Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1965, Az.: 1 StR 312/65
Versehentliche Normenverwechslung bei der Urteilsabfassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 01.06.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. September 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Fischer und Mai
Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juni 1965 wird verworfen; jedoch tritt im Urteilssatz an die Stelle des "§ 175 Nr. 1 StGB" der "§ 174 Nr. 1 StGB".
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, sonst offensichtlich unbegründet, führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. Nach dem Urteilssatz ist der Beschwerdeführer nämlich wegen zwei Verbrechen nach § 175 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, nach dem laut der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsspruch jedoch wegen zwei Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit den erwähnten anderen Verbrechen. In den Urteilsgründen hinwiederum heißt es, er habe zwei seiner Schüler "unter Ausnutzung seiner Amtsstellung" als ihr damaliger Lehrer zur Unzucht mißbraucht und sei deshalb nach § 174 Nr. 2StGB schuldig geworden. Indessen ist für dieses Tatbestandsmerkmal nichts Zureichendes im Urteil festgestellt. Der Angeklagte ist auch weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 174 Nr. 2 StGB angeklagt noch in der Hauptverhandlung auf ihn hingewiesen worden. Offenbar ist insoweit ein Versehen bei der Urteilsabfassung unterlaufen. Denn die Strafkammer schließt die rechtliche Würdigung in Übereinstimmung mit dem verkündeten Urteil mit der Wendung ab, der Angeklagte sei "somit gemäß § 174 Nr. 1StGB" zu bestrafen. In der Tat weist der Sachverhalt alle Merkmale dieses Verbrechens auf. Auch Anklage und Eröffnungsbeschluß lauten so. Daher stellt der Senat den Schuldspruch selbst richtig. Der Strafausspruch ist, wie die Strafzumessungsgründe erweisen, von dem Versehen nicht beeinflußt.
Zum Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB ist zwar nur vom Angeklagten festgestellt, daß er aus Wollust handelte. Über die innere Anteilnahme der betroffenen Schüler an den Vorgängen verlautet nichts eigens im Urteil. Der Sachverhalt ergibt aber zur Genüge, daß sie jedenfalls die geschlechtliche Erregung des Angeklagten erkannt hatten, sich ihm aber gleichwohl nicht entzogen (BGHSt 8, 1 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54] und 9, 111, 112). Auch die Annahme des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich einwandfrei.
Tateinheit besteht zwar entgegen dem Urteil nicht aus dem Grunde, "weil zur Verwirklichung aller Tatbestände das Abhängigkeitsverhältnis der beiden Schüler von dem Angeklagten ausschlaggebend gewesen ist", wohl aber deshalb, weil der Beschwerdeführer durch seine Handlungen jeweils zugleich alle drei Tatbestände verwirklichte (BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Mithin bleibt die Revision in der Sache erfolglos.
Seibert
Fischer
Mai
Pikart