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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1965, Az.: 5 StR 219/65

Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1965
Aktenzeichen
5 StR 219/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 15.09.1964

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15. September 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Beschuldigten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.

2

Das angefochtene Urteil läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB angeordnet hat, obwohl bereits das Amtsgericht in Reinfeld im landesrechtlichen Verfahren nach dem Schleswig-Holsteinischen Unterbringungsgesetz vom 26. August 1958 die gleiche Maßnahme angeordnet hatte. Die Strafkammer führt hierzu aus, daß sie bei diesem Beschuldigten die Unterbringung nach § 42 b StGB bei den gegebenen Umständen für unumgänglich hält (UA S. 17). Damit bringt sie zum Ausdruck, daß das bisher gegen den Beschuldigten mehrfach durchgeführte landesrechtliche Unterbringungsverfahren der der Allgemeinheit von ihm drohenden erheblichen Gefahr nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Das ist richtig. Das Amtsgericht hatte den Beschuldigten, der an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet, trotz der von ihm im Januar 1962 gegenüber Arbeitskollegen in handgreiflicher Form ausgestoßenen Drohungen nach vorübergehender Einweisung in die geschlossene Abteilung einer Nervenheilanstalt bereits am 28. März 1962 wieder freigelassen und sodann ein von der Ordnungsbehörde Anfang August 1962 erneut eingeleitetes Unterbringungsverfahren bereits am 22. August 1962 bis auf weiteres eingestellt. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer annehmen, daß bei der außerordentlichen Gefährlichkeit des Beschuldigten, wie sie in den am Jahresende 1963 von ihm begangenen Handlungen abermals zum Ausdruck gekommen ist, die landesrechtlich angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.

3

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Kersting