Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1965, Az.: IV ZR 255/64
"Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention; Verlust der Flüchtlingseigenschaft durch Ausstellung und Verlängerung eines Passes des Heimatlandes; Freiwillige Unterstellung unter den Schutz eines Landes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 255/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 13.05.1964
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 160 BEG
- Art. 1 C Nr. 1 Genfer Konvention
Fundstellen
- DVBl 1966, 113-115 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Elektroingenieur Raoul S., M., rue P. S., Frankreich
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Auslegung von Art. 1 C Ziff 1. Genfer Konvention (Verlust der Flüchtlingseigenschaft durch freiwillige Beantragung, Entgegennahme und Verlängerung des Reisepasses des Heimatstaates)
- b)
Wer einen gültigen Paß seines Heimatlandes besitzt, den er freiwillig beantragt, entgegengenommen und verlängern lassen hat, hat seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 1 GK wieder verloren.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Tatbestand
Der jüdische Kläger wurde 1906 von spanischen Eltern in Saloniki geboren. Er lebt seit 1930, ohne jemals seinen Wohnsitz in Spanien gehabt zu haben, in Frankreich, wo er 1943 infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen in Marseille verhaftet wurde. Nach seiner Deportation in die Konzentrationslager Auschwitz und Mauthausen wurde er 1945 befreit und kehrte sodann nach Frankreich zurück. Im Februar 1949 erhielt er vom spanischen Generalkonsulat in Marseille einen spanischen Reisepaß, der ihm seither stets erneuert wurde.
Der Kläger macht geltend, er könne, weil er überzeugter Sozialist sei, solange das jetzige Regime unter Franco in Spanien an der Macht sei, es nicht wagen, spanischen Boden zu betreten. Er nimmt aus diesem Grunde die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der Genfer Konvention für sich in Anspruch und hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit nach dem BEG beantragt. Die Entschädigungsbehörde wie auch die Entschädigungsgerichte haben seine Ansprüche abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen für den als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung des Klägers allein in Frage kommenden § 160 BEG verneint, weil der Kläger bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sei.
I.
Mit seiner Behauptung, das Berufungsgericht habe ihn zu Unrecht als spanischen Staatsangehörigen angesehen, kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die spanische Staatsangehörigkeit besitze, beruht auf der Auslegung des spanischen Staatsangehörigkeitsrechts. Angriffe gegen die Auslegung ausländischen Rechts können mit der Revision nicht geltend gemacht werden.
II.
Der Kläger ist aber auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Das Berufungsgericht konnte mit Recht unentschieden lassen, ob der Kläger bis zur Ausstellung seines spanischen Passes im Jahre 1949 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling vorübergehend erfüllt hatte. Denn es hat festgestellt, daß die Voraussetzungen dafür spätestens bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 nicht mehr gegeben waren. Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Kläger, wenn er tatsächlich Flüchtling gewesen sein sollte, jedenfalls durch den Wiedererwerb eines spanischen Reisepasses im Jahre 1949 den Flüchtlingsstatus wieder verloren habe. Er habe sich durch seinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und dessen Entgegennahme freiwillig unter den Schutz Spaniens gestellt. Es sei auf den Kläger von seinem französischen Gastland auch kein Druck ausgeübt worden, sich um einen spanischen Paß zu bemühen. Die vom französischen Staat zur Regelung des Problems der nach Frankreich eingeströmten sog. rotspanischen Flüchtlinge, zu denen sich der Kläger als überzeugter Sozialist und politischer Gegner des Franco-Regimes zählt, erlassenen Gesetze und Anordnungen sowie die französische Verwaltungspraxis sprechen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar eindeutig dagegen, daß von französischer Seite irgendein Druck auf die spanischen Flüchtlinge ausgeübt worden sei. Der Kläger habe auch selbst nicht vorgetragen, daß entweder französische Stellen von ihm unter Androhung von Nachteilen verlangt hätten, sich wieder einen spanischen Paß zu verschaffen, oder daß er sich vor Erhalt des Passes in Februar 1949 oder später ernsthaft und erfolglos um einen Flüchtlingspaß bemüht habe. Mit diesem Paß habe er nicht nur einen Ausweis für seine fortbestehende spanische Staatsangehörigkeit erlangt, sondern damit zugleich auch alle die Vorteile erstrebt und erhalten, die der Besitz eines gültigen Passes beim Aufenthalt im Gastland und für die Reisen in andere Länder mit sich bringe. Dafür, daß der spanische Staat seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Staatsgebietes trotz Erteilung und fortlaufender Erneuerung ihrer Pässe im Konfliktsfalle seinen Schutz unbegründet versagt habe, seien jedenfalls für die Zeit seit dem Ende des spanischen Bürgerkrieges und des zweiten Weltkrieges keine Anhaltspunkte vorgetragen und ersichtlich.
Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision als von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung angesehene Präge, ob ein Flüchtling durch den Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes seines Heimatlandes und durch dessen Erhalt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 1 der Genfer Konvention wieder verliert, wenn kein Zwang seitens des Gastlandes auf ihn ausgeübt worden ist, einen entsprechenden Antrag zu stellen, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
Nach Art. 1 C Ziff. 1 der GK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.
Unter den Schutz des Landes stellen bedeutet hiernach, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Zink, "Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte", Seite 158 f, zutreffend ausgeführt hat, sich von der Auslandsvertretung des Heimatlandes tatsächlich Vorteile gewähren zu lassen. Mit der Unterstellung ist nicht die Rückkehr gemeint; für sie ist in Ziff., 4 ein Sondertatbestand geschaffen worden, Ziff. 1 erfaßt vor allem diejenigen Fälle, in denen Flüchtlinge die Auslandsvertretung des Landes ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen. Zink, a.a.O., hat auch auf die Diskrepanz zwischen den beiden authentischen Texten hingewiesen und ist mit Recht dem englischen Text gefolgt, der über den französischen hinausgehend in der Unterstellung nicht nur eine Bittstellung, sondern die erneute Entgegennahme von Vorteilen ausdrückt.
Dadurch aber, daß der Kläger vom spanischen Konsulat in Frankreich den Paß, um den er gebeten hatte, entgegennahm und immer neu hat verlängern lassen, hat er sich einen solchen Vorteil, wie ihn die Unterstellung verlangt, gewähren lassen.
Durch den auf ihn ausgestellten Paß genießt der Kläger den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit. Der Paß ist in erster Linie ein Reisedokument, das nicht nur zum Grenzübertritt, sondern vor allem auch zur Anrufung des Schutzes der ausländischen Behörden oder der Konsulen des Heimatstaates berechtigt. Mittels des Passes kann der Kläger alle die Rechte in Anspruch nehmen, die ein Spanier außerhalb Spaniens geltend machen kann. Darauf, daß der Paß, wie die Revision meint, kein ausreichendes Beweismittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit sei, kommt es indessen vorliegend nicht an.
Dafür, daß gerade er diesen Schutz außerhalb Spaniens nicht genießen und trotz seines bis zuletzt immer wieder verlängerten Passes schutzlos sein soll, hat der Kläger nichts vorgetragen. Auch sonst liegen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die Zeit seit dem Ende des spanischen Bürgerkrieges und des zweiten Weltkrieges keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der spanische Staat seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Staatsgebiets trotz Erteilung und fortlaufender Erneuerung ihrer Pässe im Konfliktsfall seinen Schutz grundlos versagt habe. Dem steht nicht entgegen, daß der spanische Konsul in Frankreich es nach Ausbruch des Bürgerkrieges und auch in den folgenden Jahren abgelehnt hatte, den Paß des Klägers, zu erneuern und nach seiner Festnahme 1943 wegen seiner. Freilassung bei den deutschen Stellen zu intervenieren. Die Paßausstellung läßt vielmehr mangels Vorliegens entgegenstehender Gründe erkennen, daß der spanische Staat seine für die Schutzverweigerung maßgebliche ablehnende Haltung gegenüber dem Kläger aufgegeben hat. Auch hat der Kläger selbst vorgetragen, (GA S. 14), daß der spanische Staatschef Franco für die spanischen Republikaner Straferlaß bewilligt und daß er, der Kläger, aus diesem Gesetz Nutzen gezogen und seinen Paß beantragt habe. Angesichts dieser den Schutzzweck des Passes noch unterstreichenden positiven Feststellungen und des Mangels an bestimmten Umständen, die im vorliegenden Fall solchem Schutz entgegenstehen würden, können die allgemeinen Bedenken der Revision, daß es äußerst problematisch sei, ob der Kläger im Notfall heute diesen Schutz erwarten könne, nicht durchgreifen. Es müssen bestimmte, auf die Einzelperson gerichtete Umstände vorliegen, die die dem allgemeinen Schutzzweck des Passes entgegenstehende Annahme rechtfertigen, der Heimatstaat werde den Schutz trotz Aushändigung und fortwährender Verlängerung des Passes verweigern.
Ob dem Kläger mit dem Paß die Möglichkeit gegeben ist, nach Spanien zurückzukehren, kann dahinstehen. Die Unterstellung unter den Schutz des Landes nach Art. 1 C Ziff. 1 GK verlangt nicht die Möglichkeit der Rückkehr ins Heimatland. Pur sie besteht in Ziff. 4 a.a.O. ein Sondertatbestand. Wie schon oben ausgeführt worden ist, muß für den Verlust des Flüchtlingsstatus nach Ziff. 1 daher ausreichen, daß der Verfolgte dadurch, daß er sich dem Schutz Spaniens unterstellt, außerhalb Spaniens wenigstens denselben Schutz genießt wie wenn er Flüchtling wäre. Das geschieht mit der Ausstellung und Verlängerung des Passes, selbst wenn er im Einzelfall nicht die Möglichkeit der Rückkehr eröffnen sollte; denn die Rückkehr ist auch dem Flüchtling versagt. Gerade darauf beruht seine Anerkennung als Flüchtling, die ihm nur einen Ausgleich gewisser fremdrechtlicher Nachteile verschaffen soll. Diese Nachteile entfallen jedoch, wenn er mittels seines Reisepasses außerhalb seines Heimatstaats wieder die gleichen Rechte und den gleichen Schutz in Anspruch nehmen kann, wie jeder andere Angehörige seines Heimatlandes. Für die Anerkennung als Flüchtling ist dann kein Bedürfnis mehr vorhanden.
Wer die Vorrechte in Anspruch nehmen kann, die ihm sein Heimatstaat durch die Aushändigung des Passes im Verkehr mit anderen Ländern einräumt, kann nicht gleichzeitig Flüchtling sein. Diese Auffassung entspricht dem Sinn der Konvention, die für den Flüchtling eine Ersatzheimat schaffen soll und deshalb die Bezugnahme auf den eigenen Paß und damit den Schutz des Heimatlandes überflüssig macht, Es gibt nur die endgültige Wahl zwischen der Konvention und dem Paß des Heimatstaats; wer letzteren wählt, gibt zu erkennen, daß er den Schutz seines Heimatstaats vorzieht und nicht länger Flüchtling sein will. (Vgl. Kimminich, Der Internationale Rechtsstatus des Flüchtlings, S. 295 f, der diesen Gedanken in Bezug auf die Inanspruchnahme von Vorrechten aus den franz.-spanischen Konsularvertrag von 1862 ausführt).
Darum gibt der Fall auch keinen Anlaß, zu erörtern, ob die Rechtsstellung als Flüchtling i.S. der Genfer Konvention vom 28. Juni 1951 im Falle einer von seinem Heimatstaat begehrten Auslieferung oder einer Ausweisung aus dem Aufenthaltsstaat stärker wäre als diejenige nach Verlust des Flüchtlingsstatus. Daß der Kläger das eine oder das andere zu befürchten hätte, hat er weder vorgetragen, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, die eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung erforderlich machten.
Daß die Rechtsstellung als Flüchtling i.S. der Konvention möglicherweise in Verbindung mit anderen Gesetzen zur Entschädigung von Verfolgungsschäden führen und den Verfolgten dadurch u.U. mehr materielle Vorteile bringen würde, als seine Rechtsstellung nach Verlust des Flüchtlingsstatus, wird nicht verkannt. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Nach § 160 BEG richtet sich die Begriffsbestimmung des Flüchtlings allein nach der Genfer Konvention. Die sich aus ihr mit anderen Gesetzen ergebenden materiellen Folgen müssen für die Auslegung selbst unberücksichtigt bleiben.
Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt, daß der Kläger sich freiwillig unter den Schutz Spaniens gestellt hat. Die Unterstellung geschieht dann freiwillig, wenn sie aufgrund eigener Willensentschließung vorgenommen wird, ohne daß Umstände dazu zwingen, die im konkreten Fall einer begründeten Furcht für Leben oder Freiheit vergleichbar sind (vgl. Zink, a.a.O. S. 162). Die Freiwilligkeit der Antragstellung, Entgegennahme und Verlängerung des Passes und damit der Unterstellung unter den Schutz seines Heimatlandes geht schon aus dem eigenen Vertrag des Klägers hervor. Danach hat er den Paß in bewußter Ausnutzung des vom spanischen Staatschef Franco für die spanischen Republikaner bewilligten Straferlasses für seine Reisen nach dem Ausland verlangt. Dagegen hat er weder vorgetragen, daß französische Behörden von ihm unter Androhung von Nachteilen verlangt hätten, sich einen spanischen Paß zu verschaffen oder den vorhandenen verlängern zu lassen, noch daß er sich vor Erhalt des Passes im Februar 1949 oder später ernsthaft und erfolglos darum bemüht habe, einen Flüchtlingspaß zu erhalten. Auch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts davon bekannt, daß die französischen Behörden auf die spanischen Flüchtlinge generell einen Druck ausgeübt hätten, sich wieder um einen spanischen Paß zu bemühen.
Nach alledem hat sich der Kläger durch die freiwillige Annahme eines spanischen Reisepasses im Jahre 1949 und dessen ständiger Verlängerung den Schutz seines spanischen Heimatlandes unterstellt. Er war deshalb bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 nicht (mehr) Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Das Berufungsgericht hat ihm daher mit Recht die begehrte Entschädigung nach § 160 BEG versagt.
Die Revision des Klägers war somit mit der Kostenfolge der §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Johannsen
Wilden
Dr. Loewenheim
Dr. Graf