Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1965, Az.: IV ZR 306/64
Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung; Zustellung durch Aufgabe zur Post im gerichtlichen Entschädigungsverfahren; Bedeutsamkeit eines vorgeschriebenen Aktenvermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Aufgabe für die Rechtswirksamkeit der Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 306/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 131 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 1104-1105 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Köchin Marie St. geb. O. wohnhaft ... W. H., S. Street, L./England
Prozessgegner
Land Niedersachsen
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, H., L.
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Anfertigung des Vermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Aufgabe zur Post geschehen ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
in der Sitzung vom 24. September 1965
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des 2. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Celle, an Stelle der Verkündung der Klägerin zugestellt am 18. August und dem Beklagten am 19. August 1964, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht in der Revisionsinstanz frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin durch den Bescheid vom 27. Juni 1963 bestimmte Entschädigungsleistungen wegen Berufs- und Gesundheitsschadens zugebilligt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung weiterer Entschädigungsleistungen verlangt, hat das Landgericht durch das Urteil vom 19. November 1963 zurückgewiesen. Die Zustellung des Urteils ist durch Aufgabe zur Post zu Händen des in London ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Hildesheim am 27. November 1963 erfolgt. Dieser Vermerk hat folgenden Wortlaut:
"Kanzlei:
ab an Kläger oder Vertreter (genaue Anschrift mit der Maschine einfügen):An Rechtsanwalt Dr. B. M.
Q. H.
L. S.
L./Englanddurch Aufgabe zur Post
durch Justizhauptwachtmeioter R.
am 27. November 1963gez.: Unterschrift
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts."
Die Berufungsschrift ist am 28. Februar 1964 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Durch das in der Urteilsformel näher bezeichnete Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen Gleichzeitig hat es den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das beklagte Land zur Leistung der von ihr mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper, und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen zu verurteilen.
Das beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
1.
Da die Klägerin nicht im Inland wohnt und auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, konnte die Zustellung des Urteils des Landgerichts nach § 175 Abs. 1 ZPO rechtswirksam durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Nach Satz 2 daselbst ist in diesem Falle die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen. Für den Beginn der Berufungsfrist war daher nicht der Eingang des landgerichtlichen Urteils bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entscheidend. Es kam vielmehr auf den Tag der Aufgabe des Urteils bei der Post in Hildesheim an. Das war nach der Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts in Hildesheim der 27. November 1963. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit dieser Bestätigung.
2.
Die Revision, die gemäß § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung stattfindet, da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, ist begründet.
a)
Daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, für das die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß gelten, unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen rechtswirksam bewirkt werden kann, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Die Ausführungen der Klägerin können dem Senat keine Veranlassung geben, seine Rechtsauffassung zu ändern. Gerade der Umstand, daß zahlreiche Entschädigungsberechtigte im europäischen und außereuropäischem Ausland wohnen, machen die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post fast unentbehrlich, um anhängige Entschädigungsverfahren durch Ingangsetzung der Rechtsmittelfristen entsprechend dem Willen des Gesetzgebers zu einem baldigen Abschluß zu bringen. Berechtigte Interessen der Verfolgten werden hierdurch nicht verletzt. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 197 Abs. 2 BSG. Hiernach ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post schon im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zulässig.
b)
Wenn auch die Zustellung nach § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, so hat die Bestimmung, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken habe, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist, eine für die Rechtswirksamkeit der Zustellung entscheidende Bedeutung. Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 124, 22 f ausgeführt hat, versteht das Gesetz unter einer Zustellung nicht nur die Übergabe des zustellenden Schriftstücks, die außer durch eine Zustellungsurkunde durch jedes andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, sondern die beurkundete Übergabe, bei der die gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsurkunde aufgenommen werden muß. Bei der grundlegenden Bedeutung, die nach den Vorschriften der ZPO der Zustellung, vor allem für den Beginn der Rechtsmittelfrist zukommt, hat der erkennende Senat keine Bedenken getragen, sich in seiner Rechtsprechung der Auffassung des Reichsgerichts anzuschließen (vgl. BGHZ 8, 314 f [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]; ebenso BGHZ 32, 370). Diese Auffassung entspricht, wie der erkennende Senat in der erstgenannten Entscheidung dargelegt hat, auch den Motiven zum Gesetz, nach denen eine strenge gesetzliche Form für die Zustellung vorgeschrieben werden sollte, um jeden Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschließen. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post ist, soweit sie auf Betreiben einer Partei erfolgt, die Aufnahme einer Zustellungsurkunde erforderlich (§ 192 ZPO). Bei der Zustellung von Amtswegen bedarf es zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 213 Satz 2 ZPO der Aufnahme der in § 192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde nicht. An ihre Stelle ist aber der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk getreten. Dieser Aktenvermerk hat dieselbe Bedeutung wie die Aufnahme der für den Parteibetrieb nach § 192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde. Ohne den Aktenvermerk liegt somit eine wirksame Zustellung nicht vor (ebenso Stein-Jonas-Schöncke, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., I zu § 213).
c)
An diesem gesetzlich vorgeschriebenen Aktenvermerk fehlt es im vorliegenden Fall. Schwerwiegende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Vermerks bestehen schon insoweit, als die Urkunde in ihrem ersten Teil die Anweisung an die Kanzlei enthält, die genaue Anschrift des Klägers oder seines Vertreters mit Maschinenschrift anzufertigen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde durch den Urkundsbeamten fehlte also der durch § 213 Satz 1 ZPO zwingend vorgeschriebene Vermerk, "unter welcher Adresse" die Aufgabe zur Post geschehen ist. Entscheidend für die Unwirksamkeit eines Vermerks ist aber die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Vermerk zu einem Zeitpunkt angefertigt worden ist, als die Aufgabe zur Post noch nicht erfolgt war, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Justizhauptsekretärs H. vom 16. Juli 1964 (Bl. 49 GA) ergibt. Das widerspricht nicht nur dem insoweit keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, nach der der Urkundsbeamte zu vermerken hat, zu welcher Zeit die Aufgabe geschehen ist, sondern auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Beurkundet können nur solche Ereignisse werden, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, nicht aber such solche, deren Eintritt in der Zukunft erwartet wird, von denen es aber im Augenblick der Anfertigung des Vermerks keineswegs sicher ist, ob sich diese Erwartung erfüllen wird. Viele Ereignisse können eintreten, die sich der Verwirklichung des erwarteten Zustandes entgegenstellen Demgemäß hatte der Preußische Justizminister in der Verfügung Nr. 271, betreffend Verfahren bei den von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen vom 15.12.1930 - Justizministerialblatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege 1930, Seite 359 - in § 5 Abs. 2 auch bestimmt, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Fällen, in denen er sich bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post der Hilfe des Gerichtswachtmeisters bedient, den in § 213 ZPO vorgeschriebenen Vermerk aufgrund der Angaben des Gerichtswachtmeisters auszustellen hat.
Dieser gesetzlichen Regelung entspricht z.B. das vom Oberlandesgericht Düsseldorf angewandte Verfahren. Nach der die Zustellung durch Aufgabe zur Post regelnden Urkunde wird der Justizwachtmeister, dessen Hilfe sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bedient, zunächst gebeten, eine mit einer genauen Anschrift versehene Briefsendung zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post umgehend an das Postamt in Düsseldorf 10 zu übergeben und die erfolgteÜbergabe hierunter zu bescheinigen. Es folgt in dem vorgeschriebenen Formular die Bestätigung des Justizwachtmeisters, daß er die vorstehend bezeichnete Briefsendung erhalten und heute beim Postamt in Düsseldorf 10 aufgegeben hat.
Im letzten Teil der Urkunde, die die Überschrift trägt "Beurkundung einer Zustellung gemäß § 213 ZPO (§ 175 ZPO)", beurkundet alsdann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, daß die oben bezeichnete Briefsendung zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post an den Justizwachtmeister übergeben und von diesem bei dem Postamt in Düsseldorf aufgegeben worden sei.
Diese Form der Beurkundung läßt an dem Ablauf des Zustellungsvorganges und der Erfüllung der Vorschrift des § 213 ZPO keinen Zweifel offen. Dagegen ist im vorliegenden Fall die Richtigkeit des Vermerks durch die genannte dienstliche Äußerung widerlegt (§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Vermerk, daß die Aufgabe zur Post am 27. Januar 1961 geschehen sei, ist unrichtig, da im Augenblick der Beurkundung die Aufgabe zur Post noch nicht erfüllt war. Für die nach der Zustellung des Vermerks erfolgte Aufgabe zur Post fehlt es demnach an der nach § 213 a.a.O. notwendigen Beurkundung.
3.
Ist nach alledem die Aufgabe zur Post nicht rechtswirksam erfolgt, so ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig eingelegt worden.
Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.
Wilden
Dr. Loewenheim
Dr. Graf
v.d. Mühlen