Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1965, Az.: II ZR 79/63
Streit über die Eigentümerschaft eines Vereins an einem Grundstück; Umschreibung oder Änderung des Vereinszwecks; Erfordernis einer Zustimmung aller Mitglieder; Aktivierung eines Vereins; Neugründung eines Vereins; Bestellung eines Notvorstands
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 79/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 09.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1965, 1665 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Haus- und Grundbesitzerverein M. und Umgebung, K., in M., G.straße ...,
vertreten durch den Notvorstand Fritz Wilhelm in M., G.straße ...
Prozessgegner
Schutzverband M. Hauseigentümer e.V. in M., R.straße ...,
vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzenden Otto S.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Vereinsidentität
- b)
Solange wenigstens ein Mitglied an der Mitgliedschaft festhält, bleibt der Verein am Leben.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 9. November 1962 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Als Eigentümer des Grundstücks M., K.straße ..., ist im Grundbuch (M. Band 24 Blatt 1287) der Schutzverband M. Hauseigentümer eingetragen. Das ist ein im Jahre 1879 gegründeter Verein, der im Jahre 1896 die Korporationsrechte verliehen erhalten hat und damit die Rechtsfähigkeit ohne Eintragung ins Vereinsregister besaß. Im Jahre 1934 änderte er seine Satzung, insbesondere seinen Namen. Er nannte sich nunmehr "Schutzverband der M. Hauseigentümer, Haus- und Grundbesitzerverein von M. und Umgebung". Im Jahre 1937 kam es zur Umbenennung in "Haus- und Grundbesitzerverein M. und. Umgebung, Korporation 1896" und zur Übernahme der vom Reichsbund der Haus- und Grundbesitzer herausgegebenen Mustersatzung 1937 mit Ausnahme der Bestimmungen, die von der Eintragung ins Vereinsregister handeln. Am 27. Februar 1945 wurde das auf dem Grundstück stehende Haus mit dem darin betriebenen Vereinsbüro zerbombt. Das Büro wurde noch bis zum Kriegsende im Hause des Vereinsgeschäftsführers, Fritz W., weitergeführt. W., der seit 1924 Angestellter des Vereins war, hatte 1942 einen Anstellungsvertrag auf Lebenszeit und den Titel Direktor erhalten. Nach dem Zusammenbruch des Reiches wurden das Vermögen des Vereins und das Privatvermögen W. von der Militärregierung gesperrt und W. interniert.
Im Jahre 1946 gründeten etwa 150 Personen den beklagten Verein, der am 12. Juni 1947 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Von den Gründern waren rund 90 % Vereinsmitglieder der Korporation von 1896.
W., der sich vergeblich um die Einstellung beim Beklagten bemüht hatte, traf sich am 8. März 1951 mit 13 Personen zu einer Versammlung, die als "Mitgliederversammlung des Haus- und Grundbesitzervereins von Mainz und Umgebung, gegründet 1879 mit Korporationsrecht von 1896" bezeichnet wurde und den Zweck hatte, den alten Verein zu aktivieren. Nachdem sich vier. Teilnehmer entfernt hatten, beschloß die Versammlung eine Satzung und wählte einen Vorstand. W. wurde mit der vorläufigen Führung der Geschäfte beauftragt. Er teilte dem Regierungspräsidenten in Mainz als der Aufsichtsbehörde für Vereine mit Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung mit, daß der "seit dem Jahre 1945 ruhende Haus- und Grundbesitzerverein für Mainz und Umgebung, gegründet 1879, Korporation 1896 in seiner Mitgliederversammlung vom 8. März 1951 neu aktiviert" worden sei. Da er jedoch Zweifel hatte, ob die Versammlung vom 8. März 1951 ordnungsgemäß einberufen worden und die von dieser Versammlung vorgenommene Vorstandswahl rechtmäßig sei, beantragte er beim Amtsgericht Mainz, für den "Haus- und Grundbesitzerverein Mainz und Umgebung, Korporation 1896" gemäß § 29 BGB einen Notvorstand zu bestellen. Diesem Antrag kam das Amtsgericht durch Beschluß vom 15. Juli 1960 nach und bestellte W. "in seiner Eigenschaft als früheres Mitglied und ehemaligen Geschäftsführer des Haus- und Grundbesitzervereins Mainz und Umgebung, Korporation 1896" zum Notvorstand. Der Wirkungskreis des Notvorstandes sollte beschränkt sein auf "a) alle Maßnahmen zur Sicherung und Anerkennung des Fortbestandes des Vereins, sowie b) Erhebung und Durchführung einer Feststellungsklage dahingehend", daß der 1951 neu aktivierte Haus- und Grundbesitzerverein M. und Umgebung, Korporation 1896 identisch ist mit dem früheren bis 1945 tätig gewesenen Verein gleichen Namens, daß dem neuen Verein die 1896 dem alten Verein verliehenen Korporationsrechte zustehen und daß er Eigentümer des Grundstücks M., K.straße ..., ist.
Die Klage ist von dem Haus- und Grundbesitzer-Verein M. und Umgebung, Korporation 1896, vertreten durch Fritz W. als Notvorstand, erhoben worden. Sie enthält den Antrag,
"festzustellen, daß der klagende Verein identisch ist mit dem Verein Schutzverband M. Hauseigentümer, dem 1896 Korporationsrechte verliehen worden sind und der im Grundbuch von M., Band 24, Blatt 1287, als Eigentümer des Grundstücks K.straße ... eingetragen ist."
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und damit die Feststellung seiner Identität mit der Korporation von 1896 beantragt.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen, weil der 1879 gegründete Verein wegen Verlustes seiner Mitglieder erloschen sei, der Beklagte eine Neugründung sei und sich bewußt von dem alten Verein distanziert habe und es im Jahre 1951 für eine Aktivierung des alten Vereins zu spät gewesen sei.
Der Kläger hat Berufung eingelegt, der Beklagte hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Beide Parteien haben ihre alten Anträge wiederholt. Der Beklagte hat noch geltend gemacht: Die Satzungsänderung von 1937 habe eine Änderung des Vereinszwecks zum Inhalt gehabt. Ihr hätten nicht alle Mitglieder zugestimmt. Sie sei daher (§ 33 BGB) nicht wirksam geworden. Deswegen sei 1937 ein neuer Verein entstanden, während die Korporation von 1896 von da ab geruht habe. Er, der Beklagte, habe diesen ruhenden Verein aktiviert und wieder aufgenommen.
Berufung und Anschlußberufung wurden zurückgewiesen.
Nur der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daß der 1879 gegründete Verein bis zum Jahre 1945 fortbestanden habe und mit dem Verein mit der Satzung von 1937 identisch sei, weil mit der Übernahme der vom Reichsbund der Haus- und Grundbesitzer herausgegebenen Mustersatzung 1937 nur eine andere Umschreibung und keine Änderung des Vereinszwecks verbunden gewesen sei. Darum habe die Satzungsänderung von 1937 nicht der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 BGB) bedurft. Aus diesem Grunde könne die Kontinuität der Korporation von 1896 nicht verneint werden.
Das entspricht der Sach- und Rechtslage.
II.
Da die Abweisung der Widerklage unangefochten geblieben ist, steht rechtskräftig unter den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits fest, daß der Beklagte mit der Korporation von 1896 nicht identisch ist.
III.
Während das Landgericht den Zusammenschluß von 1951 als den Kläger ansieht, nimmt das Berufungsgericht an, Kläger sei der Verein mit der Satzung von 1937. Es begründet diese Annahme damit, das Amtsgericht habe den Notvorstand nicht für den Zusammenschluß 1951, sondern für den Verein mit der Satzung von 1937 bestellt, und der Notvorstand könne nur für das Rechtssubjekt tätig werden, für das er bestellt sei.
Da das Berufungsgericht zutreffend dazu kommt, daß der Verein mit der Satzung von 1937 mit der Korporation von 1896 identisch ist, und weiter annimmt, daß dieser Verein wegen Wegfalls aller seiner Mitglieder erloschen ist, läuft das Berufungsurteil darauf hinaus, daß eine nicht mehr existente juristische Person der Kläger und W. der Notvorstand einer nicht mehr bestehenden Rechtsperson ist.
Das Berufungsgericht erwägt, daß der Klageantrag nach seinen Wortlaut dahin gehe, die Korporation von 1896 wolle ihre eigene Identität festgestellt haben. Diese Identität sei im ersten Rechtszuge für die Zeit bis zur Satzungsänderung 1937 unstreitig gewesen und von der Beklagten für die Zeit danach zu Unrecht verneint worden. Die Parteien hätten darum gestritten, ob der Kläger (Korporation von 1896) mit dem Beklagten oder dem "Verein 1951" identisch sei. Deshalb sei, so meint das Berufungsgericht, der Klageantrag dahin zu vorstehen, der Kläger (Verein mit der Satzung von 1937 = Korporation von 1896) wolle festgestellt haben, daß er von dem "Verein 1951" fortgesetzt werde.
1.
Die Annahme, daß Wilhelm zum Notvorstand des alten Vereins bestellt worden sei, ist einwandfrei. Das ergibt sich einmal aus dem Beschluß vom 15. Juli 1960 und zum anderen daraus, daß das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 11. Oktober 1960 (Bl. 13 d.A. 14 AR 97/60 AG Mainz) die Anordnung zu a) seines Beschlusses dahin erläutert hat, daß der Notvorstand eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines ordentlichen Vorstandes einzuberufen habe. Das könnte keinen "Verein 1951", sondern nur die alte Korporation von 1896 betreffen.
2.
Die Annahme, W. habe nur für das Rechtssubjekt tätig werden können, für das er bestellt worden sei, ist angesichts der Möglichkeit eines Handelns ohne Vertretungsmacht nicht richtig. Auf diesem Fehler beruht aber das Berufungsurteil nicht, da es in der Klageschrift heißt, der klagende Verein habe ab Januar 1938 den Namen "Haus- und Grundbesitzerverein M. und Umgebung, Korporation 1896" geführt und der Beklagte nehme zu Unrecht "die Rechtsnachfolge des Klägers" für sich in Anspruch. Damit kann nur der alte Verein gemeint sein.
Daß diese Terminologie von beiden Parteien nicht immer durchgehalten worden ist, vermag nichts daran zu ändern, daß die Klage für den alten Verein erhoben worden ist.
Diese Annahme verbot sich auch nicht von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus, die Korporation von 1896 sei wegen Wegfalls aller Mitglieder erloschen. Denn die Frage, ob eine juristische Person noch besteht, muß auch von der möglicherweise nicht mehr bestehenden Rechtsperson und für sie geklärt werden können (vgl. BGHZ 28, 355, 356 [BGH 20.11.1958 - II ZR 17/57]; BGH WM 1959, 81, 83).
3.
Gewiß hätte auch der "Verein 1951" als Kläger auftreten können, obwohl es sich dabei, wenn überhaupt um einen Verein, nur um einen nicht rechtsfähigen Verein handeln kann und ein nicht rechtsfähiger Verein grundsätzlich (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. aber BGHZ 42, 210) bloß passiv parteifähig ist. Denn eine so aufgemachte Klage würde für den Zusammenschluß von 1951 in Anspruch nehmen, die Korporation von 1896 zu sein und damit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung zu besitzen, und die zur Entscheidung dieser Frage erforderliche Sachprüfung gibt zugleich die Antwort auf die Frage nach der Parteifähigkeit. Das Klageverlangen, festzustellen, daß der klagende Verein mit der Korporation von 1896 identisch sei, weist in die Richtung, daß diese Feststellung für den "Verein 1951" begehrt wird. Darauf kommt es aber nicht an, da W. zum Notvorstand der Korporation von 1896 bestellt worden ist und er die Klage für diesen Verein erhoben hat.
4.
Ein Klageantrag int auslegungsfähig. Seine Auslegung hat sich nach seinem Sinn zu richten. Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Auch das Landgericht hat den Klageantrag so, wie vom Berufungsgericht ausgelegt, verstanden, wenn es dabei auch den "Verein 1951" als den Kläger angesehen hat. Mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt haben auch die Parteien gestritten, mögen auch sie nicht durchweg die Korporation von 1896 als den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits erkannt und angesprochen haben.
IV.
Nachdem die Widerklage rechtskräftig abgewiesen worden ist, kann der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht mehr mit der Behauptung, er sei mit der Korporation von 1896 identisch, sein Interesse an dem vorliegenden Rechtsstreit begründen. Es mag sein, daß er kein anerkennenswertes Interesse mehr an der Fortsetzung des Rechtsstreits hat. Jedenfalls hält er mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision an dem Antrag auf Abweisung der Klage fest und bestreitet damit auch weiterhin, daß die Korporation von 1896 von dem "Verein 1951" fortgesetzt werde. Diese Tatsache reicht für die Annahme aus, daß der Kläger auch jetzt noch ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung habe. Das angestrebte Urteil kann allerdings nicht im Verhältnis zum "Verein 1951" oder den Mitgliedern dieses Zusammenschlusses, sondern nur im Verhältnis zum Beklagten Rechtskraft schaffen. Aber das genügt, um die Fortdauer der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu bejahen.
V.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht mit dem "Verein 1951" identisch, weil er 1945 zum Ruhen gekommen sei, sich bis 1951 kein Mitglied mehr zu ihm bekannt habe, er darum alle seine Mitglieder verloren habe und es am 8. März 1951 für seine Aktivierung zu spät gewesen sei.
1.
Hieran ist richtig, daß ein Verein, der alle seine Mitglieder verloren hat, erloschen ist und darauf nicht mehr aktiviert werden kann.
Ein Verein ohne Mitglieder ist begrifflich undenkbar. Ein Verein, der keine Mitglieder mehr hat, erlischt. Er kann selbst zum Zwecke der Liquidation nicht als fortbestehend angesehen werden. Denn Beschlüsse können nicht mehr gefaßt, Organe nicht mehr gewählt und Liquidatoren nicht bestellt werden. Darum bleibt ein solcher Verein auch nicht durch sein Vermögen am Leben; er ist anders als ein aufgelöster, in Liquidation befindlicher Verein (§ 49 Abs. 2 BGB) nicht mehr vorhanden. Die Einziehung der Außenstände, die Berichtigung der Schulden und die Verteilung des Vermögens an den Anfallberechtigten ist durch einen Pfleger vorzunehmen, für dessen Bestellung § 1913 BGB die Handhabe bietet. Das alles hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/54 - (BGHZ 19, 51) ausgesprochen.
Ein nicht mehr existenter Verein kann nicht aktiviert werden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt nur noch eine Neugründung in Frage.
2.
Das Berufungsgericht hat aber nicht recht, wenn es annimmt, alle Mitglieder des Klägers seien weggefallen, und am 8. März 1951 sei es für eine Aktivierung des Klägers zu spät gewesen.
a)
Der Fortfall sämtlicher Mitglieder tritt allerdings nicht bloß durch Tod oder Austritt aller Mitglieder, sondern auch durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit (BGB-RGRK § 41 Anm, 2) oder durch tatsächliche Preisgabe des Vereinszwecks (Coing in Staudinger § 41 Anm. 12) ein.
Hierzu ist es aber beim Kläger nicht gekommen.
Diejenigen Gründer des Beklagten, die schon Mitglieder des Klägers waren, haben sich zwar an der Neugründung eines Vereins beteiligt. Hierdurch allein sind sie aber nicht aus dem Kläger ausgeschieden. Sie sind nicht zu einem Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung übergetreten, sondern suchten sich durch eine Neugründung von einer nationalsozialistischen Satzung und von nationalsozialistischen Mitgliedern zu trennen, um ihr sachliches Anliegen, die gemeinsamen Interessen der Haus- und Grundbesitzer von Mainz und Umgebung, weiterzuverfolgen. Gewiß war die Gründung eines neuen Vereins ein falscher Weg, um den Kläger fortzusetzen. Aber dieser Rechtsirrtum berechtigt nicht zu der Annahme, diejenigen Gründer des Beklagten, die schon dem Kläger angehört hatten, hätten sich für den Kläger nicht mehr betätigt oder den Vereinszweck preisgegeben und auf diese Weise ihre Mitgliedschaft beim Kläger verloren. Sie strebten zwar einen neuen Verein und die Eintragung ins Vereinsregister an, wählten aber den ursprünglichen Namen der Korporation von 1896, suchten den Anschluß an diese Korporation zu erreichen, sahen ihre Neugründung als "Rechtsnachfolger" dieser Korporation an und setzten sich aus politischen Gründen davon ab, daß der alte Verein nationalsozialistische Züge angenommen hatte.
Die Einstellung und das Handeln dieser alten Mitglieder der Korporation 1896 ist für die Frage entscheidend, ob dieser Verein alle seine Mitglieder durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit verloren hat. Hierbei kann nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat (vgl. Bl. 115 d.A.), darauf abgestellt werden, daß der Beklagte die Mitglieder der Korporation von 1896 zu keinem Zeitpunkt als zu ihm gehörend betrachtet hat. Die ihm angehörenden Mitglieder des alten Vereins hätten allerdings gut daran getan, dieser Ansicht oder Handhabung zu widersprechen. Daß sie dies unterließen, läßt aber unter den damaligen Verhältnissen angesichts der Rechtsunklarheit, in der sie sich befanden, nicht die Annahme zu, sie hätten ihr Interesse an dem Kläger verloren und sich für ihn nicht mehr betätigt.
Durch das Grundstück Klarastraße 45/10 besaß die Korporation von 1896 noch Vermögen. Selbst von dem Standpunkt aus, es habe sich 1937 ein neuer Verein gebildet, konnte nicht gut angenommen werden, das Grundstück gehöre einem "Verein 1937". Dieses Grundstück stand 1945 unverändert auf den alten Namen des Klägers "Schutzverband M. Hauseigentümer" eingetragen. Mit Rücksicht hierauf bekam der Beklagte seinen Namen, und damit suchte er den Anschluß an die Korporation von 1896 und das Grundstück.
Bei der großen Zahl der Mitglieder des Klägers kann nicht angenommen werden, alle hätten das Grundstück seinem Schicksal überlassen oder für die Vereinszwecke oder für sich selbst aufgegeben. § 20 der Satzung von 1937, der für den Fall der Vereinsauflösung bestimmte, daß der Präsident des Reichsbundes der Haus- und Grundbesitzer über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögens bestimmen sollte, war durch die Verhältnisse überholt. In Ermangelung einer dem § 45 Abs. 2 BGB entsprechenden Satzungsbestimmung bot sich daher die Anwendung des § 45 Abs. 3 BGB an. Diese Bestimmung hätte den Anfall des Vereinsvermögens an die bei Kriegsende vorhandenen oder wenigstens feststellbaren Mitglieder zur Folge gehabt.
Das Berufungsgericht hat darin recht, daß ein Verein nur durch das Vorhandensein von Mitgliedern und nicht von Vermögen am Leben gehalten wird. Aber das Grundstück war unzweifelhaft ein Grund, an der Mitgliedschaft im alten Verein festzuhalten. Das mag zwar nicht für alle Mitglieder der Korporation von 1896 und auch nicht für sämtliche Gründer des Beklagten gelten, die schon Mitglieder des Klägers waren. Wenn sich aber bloß ein Mitglied der Korporation von 1896 für diesen Verein einsetzte und damit an seiner Mitgliedschaft in dieser Korporation festhielt, blieb der Kläger am Leben. Denn die Beibehaltung der Mitgliedschaft durch nur ein Mitglied genügt, um den Portbestand eines Vereins zu erreichen (vgl. über die Meinungen hierzu bei Coing a.a.O.). Das folgt aus § 73 BGB, weil nach dieser Bestimmung das Absinken der Mitgliederzahl unter drei nicht einmal den Portbestand der Rechtsfähigkeit eines Vereins gefährdet.
Da sich an der Gründung des Beklagten unstreitig etwa 135 Mitglieder der Korporation von 1896 beteiligten und nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beklagten (S. 4 seines Schriftsatzes vom 18. Mai 1962, Bl. 108 d.A.) sich bereits 348 Mitglieder jener Korporation bei ihm eingefunden haben, kann unmöglich angenommen werden, der Kläger habe alle seine Mitglieder durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit verloren.
b)
Mangels Verlustes aller Mitglieder bestand die Korporation von 1896 fort. Sie ruhte aber, weil sämtliche Vorstandsmitglieder verstorben waren, die Mitgliederlisten durch Kriegseinwirkung verlorengegangen waren, das Vereinsvermögen gesperrt und der Geschäftsführer interniert war. 1951 setzte der Streit zwischen dem Beklagten und dem "Verein 1951" ein. Dieser Streit führte 1960 zur Bestellung eines Notvorstandes für den Kläger und zur Erhebung der vorliegenden Klage. Bei diesem Sachverhalt und angesichts des Fortbestandes wenigstens eines ruhenden Vereins kann es auch jetzt für eine Aktivierung des Klägers noch nicht zu spät sein.
VI.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht dagegen darin recht, daß auch der "Verein 1951" den Kläger nicht fortsetzt und mit ihm nicht identisch ist.
Wie schon das Amtsgericht bei der Bestellung des Notvorstandes angenommen hat, konnte (und kann) der Kläger nur durch eine ordnungsmäßig berufene Mitgliederversammlung aktiviert werden. Da die Mitgliederlisten verlorengegangen sind, kann eine Mitgliederversammlung ordnungsmäßig nur in der Weise einberufen werden, daß die Einladung zu ihr in die Amtsblätter von M. und Umgebung und in die am meisten gelesenen Zeitungen dieses Bezirks eingerückt wird. So ist, wie zwischen den Parteien unstreitig und darüber hinaus unzweifelhaft richtig ist, bei der Einberufung der Versammlung vom 8. März 1951 nicht verfahren worden. Darum ist der Zusammenschluß dieses Tages und der nicht rechtsfähige Verein, der hieraus entstanden ist, nach dem Schriftsatz des Klägers vom 26. Juli 1962 jetzt mehr als 800 Mitglieder haben und "weitgehend" aus Mitgliedern der Korporation von 1896 bestehen soll, nicht mit dem Kläger identisch.
VII.
Der Kläger ist also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erloschen, aber auch entgegen der Ansicht der Revision nicht vom "Verein 1951" fortgesetzt worden.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Stimpel