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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1965, Az.: VI ZR 71/64

Anwendbarkeit der Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO) nach Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Voraussetzungen für die Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach der BRAO unter Berücksichtigung der RRAO; Bestimmung von Verjährungsfristen bei Gesetzesänderungen; Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen eine Einrede der Verjährung ; Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1965
Aktenzeichen
VI ZR 71/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 20.02.1964

Fundstelle

  • VersR 1965, 1000-1001 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Frau Martha B., T., F.str. ...

Prozessgegner

Erben des am 8. August 1964 verstorbenen Rechtsanwalts Hans G., H.

1. Witwe Ehrentraut G. geb. W. in T. Krs. B., B. Straße ...

2. Frau Ingrid W. geb. G. in B., J.str. ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin gewährte im Jahre 1957 der Firma D. Papiergroßhandel, Olga K., O., ein Darlehen von 30.000 DM. Zur Sicherung dieses Darlehens wurde ihr durch Vertrag vom 24. November 1957 das Papierwarenlager der Firma D. über eigne 10 Nachdem Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages entstanden waren, beauftragte die Klägerin den Rechtsanwalt Hans G. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Rechtsanwalt G. kündigte mit Schreiben vom 27. Februar 1950 den Sicherungsübereignungsvertrag und traf am 13. März 1958 als Vertreter der Klägerin mit der Inhaberin der Firma D. vertreten durch Rechtsanwalt Kö. Ü., eine Vereinbarung, die den Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. November 1957 in vollem Umfang aufhob und die Firma D. verpflichtete, den Kapitalrest von etwa 17.000 DM zu 10 % jährlich zu verzinsen und alsbald in der bisher üblichen Weise auf ein Sonderkonto der Klägerin zurückzuzahlen.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht: Rechtsanwalt G. beim Abschluß der Vereinbarung vom 13. März 1958 einen schweren Berufsfehler begangen, denn er habe es unterlassen, die von ihr gewünschte Sicherungsübereignung in die neue Vereinbarung auf zunehmen. Er habe auch in der Folgezeit nichts unternommen, um ihre Ansprüche gegen die Firma D. zu sichern, und habe sogar abgeraten, einen Schuldtitel zu erwirken. Aus diesen Pflichtverletzungen sei ihr ein Schaden von 13.650 DM entstanden, weil die inzwischen aufgelöste Firma D. auf das Darlehen von 30.000 DM nur 16.350 DM zurückgezahlt habe.

3

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Rechtsanwalt G. zur Zahlung von 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

4

Dieser hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, seine Pflichten verletzt zu haben und sich ferner darauf berufen, daß die Forderung der Klägerin spätestens seit dem 1. Oktober 1962 verjährt sei; sie sei also schon verjährt gewesen, als die Klägerin am 12. November 1962 die Klage eingereicht habe.

5

Gegenüber dieser Einrede der Verjährung hat die Klägerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben und zur Begründung geltend gemacht, Rechtsanwalt G. habe sich auf Verhandlungen über eine gütliche Regelung eingelassen und den Eindruck erweckt, daß nur sachliche Einwendungen erhoben würden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Rechtsanwalt G. ist am 8. August 1964 gestorben und von den jetzigen Beklagten beerbt worden. Diese haben den Rechtsstreit aufgenommen.

8

Sie beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben nicht geprüft, ob die Klägerin Schadensersatz beanspruchen kann. Sie sind der Ansicht, daß gegenüber einem etwaigen Ersatzanspruch der Klägerin jedenfalls die Einrede der Verjährung durchgreift.

10

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß § 32 a der Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO), der für Ansprüche dieser Art eine fünfjährige Verjährung vorsah, auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht mehr anzuwenden sei, weil § 232 der am 1. Oktober 1959 in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Reichsrechtsanwaltsordnung und damit auch deren § 32 a aufgehoben habe. Fach § 51 BRAO, der an seine Stelle getreten ist, verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Auftragsverhältnis der Parteien seit dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28. April 1959 beendet war. Es ist der Ansicht, in einem solchen Falle, in dem der Lauf der Verjährungsfrist schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, hier also schon vor dem 1. Oktober 1959 begonnen habe, weil das Mandat schon vorher erloschen sei, trete die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung, also mit dem Ende des 30. September 1962 ein. Da die Klage erst am 12. November 1962, also nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden sei, sei der Klageanspruch verjährt.

11

Dieser Ansicht ist beizutreten.

12

Die Revision will die fünfjährige Verjährungsfrist des § 32 a RRAO angewandt wissen, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Rückwirkung vorsehe. Sie meint: Im Privatrecht gelte der Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung im allgemeinen nach dem Rechtssatz zu erfolgen habe, der zur Zeit der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts in Geltung gewesen sei. Eine rückwirkende Kraft könne deshalb nur angenommen werden, wenn ein solcher Wille erkennbar sei. Richtig ist, daß Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz in der Regel nach dem Recht zur beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt und daß es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf, wenn das Schuldverhältnis bei einer Gesetzesänderung nunmehr dem neuen Recht unterworfen werden soll (BGHZ 10, 391, 394) [BGH 11.11.1953 - II ZR 181/52]. Die Revision übersieht aber, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche besondere gesetzliche Regelung enthalte Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 auf drei Jahre verkürzt und gleichzeitig die alte Verjährungsbestimmung (§ 32 a RRAO) aufgehobene Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich für alle, also auch für die schon bestehenden Schuldverhältnisse die dreijährige Verjahrungszeit gelten soll. Wenn es für bereite entstandene Ansprüche bei der fünfjährigen Verjährung hätte verbleiben sollen, so hätte insoweit der § 32 a RRAO in Kraft bleiben müssen. Diese Bestimmung ist aber samt den übrigen Bestimmungen der Reichsrechtsanwaltsordnung mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich aufgehoben worden. Daraus folgt, daß die Frage des Ablaufs der Verjährung mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 für alle noch nicht verjährten Ansprüche nach dem neuen Gesetz (§ 51 BRAO) zu beurteilen ist.

13

Damit ist auch einem weiteren Revisionsangriff der Boden entzogen. Die Revision macht geltend, die Verjährbarkeit eines Anspruchs sei nach dem Recht zu beurteilen, das die Entstehung des Forderungsrechts bestimme. Die Klägerin habe den Anspruch in der Gestalt erworben, daß er fünf Jahre lang geltend gemacht werden könne. In diese Substanz könne nicht ohne ausdrücklichen gesetzlichen Befehl eingegriffen werden. Dieser Einwand muß ebenfalls daran scheitern, daß der von der Revision vermißte Gesetzesbefehl tatsächlich vorliegt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen worden.

14

Daß der Gesetzgeber befugt ist, die Verjährungsfrist in dieser Weise zu ändern, zweifelt auch die Revision nicht an. Der Gläubiger hat kein verfassungsmäßig geschütztes Recht darauf, daß die Frist für die Verjährung seines Anspruchs unverändert bleibt. Wenn die Rechtsentwicklung es angezeigt erscheinen läßt, für bestimmte Ansprüche die Verjährungsfrist zu ändern, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, diese Änderung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes auch für schon laufende Verjährungsfristen auszusprechen. Bedenken könnten nur bestehen, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde. (Beschluß des BVerfG vom 31, Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - NJW 1960, 1563 Nr. 2). Davon kann aber bei § 51 BRAO keine Rede sein.

15

Eine andere Frage ist, in welcher Weise das neue Gesetz auf Verjährungen anzuwenden ist, die unter der Herrschaft des alten Rechts begonnen haben, aber noch nicht vollendet sind. Hierzu hat der erkennende Senat schon in früheren Urteilen ausgesprochen, daß die beim Inkrafttreten des § 51 BRAO schon laufenden Verjährungsfristen nunmehr spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung ablaufen (Urteile des BGH vom 6. Dezember 1963 - VI ZR 292/62 - VersR 1964, 320 und vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63 - NJW 1965, 106). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

16

Die Bundesrechtsanwaltsordnung hat die Frage des zwischenzeitlichen Rechts nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist daher nach dem entsprechend anzuwendenden Art. 169 Abs. 2 BGB zu beurteilen, der die Einwirkung des BGB auf laufende Verjährungen wie folgt regelt: "Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als die nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendete" Diese Regelung entspricht einem im intertemporalen Privatrecht anerkannten Grundsatz. Sie ist daher entsprechend anzuwenden, wenn bei späteren Gesetzesänderungen eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt (Urteil des BGH vom 17. Oktober 1960 - VII ZR 216/59 - NJW 1961, 25; Schuler JR 1954, 284, 286 und Trinkhaus BB 1955, 1062 unter Nr. II mit weiteren Nachweisen; vgl. auch RGZ 24, 266, 271).

17

Danach lief die Verjährungsfrist in dem jetzt zu entscheidenden Falle drei Jahre nach dem Intrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung, also mit dem 30. September 1962 ab. Sie war somit, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon abgelaufen, als die jetzige Klage am 12. November 1962 eingereicht und am 20. November 1962 zugestellt wurde.

18

II.

Bei der Prüfung, ob der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht, ist das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt hat. Hiernach kann sich der Gläubiger gegenüber der Verjährungseinrede auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schuldners der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen (zuletzt im Urteil des BGH vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - NJW 1965, 295). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Es hat in seinem Urteil den wesentlichen Inhalt der Schreiben wiedergegeben, die Rechtsanwalt G. an die Klägerin gerichtet hat, nachdem diese mit ihrem Verlangen nach Schadensersatz an ihn herangetreten war, und hat hieraus gefolgert: Keines dieser Schreiben habe der Klägerin Anlaß geboten, die Erhebung der Klage aufzuschieben oder darauf zu vertrauen, Rechtsanwalt G. werde sich nicht auf Verjährung berufen. Vergleichsverhandlungen seien zwischen den Parteien nicht geführt worden. Rechtsanwalt G. habe von Anfang an seine Ersatzpflicht bestritten und sei bei diesem Standpunkt verblieben. Soweit er sich auf eine Erörterung von Sachfragen eingelassen habe, sei das geschehen, um die Klägerin davon zu überzeugen, daß sie Unrecht habe.

19

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Die Revision verweist darauf, daß Rechtsanwalt G. ebenso wie der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der A. AG gegen Berufungsversehen versichert sei. Sie meint, die Frage, mit welchem Verhalten die Klägerin in einem etwaigen späteren Rechtsstreit habe rechnen müssen, richte sich deshalb danach, welche Einwendungen von dem Versicherer des Beklagten zu erwarten gewesen seien. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben, denn auch der Versicherer des Rechtsanwalts G. hat die Ersatzpflicht bestritten.

21

In seinem Schreiben vom 1. September 1962, das auch im Berufungsurteil wiedergegeben ist, hat Rechtsanwalt G. ausdrücklich erwähnt, seine Versicherung verbleibe nach den bisherigen Ermittlungen bei ihrem ablehnenden Standpunkt. Daß die Klägerin hiernach habe annehmen können, der Versicherer werde die Einrede der Verjährung nicht erheben, ist nicht einzusehen. Auch einem gegen Berufsversehen versicherten Rechtsanwalt ist es nicht verwehrt, von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, das das Gesetz ihm gewährt (§§ 222 BGB, 51 BRAO). Ebenso kann keine Rolle spielen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls bei der A. AG gegen Haftpflicht aus Berufsversehen versichert ist. Es mag sein, daß der Fall bei einem Erfolg der Verjührungseinrede erneut auf die A. zukommen kann, falls die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nunmehr auf ein Berufsversehen ihres Prozeßbevollmächtigten stützt. Diese versicherungsvertraglichen Beziehungen allein können jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin von Rechtsanwalt G. und seinem Haftpflichtversicherer nur sachliche Einwendungen, nicht aber die Einrede der Verjährung habe erwarten können.

22

Das Schreiben des Rechtsanwalts G. vom 8. September 1962, auf das sich die Revision in einer weiteren Rüge beruft, ist im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten dieses Schreibens einzugehen und sich mit jedem Vorbringen der Klägerin im einzelnen auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 174) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Es hat nicht übersehen, daß Rechtsanwalt G. in seinen Schreiben auch Fragen erörtert hat, die er noch für aufklärungsbedürftig hielt. Dem hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil Rechtsanwalt G. schon in einem früheren Brief ausdrücklich betont hatte, daß er mit dem Vorschlag, bestimmte Fragen zu prüfen, nicht von seinem Standpunkt abgehe, nicht zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, und daß er den Sachverhalt nur deshalb so ausführlich zu erörtern bereit sei, wie es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wünsche, weil er annehmen die Klägerin lasse sich davon überzeugen, daß sie zu Unrecht Ansprüche gegen ihn erhebe (Schreiben vom 17. Juli 1962).

23

III.

Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klageforderung verjährt ist und die Beklagten daher berechtigt sind, die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB). Demnach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Hanebeck
Dr. Bode
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens