Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1965, Az.: VIII ZR 128/63
Berechtigung zur Hinterlegung bei nicht auf Fahrlässigkeit beruhender Ungewissheit über die Person des Gläubigers; Zwangsvollstreckung bei Forderungen aus Handelsgeschäften eines Kaufmanns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 128/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.02.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1965, 1908 (amtl. Leitsatz)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Dorschel, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Februar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber eines unter der Firma "Gr. Viktor F." in Mö. betriebenen Handelsunternehmens. Er hat die auf dem Grundstück Mö., Ei. Straße ... gelegenen Tankstellenanlagen an die Beklagte verpachtet. Im Jahre 1952 waren zwischen dem Kläger und der Beklagten Streitigkeiten wegen der Nutzung der Tankstelle aufgetreten. Zur Beilegung eines Rechtsstreits schlössen die Parteien am 17. Mai 1954 einen Vergleich, indem es u.a. heißt:
"Zwischen Herrn Viktor F., M, G., Ei. Straße ..., im Folgenden kurz "Verpächter" genannt, und der BV-A.-Aktiengesellschaft ... wird zur Bereinigung der zwischen den Vertragsschließenden bestehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten folgendes Abkommen geschlossen:
Pachtvertrag:
§ 1
Verpächter verpachtet mit Zustimmung seiner Ehefrau und deren Rechtsnachfolgerin das den Eheleuten F. gemeinsam gehördende Grundstück M. G., Ei. Straße ..., nebst ober- und unterirdischen Tankstellenanlagen und Gebäulichkeiten (jedoch ohne Garagen und Lagerräume)"...
Eigentümer des Grundstücks Ei. Straße ... waren früher der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte. Im Jahre 1953 übertrug die Ehefrau ihren Anteil auf die gemeinsame Tochter Gerda He.. Diese wurde am 23. April 1954 an Stelle ihrer Mutter als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit seiner Ehefrau und seiner Tochter lebte der Kläger in gespannten Verhältnissen. Im Jahre 1958 erhob Frau He. gegen ihren Vater Klage auf Zahlung ihres Anteils an den Nutzungen des Grundstücks für die Vergangenheit. Gegenstand dieses Rechtsstreits (1 O .../58 Landgericht M.-G., 9 U .../60 Oberlandesgericht D.), der im Jahre 1961 im Berufungsrechtszug durch einen Vergleich abgeschlossen wurde, war u.a. die Beteiligung der Frau He. an den von der Beklagten gezahlten Pacht Zinsen. Am 17. September 1959 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil an seinen Bruder Heins F. mit der Maßgabe, daß die Nutzungen vom Tage des Vertragsschlusses ab auf den Erwerber übergehen sollten und daß dieser die Miet- und Pachtverhältnisse übernähm. Gleichseitig übertrug der Kläger seinem Bruder das von ihm betriebene Handelsgeschäft einschließlich des Rechts zur Fortführung der Firma. Mit notariellem Vertrage vom 30. November 1961 hoben der Kläger und Heinz F. den Vertrag vom 17. September 1959 hinsichtlich der Übertragung des Grundstücksanteils und der Firma wieder auf.
Bis einschließlich Oktober 1959 zahlte die Beklagte den Pachtzins auf ein Bankkonto der Firma "Gr. Viktor F.". Nachdem der Kläger sein Handelsgeschäft auf seinen Bruder Heinz übertragen hatte, erwirkte Frau He. am 5. Oktober 1959 gegen den Kläger einen Arrestbefehl, der durch Urteil des Landgerichts M.-G. (1 Q .../59) vom ... 1959 bestätigt wurde. Aufgrund des Arrestbefehls ließ sie am 22. Oktober 1959 die angebliche Pachtzinsforderung des Klägers gegen die Beklagte pfänden. Nunmehr hinterlegte die Beklagte ab November 1959 bis Ende 1961 den Pachtzins bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts unter Verzicht auf Rücknahme. Als Hinterlegungsgrund gab sie an, daß sie über die Person des Gläubigers im ungewissen sei, und bezeichnete als mögliche Empfangsberechtigte den Kläger, seinen Bruder Heinz F. und seine Tochter Gerda He.. In der Zeit, in der die Beklagte den Pachtzins hinterlegt hat, sind der Arrestbefehl und der Pfändungsbeschluß nicht aufgehoben worden.
Heinz F. als nunmehriger Inhaber der Firma Gr. Viktor F. erhob gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Pachtzinses für die Monate November 1959 bis einschließlich Februar 1960 (1 O .../60 Landgericht M.-G., 10 U .../60 Oberlandesgericht D.). Diese Klage wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht mit der Begründung abgewiesen, daß eine etwaige Pachtzinsforderung des Heinz F. durch die Hinterlegung des Pachtzinses erloschen sei, weil die Beklagte sich in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers befunden habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit vertritt der Kläger die Auffassung, die Hinterlegung des Pachtzinses sei nicht gerechtfertigt und habe nicht zum Erlöschen der Pachtzinsforderung geführt, weil bei der Beklagten kein Zweifel darüber habe bestehen können, daß allein die Firma Gr. Viktor F. Gläubigerin der Pachtzinsforderungen sei. Er meint, die Beklagte habe sich im Schuldnerverzuge befunden. Er macht den Verzugsschaden aus eigenem Recht und aufgrund der ihm abgetretenen Ansprüche seines Bruders Heinz F. geltend. Er behauptet, er sei in der Zeit, in der die Beklagte den Pachtzins hinterlegt hat, fast ohne Einkommen gewesen. Er habe daher seinen Grundstücksanteil vergleichsweise auf seine Tochter Frau He. übertragen müssen. Seinen Schaden berechnet der Kläger für die Zeit von November 1959 bis November 1961 auf monatlich mindestens 1050 DM. Ersatz dieser Beträge hat er im ersten Rechtszug als Teil eines noch höheren Schadens für die genannte Zeit beansprucht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.200 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte mit der Anschlußberufung im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den eingeklagten Teilbetrag nebst Zinsen hinaus keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung nach dem Antrage der Widerklage erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der bisherigen Höhe weiter, stützt ihn jedoch mit Rücksicht auf die Abweisung der von Heinz F. erhobenen Klage nur noch darauf, daß die Beklagte in der Zeit von März 1960 bis November 1961 keine Zahlungen an die Firma "Gr. Viktor F." geleistet hat. Er beantragt weiterhin die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I.
Bei dem Streit des Klägers mit seinen Familienangehörigen wegen des Pachtzinses geht es um folgendes: Die Ehefrau und die Tochter des Klägers sind der Auffassung, der Kläger habe als Miteigentümer des Grundstücks und in Vertretung seiner Ehefrau, der anderen Miteigentümerin, mit der Beklagten den Pachtvertrag geschlossen. Infolgedessen habe der Ehefrau und später der Tochter ein Anspruch auf einen Teil der von der Beklagten an den Kläger gezahlten Pachtzinsen zugestanden. Der Kläger behauptet dagegen, er habe in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma Gr. Viktor F. mit seiner Ehefrau und früheren Miteigentümerin einen Nutzungsvertrag über das Tankstellengrundstück geschlossen. In gleicher Eigenschaft habe er die Tankstellenanlage an die Beklagte (unter)verpachtet. Er ist der Ansicht, die Pachtzinsforderungen gehörten deshalb zum Vermögen des von ihm betriebenen Handelsgewerbes. Darüber, daß der Inhaber des Handelsunternehmens allein Gläubiger der Pachtzinsen sei, habe die Beklagte nicht in Zweifel sein können. Aus zweifachen Gründen habe, wie die Beklagte hätte wissen müssen, ihr ein Recht zur Hinterlegung nicht zugestanden:
1.
Einmal habe die gegen den Kläger ausgebrachte Pfändung nicht eine Forderung ergreifen können, deren Gläubiger die Firma Gr. Viktor F. gewesen sei.
2.
Die gegen ihn ausgebrachte Pfändung sei ins leere gegangen, weil im Zeitpunkt der Pfändung die Forderung bereits aufgrund des Vertrages vom 17. September 1959 auf seinen Bruder Heinz F. übergegangen gewesen sei.
II.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Parteien bei Abschluß des Pachtvertrages darüber einig gewesen waren, daß Verpächter der Kläger als Inhaber seines Gewerbebetriebes sein solle. Es billigt der Beklagten zu, daß sie sich in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit darüber befunden habe, wer Gläubiger der Pachtzinsforderung sei. Daher, so führt das Berufungsgericht aus, sei die Beklagte zur Hinterlegung berechtigt gewesen und habe sich nicht im Verzuge befunden. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung, ob der Kläger den angeblichen Schaden hinreichend substantiiert habe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
1.
Soweit der Kläger glaubt, aufgrund des gegen ihn ausgebrachten Arrestes hätte eine zum Vermögen des unter der Firma Gr. Viktor F. betriebenen Handelsunternehmens nicht gepfändet werden können, ist seine Auffassung irrig. Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt. Forderungen aus Handelsgeschäften eines Kaufmanns sind Forderungen des Kaufmanns selbst; sie bilden kein Sondervermögen und haben in der Zwangsvollstreckung kein anders rechtliches Schicksal als Forderungen aus sonstigen Rechtsgeschäften. Aus einem Schuldtitel wegen einer außergeschäftlichen Schuld kann daher auch eine Geschäftsforderung gepfändet werden. War der Kläger im Augenblick der Pfändung Gläubiger, sei es auch als Inhaber der Firma Gr. Viktor F., so hat die Pfändung die Pachtzinsforderung ergriffen. Dann aber konnte die Beklagte nach § 930, 829 ZPO in Verb. mit § 1281 Satz 1 BGB nur an den Kläger und Frau He. gemeinschaftlich leisten. Dem Kläger stand ein Anspruch an Leistung an sich allein nicht zu. Die Beklagte war zur Hinterlegung nach § 372 BGB berechtigt, weil der Kläger durch die Pfändung in der Verfügung über die Forderung beschränkt war und sie als Schuldnerin aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde ihre Verbindlichkeit nicht erfüllen konnte.
2.
War die Pachtzinsforderung im Betriebe des Handelsgeschäftes des Klägers begründet, so war sie aufgrund des zwischen dem Kläger und seinem Bruder Heinz geschlossenen Vertrages vom 17. September 1959 - die von der Beklagten bezweifelte Wirksamkeit des Vertrages unterstellt - allerdings auf den Bruder Heinz F. übertragen und konnte von der späteren Pfändung nicht mehr erfaßt werden. In diesem Falle bestand zwar objektiv keine Ungewißheit über die Person des Gläubigers. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe von ihrem subjektiven Standpunkt aus ohne Fahrlässigkeit in Ungewißheit darüber sein können, ob die Forderung zu dem Vermögen des Handelsgeschäfts gehöre, und sie sei deshalb zur Hinterlegung berechtigt gewesen, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Ein Schuldner ist wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn die mit verkehrserforderlicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt (LM BGB § 372 Nr. 3). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellte Soweit die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß der Kläger bei Abschluß des Pachtvertrages als Kaufmann hervorgetreten sei und daß im Zweifel die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig gälten, geht der Angriff ins Leere. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Parteien bei Abschluß des Vertrages sich einig gewesen sind, der Kläger solle als Inhaber seiner Firma Verpächter sein. Diese Möglichkeit hat es damit unterstellt. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung angenommen, wegen der besonderen Umstände des Falles hätten sich trotzdem bei der Beklagten während des Laufes des Vertrages Zweifel darüber einstellen dürfen, ob Heinz F. als Firmen Inhaber oder der Kläger als Privatmann und Grundstücksmiteigentümer Gläubiger der Forderungen sei. Wie die Revision selbst hervorhebt, war die Beklagte über die Familienverhältnisse des Klägers genau unterrichtet. Sie wußte auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß Frau He. in dem schon im Juli 1958 anhängig gewordenen Rechtsstreit als Miteigentümerin Beteiligung an dem Pachtzins verlangte. Aus dem Arrestverfahren durfte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, die Beklagte entnehmen, daß Frau He. mit ihrem Standpunkt bei dem Landgericht bereits durchgedrungen war. Unter diesen Umständen enthält es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht angesichts des Wortlauts des Vergleiches vom 17. Mai 1954 meint, die Beklagte sei, auch wenn sie mit dem Kläger als Inhaber des Geschäftsbetriebes abgeschlossen habe, nicht davor bewahrt geblieben, daß im Streit der Forderungsprätendenten der Vergleich eine andere Auslegung erfahren könne. Von diesem Blickpunkt aus durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß im Abkommen vom 17. Mai 1954 als Verpächter "Herr Viktor F." genannt war, daß der Kläger weder als Kaufmann noch als Inhaber einer Firma bezeichnet war, und daß der Vertragsschluß mit Zustimmung der Miteigentümer des Grundstücks erfolgte. Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht annehmen, daß in einem etwaigen Rechtsstreit zwischen Frau He. und der Beklagten das Gericht aus dem Vertragswortlaut entnehmen könne, der Kläger habe die Verpachtung als Grundstücksmiteigentümer vorgenommen und sei dazu von dem anderen Miteigentümer ermächtigt worden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mithin die Umstände des einzelnen Falles beachtet und gewürdigt. Mag auch eine nach § 372 BGB beachtliche Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht schon dann gegeben sein, wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten, so war unter den hier vorliegenden Umständen das Berufungsgericht nicht gehindert Anzunehmen, es hätte für die Beklagte ein unzumutbares Risiko bedeutet, ihre Pachtzinsleistung an einen der Forderungsprätendenten zu erbringen. Bei der Beurteilung, ob die Beklagte die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, durfte das Berufungsgericht auch rückblickend verwerten, daß im Rechtsstreit des Bruders des Klägers als des damaligen Inhabers des Betriebes gegen die Beklagte diese vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht obsiegende Urteile erstritten hat.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen. Er hat die Kosten der Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann