Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1965, Az.: 5 StR 413/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1965
- Aktenzeichen
- 5 StR 413/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 24.05.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1965
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 2 und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten B. und J. gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1965 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 24. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts, die des Angeklagten J. auch Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen sind nicht begründet.
A.
Zur Revision des Angeklagten E.
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den Zeugen Wolfgang B. wegen Unerreichbarkeit nicht vernommen habe. Die Rüge geht fehl. Nach dem im Urteil geschilderten Ablauf des Verfahrens hat zwar der Verteidiger durch die Erklärung, er verzichte nicht auf die Vernehmung des B. als Zeugen, den Beweisantrag neu gestellt oder aufrechterhalten (vgl. RG DStR 1939, 176). Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht (Bd. II Bl. 253, 255 d.A.) unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat, wie die Schilderung des Urteils (UA S. 32-35) ergibt, alle Möglichkeiten zur Auffindung des Zeugen ausgeschöpft, die ihm zumutbar waren. Der Begriff der Unerreichbarkeit eines Beweismittels ist kein unbedingter. Sein Inhalt hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Zeuge ist zwar nicht unerreichbar, wenn sich sein Aufenthalt zeitweise nicht ermitteln läßt. So war es hier indessen nicht. B. hatte sich laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes in Braunschweig schon am 1. März 1964 ohne Angabe seines neuen Wohnsitzes abgemeldet. Das Landgericht hatte mehrere Monate hindurch nach seinem Aufenthalt forschen lassen. Zur Durchführung der Ermittlungen hatte es die Hauptverhandlung einmal ausgesetzt und die dreieinhalb Monate später anberaumte Hauptverhandlung noch einmal unterbrochen. Nachdem B. sein dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegebenes Versprechen, zum Termin am 18. Mai 1965 zu erscheinen, nicht gehalten hatte, ist es kein rechtlicher Fehler, daß das Gericht im dritten Termin der von B. einer Kellnerin gegenüber nur fernmündlich abgegebenen und deshalb unsicheren und im übrigen auch unbestimmten Erklärung über seinen angeblichen neuen Aufenthalt nicht mehr nachgegangen ist, sondern ihn als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO angesehen hat, weil keine oder nur geringe Aussicht bestand, sein Erscheinen vor Gericht in absehbarer Zeit erzwingen zu können (vgl. auch RGSt 52, 42; BGH 4 StR 590/59 vom 19. Februar 1960). Auch die Revision selbst vermag über den Aufenthalt des Zeugen keine weiteren Angaben zu machen.
An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen über den Inhalt, des Beweisantrages (Revisionsbegründung S. 3/4) nichts ändern. Die Frage, ob das Gericht wegen der Unerreichbarkeit eines benannten Zeugen aussetzen will, unterliegt seinem freien Ermessen (vgl. RGSt 38, 256, 257; 53, 197).
B.
Zur Revision des Angeklagten J.
I.
Verfahrensrechtliche Rügen
1.
Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargetan, daß der Zeuge B. nicht erreichbar ist. Hierzu gilt das gleiche, was bereits oben unter A zur Revision des Angeklagten E. ausgeführt worden ist. Darauf wird verwiesen.
2.
Mit der Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wo sich die Verletzte in der Zeit von 6 bis 8 Uhr früh aufgehalten hat, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Danach sind die Angeklagten am Tattage mit der 18jährigen Ingeborg Be. zwischen 4,45 und 5 Uhr an der Kiesgrube eingetroffen; gegen 1/28 Uhr haben sie ihr Opfer an der. Wohnung Re. abgesetzt (UA S. 11, 16). Für das Landgericht bestand deshalb kein Anlaß zu der von der Revision geforderten Aufklärung.
3.
Das Landgericht hat nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Es hat ersichtlich nicht verkannt, daß die durch die Aussage des Zeugen Kr. selbst begangene Begünstigungshandlung nicht genügte, um den Zeugen unvereidigt zu lassen (vgl. BGHSt 1, 360). Denn es stellt ausdrücklich fest, daß, nachdem der Angeklagte den Kr., einen ehemaligen Mithäftling, über den gegen ihn (den Angeklagten) erhobenen Schuldvorwurf unterrichtet hatte, Kr. sich dem Angeklagten als Zeuge angeboten hat (UA S. 25). Hieraus konnte das Landgericht, wie nach dem Urteilszusammenhang geschehen, den Verdacht entnehmen, daß Kr. dabei dem Angeklagten zugesagt hat, zu seinen Gunsten auszusagen. Schon die bloße Zusage einer bestimmten Aussage aber kann nach gefestigter Rechtsprechung eine vorausgegangene Begünstigungshandlung sein.
4.
Die weiterhin wegen unzureichender Begründung der Nichtvereidigung erhobene Rüge ist als bloße. Protokollrüge unzulässig (vgl. BGHSt 7, 162). Der Beschwerdeführer behauptet nur, aus dem Protokoll sei nicht zu ersehen, daß die Voraussetzungen für die Nichtvereidigung des Zeugen Ei. gemäß § 61 Nr. 3 StPO vorgelegen haben, nicht, aber, daß das Gericht die Gründe der Nichtvereidigung tatsächlich nicht vollständig angegeben habe.
5.
Die außerdem erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision gibt außer dem unerreichbaren Zeugen B. keine Beweismittel an, die nach ihrer Ansicht dem Landgericht eine weitere Aufklärung hätten ermöglichen können (vgl. BGHSt 2, 168).
II.
Sachrüge
Auch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten kann die Revision keinen Erfolg haben.
1.
Selbst wenn es gerichtsbekannt gewesen sein sollte, daß die Gaststätte "Exil" um 3 Uhr schließt, würde dies nicht der Annahme widersprechen, daß im vorliegenden Fall die Angeklagten und die Zeuginnen das Lokal erst nach 4 Uhr verlassen haben (UA S. 9).
2.
Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise, gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist möglich, daß die den Unzuchtshandlungen der Angeklagten vorausgegangene Unterhaltung, die Handlungen selbst, das anschließende Anziehen der Kleidung und die Fahrt nach Querum insgesamt etwa 2 3/4 Stunden gedauert haben.
3.
Der Vortrag der Revision, die Gaststätte "Pigalle" schließe um 1 Uhr, steht im Gegensatz zu der für das Revisionsgericht maßgeblichen Feststellung, daß diese Gaststätte am 2. August 1964 erst um 3 Uhr schloß (UA S. 8). Im übrigen greift die Revision unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an.
4.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter des Mitangeklagten E.. Die Notzucht (§ 177 StGB) setzt nicht persönliche Begehung voraus. Das entscheidende Unrecht liegt in der Nötigungshandlung. Der Täter braucht nicht den Willen zu haben, selbst den Beischlaf zu vollziehen. Es genügt, daß er die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billig daß sie zur Duldung des Beischlafs führt (vgl. BGHSt 6, 226, 228 [BGH 25.06.1954 - 2 StR 298/53]; ebenso schon RG LZ 1921 Sp. 109). Auf diese Weise hat aber der Beschwerdeführer bei der gemeinschaftlich begangenen Straftat mitgewirkt. Das Landgericht konnte insbesondere die Tatsache, daß er anschließend selbst bei dem Mädchen geschlechtliche Befriedigung suchen wollte, an der Tat des E. also ein eigenes Interesse hatte, als Anzeichen dafür werten, daß er durch seine Mitwirkung an dessen Vorgehen sein eigenes Tun fördern wollte.
5.
Die Auffassung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer zwei selbständige Straftaten, davon die erste in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten E., begangen hat, ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts beiden Revisionen der Erfolg zu versagen.
Koffka
Schmitt
Börker
Kersting