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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1965, Az.: Ia ZB 11/65
„Stromrichter“

Anmeldung eines Gebrauchsmusters unter der Bezeichnung "Flüssigkeitsgekühlte Halbleiterstromrichteranordnung"; Zulässigkeit einer durch Fernschreiben eingelegten Beschwerde; Erfordernis der Eigenhändigkeit bei Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften; Angabe des Verwendungszwecks auf Gutschriftträger für die Überweisung der Beschwerdegebühr als ausreichende Beschwerdeerklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1965
Aktenzeichen
Ia ZB 11/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11612
Entscheidungsname
Stromrichter
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 25.02.1965

Fundstellen

  • DB 1966, 339 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1966, 280 "Stromrichter"
  • GmbHR 1966, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1077-1078 (Volltext mit amtl. LS) "Stromrichter"

Verfahrensgegenstand

Stromrichter

Sonstige Beteiligte

Firma Aktiongesellschaft B., Bo. & Cie., Ba. (Sch.)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Dem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift ist nicht genügt, wenn die Beschwerdeschrift nur mit dem Firmennamen einer juristischen Person unterzeichnet ist.

  2. b)

    Die telegrafische oder fernschriftliche Einlegung einer Beschwerde befreit nicht von dem Erfordernis der Unterschrifts sie entbindet nur davon, daß, die Unterschrift eigenhändig gezeichnet sein muß.

  3. c)

    Die bloße Übersendung von Gebührenmarken unter Angabe des Aktenzeichens und des Verwendungszwecks ist keine ausreichende Beschwerdeerklärung.

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Claßen
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 26. Februar 1964 meldete die Anmelderin ein Gebrauchsmuster unter der Bezeichnung "Flüssigkeitsgekühlte Halbleiterstromrichteranordnung" beim Deutschen Patentamt an (AZ: ...). In dem Anschreiben der Anmelderin, einer Schweizer Aktiengesellschaft, heißt es: "Vertreter ist laut Generalvollmacht Nr. ... Patentanwalt Dr.-Ing. E. S. ...". Nachdem die Anmelderin für den Schutzanspruch 1 auf Grund eines Zwischenbescheids der Gebrauchsmusterstelle eine Neufassung eingereicht hatte, wies die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluß vom 16. September 1964 die Anmeldung zurück, weil Schutz nicht ausschließlich für die körperliche Form der Anordnung, sondern (in den Unteransprüchen) auch für bestimmte Wirkungsweisen verlangt werde. Dieser Beschluß wurde Patentanwalt Dr. S. am 25. September 1964 zugestellt. Am 23. Oktober 1964 ging beim Patentamt ein Fernschreiben folgenden Wortlauts ein:

"Erheben Beschwerde gegen Rückweisungsbeschluß AZ ... Begründung folgt. Bezahlung der Gebühr gleichzeitig durch Patentanwalt S..

B. Bo. Patente."

2

Am gleichen Tag zahlte Patentanwalt Dr. S. durch Übersendung von Gebührenmarken die Beschwerdegebühr beim Patentamt ein. Die Gebührenmarken waren auf einem mit Schreibmaschine vorgefertigten Formular aufgeklebte Mit Schriftsatz vom 10. November, beim Deutschen Patentamt eingegangen am 13. November 1964, bestätigte die Anmelderin ihr Fernschreiben und begründete die Beschwerde.

3

Mit Beschluß vom 25. Februar 1965 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts als unzulüssig verworfen, weil die Beschwerde nicht ordnurgsgemäß eingelegt sei. Gleichzeitig hat er die Rechtsbeschwerde zu gelassen.

4

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe die an ihr Fernschreiben und die Erklärung des Patentanwalts Dr. S. vom 23. Oktober 1964 gestellten Anforderungen formalistisch überspitzt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

5

II.

Die kraft ausdrücklicher Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde kann sachlich nicht zum Erfolg führen.

6

1.

Das Bundespatentgericht ist zutreffend zu den Ergebnis gelangt, daß die mit Fernschreiben eingelegte Beschwerde der Anmelderin deshalb unzulässig ist, weil aus dem Fernschreiben nicht ersehen werden kann, weiche natürliche Person für die Anmelderin die in dem Fernschreiben enthaltene Erklärung abgegeben hat.

7

a)

Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Gebrauchsmusterstelle ist gemäß § 36 I Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GebrMG schriftlich beim Patentamt einzulegen. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13. Mai 1965 (Ia ZB 27/64, NJW 1965, 1862 = BlPMZ 1965, 311 - Hinterachse) eingehend dargelegt hat, bedeutet das, daß die Beschwerdeerklärung im Patenterteilungsverfahren grundsätzlich ebenso wie eine Rechtsmittelschrift im Zivilprozeß handschriftlich unterzeichnet sein muß. Für die Beschwerde im Gebrauchsmustereintragumgsverfahren gilt nichts anderes. Ausnahmen sind nur zugelassen für die telegrafische und fernschriftliche Rechtsmitteleinlegung, und zwar selbst dann, wenn die Aufgabe des Telegramms durch den Fernsprecher erfolgt, weil die Abgabe prozessualer Erklärungen mit Hilfe dieser moderen Nachrichtenmittel nicht ausgeschlossen worden kann, diese Nachrichtenmittel aber die Übermittlung der eigenhändigen Unterschriften nicht zulassen (RGZ 139, 45; 151, 82, 86; BGH GRUR 1955, 29 und die obengenannte Entscheidung des erkennenden Senats).

8

Es besteht kein Anlaß, über die durch den telegrafischen und fernschriftlichen Verkehr bedingte Ausnahme von Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften hinauszugehen und auf das Erfordernis der Unterzeichnung überhaupt zu verzichten. Alle wesentlichen Gründe, die sonst für die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung sprechen, erfordern es vielmehr, daß im telegrafischen und fernschriftlichen Verkehr wenigstens am Schluß der Mitteilung der Name desjenigen der die Erklärung abgibt, mitübermittelt wird. Nur wenn dies geschieht, kann auf einfache Weise festgestellt werden welche Person die Verantwortung für die Erklärung übernimmt, ob diese Person überhaupt die Fähigkeit hat, eine solche Erklärung wirksam abzugeben, und gegebenenfalls, ob sie befugt ist, diese Erklärung für einen anderen abzugeben. Zwar bietet die bloße telegrafische oder fernschriftliche Mitteilung des Namens des Erklärenden an sich geringere Sicherheit gegen etwaige Fälschungen als eine eigenhändige Unterschrift. Trotzdem ist nicht zu übersehen daß die Nennung des Absendernamens alle vorgenannten Prüfungen erheblich erleichterte "Die Möglichkeit telegrafischer Rechtsmitteleinlegung befreit nicht von dem Erfordernis der Unterschrift, sondern sie entbindet lediglich von deren Eigenhändigkeit" (BVerwGE 3, 56 = NJW 1956, 605; vgl. RGZ 151, 82, 86).

9

b)

Die Mitteilung der üblichem Kurzform der Firma der Anmelderin und Beschwerdeführerin mit dem Zusatz "Patente" am Schluß des Beschwerdefernschreibens genügt nicht als Unterschrift, ebensowenig wie eine in dieser Form von ein vertretungsberechtigten Person handschriftlich vorgenommenen Unterzeichnung eines maschinengeschriebenen Beschwerdeschriftsatzes ausreichen würde. Denn die Anmelderin ist als Schweizer Aktiengesellschaft juristische Person und kann als solche nur durch die zu ihrer Vertretung befugten natürlichen Personen Erklärungen abgeben und unterschreiben.

10

Dazu ist zunächst klarzustellen daß sich keine Besonderheiten daraus ergeben, daß die Anmelderin keine deutsche, sondern eine Schweizer Aktiengesellschaft ist. Da sie sich am deutschen Patenterteilungsverfahren beteiligt, muß sie ebenso wie jeder deutsche Anmelder die für dieses Verfahren geltenden Verfahrens- und Formvorschriften beachten (vgl. Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht, 1949, S. 91-94).

11

Ausdrückliche gesetzliche Vorschriften darüber, wie Rechtsmittelschriften im Patenterteilungsverfahren, in dem anschließenden patent gerichtlichen Verfahren oder überhaupt in anderen Prozeßarten von juristischen Personen zu unterzeichnen sind, gibt es nicht. Zwar schreiben sowohl das deutsche wie das Schweizer Aktienrecht vor, daß die Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Verwaltung), Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für ihre Gesellschaft in der Weise zu zeichnen haben, daß sie der Firma ihren eigenen Namen handschriftlich hinzusetzen (§ 72 AktG a.F. und § 79 AktO n.F. §§ 51, 57 HGB; vgl. § 35 Abs. 3 GmbHG und § 25 Abs. 2 GenG; Art. 719 Schweizer OR). Wenn diese gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich des Geschäftsverkehrs auch allgemein als bloße Ordnungsvorschriften aufgefaßt und insbesondere Zeichnungen mit der bloßen Firma - ohne Zusatz des eigenen Namens des Unterzeichnenden - als ausreichend angesehen werden, weil auch sonst im bürgerlichen Rechtsverkehr der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben darf, so ergibt sich hieraus doch kein zwingender Grund dafür, auch bei Rechtsmittelschriften in gerichtlichen Verfahren die bloße handschriftliche Zeichnung der Firma ohne Beifügung des eigenen Namens des Unterzeichnenden als ausreichende eigenhändige Unterschrift gelten zu lassen. Denn auch in diesem Zusammenhang sind die Gründe von ausschlaggebender Bedeutung, die dazu geführt haben, daß überhaupt an einer eigenhändigen Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften festgehalten werden muß (vgl. Wiezorek, ZPO, 1957, § 129 Anm, A II a 6; RG JW 1929, 96; RGZ 151, 82, 84/85). Die handschriftliche Zeichnung der bloßen Firma einer juristischen Person läßt in der Regel keinen Schluß darauf zu, von welcher natürlichen Person diese Unterschrift stammt. Der Kreis der Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Verwaltung), Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und etwaigen Spezialbevollmächtigten ist - namentlich bei größeren Aktiengesellschaften - groß und auch bei kleineren Gesellschaften oft nicht leicht zu überblicken. Die Ermittlung, von welcher der in Betracht kommenden vertretungsberechtigten Personen eine solche Zeichnung stammt, würde durch daß Fehlen des Namens des Unterschreibenden erheblich erschwert und verzögert und im Falle des Bestreitens fast ganz ausgeschlossen; da mehrere Personen als Unterzeichner, in Betracht kommen, könnte eine Fälschung kaum nachgewiesen worden. Danach ist es durchaus sinnvoll und geboten, bei Rechtsmittelschriften juristischer Personen in gerichtliche Verfahren an dem Erfordernis der eigenhändischen Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigte(n) natürliche(n) Person(en) mit deren Namen festzuhalten (ebenso BVerwG 3, 56 - NJW 1956, 605 = nur Leitsatz in BlPMZ 1956, 230; vgl. RGZ 151, 82, 84/85; KG JW 1929, 29). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß das Fernschreiben vom 23. Oktober 1964 mit der bloßen Nennung des Firmennamens der Anmelderin keine hinreichende Unterschrift auf weist.

12

c)

Die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen BGHZ 21, 168 und OLG Stuttgart MDR 1960, 930 stehen mit der hier vorliegenden Frage in keinem Zusammenhang. Es handelte sich vielmehr bei dem Beschluß des Bundesgerichtshofs um eine ordnungsgemäß von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift; der Bundesgerichtshof hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig deshalb gebilligt, weil in dieser Berufungsschrift zwar die Namen der Parteien genannt und das angefochtene Urteil bezeichnet worden waren, aber nicht daraus zu ersehen war, für welche der Parteien das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Der gleiche Sachverhalt lag dem Urteil des OLG Stuttgart zugrunde, nur daß die Berufung dort mittels Fernschreibens durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war, der seinen Namen ordnungsgemäß am Schluß des Fernschreibens angegeben hatte (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1965, Ia ZR 261/63, NJW 1965, 1865 = BlPMZ 1965, 314).

13

2.

Zu Unrecht wendet sich die Rechtsbeschwerde auch dagegen, daß das Patentgericht die innerhalb der Beschwerdefrist beim Deutschen Patentamt eingegangene, von Patentanwalt Dr. S. unterzeichnete Eingabe, mit der er die Beschwerdegebühr in Gebührenmarken bezahlte, nicht als ordnungsgeräße Beschwerdeschrift hat gelten lassen.

14

Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 13. Mai 1965 (Ia ZB 27/64, NJW 1965, 1862 - BlPMZ 1965, 311 - Hinterachse) entschieden, daß die bloße Angabe des Verwendungszwecks auf den Gutschriftträger für die Überweisung der Beschwerdegebühr keine ausreichende Beschwerdeerklärung darstellt und daß es sich in einem solchen Falle nicht um eine an sich zulässige Verbindung von Beschwerdeeinlegung und Gebührenzahlung handelt. Das gleiche trifft aber auch - wie das Patentgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auf einen Fall wie den vorliegenden zu, in den ein Patentanwalt auf vorbereitetem Formular lediglich unter dem Betreff "Beschwerde" und unter Angabe des Aktenzeichens und des Verfahrensbeteiligten Gebührenmarken an das Patentamt übersendet. Der Normalfall der Zahlung von Beschwerdegebühren durch Übersendung von Gebührenmarken ist der, daß diese Marken auf den Beschwerdeschriftsatz aufgeklebt werden (§ 4 der Bekanntmachung über die Einführung von Gebührenmarken bei dem Deutschen Patentamt vom 22. März 1955, BGBl. III, 424 - 4 - 3). Werden die Gebührenmarken dagegen gerade nicht auf den Beschwerdeschriftsatz aufgeklebt, sondern auf einem besonderen Blatt an das Patentamt übersandt, so kann dieses Blatt nicht deshalb, weil die Gebühren marken - notwendigerweise unter Angabe des Aktenzeichens und des Verwendungszwecks - darauf aufgeklebt sind, in einen Beschwerdeschriftsatz umgedeutet werden, und zwar auch dann nicht, wenn dieses Blatt von einem Patentanwalt unterzeichnet ist, für den die Beschwerdeführerin eine Generalvollmacht beim Deutschen Patentamt hinterlegt hat. Bei der vorliegenden Sache kommt hinzu, daß es in dem Beschwerdefernschreiben ausdrücklich heißt: "Bezahlung der Gebühr gleichzeitig durch Patentanwalt S.", daß also die Anmelderin von der Wirksamkeit ihrer eigenen Beschwerdeeinlegung ausging und Patentanwalt Dr. Sommerfeld daher weder nochmals Beschwerde einlegen sollte noch wollte.

15

III.

Nach allem, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß es einer besonderen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Benkard, PatG, 4. Aufl., § 41 y Rdz. 1).

Nastelski
Bock
Löscher
Spengler
Claßen