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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1965, Az.: IV ZB 497/64

Berichtigung eines Geburtenbuchs durch Beischreibung eines Vermerks; Eintragung im Heiratsbuch des Standesamts über die Eheschließung zwischen einem niederländischen Mann und einer deutschen Frau; Recht auf Beurkundung der Eheschließung mit dem Familiennamen des Mannes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1965
Aktenzeichen
IV ZB 497/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg
LG Osnabrück - 23.07.1964
AG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 44, 121 - 129
  • JZ 1966, 177-179 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1965, 895 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2052-2055 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Berichtigung des Geburtenbuchs Nr. .../63 des Standesamts N.

Sonstige Beteiligte

Frau Luise B., Ehefrau von Jan Pieter Bo., N., O. Weg ...

Landkreis G. B..

Amtlicher Leitsatz

Besitzen nicht beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so entscheidet sich die Frage, ob die Ehefrau durch die Eheschliessung den Namen des Mannes erwirbt, nach dem Ehewirkungsstatut. Als solches ist, soweit es sich um den Namenserwerb der Ehefrau handelt, jedenfalls auch das Heimatrecht des Ehemannes heranzuziehen.

In den Personenstandsbüchern ist eine Person nur mit dem ihr rechtmäßig zustehenden Namen zu bezeichnen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
in der Sitzung vom 12. Juli 1965
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 8. Ferienzivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin Luise B. hat als deutsche Staatsangehörige am 8. August 1962 vor dem Standesamt in N. mit dem niederländischen Staatsangehörigen Jan Pieter Bo. die Ehe geschlossen. Den Eheleuten ist am ... 1963 in N., dem Wohnsitz der Eheleute, ein Sohn geboren worden. Im Geburtenbuch des Standesamts N. wurden als Eltern des Kindes "Ludwig Bo" eingetragen: "Jan Pieter Bo. und Luise B.".

2

Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht Osnabrück beantragt, anzuordnen, daß das Geburtenbuch durch Beischreibung eines Vermerks dahin berichtigt werde, daß die Mutter des Kindes Luise Bo. geborene B. sei. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und eine dementsprechende Anordnung getroffen.

3

Auf die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde hat das Landgericht Osnabrück den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

4

Diese hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Beschluß des Amtsgerichts wiederherzustellen.

5

Das Oberlandesgericht Oldenburg hält das Rechtsmittel für unbegründet, sieht sich an der Entscheidung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. August 1963 6 W 237/63 (NJW 1963, 2231 [OLG Frankfurt am Main 22.08.1963 - 6 W 237/63] = StAZ 1964, 16 = FamRZ 1963, 571) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben.

7

In dem erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main handelt es sich darum, ob eine Eintragung im Heiratsbuch des Standesamts über die Eheschließung zwischen einem niederländischen Mann und einer deutschen Frau zu berichtigen ist, wenn die Frau die Beurkundung der Eheschließung mit dem Familiennamen des Mannes unterschrieben hat. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß Namensunterschriften in Personenstandsurkunden im Verfahren nach § 47 PStG berichtigungsfähig seien. In dem Beschluß wird weiter ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Frage der Namensführung der Ehefrau, wenn nicht beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, sich nach dem Ehewirkungsstatut oder dem Personalstatut der Ehefrau bestimme. Nach den positiven niederländischen Rechtsvorschriften führe die Frau während der Ehe ihren Mädchennamen weiter, sie werde auch in den standesamtlichen Urkunden im allgemeinen mit diesem benannt. Im täglichen Leben jedoch führe die Frau fast ausschließlich den Namen ihres Ehemannes, mit diesem werde sie auch gesellschaftlich bezeichnet. Darüber hinaus lasse es die Verwaltungspraxis zu, daß die Ehefrau sogar amtliche Schriftstücke mit dem Mannesnamen unterzeichne, die Verwaltung selbst trage in den Reisepaß der. Ehefrau durchweg den Namen des Mannes ein. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, daß in den Niederlanden nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ehefrau nach erfolgter Eheschließung keinen falschen Namen führe, wenn sie mit dem Namen ihres Mannes im Rechtsverkehr auftrete, wobei es offen bleiben könne, ob diese allgemeine Praxis bereits zu einer gewohnheitsrechtlichen Änderung des bestehenden positivrechtlichen Zustandes geführt habe. Sowohl nach niederländischer wie nach deutscher Rechtshandhabung werde es der deutschen Frau eines Niederländers nicht verwehrt, im täglichen Leben den Namen ihres Mannes zu führen und damit Unterschriften zu leisten. Damit entfalle die Veranlassung zu einer Berichtigung der Namensunterschrift der Ehefrau in dem Heiratseintrag.

8

In dem Beschluß des vorlegenden Oberlandesgerichts wird dargelegt, daß die Antragstellerin zugleich deutsche und niederländische Staatsangehörige und für ihren Familiennamen nach dem Grundsatz des Art. 14 EGBGB das niederländische Recht maßgebend sei, und daß nur der einer Person rechtlich zustenhende Name der in das Geburtenbuch einzutragende Name im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sei. Da der Antragstellerin nach den geschriebenen niederländischen Gesetzen kein Recht zur Führung des Namens ihres Ehemannes zustehe, könnte sie nur dann verlangen, mit dessen Namen in die standesamtlichen Urkunden eingetragen zu werden, wenn ihr ein solcher Anspruch auf Grund Gewohnheitsrechts zustände, da eine bloße Übung noch keine Rechte verleihe. Eine solche Rechtsquelle könne jedoch nicht festgestellt werden. Wenn im Gebrauch des Namens für verschiedene Lebensbereiche schon tatsächliche und dauernd geübte Unterschiede beständen, könne zur Beantwortung der Frage, ob für den einen oder anderen Bereich ein Gewohnheitsrecht entstanden sei, nur von dessen jeweiligen Verhältnissen ausgegangen werden. Deshalb dürfe selbst ein für den Umgang im täglichen Rechtsleben etwa entstandenes Gewohnheitsrecht nicht ohne weiteres auf den gesondert behandelten Bereich der Eintragungen in standesamtlichen Urkunden angewendet werden. Dafür, daß für die Ausfüllung solcher Urkunden eine zu einem Gewohnheitsrecht verdichtete Übung, eine Ehefrau mit dem Namen ihres Mannes zu bezeichnen, bestehe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Danach habe die Antragstellerin kein Recht darauf, im Geburtenbuch ihres Sohnes mit dem Namen ihres Ehemannes eingetragen zu werden.

9

Selbst wenn, so wird in dem Beschluß des vorlegenden Oberlandesgerichts weiter ausgeführt, die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin stärker oder ausschließlich in den Vordergrund gestellt würde, könnten allenfalls die Heimatrechte beider Eheleute mit der Maßgabe angewendet werden, daß das jeweils schwächere Recht entscheide; nach dem in diesem Einzelfall schächeren niederländischen Recht sei es jedoch nicht statthaft, daß die Antragstellerin den Namen ihres Mannes schlechthin und auch für standesamtliche Beurkundungen verwende. Die Antragstellerin könne sich deshalb auch nicht auf § 1355 BGB stützen.

10

Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit das vorlegende Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main das niederländische Recht über den Namen, den eine verheiratete Frau führt, verschieden auslegen, denn eine unterschiedliche Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts könnte die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht rechtfertigen.

11

Erheblich ist dagegen, daß beide Gerichte bei der Auslegung der Vorschriften des in der Bundesrepublik geltenden Personenstandsgesetzes voneinander abweichen. Das vorlegende Gericht sieht nur den einer Person rechtlich zustehenden Namen als eintragungsfähig an, während das Oberlandesgericht Frankfurt/Main es für möglich hält, eine Person in standesamtlichen Urkunden mit dem Namen zu bezeichnen, der nicht der ihr von der maßgebenden Rechtsordnung zuerkannte Name ist, dessen Führung ihr jedoch von dieser Rechtsordnugg nicht verwehrt wird. Beide Gerichte legen damit in Anwendung der Vorschriften des Personenstandsgesetzes unterschiedliche Maßstäbe an, soweit es sich um die Eintragung des Namens einer Person in die Personenstandsbücher handelt. Dabei ist es unerheblich, daß das vorlegende Gericht sich mit einer Eintragung im Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG befaßt, das Oberlandesgericht Frankfurt/Main dagegen die nach § 11 Abs. 2 PStG vorzunehmende Unterschrift der Ehefrau unter der Beurkundung der Eheschließung behandelt, die es wie eine sonstige Namenseintragung für berichtigungsfähig hält und damit den allgemeinen Regeln unterstellt, die für die Bezeichnung von Personen bei standesamtlichen Eintragungen gelten. Die Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts beruht darauf, daß es in der nach dem inländischen Personenstandsrecht zu beurteilenden Frage, wie eine Person in den Personenstandsbüchern bezeichnet werden muß oder bezeichnet werden darf, eine andere Rechtsauffassung als das Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertritt.

12

Da nach § 47 Abs. 1 PStG auf das gerichtliche Verfahren über die Anordnung der Berichtigung von Eintragungen in den Personenstandsbüchern die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, handelt es sich um die Auslegung von Vorschriften des Bundesrechts, die eine der in § 1 FGG bezeichneten Angelegenheiten betreffen.

13

III.

Die Antragstellerin, die den Antrag auf Berichtigung ihres Namens im Geburtenbuch beantragt und gegen die Abweisung des Antrags durch das Landgericht weitere Beschwerde eingelegt hat, ist als Mutter des Kindes, um dessen Geburtseintrag es sich handelt, Beteiligte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 PStG (KG KGJ 23, 243, 245) und nach § 20 Abs. 1 FGG berechtigt, das Rechtsmittel einzulegen. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 FGG ist wegen der Sonderregelung des § 48 Abs. 2 PStG nicht anwendbar (BayObLGZ 1951, 604, 606; Jansen FGG § 70 Anm. 5; Pfeiffer/Strickert PStG § 49 Anm. 10).

14

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 29 Abs. 2 FGG die sofortige (KG KGJ 19, 95, 97; OLG Düsseldorf JMBl NRW 1955, 42). Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 4 FGG).

15

IV.

1.

Durch die am 8. August 1962 erfolgte Eheschließung mit einem Niederländer hat die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, da die Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStG auf Grund des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG am 1. April 1953 außer Kraft getreten ist.

16

Gleichzeitig ist sie durch die Heirat nach Art. 5 Abs. 1 des niederländischen Staatsangehörigkeitsgesetzes niederländische Staatsangehörige geworden. Die in der Nachkriegszeit ergangenen besonderen Vorschriften, die den Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit durch deutsche Frauen, die Niederländer heirateten, ausschlossen oder erschwerten (Beschluß vom 17. November 1945, Gesetz vom 29. Dezember 1950), betreffen keine Eheschließungen, die nach dem am 13. Januar 1951 erfolgten Inkrafttreten des zuletzt genannten Gesetzes erfolgt sind (Czapski RabelsZ 1950/51, 483).

17

Es ist also davon auszugehen, daß der Ehemann der Antragstellerin ausschließlich die niederländische, die Antragstellerin selbst Dagegen die deutsche und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Rechtsordnung oder die Rechtsordnungen, nach denen sich der Name, den die Antragstellerin seit ihrer Verheiratung führt, bestimmt, sind deshalb nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu ermitteln.

18

2.

Das Haager Ehewirkungsabkommen, das im Verhältnis zu den Niederlanden wieder angewendet wird (Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954, BGBl 1955 II, 1), ist in diesem Zusammenhang schon deshalb ohne Bedeutung, weil es keine Bestimmungen enthält, aus denen sich etwas dafür ergibt, nach welcher Rechtsordnung sich die Namensführung der Ehefrau regelt (Palandt/Lauterbach BGB 24. Aufl. Anh. zu Art. 14 EG Anm. 1).

19

3.

Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden, als zutreffend anzuerkennenden Ansicht entscheidet sich die Frage, welchen Familiennamen eine Frau nach der Eheschließung führt, nach den Regeln, die auf Grund des Art. 14 EGBGB für die Beurteilung der mit der Heirat eintretenden persönlichen Ehewirkungen entwickelt worden sind (Bay ObLG StAZ 1955, 260, 261, BayOBLGZ 1956, 345, 351; KG FamRZ 1963, 43, 44; LG Frankfurt/Main NJW 1963, 1745; Staudinger/Raape BGB 9. Aufl. Art. 14 EG Anm. 14 B II 2 k; Raape IPR § 31 IV 2, 326; Palandt/Lauterbach Art. 14 EG Anm. 4 c: Erman/Marquordt BGB 3. Aufl. Art. 14 EG Anm. 4 c; Soergel/Siebert/Kegel BGB 9. Aufl. Art. 14 EG Randn. 25; Kegel Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 17 IV 1, 213; Maßfeller/Hoffmann PStG § 11 Randn. 34). Das sonst für das Namensrecht maßgebende Personalstatut muß zurücktreten, wenn es sich darum handelt, ob durch eine Eheschließung eine Namensänderung eingetreten ist, ähnlich wie das nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB für die Wirkungen der Kindesannahme maßgebende Recht darüber bestimmt, ob für das Kind infolge der Adoption ein Namenswechsel eintritt (Urteil des Senats FamRZ 1960, 229, 231). Denn die deutsche Rechtsordnung rechnet die Übertragung des Mannesnamens auf die Frau zu den Wirkungen der Ehe, wie die Stellung des § 1355 BGB zeigt. Daraus ergibt sich, daß nach dem deutschen internationalen Privatrecht die für die Ehewirkungen maßgebende Rechtsordnung auch darüber bestimmt, welchen Namen die Frau nach der Eheschliessung führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Eheschliessung nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht eine Auswirkung auf die Namensführung hat. Es entspricht einem in der Rechtsprechung herrschenden Grundsatz, daß weitgehend das inländische Recht nach der in ihm durchgeführten Systematik den Anwendungsbereich der Kollisionsnormen bestimmt (RGZ 95, 164, 166; 138, 243, 245; 145, 121, 128; 163, 367, 375, 376; RG WarnRspr. 1930 Nr. 43; OGHZ 4, 194, 196; BGHZ 29, 137, 139 [BGH 19.12.1958 - IV ZR 87/58]; BGH NJW 1959, 1317;  1960, 1720, 1721) [BGH 09.06.1960 - VIII ZR 109/59]. Der Grundsatz ist gegenüber anderen Vorschlägen, die im Schrifttum für die Lösung des Qualifikationsproblems gemacht worden sind, aufrechtzuerhalten, jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, das eigene Recht keine Systemlücke aufweist, die seine Anwendung unmöglich macht.

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Dagegen will Wengler die Frage, ob die Ehefrau mit der Eheschließung den Namen ihres Mannes erwirbt, in erster Linie nach ihrem Heimatrecht beantworten, weil allgemein für den Namen das Personalstatut des Namensträgers maßgebend sei; gegebenenfalls sei das Ehewirkungsstatut mit heranzuziehen und möglicherweise "anzugleichen" (NJW 1963, 593, 2230). Ihm ist Ficker beigetreten (Festschrift für Nipperdey Band I 297, 308).

21

Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Wäre sie richtig, so wäre in der Frage, ob der Mannesname mit der Eheschließung auf die Ehefrau übergeht, von vornherein gerade das Heimatrecht des Ehemannes weitgehend ausgeschaltet, obwohl sich nach diesem Recht der Name des Mannes bestimmt und es sich darum handelt, ob durch die Vermittlung des Mannes sein Name auf eine weitere, nicht notwendig diesem Recht unterstehende Person übertragen wird. Im übrigen würden auch dann, wenn sich der Name der Ehefrau grundsätzlich nach ihrem Personalstatut richten würde, nicht alle Schwierigkeiten ausgeräumt, die Wengler und Ficker vermeiden möchten. Folgt man ihrer Ansicht, so könnten im deutschen Rechtsbereich lebende Eheleute Mißdeutungen ausgesetzt sein, wenn der Mann die deutsche, die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besäße und nach ihrem Personalstatut den Mädchennamen weiterführen müßte. Dem Anliegen, vor allem die deutsche Ehefrau vor solchen Mißdeutungen zu schützen, kann Rechnung getragen werden, indem in den in Betracht kommenden öffentlichen Urkunden in den Fällen, in denen die Ehefrau ihren Mädchennamen behält, bei richtiger Namensangabe Formulierungen gebraucht werden, die einen Zweifel an dem familienrechtlichen Stand der Ehefrau und an der Person ihres Ehemannes nicht aufkommen lassen. Es besteht aber kein hinreichender Grund, in diesem Zusammenhang von dem erwähnten allgemeinen Rechtssatz abzuweichen, daß die Systematik des deutschen inländischen Rechts für den Anwendungsbereich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts maßgebend ist.

22

4.

Der Name, den die Antragstellerin seit ihrer Eheschließung führt, richtet sich also nach den Vorschriften derjenigen Rechtsordnung oder derjenigen Rechtsordnungen, die die Ehewirkungen regeln, zu denen die Übertragung des Mannesnamens auf die Ehefrau gehört. Die die persönlichen Ehewirkungen behandelnde Vorschrift des Art. 14 EGBGB trifft keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welches Recht anzuwenden ist, wenn nicht beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auf die allgemeinen Grundsätze, die aus ihr für diese Fälle abgeleitet worden sind, braucht nicht eingegangen zu werden. Für die hier zu entscheidende. Frage, ob die Ehefrau durch die Eheschließung den Namen des Ehemannes erwirbt, sind folgende Erwägungen maßgebend. Wenn in einer Rechtsordnung vorgesehen ist, daß eine Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen ihres Ehemannes erwirbt, so hat diese Wirkung der Eheschließung einen besonderen Charakter, weil der Name, den die Ehefrau nunmehr trägt, sich von demjenigen ihres Ehemannes ableitet. Da sich aber das für, den Namen des Ehemannes maßgebende Recht nach dessen Personalstatut bestimmt, kann auch die Übertragung des Mannesnamens auf die Ehefrau als Auswirkung der Eheschließung nur in Betracht kommen, wenn die Rechtsordnung des Staates, dem der Ehemann angehört, sie vorsieht oder zuläßt. Es wäre ein von außen kommender unangebrachter Eingriff in das für den Mannesnamen maßgebende Recht, das sich nach seinem Personalstatut bestimmt, wenn die Ehefrau ausschließlich nach Maßgabe einer anderen Rechtsordnung den vom Namen des Ehemannes ableiteten Familiennamen erhielte. Außerdem könnte es, wenn das Personalstatut des Mannes außer Betracht bliebe und etwa allein auf das Personalstatut der Ehefrau abzustellen wäre, Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten geben. Solche Schwierigkeiten könnten etwa auftreten, wenn die Ehefrau den Mannesnamen entgegen dessen Personalstatut erworben hätte, dieses aber bei einer späteren Ehescheidung das maßgebende Statut für die Scheidung oder deren namensrechtliche Folgen wäre und es nunmehr an der dort nicht vorgesehenen, aber gerade auch vom Standpunkt dieser Rechtsordnung aus angebrachten Möglichkeit einer Untersagung der weiteren Führung des Mannesnamens durch die Frau fehlte. Derartige Schwierigkeiten werden zwar auch dann nicht ganz ausgeschlossen, wenn die Übertragung des Mannesnamens auf die Ehefrau nicht im Widerspruch zum Personalstatut des Mannes erfolgt; sie lassen sich im internationalen Privatrecht nicht völlig vermeiden. Aber sie werden doch gemindert, wenn in der Frage der Übertragung des Mannesnamens auf die Frau durch die Eheschließung als Ehewirkungsstatut das Mannesrecht mindestens mit herangezogen wird.

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Dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter widerspricht das nicht, auf alle Fälle dann nicht, wenn man annimmt, daß auch das Personalstatut der Ehefrau maßgebend ist und die Übertragung des Mannesnamens auf die Ehefrau nur erfolgt, falls diese Rechtsordnung sie ebenfalls vorsieht. Dazu, ob es auch auf das Personalstatut der Frau ankommt, braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil, wie im folgenden auszuführen ist, nach dem als Personalstatut des Mannes in Betracht kommenden niederländischen Recht, das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem Gericht der weiteren Beschwerde selbständig anzuwenden und auszulegen ist (Beschluß des Senats FamRZ 1960, 229, 250), die Ehefrau mit der Heirat nicht den Namen des Ehemannes erwirbt, und weil schon deshalb die Ehefrau eines Niederländers nicht unter dessen Namen in den deutschen Personenstandsbüchern eingetragen werden kann.

24

5.

Nach niederländischem Recht richtet sich der Name nach dem Personalstatut des Namensträgers (van Sasse van Ysselt StAZ 1964, 84, 85, mit Angaben über niederländisches Schrifttum). Doch verweist das niederländische Recht, was den Familiennamen der Antragstellerin betrifft, nicht auf das deutsche Recht zurück; denn da die Antragstellerin außer der deutschen auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und außerdem ihr Ehemann Niederländer ist, sind für ihren Familiennamen nach niederländischem Recht die dort geltenden Sachnormen maßgebend (van Sasse van Ysselt StAZ 1964, 84, 85, 1965, 49).

25

Diese gehen dahin, daß die Frau auch nach der Eheschließung ihren bisherigen Familiennamen behält, doch ist es üblich, daß sie ihrem Namen die Bezeichnung; "Ehefrau (es folgt der Name des Ehemannes)" anfügt (Fichier de documentation der Commission internationale de l'état civil, Fiche III Pays-Bas, 3, in deutscher Übersetzung StAZ 1964, 17; van Sasse van Ysselt StAZ 1964, 84, 85). Darüber hinaus pflegt in den Niederlanden eine Ehefrau sich selbst im täglichen Leben und im allgemeinen Rechtsverkehr unbeanstandet mit dem Namen ihres Ehemannes zu bezeichnen, und es ist auch allgemeiner Brauch, daß sie nur mit diesem Namen angesprochen wird; dabei handelt es sich nach niederländischer Auffassung um mehr als eine nur tatsächliche Übung (Auskunft des niederländischen Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft in Den Haag, mitgeteilt in einem Beschluß des OLG Frankfurt/Main StAZ 1965, 48, 49; Ficker Recht des bürgerlichen Namens 95; Krüger AcP 156, 232, 244). Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, in den Niederlanden habe sich ein Gewohnheitsrecht dahin entwickelt, daß der rechtmäßige Name der Frau derjenige ihres Ehemannes sei. Dahingehenden im deutschen Rechtsbereich geäußerten Auffassungen sind niederländische Stellen entgegengetreten, und auch die in dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 12. Juli 1963 enthaltene Wendung, in den Niederlanden führe die Frau gewohnheitsrechtlich den Namen des Mannes im täglichen Leben (StAZ 1963, 231, 233), ist in den Niederlanden als zu stark empfunden worden (Anm. der Schriftleitung zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, der Anlaß zu dem Vorlegungsbeschluß gegeben hat, StAZ 1964, 17; van Sasse van Ysselt StAZ 1965, 49). In niederländischen standesamtlichen Urkunden wird eine Ehefrau immer mit ihrem Mädchennamen bezeichnet (Auskunft des Leiters der staatlichen Inspektion der Melderegister in Den Haag StAZ 1948, 40). Zwar ist es im niederländischen Rechtsschrifttum beanstandet und als Torheit und vollkommene Verkennung des wirklichen Rechts bezeichnet worden, daß in den Niederlanden von einer Ehefrau verlangt wird, standesamtliche Urkunden mit ihrem Mädchennamen zu unterschreiben (Asser/Wiarda, Personen- und Familienrecht 1957, 1145); aber dem kann keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Rechtslage beigemessen werden, da diese Meinung sich in der Rechtspraxis nicht durchgesetzt hat.

26

6.

Es ergibt sich daraus, daß auch in den deutschen Personenstandsbüchern eine Ehefrau, deren Name sich nach dem niederländischen Recht richtet, mit ihrem Mädchennamen bezeichnet werden muß; denn als Name im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG kommt nur derjenige Name in Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Die Notwendigkeit, daß die Eintragungen in den Personenstandsbüchern die bezeichneten Personen eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, erlaubt es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nicht, Ausnahmen von dem Grundsatz zu machen, daß für sie in diesen Eintragungen allein die Namen angegeben werden, die ihnen rechtmäßig zustehen. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, daß es in den Niederlanden möglicherweise hingenommen würde, wenn eine Ehefrau trotz gegenteiliger Anweisung des Standesbeamten den Heiratseintrag mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnen würde (van Sasse van Ysselt StAZ 1965, 49, 50). Für den inländischen Rechtsbereich gilt der Grundsatz, daß in den Personenstandsbüchern die richtigen Personennamen anzugeben sind. Demgegenüber kann den zur Begründung der gegenteiligen Auffassung geltend gemachten Erwägungen, die Ehefrau sei Mißhelligkeiten ausgesetzt, wenn sie in amtlichen Urkunden mit ihrem Mädchennamen bezeichnet werde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß es möglich und angebracht ist, die Frau auch in solchen Urkunden als Ehefrau des namentlich angegebenen Ehemannes zu bezeichnen und damit von vornherein solche Mißhelligkeiten zu vermeiden. Doch läßt der Umstand, daß die Antragstellerin in dem Eintrag der Geburt ihres Kindes in dem Geburtenbuch nicht als Ehefrau gekennzeichnet ist, keine Berichtigung dieses Eintrags zu, da die Eintragung nicht unrichtig ist. Sie ergibt im übrigen, daß das Kind Ludwig Bo. dessen Geburt beurkundet ist, das eheliche Kind der angegebenen Eltern ist, da der Name des Vaters bei einem unehelichen Kind nicht eingetragen wird.

27

V.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts ist daher zurückzuweisen.

Ascher
Bundesrichter Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher
Johannsen
Wüstenberg
Maaß