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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1965, Az.: VII ZR 115/63

Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags über gelieferte Handelsfeinbleche ; Anrechnung einer Leistung auf mehrere Forderungen; Leistung auf eine abgetretene Forderung; Leistung auf eine eigene Schuld; Mehrfache Abtretung; Leistung gegenüber dem alten Gläubiger; Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1965
Aktenzeichen
VII ZR 115/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.04.1963

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert, Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 24. April 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Beide Parteien standen in Geschäftsverbindung mit der Firma Mo.-Handelsgesellschaft E. K. und Co. in Ma.-G. (im folgenden Firma K. genannt). Am 7. Februar 1961 bestellte die Firma K. 108,5 to Handelsfeinbleche bei der Klägerin. Diese bestätigte den Auftrag zu ihren Verkaufsbedingungen, welche den verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsahen, am 1. März 1961 und lieferte in der Zeit vom 4. bis zum 25. April 1961 die bestellten Bleche zum Preis von insgesamt 76.118,38 DM unmittelbar an die Firma M.werke S. GmbH in Gr./Taunus (im folgenden M.werke S. genannt), an welche sie die Firma Kiesele zum Preis von 77.085 DM weiterverkauft hatte. Die Firma K. ist am 31. Mai 1961 in Konkurs gefallen. Die Klägerin hat für ihre Lieferungen nichts erhalten.

2

Auch die Beklagte hatte Ansprüche gegen die Firma K.. Diese trat ihr am 4. April 1961 ihre gesamten Forderungen gegen die M.werke S. ab. Am 28. April 1961 erhielt die Beklagte von den M.werken S. 4 Wechselakzepte im Gesamtbetrag von 70.000 DM, die später auch eingelöst wurden.

3

Die Klägerin behauptet, die M.werke S. hätten Ende April 1961 der Firma K. einen Gesamtbetrag von 110.556,31 DM geschuldet. Darin seien die 77.085 DM für die von ihr, der Klägerin, stammenden Bleche enthalten gewesen. Die der Beklagten gegebenen Akzepte über 70.000 DM seien eine Teilleistung auf die oben genannte Schuld von 110.556,31 DM gewesen und auf Grund der Abtretung der Firma K. an die Beklagte vom 4. April 1961 hingegeben worden. Diese Abtretung sei aber insoweit unwirksam gewesen, als die Forderung vorher schon an die Klägerin auf Grund ihrer Verkaufsbedingungen abgetreten gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb einen Teilbetrag der 70.000 DM, der der Klägerin zugestanden habe, zu Unrecht erhalten. Dieser Teilbetrag errechne sich nach den Verhältnis von 110.556,31: 77.085 auf 48.807,25 DM; um ihn sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 48.807,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Diesem Antrag haben die Vorinstanzen stattgegeben.

5

Die Revision der Beklagten bittet um Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht stellt fest und führt aus:

7

Die Forderung der Firma K. in Höhe von 77.085 DM gegen die M.werke S. aus der Weiterveräußerung der von der Klägerin gelieferten Bleche habe der Klägerin auf Grund des in ihren Verkaufsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden. Diese Forderung sei in den Schuldsaldo von 110.556,31 DM enthalten, der am 30. April 1961 zu Gunsten der Firma K. gegenüber den M.werken S. bestanden habe. Ob zwischen diesen beiden Firmen ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, könne offen bleiben. Die Klägerin habe ihre Forderung durch deren etwaige Aufnahme ins Kontokorrent nicht verloren.

8

Die Metallwerke Saar hätten der Beklagten die 70.000 DM in Wechselakzepten auf Grund der Abtretung geleistet, die die Firma K. am 4. April 1961 an die Beklagte vorgenommen habe. Da diese Abtretung in Höhe von 77.085 DM wegen der vorgehenden Abtretung an die Klägerin nicht wirksam gewesen sei, sei die Beklagte zum Empfang der 70.000 DM, soweit es sich um die anteilige Forderung der Klägerin handele, d.h. in Höhe von 48.007,25 DM, nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin müsse zwar die Leistung der M.werke S. nach §§ 407, 408 BGB gegen sich gelten lassen, habe aber einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB.

9

II.

Insoweit hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.

10

1.)

Diese meint zunächst, das Berufungsgericht hätte auch von seinen eigenen Standpunkt aus keinesfalls mehr als 36.528,69 DM zusprechen dürfen.

11

a)

Nach dem Berufungsurteil sei in den Schuldsaldo von 110.556,31 DM die Forderung der Klägerin mit 77.085 DM enthalten gewesen. An 33.471,31 DM habe die Klägerin demnach kein Recht gehabt. Auf diesen Betrag seien die von den Metallwerken Saar geleisteten 70.000 DM zunächst anzurechnen; die Klägerin könne deshalb höchstens in Höhe von 36.528,69 DM entreichert sein.

12

Dieser Gedankengang ist verfehlt. Daß die Klägerin auf einen Teilbetrag von 33.471,31 DM des Schuldsaldos von 110.556,31 DM keinen Anspruch hatte, besagt nur, daß ihr jedenfalls nicht mehr als 77.085 DM, der Kaufpreis aus der Weiterveräußerung ihrer Bleche, zustehen konnten. Weshalb die 33.471,31 DM statt von dem ganzen über 110.556,31 DM lautenden Schuldsaldo von den seitens der M.werke S. geleisteten 70.000 DM abgezogen werden sollten, ist nicht erfindlich.

13

b)

Auch die weiteren Gründe, mit denen die Revision zu diesem Ergebnis gelangen will, können nicht überzeugen.

14

Sie führt aus: Das Berufungsgericht, das insoweit auf das landgerichtliche Urteil verweise, nehme in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 (letzter Fall) BGB an, daß die 70.000 DM anteilig auf die Forderung der Klägerin (77.085 DM) und den Rest des Schuldsaldos (33.471,31 DM) zu verrechnen seien. Es sei so zur Verurteilung in Höhe von 48.807,25 DM gelangt. Dabei habe es übersehen, daß auf Grund der Abtretung vom 4. April 1961 Gläubiger an Stelle der Firma K. nunmehr die Beklagte geworden sei. Die Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB könne nur auf die Forderungen angewandt werden, welche auf Grund der Abtretung wirksam auf die Beklagte übergegangen seien. Dieser sei aber nach dem Berufungsurteil nur ein Anspruch in Höhe von 33.471,31 DM wirksam abgetreten worden. Nur hierauf hätten die geleisteten 70.000 DM verrechnet werden können. Streitig könne nur sein, wen der Überschuß von 36.528,69 DM zustehe.

15

Diese Überlegungen gehen gleichfalls fehl.

16

Geleistet und empfangen wurden die 70.000 DM nach dem Berufungsurteil auf den Schuldsaldo von 110.556,31 DM. Dann geht es nicht an, die Leistung der 70.000 DM nur auf den wirksam an die Beklagte abgetretenen Teil anzurechnen. Die Leistung der 70.000 DM tilgte - jedenfalls im Zeitpunkt der Einlösung der Wechsel - die Schuld der Metallwerke Saar in voller Höhe dieses Betrags ohne Rücksicht darauf, ob Teile der Forderung der Klägerin, der Beklagten oder etwa einem anderen Gläubiger zustanden. Soweit an die Beklagte nicht wirksam abgetreten war, ergibt sich das aus den §§ 407, 408 BGB. Die verhältnismäßige Tilgung aber folgert das Berufungsgericht aus der entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 (letzter Fall) BGB; daß dem Oberlandesgericht bei der Anwendung des § 366 Abs. 2 ein Fehler zum Nachteil der Beklagten unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

17

2.)

Die Revision zweifelt an, daß die M.werke S. die 70.000 DM auf ihre eigene Schuld gegenüber der Beklagten, also auf Grund der dieser von der Firma K. am 4. April 1961 gegebenen Abtretung, geleistet hätten.

18

Dies hat aber das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Die von der Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen vertretene Auffassung, daß die M.werke Saar ihr die Wechsel gegeben hätten, um eine eigene Schuld an die Firma K. und zugleich auf Grund einer Anweisung der Firma K. deren Schuld bei der Beklagten zu tilgen, hat es ohne Rechtsfehler verworfen. Wie es feststellt, haben die Zeugen R. und J. deren Aussagen durch die vorgelegten Urkunden bestätigt werden, deutlich erklärt, daß auf die der Beklagten am 4. April 1961 von der Firma K. abgetretenen Forderungen geleistet worden ist.

19

Das Vorbringen der Revision kann diese Feststellung nicht entkräften.

20

Ihr steht nicht entgegen, daß die Abtretung, wie es im Fernschreiben der Beklagten an die M.werke S. vom 27. April 1961 heißt, "gegen Hergabe der Akzepte als gegenstandslos betrachtet" werden sollte. Das hat schon das Landgericht (vgl. S. 6 seines Urteils) zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht weist mit Recht auf das Schreiben der Beklagten an die Firma K. vom 2. Mai 1961 hin. Dort hat die Beklagte erklärt, die Abtretung vom 4. April 1961 werde mit Abwicklung der Akzentverbindlichkeiten gegenstandslos. Insbesondere aus dieser eigenen Erklärung der Beklagten durfte gefolgert werden, daß die jetzt von der Revision gegebene Darstellung nicht zutrifft, man habe zuerst die Zession rückgängig gemacht und erst daraufhin hätten die M.werke S. die Wechsel gegeben. Vielmehr spricht das Schreiben vom 22. Mai 1961 deutlich für die Auffassung des Berufungsgerichts, die 70.000 DM seien auf die von der Firma K. an die Beklagte abgetretenen Forderungen geleistet worden und erst nach der Leistung sei die Abtretung gegenstandslos geworden. Deshalb brauchte das Oberlandesgericht auch nicht die auf S. 5 der Berufungsbegründung angegebenen Beweise zu erheben. Die Behauptungen, für die an dieser Stelle die Zeugen K. und R. benannt sind, lassen nicht erkennen, die dort erörterte Einigung darüber, daß die Abtretung "erledigt" sein solle, habe eine Andere Bedeutung, als sich aus der eigenen urkundlichen Erklärung der Beklagten im Brief vom 2. Mai 1961 ergibt.

21

Auch das Fernschreiben der M.werke S. an die Beklagte vom 4. April 1961 besagt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts.

22

Ebenso steht ihr nicht im Wege, daß die M.werke S. zum Teil schon vor dem nach dem Inhalt dieses Fernschreibens vorgesehenen Zeitpunkt und vor Fälligkeit des Schuldsaldos geleistet haben, und daß sie das getan haben mögen, um der Firma K. zu helfen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß die M.werke S. durch Hingabe von Wechselakzepten leisteten und diese erst später einzulösen waren.

23

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, ob die Leistung der 70.000 DM "gegen Rückgabe der Zession" auf Initiative der Firma K. erbracht worden ist. Hierüber brauchte das Berufungsgericht deshalb ebenfalls keinen Beweis zu erheben.

24

Danach ist von der das Revisionsgericht bindenden Feststellung auszugehen, daß die M.werke S. an die Beklagte auf Grund der Zession vom 4. April 1961 geleistet haben. Damit entfällt die Grundlage für die Meinung der Revision, nicht die Beklagte, sondern die Firma K. sei durch die Leistung der M.werke S. bereichert worden.

25

3.)

Die Beklagte hatte behauptet, zwischen der Firma K. und den M.werken S. habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden und die Forderung der Klägerin sei in dieses Kontokorrent aufgenommen worden. Die Revision meint, zu Unrecht lasse das Berufungsgericht offen, ob diese Behauptung zutreffe. Wenn die Forderung der Klägerin in die laufende Rechnung eingestellt worden sei, so müsse die Klägerin das nach § 407 BGB gegen sich gelten lassen. Das bedeute, daß die Forderung der Klägerin gegen die M.werke S. untergegangen sei, vielmehr nur noch eine Forderung der Firma K. auf den Saldo bestanden habe und von dieser an die Beklagte abgetreten worden sei. Die Beklagte habe deshalb keine Forderung der Klägerin mehr einziehen können.

26

Die Ansicht der Revision ist abzulehnen.

27

Die Beklagte hatte sich am 4. April 1961 "alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen" der Firma K. gegen die M.werke S. in Höhe von 500.000 DM abtreten lassen. Diese Abtretung war sowohl der Firma K. als auch den M.werken S. seit dem 4. April 1961 bekannt, und sie sollte alsbald wirksam werden. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Firma K. und die M.werke S. von diesem Zeitpunkt ab noch miteinander ein Kontokorrent mit der Wirkung hätten führen können, daß, bis ein Betrag von 500.000 DM erreicht war, Ansprüche ins Kontokorrent eingestellt und mit der schuldumschaffenden Wirkung der Saldierung versehen werden sollten, die nach Kenntnis der beiden bisherigen Kontokorrentpartner gar nicht mehr der am Kontokorrentverhältnis beteiligten Firma K., sondern einem Dritten, der Beklagten, zustanden; und denselben Dritten waren such die von dem ändern Kontokorrentpartner, den M.werken S., geschuldeten Leistungen zu erbringen. Unter diesen Umständen war nach der Abtretung vom 4. April 1961 kein Raum mehr für ein Kontokorrent zwischen der Firma K. und den M.werken S.. Die von der Klägerin stammenden Bleche sind aber erst in der Zeit vom 4. bis zum 25. April 1961 an die M.werke S. geliefert worden. Die Ansprüche auf den Kaufpreis für diese Lieferungen konnten demgemäß keinesfalls davon betroffen werden, ob vorher zwischen den M.werken S. und der Firma K. ein Kontokorrentverhältnis bestand.

28

III.

Vermögen danach die bisher erörterten Revisionsrüge die Entstehung eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin nicht in Frage zu stellen, so besteht doch ein anderes Bedenken gegen das Berufungsurteil.

29

1.)

Die Beklagte hatte geltend gemacht, sie habe darauf vertraut, daß sie auf Grund der Abtretung die 70.000 DM zu Recht erhalten habe und behalten dürfe. In diesen Vertrauen habe sie es unterlassen, eine Eigentümergrundschuld des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma K. über 103.000 DM sich abtreten oder pfänden zu lassen und sich auf diese Weise für ihre eigenen Ansprüche zu sichern und zu befriedigen.

30

Träfe das zu, so könnte, wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkennt, eine Bereicherung der Beklagten entfallen (BGHZ 26, 185, 195) [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57].

31

Gleichwohl hält das Oberlandesgericht die obigen Behauptungen der Beklagten für unerheblich. Es führt aus: Es halte die Auffassung der Klägerin "nicht für unbedingt richtig", die Beklagte habe bei der Abtretung am 4. April 1961 gewußt, daß die Firma K. Forderungen abgetreten habe, über die sie nicht verfügen durfte. Die Beklagte habe aber auf die Rechtmäßigkeit der Abtretung nicht vertrauen dürfen; denn es habe ihr als zweifelhaft erscheinen müssen, ob die Firma K. abtreten durfte. Deren schlechte und bedrohliche finanzielle Lage habe sie gekannt. Bei solcher Lage könne aber die Firma K. die von ihr weiterverkauften Waren ihren Lieferanten nicht bezahlt haben. Unter diesen Umständen dürfe die Beklagte sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen.

32

2.)

Diese Ausführungen tragen die Entscheidung nicht.

33

Die Bereicherungshaftung ist zu verneinen, wenn die Beklagte es im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit der durch den Empfang der 70.000 DM entstandenen Vermögensmehrung unterlassen hat, für anderweitige Befriedigung zu sorgen, und es ihr möglich gewesen wäre, diese zu erlangen (BGH a.a.O.; vgl. auch Palandt BGB, 24. Aufl., § 818, Anm. 6 B b); daß sie Anlaß zu Zweifeln daran gehabt hatte, ob sie das Erlangte behalten durfte, ist kein genügender Grund gegen den Ausschluß der Haftung.

34

Ohne Rücksicht auf etwaigen Wegfall der Bereicherung würde die Beklagte freilich unter den Voraussetzungen des § 819 BGB haften. Das Berufungsgericht unterwirft im Ergebnis die Beklagte der in dieser Bestimmung angeordneten Haftung, stellt aber die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht feste § 819 BGB wäre nur anwendbar, wenn die Beklagte den Mangel des rechtlichen Grunds gekannt hätte. Bloße Zweifel und fahrlässige Unkenntnis genügen nicht (RG JW 1937, 610); erforderlich ist ferner die Kenntnis der Grundlosigkeit des Empfangs, also der Rechtsfolge, nicht nur der sie begründenden Tatsachen (RGZ 95, 227, 230; Palandt a.a.O., § 819, Anm. 2). Eine solche Kenntnis der Beklagten ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

35

Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
Erbel
Meyer
Finke