu 3 Leiter der Rechtsabteilung der Firma Sa.-Sch. Apparate-Bau-Anstalt A. Schw. Söhne GmbH, V./Sch..
Nach der Antragsschrift des Bundeskartellamts sollen sie dafür verantwortlich sein, daß - erstmalig im Mai 1962 - in eine nur dem einschlägigen Großhandel zugegangene Sperrliste der Firma Sa. das Einzelhandelsunternehmen H. G. KG, Bad O.-We., - ein sogenanntes Niedrigpreisgeschäft - aufgenommen wurde, um diesen Einzelhändler künftig zur Einhaltung der von Saba empfohlenen Richtpreise zu veranlassen. Das Bundeskartellamt hat deshalb beantragt,
gegen jeden der Betroffenen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die §§ 25 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 8 (in Verbindung mit § 15) GWB festzusetzen.
Das Kammergericht hat durch die angefochtene Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, das Verfahren "eingestellt" und die Kosten des Verfahrens sowie die den Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Das Kammergericht neigt der Auffassung zu, daß Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB nur Unternehmen sein könnten, nicht aber die für sie handelnden natürlichen Personen,. Es nimmt zu dieser Frage aber nicht endgültig Stellung. Denn die Einstellung des Verfahrens rechtfertige sich schon deshalb, weil nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts nicht der Nachweis zu erwarten sei, daß die Betroffenen die Liefersperre verhängt hätten, um die G. KG zur Einhaltung der von Saba empfohlenen Preise zu veranlassen. Es lägen weder Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Absicht verfolgt, noch daß sie der G. KG erkennbar gemacht worden sei. Ferner könnten sich die Betroffenen auf einen Verbotsirrtum berufen. Was den Betroffenen M.-O. anbelange, so bestehe kein hinreichender Verdacht, daß er an der den Betroffenen vorgeworfenen Handlung überhaupt mitgewirkt habe. Schließlich vermißt das Kammergericht ein öffentliches Interesse an der Ahndung und hält "auch aus diesem Grunde" gemäß § 82 Abs. 5 GWB die Einstellung des Verfahrens für geboten.
Die in rechter Frist und Form eingelegte Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
B.
Verfahrensbeschwerden
I.
Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Kammergericht das Bußgeldverfahren "eingestellt" hat. Da in dem angefochtenen Beschluß festgestellt werde, daß die Betroffenen den Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB nicht erfüllt, außerdem in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hätten, habe der Antrag des Bundeskartellamts auf Erlaß eines Bußgeldbescheides entsprechend § 260 StPO in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 GWB zurückgewiesen werden müssen. Zwar werde in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, daß das Verfahren auch mangels öffentlichen Interesses einzustellen sei. Das Kammergericht habe aber zu Unrecht das öffentliche Interesse an der Ahndung verneint und dadurch § 82 Abs. 5 GWB verletzt.
Es ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß der angegriffene Beschluß mit seinem Ausspruch "Das Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen wird eingestellt" den Anschein einer prozessualen Entscheidung erweckt, zumal da auch die Kostenentscheidung mit dem Hinweis auf WuW/E OLG 646 begründet wird; dort macht das Oberlandesgericht Stuttgart Ausführungen zur Auslagenüberbürdung gerade im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (a.a.O. 649).
Der Sinn einer gerichtlichen Entscheidung wird jedoch nicht nach ihrer äußeren Bezeichnung und dem Wortlaut der im Ausspruch verwendeten Formel, sondern nach ihrem sachlichen Inhalt bestimmt (vgl. BGHSt 18, 381, 384) [BGH 15.05.1963 - 2 ARs 66/63]. Dabei ist der Ausspruch immer in Verbindung mit den Entscheidungsgründen zu betrachten. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich aber, daß das Kammergericht in Wahrheit eine Sachentscheidung getroffen hat.
Darauf deuten schon die Darlegungen in Abschnitt A der Gründe hin, in denen sich das Kammergericht für befugt erachtet, "einen Bußgeldantrag ohne mündliche Verhandlung abzulehnen, wenn er von vornherein nicht begründet ist oder wenn das vorgelegte Ermittlungsergebnis nicht ausreicht, um einen hinreichenden Verdacht gegen die Betroffenen zu rechtfertigen". Unter B I 1 der Gründe heißt es sodann eindeutig: Die Ausführungen zu II und III des Beschlusses - hier werden lediglich Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 GWB verneint und ein Verbotsirrtum bejaht - "rechtfertigen bereits die getroffene Einstellungsentscheidung". Unter diesen Umständen können bei sinnvoller Auslegung die Ausführungen unter IV des Beschlusses - zum öffentlichen Interesse - nur noch als Hilfserwägungen verstanden werden.
Warum das Kammergericht dennoch von einer "Einstellung" des Verfahrens spricht, bleibt offen. Daß es sich dabei nicht einfach um eine Einstellung nach § 32 Abs. 5 GWB mangels öffentlichen Interesses handeln sollte, darauf deutet auch die Wendung am Ende der Gründe hin: "Nach alledem war - einer häufig anzutreffenden Terminologie folgend - das Verfahren einzustellen". Vielleicht hat das Kammergericht durch den Gebrauch dieser Formel in Anlehnung an § 170 Abs. 2 StPO auch im Entscheidungssatz zum Ausdruck bringen wollen, daß nach seiner Auffassung die Betroffenen der ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht hinreichend verdächtig erscheinen (vgl. § 81 Abs. 2 GWB). Diese Fassung des Beschlußausspruchs entspricht jedoch nicht dem Gesetz. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 GWB sind im Kartellbußgeldverfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnungüber die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht anzuwenden. Das GWB selbst spricht, soweit es den Abschluß des gerichtlich anhängigen Bußgeldverfahrens betrifft, von Einstellung nur im Zusammenhang mit der Verneinung des öffentlichen Interesses (§ 82 Abs. 5 GWB). Auch die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Strafprozeßordnung gebrauchen diesen Ausdruck für das gerichtliche Verfahren im allgemeinen nur dann, wenn es sich nicht um eine Sachentscheidung handelt (vgl. §§ 153 Abs. 3, 153 a Abs. 2, 153 c Abs. 3, 154 Abs. 2, 154 b Abs. 4, 205, 206 a, 260 Abs. 3, 383 Abs. 2, 389 Abs. 1 StPO). § 170 Abs. 2 StPO gilt ausschließlich für das Verfahren der Staatsanwaltschaft, § 46 OWiG nur für das der Verwaltungsbehörde.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Kammergericht könne seine Entscheidung schon deswegen nicht so gemeint haben, weil bei Vorliegen eines sachlichen und eines prozessualen Grundes gegen eine Ahndung der prozessuale stets den Vorrang haben müsse.
Es wäre allerdings unzulässig, einen Bußgeldantrag gleichzeitig wegen Bestehens eines Prozeßhindernisses (oder Fehlens einer Prozeßvoraussetzung) und wegen sachlicher Unbegründetheit abzuweisen. Der Satz, daß in einem solchen Falle der prozessuale Grund vorgehe, erleidet aber im Strafverfahren eine wichtige Ausnahme: Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, darf die Freisprechung eines Angeklagten, die bei hinreichender Klärung des Sachverhalts aus allgemein verfahrensrechtlichen Gründen geboten wäre, nicht deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt unter ein Straffreiheitsgesetz fällt (vgl. BGHSt 13, 268; BGH 1 StR 257/51 v. 21. November 1951; RGSt 70, 193; Geier in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. § 260 Anm. 8 a; Schäfer, ebendort, Einleitung Kap. 10 A 9 unter Hinweis auf § 85 des StPO-Entwurfs 1939 und dessen Begründung - Fußn. 45 -; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 260 Anm. 27; Kleinknecht-Müller, 4. Aufl. § 260 Anm. 9). Was für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes zutrifft, muß entsprechend bei Verneinung des öffentlichen Interesses im Sinne von § 82 Abs. 5 GWB gelten. In beiden Fällen verzichtet der Staat auf seinen Straf- bzw. Ahndungsanspruch. Das damit geschaffene Verfahrenshindernis muß aber hinter der "Justizgewährungspflicht" zurücktreten, wenn der Sachverhalt schon im Sinne eines Freispruchs geklärt ist. Andernfalls würde die als Wohltat für den Betroffenen gedachte Einstellung mangels öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten wirken.
Es braucht deshalb im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, ob das Kammergericht das öffentliche Interesse an der Ahndung zutreffend verneint hat; denn es durfte das Verfahren nicht nach § 82 Abs. 5 GWB einstellen, wenn es den Bußgeldantrag aus sachlich-rechtlichen Gründen ohne weitere Beweiserhebung für ablehnungsreif hielt.
Nach alledem hat sich das Kammergericht bei der Fassung des Beschlußausspruchs lediglich im Ausdruck vergriffen. Da ein echter Widerspruch zwischen Beschlußausspruch und -gründen nicht besteht, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Ausspruch von sich aus berichtigen, sofern die angefochtene Entscheidung im übrigen Bestand hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß nicht auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden worden sei, obwohl zwar nicht das Bundeskartellamt, wohl aber die Betroffenen K. und Dr. Wi. dies beantragt hätten.
Diese Rüge ist dem Bundeskartellamt verwehrt.
Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des Bußgeldverfahrens im GWB - wie auch im OWiG - grundsätzlich davon aus, daß das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit genügen könne. Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens wurden deshalb durchbrochen. Es sollte damit vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, Fälle, die keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung bedürfen, im vereinfachten Verfahren rasch zu entscheiden. Auf der anderen Seite sollten aber die rechtsstaatlichen Garantien des Betroffenen nicht verkürzt werden. Deshalb wurde ihm in § 82 Abs. 3 GWB ein selbständiges Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumte Außerdem wird nach dieser Vorschrift auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, wenn die Kartellbehörde es in der Antragsschrift beantragt oder das Gericht es von Amts wegen für erforderlich hält. Diese Regelung zeigt deutlich, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers dem einzelnen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben soll, ob er sich der mit einer mündlichen Verhandlung verbundenen rechtsstaatlichen Garantie bedienen will oder nicht. Eine Verletzung des § 82 Abs. 3 GWB kommt nur dem Verfahrensbeteiligten zugute, dem gegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist. Das Bundeskartellamt kann daher im vorliegenden Falle diese Rüge nicht erheben, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil der Betroffenen herbeizuführen.
C.
Sachrüge
Sie ist ebenfalls unbegründet.
I.
Das Kammergericht scheint zu der Auffassung zu neigen, Täter einer nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 GWB verbotenen Boykott- oder Diskriminierungshandlung könnten nur Unternehmen, nicht aber die für sie handelnden natürlichen Personen sein. Der Kartellsenat könnte einer solchen Auffassung, die auch seiner bisherigen Rechtsprechung widerspricht (vgl. BGHSt 12, 295, 298 [BGH 21.01.1959 - KRB 12/58]/299; BGH: KRB 7/58 vom 21. Januar 1959 S. 6), nicht beipflichten.
Auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten gilt der Grundsatz, daß keine Geldbuße ohne persönliche Schuld verhängt werden darf. Den inneren Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB, dem - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - wesentliche Bedeutung zukommt, können nur natürliche Personen erfüllen. Die Freistellung dieser Personen von der persönlichen Verantwortung für ihre Taten könnte nur dann bejaht werden, wenn das GWB den Begriff "Unternehmen" im Sinne eines von seinen Trägern unabhängigen, mit eigener - auf das Gebiet der Ordnungswidrigkeiten bezogener - Deliktsfähigkeit ausgestatteten Normadressaten gebrauchen würde. Das ist aber weder in § 1 GWB noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes der Fall. Träger von Unternehmen können sowohl natürliche, als auch juristische Personen als auch Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit sein (vgl. Müller-Henneberg im Gemeinschaftskommentar, 2. Aufl. Anm. 2 c zu § 1). Es ist deshalb schon im Ausgangspunkt verfehlt, wenn das Kammergericht bei seinen Erörterungen im Anschluß an die Ausführungen im Frankfurter Kommentar (vgl. Vorbem. §§ 38 bis 43, Tz. 14 und 18) Unternehmen und natürliche Personen einander gegenüberstellt.
Daß das GWB in erster Linie natürliche Personen (Menschen), weil nur ihnen ein Vorwurf persönlicher Schuld gemacht werden kann, den Bußgeldandrohungen unterwirft, ergibt sich zudem aus dem Worte "auch" in § 41 GWB. § 41 betrachtet es als selbstverständlich, daß bei Kartellverstößen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen die Menschen, die für sie handeln, den Bußgeldandrohungen des Gesetzes unterliegen. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, daß neben diesen Menschen, deren Verantwortlichkeit im Sinne der Bußgeldandrohungen den Ausgangspunkt der Regelung bildet, "auch" die juristische Person (die Personenvereinigung) selbst der Bußgeldandrohung unterworfen wird.
Endlich kann aus der Verwendung des Begriffes "Unternehmen" in § 25 Abs. 1 GWB in Verbindung mit dem Worte "Wer" in § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB nicht geschlossen werden, daß das Verbot sich allein gegen die Träger (im Sinne von Inhaber, Eigentümer) des Unternehmens richten soll. Eine solche Auslegung würde dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht. Das zeigt sich schon deutlich, wenn Träger des Unternehmens eine natürliche Person ist. Ob und inwieweit sie an der Geschäftsführung teilnimmt, ist eine Frage der Unternehmensorganisation. Bei Großunternehmen wird sie oft andere Personen mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens oder der selbständigen Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen, die dann in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen haben, die die Gesetze dem Unternehmen auferlegen. So liegt aber der Fall immer, wenn Träger eines Unternehmens eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personengemeinschaft ist.
Eine sinnvolle Gesetzesauslegung führt deshalb zu dem Ergebnis, daß Normadressaten des § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB ("wer") die für ein Unternehmen (§ 25 Abs. 1 GWB) handelnden natürlichen Personen sind. Daneben können auch juristische Personen und Personenvereinigungen über die §§ 41 und 42 GWB herangezogen werden.
Die Frage, wer für ein Unternehmen handelt, wird mit Hilfe der sog. "tatsächlichen Betrachtungsweise" (vgl. BGHSt 11, 102; hierzu Bruns, JZ 1958, 461) zu beantworten sein.
Es kann nicht anerkannt werden, daß diese Täterbestimmung nach den §§ 38 Abs. 1 Nr. 8, 25 Abs. 1 GWB mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen sei und gegen das Analogieverbot des § 2 StGB verstoße. Es handelt sich hier nicht darum, im Wege der Rechts- oder Gesetzesanalogie für eine im Gesetz nicht ausdrücklich mit Strafe bedrohte Handlung die Strafbarkeit zu begründen, sondern um Gesetzesauslegung, die im Strafrecht und im Recht der Ordnungswidrigkeiten ebenso möglich und notwendig ist wie auf anderen Rechtsgebieten. Dabei darf und muß der Richter dem Gesetz innerhalb des tatbestandlichen Rahmens die Bedeutung geben, die sein wahrer Sinn erfordert. Dem rechtsstaatlichen Erfordernis, daß der Gesetzgeber wenigstens seinen Grundgedanken, das Ziel seines gesetzgeberischen Willens vollkommen deutlich gemacht hat (vgl. BVerfGE 17, 306, 314) [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63], ist genügt. Bei der gesetzlichen Regelung verhältnismäßig schwieriger Lebenssachverhalte können nicht alle Unklarheiten und Zweifel von vornherein vermieden werden.
II.
Das Bundeskartellamt vermutet (Rechtsbeschwerdebegründung unter VIII letzter Absatz), das Kammergericht sei davon ausgegangen, daß nach § 18 GWB zulässige Vertriebsbindungen vom Verbot des § 25 Abs. 1 GWB freigestellt seien. Es braucht darauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Wenn das Kammergericht dieser Auffassung gewesen wäre, so wäre sie doch für die angegriffene Entscheidung nicht tragend.
III.
Das Kammergericht stützt seine ablehnende Entscheidung in erster Linie darauf, daß sich bei den Betroffenen die innere Tatseite einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abe. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB nicht nachweisen lasse.
Dieser innere Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Betroffenen die G. KG auf der Sperrliste der Firma Sa. haben eintragen lassen, um sie zur Einhaltung nicht gebundener Preise zu veranlassen.
Nach Ansicht des Kammergerichts bietet aber das vom Bundeskartellamt erzielte Ermittlungsergebnis hinreichende Anhaltspunkte weder dafür, daß die Betroffenen mit der Liefersperre eine derartige Absicht verfolgt, noch daß sie - was das Kammergericht unter Berufung auf Benisch im Gemeinschaftskommentar, 2. Aufl., § 25 Anm. 8 ebenfalls für erforderlich hält - diesen Zweck der Greif KG erkennbar gemacht hätten.
Die hiergegen erhobenen Bedenken der Rechtsbeschwerde greifen im Ergebnis nicht durch.
1.
Mißverständlich ist es allerdings, wenn das Kammergericht als zweite Voraussetzung neben der Absicht "zu veranlassen" verlangt, daß der Veranlasser den Zweck seiner Maßnahme dem Adressaten erkennbar macht. Wenn eine Willensbetätigung eines anderen ausgelöst werden soll, muß dieser natürlich von der Einwirkung Kenntnis erhalten. Insofern ist die Erkennbarkeit dem Begriff "veranlassen" immanent. Das Merkmal "um zu veranlassen" in § 25 Abs. 1 GWB ist aber ein inneres Tatbestandsmerkmal. Es erfordert lediglich eine bestimmte Zielrichtung des Täterwillens. Es muß dem Täter darauf ankommen, dieses Ziel zu erreichen. Er muß das "Veranlassen" anstreben. Mehr ist zur Erfüllung dieses Tatbestandmerkmals nicht erforderlich. Es reicht deshalb aus, daß neben dem Nachteil (Liefersperre) auch die mit der Zufügung dieses Nachteils verfolgte Absicht dem Adressaten nach der Vorstellung des Veranlassers erkennbar wird; nicht jedoch ist es erforderlich, daß der Betroffene diese Absicht auch tatsächlich erkennt.
Für den Bestand der angefochtenen Entscheidung ist dies jedoch ohne Bedeutung; denn das Kammergericht hält schon die Absicht für nicht erweisbar. Außerdem will das Gericht, wie die weiteren Ausführungen zeigen, nur einen - durchaus möglichen - Schluß auf das Fehlen dieser Absicht bei den Betroffenen u.a. aus der Tatsache ziehen, daß sie die G. KG lediglich in die nur den Großhändlern zugehende Sperrliste aufgenommen, nicht aber der G. KG die Liefersperre und erst recht nicht die mit diesem Nachteil angeblich verfolgte Absicht mitgeteilt haben.
2.
Das Kammergericht ist der Meinung, daß "aus dem äußeren Sachverhalt" - Telefongespräch der Betroffenen K. und Dr. Wi. mit dem Komplementär der G. KG über deren Preisgebaren - "allein Schlüsse auf die auf wettbewerbsbeschränkendes Verhalten gerichtete Absicht nicht gezogen werden können". Das Kammergericht beruft sich hierfür auf Mayer-Wegelin im Gemeinschaftskommentar, 2. Aufl., § 38 Anm. 16, richtiger: Anmerkung 15; dort ist gesagt, daß es nicht angehe, "im Zweifel aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen auf das Vorhandensein des inneren Tatbestands zu schließen".
Die Rechtsbeschwerde beanstandet diesen Gedankengang, jedoch zu Unrecht. Was das Kammergericht hat sagen wollen, ist nur, daß in dem hier vorliegenden Fall der äußere Sachverhalt nicht ausgereicht hat, dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen der vom Gesetz mißbilligten Absicht zu verschaffen. Mit diesem Schluß bewegt sich das Kammergericht auf dem der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die für die Auffassung des Kammergerichts maßgeblichen Gründe werden in der Beschlußabschrift S. 6 unten dargelegt. Es ist allein Sache des Tatrichters, darüber zu entscheiden, ob belastende Umstände durch Gegengründe überzeugend entkräftet werden. Daß dem Kammergericht dabei ein Denkfehler oder ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, daß sich ihm angesichts der im Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts festgestellten Tatsachen im Zusammenhang mit der Lebenserfahrung und mit allgemeinkundigen Erkenntnissen über Methoden und Praktiken des Wirtschaftslebens eindeutige Folgerungen im Sinne des Antrages des Bundeskartellamts hätten aufdrängen müssen.
a)
Die Rechtsbeschwerde meint, das Kammergericht habe den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungssatz außer acht gelassen, daß Hersteller und mit den sogenannten Niedrigpreisgeschäften konkurrierender Fachhandel die Preispolitik der Niedrigpreisgeschäfte mißbilligen. Einen etwaigen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts zu erörtern, hatte aber das Kammergericht nur dann Anlaß, wenn sich daraus die zwangsläufige Folgerung ergäbe, daß Liefersperren der Hersteller gegen Niedrigpreisgeschäfte stets auf deren Preisbildung beruhen. Das trifft aber nicht zu. Vielmehr werden gerade auch bei Rundfunk- und Fernsehgeräten zahlreiche Hersteller daran interessiert sein, daß die Endabnehmer dieser hochwertigen tech nischen Erzeugnisse von Einzelhändlern fachlich beraten werden und z.B. bei der Antennenanlage sowie bei Reparaturen die erforderliche Hilfe finden, ferner auch - wegen des allgemeinen Ansehens der Erzeugnisse - daran, daß der Verkauf in angemessenem äußerem Rahmen stattfindet. Auch das Bundeskartellamt erkennt in seiner Rechtsbeschwerde S. 6 Mitte an, daß Fragen des Vertriebs über Fachgeschäfte und die Marktpflege dann eine Rolle spielen, wenn der Fachhandel beim Vertrieb der Erzeugnisse besondere Leistungen erbringen muß. Schließlich können solche Liefersperren auch darin ihren Grund haben, daß der Hersteller die Nachfrage aus technischen Gründen nur begrenzt befriedigen kann.
Im vorliegenden Falle hatte die Firma Sa. in ihren Verkaufsbedingungen die von ihr zugelassenen Großhändler ausdrücklich verpflichtet, nur solche Einzelhändler zu beliefern, deren Umsatz überwiegend auf dem Verkauf von Rundfunk-, Fernseh-, Tonband- und Elektrogeräten beruht, die einen einwandfreien Kundendienst durch eine moderne Reparaturwerkstätte gewährleisten und eine zur Werbung und Vorführung geeignete offene Verkaufsstelle unterhalten.
Es ist demnach nicht erfahrungswidrig, daß das Kammergericht unter Hinweis auf das Ermittlungsergebnis des Bundeskartellamts den Grund der Liefersperre in der Aufmachung der Geschäftsräume der G. KG gesehen hat.
b)
Die Rechtsbeschwerde beachtet ferner bei ihren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Kammergerichts nicht genügend, daß nach § 25 Abs. 1 GWB die Zufügung von Nachteilen nur dann unzulässig ist, wenn damit ein bestimmter Zweck verfolgt wird, und zwar eine Einwirkung auf die wettbewerbliche Entscheidungsfreiheit eines anderen Unternehmens, wie sich aus dem Wortlaut "um zu veranlassen" eindeutig ergibt. Es genügt demnach im Gegensatz etwa zur Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 9 GWB nicht, daß der Nachteil einem anderen als eine Art Vergeltung für ein bestimmtes Verhalten zugefügt wird, wenn damit nicht zugleich für die Zukunft eine Willensbeugung bezweckt wird.
§ 25 Abs. 1 GWB hindert daher einen Hersteller grundsätzlich nicht, einen Einzelhändler deshalb zu sperren, weil dessen Verkaufspreise den Vorstellungen des Herstellers, etwa seinen empfohlenen Richtpreisen, nicht entsprechen, wenn nicht gleichzeitig dadurch der gesperrte Einzelhändler zu künftigem Wohlverhalten im Sinne des Herstellers veranlaßt werden, sondern die Sperre endgültig sein soll.
Eine andere Auslegung würde nicht nur dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 GWB widersprechen, sondern auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen. Der Eingriff in die Freiheit eines Unternehmens, dem es verboten wird, einem anderen Unternehmen einen nach allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbs an sich zulässigen Nachteil wie eine Liefersperre zuzufügen, rechtfertigt sich nur insoweit, als dadurch eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entschließungsfreiheit des anderen Unternehmens vermieden werden kann. Wenn aber auf diese Entschließungsfreiheit (hier: hinsichtlich der künftigen Preisbildung) kein Einfluß genommen werden soll, entfällt die Rechtfertigung dafür, einem Unternehmen eine Liefersperre zu verbieten und es damit zum Vertragsabschluß zu zwingen.
c)
Es wird allerdings naheliegen, daß eine wegen zu niedriger Preise verhängte Liefersperre zumindest auch den Zweck hat, das Niedrigpreisgeschäft zur Anhebung der Preise zu bewegen. Zwingend ist dieser Schluß jedoch nicht. In vielen Fällen wird der Hersteller es für sinnlos halten, auf das Niedrigpreisgeschäft in diesem Sinne einzuwirken, sei es, weil sich das betreffende Geschäft aus grundsätzlichen Erwägungen den Preis nicht vorschreiben läßt, sei es, weil es etwa wegen seiner dürftigen Ausstattung oder wegen mangelhaften Kundendienstes zu höheren Preisen ohnehin nicht wettbewerbsfähig wäre, sei es, weil es nach seiner gesamten Preispolitik nicht die Gewähr bietet, sich nach einer Aufhebung der Liefersperre an die Preisvorstellungen des Herstellers zu halten.
d)
Die Prüfung, ob eine Liefersperre gegen Niedrigpreisgeschäfte in der durch § 25 Abs. 1 GWB verbotenen Absicht verhängt worden ist, verlangt daher, falls die Zielrichtung der Maßnahme nicht klar zutage tritt, eine Gesamtbeurteilung aller sachlich gebotenen Feststellungen des Einzelfalles unter genauer Berücksichtigung sämtlicher Einzelheiten. Weder reicht die Tatsache der Liefersperre allein zur Bejahung der Frage aus, noch kann sie grundsätzlich schon deshalb verneint werden, weil mit der Sperre keine ausdrückliche Abmahnung oder Aufforderung verbunden worden ist; denn es muß auch mit Versuchen gerechnet werden, das wahre Ziel einer solchen Maßnahme mit den Mitteln der Täuschung und Tarnung nach außen hin nicht hervortreten zu lassen. Der Täter wird in einem solchen Falle nur durch einen sorgfältig geführten Anzeichenbeweis überführt werden können. Die Eigenart eines solchen Beweises besteht darin, daß gerade eine Häufung von Beweisanzeichen, von denen jedes für sich allein betrachtet viel oder wenig besagen mag, einen überzeugenden Schluß nahelegt. Das Kammergericht mußte sich daher bei seiner Beweiswürdigung mit allen im Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts festgestellten, für den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Beweisanzeichen befassen.
Die Ausführungen zu dieser Frage in dem angegriffenen Beschluß sind zwar sehr knapp. Das Kammergericht hat aber, wie dem Zusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen ist, alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet, die nach den im Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden mußten, so daß ein Rechtsfehler nicht vorliegt.
e)
Es soll hierbei nicht verkannt werden, daß aus Preisgründen verhängte Liefersperren, auch wenn sie keinen Einfluß auf die Preisbildung des jeweils gesperrten Händlers ausüben sollen, bei folgerichtiger Durchführung § 25 Abs. 1 GWB dadurch verletzen können, daß andere bisher nicht gesperrte Einzelhändler von einer an sich geplanten Preissenkung abgehalten werden sollen, um einer dann auch ihnen drohenden Liefersperre zu entgehen. Ein solcher Vorwurf ist gegen die Betroffenen jedoch nicht erhoben worden. Das Kammergericht hatte nach der Antragsschrift des Bundeskartellamts nur zu prüfen, ob ein nach § 25 Abs. 1 GWB unzulässiger Eingriff in die wettbewerbliche Entschließungsfreiheit der G. KG beabsichtigt war.
III.
Die Rechtsauffassung des Kammergerichts, den Betroffenen sei die in § 25 Abs. 1 GWB geforderte Absicht nicht nachzuweisen, kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Schon aus diesem Grunde hat aber das Kammergericht den Antrag auf Festsetzung eines Bußgeldes mit Recht zurückgewiesen. Die weiteren Einwendungen der Rechtsbeschwerde brauchen daher nicht erörtert zu werden.
D.
Die Rechtsbeschwerde ist demnach als unbegründet zu verwerfen. Um den Charakter des angefochtenen Beschlusses als einer Sachentscheidung (vgl. oben B I) klarzustellen, hat der Kartellsenat den Ausspruch in eigener Zuständigkeit, anders gefaßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 Abs. 1 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Hübner
Hill
Offterdinger
Faller