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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1965, Az.: II ZB 5/65

Voraussetzungen für die Fortführung einer bisherigen Firma bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Kennzeichnung des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Inhaber- oder Nachfolgezusatz; Voraussetzung der Entscheidungsvorlage vor dem Bundesgerichtshof; Wahrung der Firmenwahrheit bei abgeleiteten Firmen durch Streichung des Gesellschaftszusatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1965
Aktenzeichen
II ZB 5/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen
LG Bremen - 03.12.1964

Fundstellen

  • BGHZ 44, 286 - 288
  • DB 1965, 1589 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1966, 500-502
  • GmbHR 1966, 7 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 978 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2248-2249 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Firma B. Hausbau GmbH & Co., Kommanditgesellschaft, B., Am W.

Prozessführer

Kaufmann Reginald M., B., E.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Scheidet aus einer Gesellschaft mit der Firma X GmbH & Co. die GmbH aus und wird das Unternehmen von dem alleinigen Kommanditisten übernommen, so kann die bisherige Firma nur fortgeführt werden, wenn das Ausscheiden der GmbH erkennbar gemacht wird.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fischer und
die Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
auf den Vorlagebeschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. März 1965
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 3. Dezember 1964 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 25.000 DM.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hatte durch Vertrag vom 18. Oktober 1962 mit seiner Mutter die B. Hausbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und sich am 14. November 1962 den Geschäftsanteil seiner Mutter abtreten lassen. Am 7. November 1962 hatte er zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und er als Kommanditist hätten die B. Hausbau GmbH & Co., Kommanditgesellschaft, errichtet. Auch diese Gesellschaft wurde ins Handelsregister eingetragen.

2

Nunmehr hat der Beschwerdeführer die Auflösung der Kommanditgesellschaft, den Übergang des Geschäfts auf sich und die Weiterführung unter der Firma B. Hausbau GmbH & Co. zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.

3

Amts- und Landgericht haben die Eintragung davon abhängig gemacht, daß der Beschwerdeführer das Ausscheiden der GmbH durch Inhaber- oder Nachfolgezusatz oder auf sonstige Weise erkennbar mache.

4

Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, weil der Zusatz "GmbH & Co." zu einer mit § 18 Abs. 2 HGB unvereinbaren und auch durch §§ 22 und 24 HGB nicht gerechtfertigten Täuschung des Rechtsverkehrs führe, wenn der Beschwerdeführer keinen Nachfolgezusatz beifüge.

5

Es sieht sich an der Zurückweisung jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle in NJW 1963, 543, des Reichsgerichts in RGZ 133, 325 und des Kammergerichts in JFG 5, 206 gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

I.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben; denn würde das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 HGB zurückweisen, so würde es mindestens von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abweichen. Dieses Oberlandesgericht hält nämlich die Weiterbenutzung einer Firma mit der Bezeichnung "GmbH & Co." durch einen Einzelkaufmann auch ohne Nachfolgezusatz für zulässig.

7

II.

In der Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustimmen.

8

Nach § 24 HGB kann allerdings, wenn aus einer Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet, die bisherige Firma weitergeführt werden.

9

Das gilt jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift auch dann, wenn die Firma einen Zusatz enthält, der, wie z.B. KG, auf das Bestehen einer bestimmten Gesellschaft hinweist und diese Gesellschaft durch das Ausscheiden eines Gesellschafters zum Einzelunternehmen wird; denn der Gesellschaftszusatz ist ebenfalls Firmenbestandteil.

10

In Schrifttum und Rechtsprechung wird aber allgemein verlangt, daß im Anwendungsbereich der §§ 22, 24 HGB solche Gesellschaftszusätze dennoch zu streichen seien, sofern nicht der Firma ein Nachfolgezusatz beigefügt wird. Das wird mit der Forderung nach Firmenwahrheit begründet, die insoweit stärker sei als das Recht, eine abgeleitete Firma unverändert weiterzuführen, wenn dadurch der Rechtsverkehr getäuscht wird (vgl. RGZ 133, 325; KG DR 1941, 1942 und OLG Celle a.a.O. sowie Würdinger in HGB-RGRK 2. Aufl. § 22 Anm. 39 und § 24 Anm. 8).

11

Diese Handhabung hat sich seit, Jahrzehnten bewährt, und es sind gegen sie kaum je Bedenken erhoben worden. Sie trägt den Belangen derer, die eine abgeleitete Firma fortführen wollen, genügend Rechnung und schützt das Publikum vor dem Irrtum, es mit einer bestimmten Gesellschaft, etwa einer GmbH oder einer OHG, zu tun zu haben.

12

Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, von dieser Handhabung abzuweichen.

13

Dann aber ist die Folgerung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß die Firma B. Hausbau GmbH & Co. in dieser Form nach dem Ausscheiden der GmbH nicht ohne Nachfolgezusatz weitergeführt werden kann, zwingend. Es ist nämlich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle ohne Belang, ob sich der das Bestehen eines bestimmten Gesellschaftsverhältnisses andeutende Zusatz auf die Firma als solche oder, wie hier, nur auf einen ihrer Gesellschafter bezieht. Das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Gebot, bei abgeleiteten Firmen um der Firmenwahrheit willen den Gesellschaftszusatz zu streichen, dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit, die meist das Handelsregister nicht einsieht und deshalb die innere Unwahrhaftigkeit einer abgeleiteten Firma auch nicht erkennt. Die Allgemeinheit legt aber der Frage, ob der Gesellschaftszusatz am Ende oder bei dem persönlich haftende Gesellschafter der Firma steht, im allgemeinen keine Bedeutung bei. Auf sie wird vielmehr eine Firma X GmbH & Co. noch einen stärkeren Eindruck machen als eine Firma X KG.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat berücksichtigt, daß das Stammkapital der B. Haus bau GmbH 20.000 DM und die Kommanditeinlage des Beschwerde führers 50.000 DM betragen hatte.

Der Geschäftswert beträgt 25.000 DM.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel